Urteil vom Amtsgericht Krefeld - 3 C 485/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 553,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagte zu 60 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
2Entscheidungsgründe:
3I.Die zulässige Klage ist in tenorierter Höhe begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche insoweit gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 ff., 280, 286 BGB zu.
4Hinsichtlich der Forderungen für die Kostenerstattung bezüglich Vollkaskoversicherung/Haftungsbefreiung, Zustellung, Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten sowie wegen der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten ist die Klage indes ohne Erfolg.
51.Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Allein die Höhe steht zur Diskussion. Diese richtet sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB.
6Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte von dem Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung statt der Herstellung des ursprünglichen Zustands nach Satz 1 dieser Vorschrift den Geldbetrag verlangen, der für eine solche Herstellung erforderlich ist. Umfasst sind dabei grundsätzlich auch die Mietwagenkosten, wenn das eigene Fahrzeug unfallbedingt ausfällt (zur ständigen Rechtsprechung vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012 – VI ZR 40/10; Palandt/Grüneberg, BGB Kommentar, 71. Auflage, § 249 Rn. 31). Erforderlich und damit erstattungsfähig sind dabei diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 27.3.2012 – VI ZR 40/10; Palandt, a.a.O. Rn. 12). Dabei hat der Geschädigte allerdings „im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.“ (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2012 – VI ZR 40/10). Ein Verstoß gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Klägerin vorliegend den Vertrag nicht bloß zum Normaltarif der Vermieterin abgeschlossen, sondern sich mit einem Aufschlag von 20 Prozent für unfallbedingten Mehraufwand, laut Mietvertrag 19,00 Euro je Tag (vgl. Blatt 22 der Akte), einverstanden erklärt hat. Ein höherer Tarif ist nämlich dann erforderlich und somit ersatzfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs einen höheren Preis zu rechtfertigen vermögen, weil sie eine Folge zusätzlicher Leistungen des Vermieters darstellen, die der Ausnahmesituation: Unfall geschuldet sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07).
7Dabei obliegt es dem Tatrichter, die Höhe der erforderlichen und damit gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10). Den Ausgangspunkt und zugleich Mindestbetrag hierfür bildet der marktübliche Normaltarif, den der Tatrichter im Rahmen seiner Ermessensausübung gemäß § 287 ZPO grundsätzlich unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Anmietortes ermitteln kann (vgl. aus neuerer Rechtsprechung BGH, Urteil vom 27.3.2012 - VI ZR 40/10; derselbe, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11, jeweils mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung).
8Ein Anlass für die Annahme, der Schwacke-Mietpreisspiegel bilde vorliegend keine geeignete Schätzungsgrundlage und insbesondere die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu Mietwagenpreisen sei als Schätzungsgrundlage zu bevorzugen, besteht nicht. Eine Klärung der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels wäre nur dann erforderlich, wenn konkrete Tatsachen dargetan wären, aus denen folgt, dass sich die geltend gemachten Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage, hier: Schwacke-Mietpreisspiegel, auf den vorliegenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 164/07; LG Krefeld, Beschluss vom 31.5.2010 – 3 S 14/10). Dies bestätigen auch die neueren Entscheidungen des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 17.5.2011 – VI ZR 142/10; BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11). Bloß allgemeinen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage hingegen ist nicht nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.3.2008 - VI ZR 164/07), jedenfalls dann nicht, wenn deren grundsätzliche Eignung wie vorliegend durch die ständige Rechtsprechung des BGH, der sich das Gericht insoweit anschließt, anerkannt ist.
9Vorliegend hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aufgrund derer sich ergäbe, etwaige Mängel des Schwacke-Mietpreisspiegels wirkten sich auf den hiesigen Fall aus. Insbesondere sind die vorgelegten Screenshots der Beklagten kein geeigneter Vortrag in diesem Sinne, wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
10Die Mietzeiträume beziehen sich sämtlich auf Januar 2014, der vorliegend relevante Zeitraum indes liegt im Mai/Juni 2012 und damit etwa 1,5 Jahre zuvor. Der bloße Hinweis der Beklagten, dass eine entsprechende Anmietung auch zum Unfallzeitpunkt hätte erfolgen können, ist unsubstantiiert und lässt sich weder durch den sonstigen Vortrag noch die Screenshots stützen. Überdies beruhen die im Internet ermittelten Preise auf einem festen, im Vorhinein bestimmten Zeitraum. Dieser Parameter berücksichtigt nicht den tatsächlich vorliegenden Umstand, dass eine Anmietung vorliegend nur auf unbestimmte Zeit erfolgen konnte, da die Dauer der Wiederbeschaffung – die im Übrigen als solche nicht bestritten wurde -, vorhersehbar war. Dass die behaupteten Alternativangebote auch ohne ein verbindliches Mietende zur Verfügung gestanden hätten, trägt die Beklagte nicht vor. Auch ist nicht ersichtlich, welchen zeitlichen Vorlauf die Anfragen hatten. Die vorstehenden Parameter können erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung haben. Ebenso sind beispielsweise „gefragtere“ Zeiträume kostenspieliger als etwa Anmietungen zu Zeiten, in denen weniger Mietbedarf herrscht. Nicht zuletzt fehlt es seitens der Beklagten an Angaben zur Motorisierung und Ausstattung der angeblich günstigeren, potentiellen Mietfahrzeuge. Diese Kriterien aber sind erheblich für den Geschädigten, um ein seinem Fahrzeug vergleichbares Gefährt anzumieten. Vor allem aber ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten einschließlich der Screenshots nicht, dass das dort jeweils benannte Modell (VW Polo) tatsächlich im Angebot gewesen wäre. Vielmehr enthalten die Angebote jeweils den Hinweis, es handele sich bloß um ein Beispielfahrzeug. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwieweit die im Internet angezeigten Preise auch bei einer persönlichen Buchung in einer Filiale ohne Vorlaufzeit gelten. Zudem hätte es bereits nach dem Vortrag des Beklagten der Vorlage einer Kreditkarte oder der Zahlung einer Barkaution bedurft. Das war für die tatsächlich in Anspruch genommene Vermietung gerade nicht erforderlich und ist der Klägerin auch nicht ohne Weiteres zumutbar, zumal sie als Geschädigte grundsätzlich nicht zur Vorfinanzierung der Schäden verpflichtet ist (vgl. AG Krefeld, Urteil vom 21.12.2010 – 6 C 302/10). Vor allem aber ist nicht ersichtlich, dass die in den Screenshots genannten Angebote auch tatsächlich zu diesem Preis und dieser Fahrzeugkategorie zur Verfügung gestanden hätten, denn eine verbindliche Buchungsanfrage wurde nicht gestellt. Darüber hinaus zeigt die Beklagte keine günstigere Anmietungsmöglichkeit in Tönisvorst, dem damaligen Wohn- und Anmietort der Beklagten, auf. Ihre Buchungsanfragen beziehen sich lediglich auf Krefeld und Kempen.
11Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des BGH vom 17.5.2011 (VI ZR 142/10) vergleichbar, denn wie sich aus den dortigen Entscheidungsgründen ergibt, beinhaltete der Vortrag der Beklagten die Benennung dreier konkreter Mietpreisangebote bezogen auf den maßgebenden Anmietzeitraum. Gerade dies ist aber im hiesigen Fall – wie soeben erörtert – bei den von der Beklagten aufgezeigten Screenshots nicht gegeben.
12Das Erfordernis eines hinreichend konkreten Vortrages bestätigt der BGH auch in seiner jüngeren Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11):
13„Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.“
14Daran fehlt es wie eingangs erörtert im hiesigen Fall, insbesondere mangels Darlegung tatsächlich zur Verfügung stehender Angebote für den konkreten Zeitraum (Mai/Juni 2012) am Ort der Anmietung (Tönisvorst).
15Unabhängig davon enthalten die vorzitierten Entscheidungen des BGH auch nicht etwa eine allgemeingültige Feststellung dahingehend, die Untergerichte seien gezwungen, über die Angemessenheit der geltend gemachten Mietpreise stets ein Sachverständigengutachten einzuholen oder sonstigen Beweis zu erheben. Vielmehr bemängeln sie lediglich, die vorinstanzlichen Gerichte hätten sich mit dem Sachvortrag der Beklagten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Nach Auffassung des hiesigen Gerichts wird selbiges dieser Anforderung, sich mit dem Vortrag der Beklagten auseinanderzusetzen, mit den vorstehenden und folgenden Ausführungen gerecht.
16Allein die Darlegung angeblicher Vorzüge der Ergebnisse des Fraunhoferinstituts jedenfalls sind lediglich allgemeiner Natur und begründen keine konkreten Einwendungen gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel. Ihnen fehlt der Bezug zum konkreten Fall und vermag daher auch unter Berücksichtigung der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die von letztgenannter grundsätzlich anerkannte generelle Eignung des Schwacke-Miepreisspiegels nicht zu erschüttern. Dies hat der BGH erneut in seiner Entscheidung vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) bestätigt:
17„Zutreffend hat es (hiesige Anmerkung: gemeint ist das Berufungsgericht) die von der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste allgemein erhobenen Einwände als unerheblich angesehen."
18Infolge der vorstehenden Ausführungen war den Beweisangeboten nicht nachzugehen, andernfalls hätte es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.
19Vorliegend kann die Klägerin auch den geltend gemachten zwanzigprozentigen Aufschlag auf den Normaltarif als unfallbedingten Mehraufwand verlangen. Dieser gründet sich in den regelmäßig anfallenden Mehrkosten des Vermieters für die Fälle der Unfallersatzvermietung. Zu diesen Zusatzaufwendungen gehören etwa die Abwicklungsmehraufwendungen einschließlich der Abwicklungsdauer, die zugleich eine unverzinste Vorfinanzierung verursacht, das erhöhte Ausfallrisiko sowie die kurzfristige, ungeplante Vermietungsmöglichkeit, für deren Angebot Fahrzeuge vorzuhalten sind, ohne das mit einer entsprechenden Auslastung kalkuliert werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diese Mehrkosten im Einzelfall realisiert haben, vielmehr ist entscheidend, ob diese besonderen Leistungen allgemein einen Aufschlag fordern (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.6.2008 – VI ZR 234/07). Dies gilt erst Recht im vorliegenden Fall, in dem sich gerade diese Zusatzleistungen, insbesondere die unfallnahe Anmietung sowie die unbekannte Mietdauer, verwirklicht haben.
20Aus vorstehenden Gründen bestand auch keine Ermittlungspflicht der Klägerin nach günstigeren Tarifen. Dies gilt vor allem deshalb, weil der angebotene Tarif nicht auffällig hoch war und sich die Klägerin infolge des Unfalls mit Totalschaden und angesichts des zum Unfallzeitpunkt durchgeführten Umzuges in einer Eilsituation befand.
21Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterhin bestätigten grundsätzlichen Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels hält das Gericht die diesem zugrunde liegenden Preise im hiesigen Streitfall für angemessen.
22Unstreitig handelt es sich bei dem Unfallwagen ebenso wie bei dem Mietwagen jeweils um ein Fahrzeug der Gruppe 2. Die Klägerin hat in ihrer Berechnung bereits ersparte Eigenaufwendungen von zehn Prozent berücksichtigt. Angesichts der Mietdauer sowie der gefahrenen knapp 700 Kilometer erscheint dieser Abschlag jedenfalls ausreichend, um etwaige Vorteile der Klägerin mangels Verbrauch eines eigenen Fahrzeuges auszugleichen.
232.Nicht hingegen sind der Klägerin die Kosten für die behaupteten weiteren Nebenkosten zu ersetzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
24a)Die Klägerin legt nicht ausreichend dar, dass und in welcher Höhe zusätzliche Kosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung bzw. Haftungsbefreiung vereinbart wurden. Es ist insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, sich diese selbst aus den Anlagen zusammenzusuchen. Soweit sich die Klägerin hierzu pauschal auf den Ansatz aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel beruft, genügt dies bei den Nebenkosten nicht. Sie hätte hierzu konkret darlegen müssen, inwieweit diese zusätzlichen Kosten erforderlich waren und tatsächlich in der angegebenen Höhe vereinbart wurden. Selbst wenn man die Angaben aus dem nicht näher dargelegten, lediglich als Anlage vorgelegten Mietvertrag für ausreichenden Sachvortrag halten wollte, ergäbe sich keine Vereinbarung über die geltend gemachten 20,00 Euro. Vielmehr sind dort widersprüchliche Angaben getätigt: Zum einen ist der Betrag der Haftungsbegrenzung händisch durchgestrichen und 13,- Euro pro Tag eingetragen. Zum anderen enthält der Vertrag einen Stempel über eine Sondervereinbarung über eine Haftungsbefreiung für zzgl. 10,00 Euro pro Tag. Eine nachvollziehbare Vereinbarung, die einen Anspruch begründen vermöchte, stellen diese Eintragungen jedenfalls nicht dar. Unabhängig davon handelt es sich bei dem Mietvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, deren Unklarheiten stets zulasten des Verwenders (hier: Vermieterin) gehen. Zusatzkosten in Höhe von 20,00 Euro pro Tag sind daher nicht ausreichend dargetan und im Übrigen auch nicht wirksam vereinbart worden.
25b)Weiter hat es die Klägerin versäumt, ausreichend darzulegen, inwiefern eine Zustellung des Mietwagens erforderlich war. Ihre Behauptungen hierzu sind pauschal und beziehen sich nicht auf die konkrete Situation, warum es also gerade der Klägerin nicht möglich war, zum Mietwagen zu gelangen. Eine Beweisaufnahme hierzu wäre daher ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen. Im Übrigen widerspricht ihr Vortrag den Angaben in der als Anlage zur Akte gereichten Rechnung der Vermieterin: Die Klageschrift enthält den Vortrag, das Mietfahrzeug sei an der alten Wohnadresse der Klägerin zugestellt worden. Die Rechnung (vgl. Blatt 24 der Akte) hingegen weist als einen Posten die Zustellung des Mietwagens zur Werkstatt aus.
26c)Aus vorstehenden Gründen scheidet auch der geltend gemachte Zuschlag wegen der abendlichen Anmietung aus. Insoweit hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, für welche konkreten Fahrten sie abends noch das Fahrzeug habe anmieten müssen und nicht bis zum Folgetag habe warten können. Auch hier konnte mangels ausreichender Darlegungen zur Notwendigkeit, die zusätzlichen Kosten zu verursachen, kein Beweis erhoben werden. Unabhängig davon dürfte dieser Zusatzposten auch deshalb unbegründet sein, da der Aufschlag von 20 Prozent zur Abgeltung der generellen unfallbedingten Mehraufwendungen auch die kurzfristige Bereithaltung von Fahrzeugen zu Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten beinhaltet. Denn typischerweise bedingen Unfälle nicht nur tagsüber den kurzfristigen Bedarf an Mietfahrzeugen, sondern ebenso zu jeder Tages- und Nachtzeit. Dieser Mehraufwand ist durch den pauschalen Aufschlag abgedeckt.
273.Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Schadensberechnung:
28angemessener Grundmietpreis: 1.088,00 Euro
29abzüglich 10 % Eigenersparnis: 108,80 Euro
30Zwischensumme: 979,20 Euro
31zzgl. 20 Prozent Aufschlag: 195,84 Euro
32abrechnungsfähige Kosten: 1.175,04 Euro
33abzüglich vorgerichtlicher Zahlungen: 622,00 Euro
34begründeter Restbetrag: 553,04 Euro
35In dieser Höhe ist die Klage hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
364.Mangels Vortrag zu den beantragten Zinsen sind lediglich Prozesszinsen gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit – die Klage wurde am 11.12.2013 zugestellt - begründet. Der Zinsanspruch beginnt gemäß § 287 Abs. 1 BGB analog am Folgetag, die Höhe ergibt sich aus §§ 291 S. 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
375.Ein Anspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist aus keinem rechtlichen Aspekt begründet, da es an einer Darlegung sowie an entsprechendem Beweisantritt hierzu fehlt. Die Beklagte hat den Ausgleich einer fälligen Honorarforderung bestritten bzw. vorgetragen, ein solcher sei allenfalls durch die Rechtsschutzversicherung der Klägerin erfolgt, so dass diese keine Zahlung an sich selbst verlangen könne (vgl. Blatt 50 der Akte). Die Klägerseite hat auf diese Einwände nicht reagiert und den Anspruch weder näher dargetan noch Beweis angeboten.
38II.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 916,04 Euro festgesetzt.
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Referenzen
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- §§ 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
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- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
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