Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 10 C 241/14

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.210,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.11.2014 zu zahlen sowie weitere 20,00 EUR für Mahnschreiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
Die Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde, beruht auf § 331 Abs. 1, 2 Hs 1. ZPO. Die zulässige Klage ist begründet, denn die klägerische Partei kann auf Grund des unstreitig gebliebenen Sachvortrags von der beklagten Partei gem. § 433 BGB die Zahlung in der tenorierten Höhe verlangen samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 291, 249 BGB.
Allerdings sind die geltend gemachten Inkassokosten in dem vorliegenden Fall nicht erstattungsfähig. Die Beklagte, die ein Geschäft betrieb, hatte die bei der Klägerin gekauften, bis dahin nicht bezahlten Waren zurückgeschickt mit dem Vermerk, sie müsse ihr Geschäft bald aufgeben und würde die Ware deshalb zurückgeben. Die Klägerin hatte der Beklagten die Waren dann wieder zurückgeschickt, worauf diese die Annahme verweigerte und die Waren eingelagert werden mussten. Insgesamt hatte die Klägerin selbst zwölf mal die Beklagte erfolglos gemahnt, bevor die Angelegenheit dann einem Inkassobüro übergeben wurde.
Vorliegend kann die Klägerin deshalb die ihr entstandenen 22,75 EUR für die Tätigkeit des Inkassobüros, berechnet auf Grundlage einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 22,75 EUR nicht verlangen. Aus dem oben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beklagte spätestens mit der Verweigerung der Annahme der ihr zurückgesandten Ware sich als zahlungsunwillig - und was der Sachverhalt auch nahelegt, wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als zahlungsunfähig – zu erkennen gab. Beauftragt der Gläubiger in einer solchen Konstellation gleichwohl ein Inkassobüro beauftragt, kann diese Kosten gemäß §§ 286, 254 BGB nicht als Verzugsschaden ersetzt verlangen (Palandt BGB 73. Aufl. § 286 Rn. 46; BeckOK BGB § 286 Rn. 74; Münchener Kommentar BGB 6. Auflage § 186 Rn. 157; Staudinger BGB 2014 § 286 Rn. 236). Vielmehr war absehbar, dass sich die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte gerichtlicher Hilfe und damit der eines Rechtsanwaltes würde bedienen müssen. Dann sind die zusätzlichen Kosten eines Inkassobüros nicht erstattungsfähig (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 2692).
Auch der Hinweis der Klägerin, in einer vergleichbaren Situation seien die Kosten des beauftragten Rechtsanwaltes zu ersetzen, weshalb kein höherer Schaden entstanden sei, als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltsbüros. Das übersieht, dass bei einem erkennbar zahlungsunwilligen Schuldner ein Auftrag an den Rechtsanwalt zur vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung gegen § 254 BGB verstößt und deshalb nicht erstattungsfähig ist (Palandt a.a.O. Rn. 45aE).
Der Verweis auf das Urteil des LG Wiesbaden vom 27.06.2013 (Az: 8 S 16/13) überzeugt gleichfalls nicht. Zum Einen übersieht diese Entscheidung die mangelnde Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Einzelfall, weil sie gegen § 254 BGB verstößt. Zum Anderen sind die Gründe insoweit unzutreffend, als für anwaltliche Mahnschreiben generell eine anfallen solle. Ein Auftrag, gerichtet auf die bloße Erstellung eines anwaltlichen Mahnschreibens genügt nicht, um eine Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG auszulösen (OLG Nürnberg NJW 2011, 621). Die Geschäftsgebühr verursacht gesonderte, im Übrigen nicht anrechenbare Kosten (OLG Nürnberg a.a.O.; BGH NJW 2006, 2560). Da diese nicht zu einer Kostenmehrung führen dürfen, ist derartiger Mehraufwand nicht zu erstatten (OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 2692).
Die Klage ist deshalb hinsichtlich dieses Teilbetrages gemäß § 331 Abs. 2 HS 2 als unbegründet abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713, 108 ZPO.
Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung nicht zugelassen. Die Entscheidung beruht auf/orientiert sich an der einschlägigen Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte, auch des OLG Karlsruhe) sowie der überwiegenden Meinung in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur.

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