Urteil vom Amtsgericht Saarburg - 5a C 348/13

Tenor

        

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, den waagerechten Riss im Außenverputz des Hauses der Klägerin mit einer Länge von ca. 1,30 m in einer Höhe von ca. 80 cm - gemessen vom Bodenbelag aus - an der Wand zur Einfahrt zum Haus des Beklagten hin sowie zwei darüber liegende senkrechte (vertikale) Putzrisse mit einer Länge von je 50 cm in einer Höhe von ca. 1,30 m ordnungsgemäß zu verpressen und zu verschließen.

2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei D. in T. in Höhe von 83,54 € aus einem Gegenstandswert von 300,00 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 90 % und der Beklagte zu 1) 10 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1) 10 %, von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 90 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

4. Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich des Tenors zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € im Übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung der jeweiligen anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

        
1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Begradigung eines Metalltorpfostens, die Beseitigung von Rissen im Außenputz sowie die Entfernung von Versorgungsleitungen in der Hausgrenzwand.

2

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zweifamilienhausgrundstückes S. Gasse 1 in N.. Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer des ohne eigenständige Giebelwand unmittelbar an die sich auf dem klägerischen Grundstück befindliche Giebelwand des klägerischen Hauses angebauten Hausanwesens S. Gasse 3 in N.. Nach Durchführung von - der Klägerin nicht vorher mitgeteilten - Sanierungsarbeiten am Haus des Beklagten zu 1) in den Jahren 2011 und 2012, die durch den Beklagten zu 2) als Architekten geplant und überwacht worden waren, waren das an der Wandgrenze der beiden Häuser befindliche Regenfallrohr sowie die Dachrinne der Klägerin beschädigt, es entstanden Setzrisse im Außenputz des klägerischen Anwesens sowie ein Torpfosten im Bereich der klägerischen Einfahrt war verbogen und aus der Verankerung gerissen.

3

Mit Schreiben vom 15.11.2012 wurde der Beklagte zu 2) durch den Klägervertreter zur Beseitigung der Schäden bis zum 22.11.2012 aufgefordert. Im Rahmen eines Schlichtungstermins am 07.01.2013 nach dem Landesschlichtungsgesetz vor dem Schiedsamt in W. einigten sich die Klägerin und der Beklagte zu 1) darauf, dass der Beklagte zu 1) bis zum 15.05.2013 den streitgegenständlichen Torpfosten begradigt und fest verankert, den Knick in der Dachrinne beseitigt und das Regenfallrohr begradigt, den Riss am klägerischen Haus verpresst, nachdem der Kanal neu verlegt und die Einfahrt des Beklagten zu 1) neu gepflastert wurde.

4

Mit Schreiben vom 10.01.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit: „Bei unserem Termin am 07.01.2013 auf dem Schiedsamt in W. habe ich Ihnen die Zusage gegeben mein Durchfahrts-Tor zu Ihrem Grundstück dürfte entfernt werden, sofern in Zukunft nur ein Auto bei Ihnen parken würde. Seit 09.01.2013 ist Ihr Haus nun zum Vermieten ausgeschrieben. Da ich mich auf keine mündliche Abmachung mehr verlasse, bitte ich Sie was auch für meine Rechtsnachfolger gelten muss, dieses Schreiben zu unterzeichnen. Der Beklagte zu 1) unterzeichnete das Schreiben am 17.07.2013.

5

Mit Schreiben vom 16.05.2013 forderte der Klägervertreter den Beklagten zu 2) zur Durchführung der vereinbarten Arbeiten, mit Ausnahme der Beseitigung des Knicks in der Dachrinne, die bereits erfolgt war, bis zum 06.06.2013 auf. Der Beklagte zu 2) bat mit Schreiben vom 16.06.2013 um Fristverlängerung bis zum 19.07.2013.

6

Da die Klägerin vermutete, dass die Beklagten Versorgungsleitungen in ihrer Grenzwand verlegt hatten, monierte sie dies gegenüber den Beklagten und schrieb dem Beklagten zu 1) am 10.01.2013 einen Brief. Mit Schreiben vom 20.08.2013 teilte der Beklagte zu 2) dem Klägervertreter mit, dass er in einem Sühnetermin keinen Sinn sähe und bat darum, diesen abzusagen. Zu dem am 05.09.2013 angesetzten Schlichtungstermin beim Schiedsamt in W. zur Frage der Beseitigung von Versorgungsleitungen in der Grenzwand erschienen die Beklagten nicht.

7

Die Klägerin trägt vor,
sie hätte dem Beklagten zu 1) nach dem Schiedstermin am 07.01.2013 eine Einigung hinsichtlich des Einfahrtstors in Aussicht gestellt, sofern der Beklagte zu 1) der Klägerin und ihren Rechtsnachfolgern schriftlich bestätigt, dass nur ein Pkw dort geparkt werde. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung gab die Klägerin an, sie hätte beim Schiedsamt dem Beklagten zu 1) gesagt, dass er das Tor wegmachen dürfe, wenn nur ein Auto auf dem Grundstück parken würde. Sodann stellte sie klar, dass sie gesagt habe, dass er das Tor wegmachen dürfe, wenn er ihr bestätigt, dass dort nur ein Auto parken würde. Der Beklagte zu 1) habe daraufhin gesagt, dass sie das so machen würden und der Klägerin eine Flasche Sekt angeboten. Die schriftliche Bestätigung habe sie nie im Original erhalten. Zudem sei die Annahme durch den Beklagten am 17.07.2013 verspätet, so dass keine wirksame Vereinbarung vorläge. Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung sei gewesen, dass der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem schiedsamtlichen Vergleich fristgerecht nachkommt, sowie das Haus selbst bewohnt und nicht vermietet.

8

Die Beklagten hätten ohne die nach dem Landesnachbarrechtsgesetz erforderliche Einwilligung der Klägerin Elektroleitungen und sonstige Versorgungsleitungen in der klägerischen Grenzwand verlegt. Hierdurch sei das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt. Sie habe hiervon erstmals im Januar 2013 Kenntnis erlangt.

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Nachdem der Beklagte zu 1) seiner Verpflichtung aus dem schiedsamtlichen Vergleich bis zum 15.05.2013 nicht nachgekommen sei, sei ein erneutes anwaltliches Tätigwerden erforderlich geworden, wodurch erneut Rechtsanwaltskosten angefallen seien.

10

Mit Klageschrift vom 01.08.2013, bei Gericht eingegangen am 05.08.2013 und dem Beklagten zu 1) zugestellt am 20.08.2013 hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

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1. den - von der Straße aus gesehen- rechten Pfosten des Metalltors der Klägerin, auf dem Grundstück der Klägerin, Gemarkung N., zur Straße "S. Gasse" neben dem Haus S. Gasse 1 gelegen, zu begradigen und im Boden fest zu verankern, so dass das Tor wieder verschließbar ist.

12

2. das Regenfallrohr der Klägerin an der Hauswandgrenze zum Beklagtenhaus S. Gasse 3, in N. in einer Höhe von ca. 1,80 m zu begradigen und die beiden Rohrhälften ordnungsgemäß ineinander zu stecken.

13

3. den waagerechten Riss im Außenverputz des Hauses der Klägerin mit einer Länge von ca. 1,30 m in einer Höhe von ca. 80 cm - gemessen vom Bodenbelag aus - an der Wand zur Einfahrt zum Haus des Beklagten hin sowie zwei darüber liegende senkrechte (vertikale) Putzrisse mit einer Länge von je 50 cm in einer Höhe von ca. 1,30 m ordnungsgemäß zu verpressen und zu verschließen.

14

4. die Klägerin von der Zahlung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei D. in T. in Höhe von 272,87 € aus einem Gegenstandswert von 2.500,00 € freizustellen.

15

Mit Schriftsatz vom 09.09.2013, bei Gericht eingegangen am 11.09.2013 und den Beklagten zu 1) und 2) zugestellt am 18.09.2013 und 13.09.2013, hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert und zusätzlich beantragt,

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7. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in der Grenzwand des im Alleineigentum der Klägerin stehenden Anwesens Gemarkung N., S -Gasse 1 verlegten Versorgungsleitungen für das im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden Hauses S - Gasse 3 in N. zu entfernen und die hierzu geschlagenen Schlitze ordnungsgemäß zu verschließen.

17

8. den Beklagten zu untersagen, die im Alleineigentum der Klägerin stehende Grenzmauer auf dem S - Gasse 1 in N. ohne Einwilligung der Klägerin zu nutzen.

18

9. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft in einer jeweils vom Gericht festzusetzenden Höhe angedroht.

19

Mit Schriftsatz vom 05.11.2013, bei Gericht eingegangen am 08.11.2013, den Beklagten zugestellt am 13.11.2013, hat die Klägerin die Klage erweitert und beantragt weiterhin,

20

10. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von der Zahlung der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Kanzlei D. in Höhe von 291,55 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 2.000,00 € freizustellen.

21

Da das Regenfallrohr durch die Beklagten bereits unmittelbar nach dem Schiedstermin repariert worden war,

22

nahm die Klägerin den Klageantrag zu 2) mit Schriftsatz vom 09.09.2013 zurück und stellt nunmehr die Klageanträge zu 1), 3), 4), 7), 8), 9) und 10).

23

Die Beklagten beantragen,

24

die Klage abzuweisen und der Klägerin hinsichtlich der Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen.

25

Die Beklagten tragen vor,
nach der Schiedsverhandlung habe die Klägerin dem Beklagten zu 1) erlaubt, das Einfahrtstor ganz zu entfernen. Ein schriftlicher Vorbehalt sei nicht vereinbart worden. Die Handwerker, die das Tor und den Riss im Putz am 05.07.2013 entfernen sollten, seien unverrichteter Dinge weggefahren, da die Klägerin vom Balkon – insoweit unstreitig - gerufen hat, das Tor bleibt an Ort und Stelle. Die Erlaubnis der Klägerin zum Entfernen des Tores und die Verputzung des Risses stünden im Gegenseitigkeitsverhältnis, so dass den Beklagten bis zur Erfüllung der Verpflichtung durch die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zustünde.

26

Gegenüber dem Beklagten zu 2) bestünde keine Anspruchsgrundlage. Das Verlangen der Klägerin zur Entfernung alter Steckdosen verstoße gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB. Sämtliche Rohre seien vor der Giebelwand verlegt worden, davor seien Ständerwände errichtet worden. Es seien auch keine neuen Steckdosen oder Kabel in der Giebelwand verlegt worden. Zunächst trug der Beklagte zu 2) vor, lediglich im Dachgeschoss sei eine Ständerwand vor die Giebelwand gesetzt worden. Im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss sei lediglich gestrichen worden, hier hätten sich alte Steckdosen befunden. Sodann trugen die Beklagten vor, im Erd- und im Dachgeschoss seien Trockenbauwände aufgebaut worden. Die Steckdosen im Erdgeschoss befänden sich in der Gipskartonwand. In der noch einsehbaren Giebelwand seien keinerlei Steckdosen verlegt oder installiert, ansonsten sei zu vermuten, dass auch in den nicht mehr einsehbaren Bereichen keine Steckdosen vorhanden sind. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung hinsichtlich vorhandener Steckdosen und Versorgungsleitungen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Klageantrags zu 3) begründet, im Übrigen unbegründet.

28

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Begradigung und Verankerung des Metalltorpfostens aufgrund der schiedsamtlichen Vereinbarung der Parteien vom 07.01.2013 zu.

29

Zwar haben die Parteien am 07.01.2013 eine dahingehende Vereinbarung vor dem Schiedsamt in W. getroffen, die mangels der erforderlichen Bestimmtheit auch keinen ausreichenden Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt und somit im Wege des zivilrechtlichen Erkenntnisverfahrens durchzusetzen ist. Jedoch haben die Parteien unmittelbar nach Abschluss dieser Vereinbarung eine hiervon abweichende mündliche Vereinbarung zumindest dahingehend getroffen, dass der Beklagte zu 1) das Tor wegmachen dürfe, wenn er der Klägerin bestätigt, dass dort nur ein Auto parken würde. Dies hat der Beklagte zu 1) unstreitig getan. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ebenso wie aus dem vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 10.01.2013, in dem sie schriftlich bestätigt, dass sie dem Beklagten zu 1) „bei unserem Termin am 07.01.2013 auf dem Schiedsamt in W. [..] die Zusage gegeben (habe,) mein Durchfahrts-Tor zu Ihrem Grundstück dürfte entfernt werden, sofern in Zukunft nur ein Auto bei Ihnen parken würde.“ Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass der Beklagte diese Zusage nicht abgegeben hat oder sich im Nachhinein hieran nicht mehr halten wollte. Soweit die Klägerin befürchtet, dass sich Mieter des Beklagten zu 1) hieran nicht halten, wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die diese bloße Befürchtung bestätigen. Eine schriftliche Zusage, dass nur ein Auto auf dem Grundstück parkt, wurde zwischen den Parteien zunächst nicht vereinbart. Soweit die Klägerin nachträglich mit ihrem Schreiben vom 07.01.2013 eine schriftliche Bestätigung dieser Zusage vom Beklagten zu 1) gefordert hat, ist der Beklagte zu 1) diesem durch seine Unterschrift vom 17.07.2013 nachgekommen. Hierdurch wurde die ursprüngliche mündliche Vereinbarung lediglich um eine schriftliche Zusage, dass auf dem Grundstück nur ein Auto parken darf, ergänzt. Von einer vorherigen mündlichen Vereinbarung geht auch die Klägerin selbst aus, wenn sie schreibt, dass sie sich auf keine mündliche Abmachung mehr verlässt. Ein Schriftformerfordernis ist insoweit nicht ersichtlich.

30

Auch liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage der vorliegenden Vereinbarung der Parteien vor. Zwischen den Parteien war nicht der Umstand, dass das Haus durch den Beklagten zu 1) selbst genutzt wird und nicht vermietet wird, zur Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gemacht worden, wie das Schreiben der Klägerin selbst zeigt. Dieses Schreiben hatte die Klägerin in Kenntnis der beabsichtigten Vermietung verfasst und fühlte sich, wie sich aus dem Schreiben ergibt, weiterhin an diese Vereinbarung gebunden. Sie wollte nun lediglich zur eigenen Absicherung eine zusätzliche schriftliche Bestätigung des Beklagten zu 1) erhalten. Weiterhin war auch nicht die Einhaltung der schiedsamtlichen Vereinbarung durch den Beklagten Geschäftsgrundlage dieser mündlichen Vereinbarung der Parteien, da diese gerade teilweise von der schiedsamtlichen Vereinbarung abwich und zudem keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Verknüpfung der entsprechenden Pflichten ersichtlich sind. Aufgrund dieser mündlichen Vereinbarung der Parteien, dass der Beklagte zu 1) das Tor komplett entfernen durfte, wäre die Durchsetzung der schiedsamtlichen Vereinbarung, zunächst einen Teil des Tores zu reparieren, wirtschaftlich unsinnig und wurde damit durch die neue Vereinbarung aufgehoben.

31

Der Klageantrag, durch den die Klägerin die Begradigung des Regenfallrohrs begehrt hat, wurde zurückgenommen, so dass hierüber nicht mehr zu entscheiden ist.

32

Die Klägerin hat gegen den Beklagte zu 1) einen Anspruch auf ordnungsgemäßes Verpressen und Verschließen der im Tenor näher bezeichneten Risse im Außenputz ihres Hauses aufgrund der am 07.01.2013 getroffenen Vereinbarung der Parteien vor dem Schiedsamt in W.. Insoweit hat die Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der Durchsetzung dieses Anspruchs im Wege des zivilrechtlichen Erkenntnisverfahrens, da die schiedsamtliche Vereinbarung mangels der erforderlichen Bestimmtheit keinen ausreichenden Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt.

33

Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht betreffend der Erfüllung dieser Verpflichtung zu, solange die Klägerin ihm nicht die Entfernung des Metalltors gestattet, da zwischen den Parteien keine Vorleistungspflicht der Klägerin oder sonstige Abhängigkeit der gegenseitigen Ansprüche vereinbart wurde oder sonst ersichtlich ist. Soweit der Beklagte zu 1) beide Arbeiten, nämlich das Verpressen der Risse im Putz und das Entfernen des Tores durch eine Firma zusammen ausführen lassen wollte, so obliegt dies zwar seinem Ermessen, begründet jedoch keine Gegenseitigkeit der vorliegenden Verpflichtungen.

34

Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 286 BGB aus einem Streitwert in Höhe von 300,00 € zu. Der Beklagte zu 1) befand sich mit seiner sich aus der schiedsamtlichen Vereinbarung der Parteien vom 07.01.2013 ergebenden Verpflichtung, den Riss am klägerischen Haus bis zum 15.05.2013 zu verpressen, zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters am 16.05.2013 und dessen Tätigwerden in Form des Aufforderungsschreibens vom 16.05.2013 in Verzug. Bei diesem Tätigwerden handelt es sich auch nicht um dieselbe Angelegenheit wie die dem Schlichtungsverfahren zugrundliegende Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 5 RVG, sondern um eine neue Angelegenheit, die die Entstehung einer neuen Geschäftsgebühr auslöst. Das Schlichtungsverfahren ist ein für bestimmte Fälle zwingend vorgeschaltetes Verfahren vor Erhebung einer zivilrechtlichen Klage. Endet das Schlichtungsverfahren erfolglos, kann sodann das gerichtliche Verfahren angeschlossen werden. Endet das Schlichtungsverfahren erfolgreich mit einer Vereinbarung, so stellt diese Vereinbarung grundsätzlich einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. Schließt sich das Vollstreckungsverfahren an, stellt dieses grundsätzlich eine neue Angelegenheit dar und es entsteht für dieses eine neue Geschäftsgebühr. Vorliegend bestand die Besonderheit, dass das Schlichtungsverfahren zwar erfolgreich mit einer Vereinbarung beendet wurde, diese jedoch mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar war, so dass der Übergang ins gerichtliche Erkenntnisverfahren erforderlich wurde. Der ursprüngliche Auftrag war jedoch mit erfolgreichem Abschluss des Schlichtungsverfahrens beendet. Die Beauftragung zur Vollstreckung der getroffenen Vereinbarung stellt somit einen neuen Auftrag und eine neue Angelegenheit dar. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Zielsetzungen, zum einen die Feststellung der Beseitigungspflicht des Beklagten, zum anderen die Vollstreckung dieser Verpflichtung.

35

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Entfernen eventueller in ihrer Grenzwand verlegter Versorgungsleitungen und Verschließen eventueller hierdurch entstandener Schlitze aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB.

36

Soweit in der im Eigentum der Klägerin stehenden Grenzwand sich Versorgungsleitungen befinden, die durch die Beklagten oder die Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1) eingebaut wurden, stellen diese Leitungen keine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin an der Grenzwand dar. Da die Grenzwand im Anbaufalle bautechnisch (gemeinsamer Bauteil) und wirtschaftlich (Einsparung von Baugrund und Baumaterialien) die Funktion einer Nachbarwand im Sinne von § 3 LNachbarG übernimmt, ist es sachgerecht, die Grenzwand hinsichtlich der Nutzung, Unterhaltung usw. weitgehend wie eine Nachbarwand zu behandeln. Soweit danach die Grenzwand durch Normen des Landesrechts einer Grenzeinrichtung i.S.d. §§ 921, 922 BGB angenähert wird, handelt es sich um andere gesetzliche Beschränkungen des Grundeigentums i.S.d. Art. 124 EGBGB (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland Pfalz und das Saarland, 6. Auflg., Einf. §§ 13 - 16, Rn. 5 m.w.N.). In dem gegenständlichen Umfang, in dem die Grenzwand zum Anbau verwendet wird, hat der anbauende Nachbar die gleichen Nutzungsbefugnisse wie ein Nachbar, der an eine Nachbarwand anbaut (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland Pfalz und das Saarland, 6. Auflg., § 14, Rn. 12). In dem gegenständlichen Umfang, in dem der Nachbar die Wand anbaut, wird sein Recht aktualisiert, die Wand im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für eigene Zwecke zu nutzen, soweit nicht die Mitbenutzung des anderen Nachbarn beeinträchtigt wird. Diesbezüglich gilt: Soweit dies ohne Beeinträchtigung möglich ist, dürfen Träger, Balken oder Treppenstufen in die Wand - auch über die Mittellinie hinaus - eingefügt, Leitungen für Gas, Wasser, Strom, Heizung, Entlüftung usw. verlegt werden sowie Öfen, Herde und Schornsteine angebracht werden (vgl. Hülbusch/Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland Pfalz und das Saarland, 6. Auflg., § 8, Rn. 6 m.w.N.). Da die Klägerin durch die von ihr behaupteten Versorgungsleitungen tatsächlich nicht beeinträchtigt wird, steht ihr aufgrund ihres beschränkten Eigentums an der Grenzwand auch kein Beseitigungsanspruch zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Landesnachbarrechtsgesetz, da dieses in § 14 LNachbarG RhPf lediglich für den Fall des Anbaus an eine Grenzwand die Zustimmung des Eigentümers vorsieht, jedoch keine Regelung für den Fall der Mitbenutzung der Grenzwand im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für eigene Zwecke vorsieht.

37

Aus den gleichen Gründen scheidet auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung der Nutzung der Grenzwand ohne ihr Einwilligung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB aus.

38

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht insoweit auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 291,55 €.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

40

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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