Beschluss vom Amtsgericht Köln - 378 III 32/25

Tenor

Das Standesamt I. wird angewiesen, das Geburtsregister, Registernummer N01, Jahrgang 0000 wie folgt fortzuführen:

Die Eintragung betreffend die Mutter entfällt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.


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