Urteil vom Amtsgericht Magdeburg - 120 C 435/15 (120)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 2.900,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr aus Kreditvertrag.
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Die Beklagte schloss am 13.11.2007 mit der Klägerin einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten für ein Mehrfamilienhaus in Magdeburg. In dem Vertrag wurde die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2.900,00 € vereinbart.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen, Blatt 15 ff d. A., Bezug genommen.
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Die Klägerin ist der Auffassung,
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die Berechnung einer zusätzlichen Kreditbearbeitungsgebühr neben dem Darlehenszins sei unzulässig, da eine Abwälzung der Kosten für den Bearbeitungsaufwand auf den Kunden nicht gerechtfertigt sei. Die von der Beklagten verwandte Preisnebenabrede stelle eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Deshalb stehe ihr ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB zu. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie kein Verbraucher sei, da die Bearbeitungsgebühr mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB unvereinbar sei und sie als Kundin entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin 2.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.11.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhebt, ist der Auffassung,
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die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen seien auf gewerbliche Darlehen nicht übertragbar. Die vereinbarte Bearbeitungsgebühr sei individuell bzw. aufgrund allgemeinen Handelsbrauches vereinbart worden und sei deshalb nicht nach §§ 307 ff BGB kontrollfähig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 812 ff, 818 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 2.900,00 €zu.
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Zwischen den Parteien ist im Jahre 2007 ein wirksamer Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufpreises einer Immobilie zustande gekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die vereinbarte Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nicht gegen § 307 BGB. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die Bearbeitungsgebühr im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbart worden ist, sind die von ihr angeführten Grundsätze, die grundsätzlich nur bei Verbraucherdarlehensverträgen Anwendung finden, nicht auf vorliegenden Kreditvertrag anwendbar. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Damit unterfällt die Klägerin nicht der besonderen Schutzwirkung die für Verbraucher gelten.
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Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem gesetzlichen Leitbild des § 488 BGB, der auf alle Darlehensverträge Anwendung findet. Sofern man der Meinung der Klägerin folgt, dass die von einer Bank im Rahmen der Gewährung eines Verbraucherdarlehens entfaltete Tätigkeit der bei Vergabe eines gewerblichen Darlehens weitgehend entspricht, sind bei der vorzunehmenden Inhaltskontrolle die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche zu beachten, § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die von der Beklagten erhobenen Bearbeitungsgebühren sind unabhängig, ob es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen oder wie von der Beklagten vorgetragen, um einen allgemeinen Handelsbrauch handelt, im Geschäftsverkehr üblich. Dies wird durch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26.05.2015 vorgelegten Vertragsunterlagen betreffend die Geschäftsbeziehung zur Beklagten belegt. Daraus folgt, dass die Kreditvergabe sowohl den existenziellen Geschäftsinteressen der Klägerin als auch den Geschäftsinteressen der Beklagten dient. Auch begegnen sich beider Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsverhältnisse auf Augenhöhe, so dass vor diesem Hintergrund die Grundsätze, die für Verbraucherdarlehen entwickelt worden sind, auf vorliegendes Vertragsverhältnis nicht anwendbar sind.
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Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährt ist.
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Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
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Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.05.2015 ist es für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht angekommen, sodass eine Stellungnahme der Beklagten hierauf entbehrlich gewesen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff GKG, 3 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 2x
- §§ 39 ff GKG, 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 13 Verbraucher 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag 2x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 2x
- §§ 812 ff, 818 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- §§ 307 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x