Urteil vom Amtsgericht Königswinter - 12 C 65/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist unbegründet.
3Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Königswinter international gem. Art. 15 Abs. 1 lit c), 16 Abs. 1 EuGVVO und örtlich gem. § 29 ZPO für die Klage eines in dessen Gerichtsbezirk wohnhaften Verbrauchers aus einer an diesen gesandten Gewinnzusage zuständig (vgl. hierzu ausführlich AG Mannheim, Urteil vom 30.08.2013, Az. 9 C 119/13, unveröffentlicht aber parteibekannt; ebenso Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 661a BGB, Rn. 1; zum alten Recht BGH NJW 2006, 230).
4Die Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, denn selbst wenn man davon ausgeht, mit der E-Mail vom 07.06.2013, Bl. 7 d.A. sei eine schuldrechtliche Sonderverbindung entstanden, vermöge derer der Kläger von der Beklagten hätte die Gutschrift von 500€ fordern können, wäre diese nach Anfechtung durch die Beklagte gem. § 142 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen.
5Die Mitteilung, der Kläger habe 500 € gewonnen, stellt ein anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne des § 142 Abs. 1 BGB dar (Laukemann in jurisPK Stand 01.10.2012 § 661a, Rn. 35; Lorenz NJW 2000, 3305, 3307).
6§§ 119, 120 BGB setzen ihrem Wortlaut nach eine Willenserklärung voraus. Anerkannt ist jedoch eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen und Handlungen, welche den Rechtschein einer Willenserklärung setzen (vgl. Palandt/Ellenberger 73. Aufl., § 119 BGB, Rn. 4).
7Bei der Zusage, der Empfänger der Erklärung habe einen Preis gewonnen, handelt es sich nicht um eine Willenserklärung. Voraussetzung für die Annahme einer Willenserklärung ist, dass der Erklärende mit ihrer Abgabe bzw. ihrem Zugang eine Rechtsfolge setzen will. Dies ist bei Gewinnzusagen aber nicht gegeben. Bei den rechtsmissbräuchlichen Gewinnzusagen, welche Leitbild des § 661 a BGB sind, ist dies schon nicht der Fall, weil der Absender eine Verpflichtung auf Hingabe des Gewinns gerade nicht möchte (BGH NJW 2006, 230, Rn. 26). Bei einer redlichen Information, der Gewinnfall sei eingetreten, geht der Absender davon aus, die Verpflichtung auf Hingabe des Gewinns sei durch ein vorangegangenes Ereignis schon entstanden, z.B. durch eine Ziehung. Der Absender der Gewinnzusage "bescheinigt" gewissermaßen die aus seiner Sicht schon eingetretene Voraussetzung und die damit einhergehende Rechtsfolge.
8Die Haftung des Absenders ergibt sich aus dem durch die Erklärung gesetzten Rechtschein, der Empfänger habe einen Gewinn zu erwarten (Lorenz aaO, S. 3310). Aus der Normierung in § 661 a BGB ergibt sich, dass der fehlende Wille des Absenders durch die willentlich erklärte Zusage gebunden zu werden, nicht zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts führen kann. Die Haftung auf diesen Rechtschein ist gerade Normzweck. Der Rechtscheintatbestand der Gewinnzusage ist auf das Defizit des Willens zur Erfüllung des in der Zusage liegenden Versprechens gerichtet. Der Norm kann jedoch kein Wille des Gesetzgebers entnommen werden, den Absender der Zusage auch in dem Fall zu verpflichten, dass er im Bezug auf die Erklärung schon keinen Willen zur Abgabe hatte. Die Bindung des Rechtscheinsetzenden wird entsprechend nur in Fällen diskutiert, in denen der Verkehr in seinem Vertrauen auf die Existenz der Erklärung selbst geschützt werden soll, etwa bei kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder Schweigen im Rechtsverkehr. Einen solchen Fall regelt § 661 a BGB aber gerade nicht.
9Ein Anfechtungsgrund gem. §§ 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 BGB ist gegeben. Nach der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge X für den Empfängerkreis die Datei mit den falschen Kontaktdaten ausgewählt hat. Dies stellt nach allgemeiner Ansicht einen zur Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum dar (Palandt/Ellenberger, 73. Aufl., § 120 BGB, Rn. 3f.).
10Die Beklagte hat die Anfechtung auch unverzüglich, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB mit Erklärung gem. § 143 BGB angefochten. Unabhängig davon, dass in der E-Mail (Anl. B10, Bl. 58 d.A.) kleingedruckt ausdrücklich die Anfechtung ausgesprochen wird, ist der Erklärung auch im Übrigen zu entnehmen, dass sich die Beklagte von den rechtlichen Wirkungen der Gewinnzusage lösen wollte, sodass sie aus Sicht des Klägers als Anfechtungserklärung erkannt werden musste. Die E-Mail ist dem Beklagten noch am selben Tag wie die Gewinnzusage selbst zugesendet worden und diesem nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch zugegangen.
11Mangels Anspruch in der Hauptsache steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskoten zu.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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- BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums 3x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 121 Anfechtungsfrist 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 142 Wirkung der Anfechtung 2x
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- BGB § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung 3x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- BGB § 661a Gewinnzusagen 4x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- 9 C 119/13 1x (nicht zugeordnet)