Urteil vom Amtsgericht Rheine - 4 C 150/24

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 192,43 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Parteien zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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