Urteil vom Amtsgericht Köln - 263 C 14/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 484,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 31 % und die Klägerin zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 10.03.2020 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug des Geschädigten G. und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw. Das Fahrzeug des Geschädigten war ein Fahrzeug der Schwacke-Gruppe 9. Der Geschädigte mietete bei der Klägerin am 18.03.2020 ein Ersatzfahrzeug an und unterzeichnete eine Erklärung mit folgendem Inhalt:
2„Gleichzeitig trete ich meinen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen in Höhe des Bruttoendbetrages der Mietwagenrechnung erfüllungshalber an den Vermieter ab.“
3Am 30.04.2020 gab er den Mietwagen zurück. Die Klägerin stellte für die Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeugs für 44 Tage und Zusatzleistungen (Haftungsreduzierung) einen Betrag von 6.479,80 € brutto in Rechnung. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2020 zur Zahlung bis zum 22.06.2020 auf. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten einen Betrag von 3.988,11 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz mahnte die Klägerin die Beklagte erneut.
4Die Klägerin meint, die Beklagte sei zur Erstattung der Mietwagenkosten insoweit verpflichtet, wie sie sich aus dem arithmetischen Mittel aus Schwacke-Mietpreisspiegel und Fraunhofer-Tabelle ergeben, nämlich in Höhe von noch 1.567,33 €.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.567,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 zu zahlen, sowie
7die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 235,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte behauptet, sie habe dem Geschädigten mit Schreiben vom 14.04.2020 mitgeteilt, dass eine Anmietung zum Tagespreis von 57 € netto bei Firma W. oder N. möglich sei. Bei beiden hätte der Geschädigte zu den im genannten Konditionen ein adäquates Mietfahrzeug unter Einschluss der erforderlichen Nebenleistungen wie Reduzierung der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung anmieten können.
11Die Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten seien nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB seien.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
13Die Klage ist teilweise begründet.
14Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes gegen die Beklagte in Höhe von 484,54 € zu (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 S. 2 BGB).
15Dem Geschädigten stand ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 249 BGB zu, der infolge Abtretung vom 18.03.2020 auf die Klägerin übergegangen ist. An der Wirksamkeit der Abtretungserklärung bestehen keine Bedenken. Sie stellt weder eine ungemessene Benachteiligung dar, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot oder das Bestimmtheitsgebot.
16Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
17Die Anmietdauer von 44 Tagen ist zwischen den Parteien unstreitig.
18Dem Geschädigten ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Verstoß gegen § 254 BGB vorzuwerfen. Steht fest, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war, so kann ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden (BGH, Urteil vom 26.04.2015 VI ZR 563/15; LG Köln, Urteil vom 01.08.2017, 11 S 473/15). Das steht hier indes nicht fest. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe dem Geschädigten schriftlich die Vermittlung eines Ersatzfahrzeugs angeboten, greift dies nicht durch. Ob das Schreiben dem Geschädigten zugegangen ist, kann deshalb offen bleiben. Denn die Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Bei dem Schreiben vom 14.04.2020 handelt es sich gerade nicht um gleichwertiges Angebot, dessen Nichtannahme als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zu werten wäre. Denn der Geschädigte wünschte, wie sich dem vorgelegten Mietvertrag entnehmen lässt, die Herabstufung der Selbstbeteiligung auf 150 €. Die Beklagte hat dem Geschädigten indes den Abschluss einer Kaskoversicherung gar nicht angeboten. Der angesprochene Geschädigte weiß gerade nicht, mit welcher Selbstbeteiligung er zu rechnen hat und ob er sie durch Verhandlungsgeschick auf 150 € drücken kann und welche Auswirkungen dies wiederum auf den Mietpreis hat. Die Schadensminderungspflicht geht nur so weit, dass der Geschädigte auf ein günstigeres und zugleich gleichwertiges Angebot zugreifen muss, nicht aber so weit, dass er dem Schädiger bei der Unterbreitung und Aushandlung solcher Angebote behilflich sein muss. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht konkret dargelegt hat, auf einen Anruf des Geschädigten hin überhaupt in der Lage gewesen zu sein, ein solches Fahrzeug (welches?) zur Verfügung zu stellen. Da die Beklagte die Darlegungspflicht für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 BGB trägt, hätte sie hierzu näher vortragen müssen. Mangels weiterer Darlegung bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens ist, das ihm nicht ohne Weiteres vom Schädiger aus der Hand genommen werden darf.
19Der Höhe nach sind die Mietwagenkosten erforderlich, wenn sie dem am Markt üblichen Normaltarif entsprechen. Da der Unfallgeschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen muss, kann er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen. Den Maßstab für die wirtschaftliche Erforderlichkeit des gewählten Mietwagentarifs bildet der am Markt übliche Normaltarif. Diesen Normaltarif schätzt das Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Werte nach Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden. Ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.). Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Liste sind dabei generell geeignete Tabellenwerke zur Schadensschätzung (vgl. BGH, NJW 2011, 1947ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen wurde vom Bundesgerichtshof nicht als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1251ff.). Das Gericht lehnt eine Schätzung anhand des arithmetischen bzw. gewichteten Mittels der Schwacke-Liste angesichts der Preisentwicklung der Schwacke-Liste in den letzten Jahren und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bezirk des OLG Köln ab.
20Bei der Schätzung ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel auszugehen. Da die Fraunhofer-Tabelle - anders als die Schwacke-Liste - keinen Modus (d. h. den am häufigsten genannten Wert innerhalb der gesamten erhobenen Werte), sondern lediglich das arithmetische Mittel aller erhobenen Einzelwerte ausweist, werden dadurch die beiderseitig maßgebenden Erhebungsmethoden angeglichen. Zudem spricht für ein Anknüpfen an den arithmetischen Mittelwert eine in der Gesamtschau geringere Fehlerneigung, denn beim Modus kann es zu erheblichen Verzerrungen kommen, wenn unter einer Vielzahl individueller Angebotspreise nur zwei vollständig übereinstimmen, die dann unabhängig von der Höhe der anderen Werte den Modus bilden (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle NJW-RR 2012, 802ff.). Maßgeblich ist das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802ff.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2010, 396ff.). Diese Berechnungsmethode erscheint vorzugswürdig, weil aus anderen Verfahren bekannt ist, dass bei früherer Rückgabe des Mietfahrzeugs oder nachträglicher Verlängerung der Mietzeit keine Mehrkosten entstehen, der sich bei längerer Mietdauer anteilig geringere Kostenaufwand für die Abwicklung des Vertrages also nicht erhöht (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12). Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht - wie die Klägerin meint - auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 186/12).
21Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein täglicher Mietpreis nach Schwacke 2020 (PLZ 816) in Höhe von 108,74 € und bei Fraunhofer 2020 (PLZ 81) von 54,56 € zugrundezulegen. Das ergibt eine gemittelte Grundmiete für 44 Tage von 3.592,47 €.
22Bei der Schadensschätzung legt das Gericht hier die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12).
23Die Klägerin muss sich keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen. Mietet der Geschädigte einen Ersatzwagen an, so erspart er in dieser Zeit wegen Nichtbenutzung des beschädigten Fahrzeugs eigene Aufwendungen, die er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss (Palandt/Grüneberg, BGB, § 249 Rn 36). Eine Vorteilsausgleichung unterbleibt, wenn der Geschädigte - wie hier - klassenniedriger anmietet. Der Geschädigte hat hier ein Ersatzfahrzeug der Klasse 8 angemietet.
24Die Kosten für die abgeschlossene Vollkaskoversicherung sind in Höhe von 880,17 € erstattungsfähig. Der Geschädigte hat im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung auf 150 € vereinbart. Das wurde im Mietvertrag festgehalten, der mit der Klageschrift vorgelegt wurde. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind erforderliche Schadensbeseitigungskosten. Das gilt auch für die Kosten einer Reduzierung des Selbstbehalts. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin tatsächlich eine Vollkaskoversicherung für die Fahrzeuge abgeschlossen hat oder sich nur vertraglich gegenüber dem Geschädigten zur Haftungsbegrenzung verpflichtet. Seit 2011 sind zwar die Kosten für die Reduzierung des Selbstbehalts in den Mietwagenkosten nach Schwacke eingepreist. Das gilt aber nicht für die Kosten von einer Reduzierung des Selbstbehalts auf weniger als 500 €. Die abgerechneten Kosten von 880,17 € brutto liegen unter den sich aus der Schwackeliste 2020 ergebenden Kosten (44 x 25,06 € = 1.102,64 €), so dass sie erstattungsfähig sind.
25Danach ergeben sich erstattungsfähige Mietwagenkosten in Höhe der
26Grundmiete 3.592,47 €
27zuzüglich Kosten für Haftungsreduzierung 880,17 €
28ergibt 4.472,65 € brutto
29abzgl. geleisteter Zahlung von -3.988,11 €
30ergibt 484,54 €.
31Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
32Der Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren beruht auf §§ 280, 286 BGB (1,3 Geschäftsgebühr aus 484,54 € zuzüglich Pauschale).
33Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Streitwert: 1.567,33 €
35Rechtsbehelfsbelehrung:
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Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- StVG § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge 1x
- §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 S. 2 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 2x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- 15 VI ZR 563/15 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 473/15 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 186/12 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 212/12 3x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 7/09 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 164/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 212/12 2x
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 186/12 1x
- 44 Tage von 3.59 1x (nicht zugeordnet)