Urteil vom Amtsgericht Köln - 528 Ds 175/25
Tenor
Die Angeklagten sind des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung schuldig.
Es werden verurteilt:
- der Angeklagte G. zu einer Freiheitsstrafe von
elf (11) Monaten,
- die Angeklagte W. zu einer Freiheitsstrafe von
neun (9) Monaten.
Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten tragen die Angeklagten selbst.
- §§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303 c, 25 Abs. 2, 52 StGB -
1
G r ü n d e :
2I.
31.
4Der Angeklagte G. wurde am 00.00.0000 in P. geboren. Er ist (Textpassage wurde entfernt). Der Angeklagte hat (Textpassage wurde entfernt).. Er verließ die Schule mit (Textpassage wurde entfernt).. Nach dem November 2025 anstehenden (Textpassage wurde entfernt) zu machen. Derzeit ist er arbeitslos und bezieht Bürgergeld.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 02.09.2025 weist fünf Eintragungen auf.
6Am 30.11.2023, rechtskräftig seit dem 03.05.2024, ist er durch das Amtsgericht Hamburg wegen Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden (Az.: 246 Cs 246/23).
7Am 19.12.2023, rechtskräftig seit dem 02.05.2024, ist er durch das Amtsgericht Oldenburg wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt worden (Az.: 82 Cs 160 Js 68909/23).
8Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten am 27.02.2024, rechtskräftig seit dem 25.09.2024, wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € (Az.: 240 Cs 222/23).
9Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten am 29.04.2024, rechtskräftig seit dem 07.05.2024, Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- € (Az.: 246 Cs 61/24).
10Am 24.04.2025, rechtskräftig seit dem 07.05.2025, bildete das Amtsgericht Hamburg aus den vorgenannten Verurteilungen vom 29.04.2024, 30.11.2023, 27.02.2024 und 19.12.2023 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt worden (Az.: 246 Cs 61/24).
112.
12Die Angeklagte W. wurde am 00.00.0000 in E. geboren. Sie ist (Textpassage wurde entfernt).. Die Mutter der Angeklagten lebt in Y., ihr Vater ist bereits verstorben. Sie hat eine B.. Nach (Textpassage wurde entfernt). Derzeit bezieht sie eine Ehrenamtspauschale von 320,- €. Ihr Ehemann bezieht eine Betriebsrente, die ca. 2.000,- € beträgt.
13Strafrechtlich ist die Angeklagte bereits in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug vom 02.09.2025 weist eine Eintragung auf.
14Am 11.06.2025, rechtskräftig seit dem 19.06.2025, ist sie durch das Amtsgericht Braunschweig wegen gemeinschaftlicher in mehreren rechtliche zusammenfallenden Fällen zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt worden (Az.: 11 Cs 72439/23).
15II.
16Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
17Die Angeklagten beabsichtigten, aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes und in gemeinsamer Tatausführung aus Gründen des sogenannten "Klimaaktivismus" am Tattag des 00.00.0000 den Flugverkehr am Flughafen Köln/Bonn lahmzulegen, um ihrem politischen Protest hierdurch Ausdruck zu verleihen.
18Zu diesem Zweck verschafften sich die Angeklagten gegen 05:45 Uhr des Tattages gemeinsam und aufgrund eines gemeinschaftlich geschlossenen Tatplanes Zutritt auf das Gelände des Flughafens Köln/Bonn, indem die Angeklagten mit einem mitgebrachten Bolzenschneider einen Begrenzungszaun des Flughafengeländes aufschnitten. Durch das Aufschneiden des Zauns mittels Bolzenschneider wurde besagter Begrenzungszaun an der besagten Stelle beschädigt und unbrauchbar, sodass er später erneuert werden musste.
19Daraufhin begaben sich die Angeklagten an der aufgeschnittenen Stelle des Flughafenzauns auf das Rollbahngelände (sogenannte "Taxiways") des Flughafen Köln/Bonn, wobei sie sich hierbei an den Händen auf einer Rollbahn namens „Taxiway Dora“ am Rande des Flughafens mittels einer mitgebrachten Klebstoff, Quarzsand und Eisspray-Mischung klebten.
20Den Angeklagten war hierbei bewusst, dass der Flughafen aufgrund ihres Verhaltens aus Sicherheitsgründen umgehend gesperrt und sämtliche Flüge auf unbestimmte Zeit gestrichen werden würden, worauf es ihnen auch ankam. Dass es den Angeklagten nicht erlaubt war, das Rollfeld bzw. die Flugbahnen des Flughafens Köln/Bonn zu betreten, war ihnen ebenfalls bekannt.
21Durch das Verhalten der Angeklagten wurde der komplette Flugverkehr am Flughafen Köln/Bonn im Zeitraum von 06:04 Uhr bis mindestens 07:27 Uhr vollständig und bis 09:30 Uhr teilweise eingestellt. Insgesamt mussten 20 Flüge vollständig annuliert und ein Flug umgeleitet werden. Ferner mussten drei Flugzeuge, die bereits ausgeparkt hatten, aber noch nicht gestartet sind, zu ihrer Parkposition zurückkehren (sog. „Return to Ramp (RTR))“. Von den vollständigen Flugannullierungen waren 3.000 Passagiere unmittelbar betroffen. Durch den Vorfall mittelbar waren ca. 13.000 Passagiere betroffen. Dem Flughafenbetreiber entstand ein Schaden von ca. 50.000,- €.
22Der erforderliche Strafantrag wurde durch den Prokuristen des Flughafens Köln-Bonn, den Zeugen K., sowie den Geschäftsführer D. Q., gestellt.
23III.
24Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und auf den nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift verlesenen Urkunden, namentlich den Auszügen aus dem Bundeszentralregister.
25Die Feststellungen zu II. beruhen auf den umfassend geständigen Einlassungen beider Angeklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass gesehen hat, sowie den Angaben der der Zeugen PK C., X., K. und B..
26Die Richtigkeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten wurde bestätigt durch den Zeugen PK C., der die Angeklagten auf dem „Taxiway Dora“ festgeklebt angetroffen hat. Der Zeuge B., bei dem es sich um den Leiter des Sicherheitsdienstes am Flughafen Köln-Bonn handelt, hat die durch die Angeklagten verursachte Beschädigung des Zauns ebenfalls bestätigt. Gestützt werden die Geständnisse der Angeklagte ferner durch die nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift in Augenschein genommenen Lichtbilder.
27Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorfalls beruhen auf den Angaben des Zeugen X.. Dieser ist als „Airport Duty Manager“ im „Airport Operation Control Center“ des Flughafens Köln-Bonn (AOCC) tätig und hat unter Bezugnahme auf eine seitens des „AOCC“ erstellten Auflistung bekundet, welche konkreten Flugzeuge ab Beginn des Tatzeitpunktes bis Ende der Blockade hätten landen oder abfliegen können/müssen, welcher Flug umgeleitet wurde und welche Flüge nach Verlassen der Parkposition, aber noch vor Abflug, zu der Parkposition („RTR“) zurückkehren mussten. Die Angaben des Zeugen X. waren dabei ausgesprochen präzise und sachlich. Der Zeuge X. hat außerdem bekundet, dass 3.000 Passagiere durch die Annulierungen unmittelbar betroffen gewesen seien und dem Flughafen dadurch ein Schaden von ca. 50.000,- € entstanden sei. Er hat bekundet, dass pro Flugzeug von einem statistischen Mittelwert von 150 Passagieren auszugehen sei, wodurch sich bei 20 annulierten Flügen eine Gesamtpassagierzahl von 3.000 Passagieren ergeben. Ferner sei es statistisch so, dass ein Passagier im Durchschnitt 17,50 € auf dem Flughafen ausgebe. Da die Passagiere aus den annulierten Flügen nicht erschienen seien, ergebe sich für den Flughafenbetreiber ein Schaden von ca. 50.000,- €.
28Die Feststelllungen zu der Wirksamkeit des Strafantrags beruhen auf den Angaben des Zeugen K.. Dieser hat erläutert, dass er gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied des Flughafens Köln-Bonn, Herrn D. Q., Strafantrag gestellt hat. Dabei hat er auf Vorhalt des Strafantrages die entsprechenden Unterschriften identifiziert.
29IV.
30Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten des gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 123 Abs. 1, Abs. 2, 303 Abs. 1, 303 c, 25 Abs. 2, 52 StGB, indem sie mittels des mitgebrachten Bolzenschneiders ein Loch in den Begrenzungszaun, mithin eine fremde Sache, geschnitten und ihn somit beschädigt haben und anschließend in das Flughafengelände - mithin ein befriedetes Besitztum - eingedrungen und durch Festkleben auf dem „Taxiway Dora“ darin verweilt haben.
31Das Handeln der Angeklagten war auch rechtswidrig. Die Angeklagten können sich weder auf Art. 8 Abs. 1 GG, noch auf § 34 StGB bzw. einen „übergesetzlichen“ Rechtfertigungsgrund in Gestalt des „zivilen Ungehorsams“ berufen (vgl. zu alledem Amtsgericht Köln, Urteil vom 09.01.2024, Az.: 523 Ds 157/23 - bestätigt durch OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2024, Az.: III-ORs 147-151/24).
32Die Angeklagten können sich nicht zur Rechtfertigung auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Grundsätzlich besteht der Schutz des Art. 8 GG unabhängig davon, ob eine Versammlung angemeldet ist und endet erst mit rechtmäßiger Auflösung der Versammlung (BVerfG, Beschluss vom 07. 03. 2011, Az.1 BvR 388/05). Der Schutzbereich des Art. 8 GG war damit eröffnet, da es den Angeklagten darum gegangen ist, Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Behinderungen und Zwangswirkungen werden grundsätzlich aber nur dann durch Art. 8 GG gerechtfertigt, wenn sie als sozialadäquate Nebenfolge mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, Az. 1 BvR 713/8). Bei einer zielbewussten Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten ist dem Täter hingegen in der Regel die Berufung auf die Versammlungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund verwehrt (BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, Az. BvR 713/83; BGHSt 44, 34-42). Die instrumentalisierende Beeinträchtigung Unbeteiligter ist ein generell inakzeptables Mittel der Meinungskundgabe (vgl. Münchner Kommentar/Sinn StGB 4. Auflage 2021, § 240 Rn. 145 m.w.N.). So liegt es hier. Es entsprach dem Tatplan, durch das Festkleben auf dem „Taxiway Dora“ den Flugverkehr zum Erliegen zu bringen.
33Das Handeln der Angeklagten ist auch nicht gem. § 34 StGB gerechtfertigt. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts nicht auszuschließen, dass die Klimakrise eine Notstandslage i.S.d. § 34 StGB darstellt, die bestehende Gefahr darf jedoch weiterhin nicht anders abwendbar sein als durch die Begehung der Tat. Die Tat muss daher geeignet und erforderlich sein, die Gefahr abzuwenden. Es darf zudem kein weniger einschneidendes Abwendungsmittel zur Verfügung stehen.
34In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation scheidet eine Rechtfertigung der Tat der Angeklagten bereits deshalb aus, weil ihnen zum Erreichen ihres Ziels mildere Mittel zur Verfügung standen. Als milderes Mittel zur Einwirkung auf den politischen Meinungsbildungsprozess hätten sie beispielsweise hierauf bezogene Grundrechte, nämlich Art. 5 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 (Versammlungsfreiheit), Art. 17 GG (Petitionsrecht) ausüben, bzw. von der Möglichkeit des Art. 21 GG (Freiheit der Bildung politischer Parteien) Gebrauch machen können (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 21.04.2023, Az. 205 StRR 63/23; vgl auch OLG Celle, Beschluss vom 29 Juli 2022, Az. 2 Ss 91/22). Daneben stünde ihnen auch noch der Weg offen, im direkten Gespräch oder über sonstige Kommunikationsmittel auf Mitglieder der Regierung und/oder der gesetzgebenden Körperschaften zur Erreichung ihrer Ziele einwirken (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 21.04.2023, Az. 205 StRR 63/23).
35Die Tat ist auch nicht aufgrund eines „übergesetzlichen“ Rechtfertigungsgrundes in Gestalt des „zivilen Ungehorsams“ gerechtfertigt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. obergerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Rechtfertigung durch „zivilen Ungehorsam“ zumindest dann nicht in Betracht, wenn Aktionen des zivilen Ungehorsams wie bei Verkehrsbehinderungen in die Rechte Dritter eingreifen, die ihrerseits unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts als Instrument zur Erzwingung öffentlicher Aufmerksamkeit benutzt werden. Dabei bliebe außer Acht, dass zum Wesen des zivilen Ungehorsams nach der Meinung seiner Befürworter die Bereitschaft zu symbolischen Regelverletzungen gehört, dass er also per definitionem Illegalität mit dem Risiko entsprechender Sanktionen einschließt als Mittel, auf den öffentlichen Willensbildungsprozess einzuwirken. Angesichts dieser Zielrichtung erschiene es widersinnig, den Gesichtspunkt des zivilen Ungehorsams als Rechtfertigungsgrund für Gesetzesverletzungen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. 11. 1986 - 1 BvR 713/83, vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 21.04.2023, Az. 205 StRR 63/23). Dem schließt sich das Gericht vorliegend an. Gegen die Annahme eines Rechtfertigungsgrundes aufgrund zivilen Ungehorsams spricht zudem Art. 20 Abs. 4 GG, der das Recht zum Widerstand auf eine Situation, in der die grundgesetzliche Ordnung der Bundesrepublik im Ganzen bedroht ist, beschränkt. Im Umkehrschluss folgt hieraus eine Friedenspflicht zu allen anderen Zeiten (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 29.7.2022, Az. 2 Ss 91/22).
36V.
371.
38Verletzt - wie hier - dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, wird nur auf eine Strafe erkannt, die dem Gesetz zu entnehmen ist, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 1 und 2 StGB). Das ist im vorliegenden Fall die Strafnorm des § 303 Abs. 1 StGB.
39Das Gericht legt daher den Strafrahmen des § 303 Abs. 1 StGB zugrunde, der Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, während der zugleich begangene Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist.
402.
41Bei der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht an § 46 StGB orientiert und hierbei alle für und gegen die Angeklagten sprechende Umstände abgewogen von folgenden Überlegungen leiten lassen:
42Zugunsten des Angeklagten G. war zu berücksichtigen, dass er die ihm zur Last gelegte Tat eingeräumt hat.
43Zulasten der Angeklagten G. war zu berücksichtigen, dass er vielfach - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft ist. Ferner sprach gegen ihn, dass er gegenüber der letzten Verurteilung eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist, durch sein Handeln erhebliche Auswirkungen auf den Flugverkehr stattgefunden haben und ein hoher Schaden beim Flughafenbetreiber entstanden ist. Letztlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich mehrere Delikte begangen hat.
44Zugunsten der Angeklagten W. war zu berücksichtigen, dass sie die ihr zur Last gelegte Tat eingeräumt hat. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der hiesigen Tat keine Vorstrafen aufgewiesen hat.
45Zulasten der Angeklagten W. war zu berücksichtigen, dass durch ihr Handeln erhebliche Auswirkungen auf den Flugverkehr stattgefunden haben und ein hoher Schaden beim Flughafenbetreiber entstanden ist . Letztlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass sie tateinheitlich mehrere Delikte begangen hat.
46Nach nochmaliger Abwägung der Strafzumessungserwägungen hält das Gericht die Verhängung folgenden Freiheitsstrafen für einerseits tat- und schuldangemessen und andererseits auch erforderlich, um den Angeklagten das Unrecht ihrer Tat nachhaltig vor Augen zu führen und sie in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten:
47-
48
bzgl. des Angeklagten G. eine Freiheitsstrafe von
elf (11) Monaten,
50-
51
bzgl. der Angeklagten W. eine Freiheitsstrafe von
neun (9) Monaten.
53VI.
54Die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da hinsichtlich beider Angeklagten eine günstige Sozialprognose möglich ist. Es handelt bzgl. beider Angeklagten um die erste überhaupt verhängte Freiheitsstrafe. Außerdem haben beide Angeklagten auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass sie eine Tat wie die hier streitgegenständliche nicht noch einmal begehen würden
55VII.
56Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 Absatz 1 Satz 1 StPO.
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Referenzen
- StGB § 123 Hausfriedensbruch 3x
- StGB § 303 Sachbeschädigung 4x
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- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 46 Cs 246/23 1x (nicht zugeordnet)
- 60 Js 68909/23 1x (nicht zugeordnet)
- 40 Cs 222/23 1x (nicht zugeordnet)
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- 11 Cs 72439/23 1x (nicht zugeordnet)
- 23 Ds 157/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 388/05 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 Ss 91/22 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 713/83 1x (nicht zugeordnet)