Urteil vom Amtsgericht Schwerin - 17 C 64/08
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.666,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Tatbestand
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Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Rückgewähr von Beträgen nach einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten, einer deutschen Krankenkasse.
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Das Amtsgericht R bestellte den Kläger am 22.02.2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der C S und eröffnete das Insolvenzverfahren am gleichen Tag. Diesem Beschluss ging der Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin vom 28.01.2008, eingegangen beim Amtsgericht R am 30.01.2008, voraus.
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Am 07.02.2008 hatte die ... Bank ... zur Erledigung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 17.01.2008 an die Beklagte von dem Konto der Insolvenzschuldnerin den Betrag in Höhe von 5.333,43 Euro überwiesen. Einen Betrag in Höhe von 2.666,72 Euro überwies die Beklagte später an den Kläger zurück.
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Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung des restlichen Betrages in Höhe von 2.666,71 Euro. Er ist der Ansicht, der von der Beklagten gepfändete und eingezogene Anspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die Bank auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den Rechnungsabschlüssen ergebenden Guthabens des Kontos der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 5.333,43 Euro habe zum pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin gehört. Ohne die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten vom 17.01.2008 habe die Beklagte diese Forderung nicht einziehen können und dürfen; die Sicherung der Beklagten sei inkongruent. Die Rechtshandlung sei im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden und damit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Das Kontoguthaben des von der Beklagten gepfändeten Kontos habe sich am 07.02.2008 auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 12.379,63 Euro belaufen. Von diesem Guthaben sei die Überweisung an die Beklagte erfolgt. Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auch nicht auf die neue Regelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV berufen, denn auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbständig anfechtbare Pfändung einer Forderung des Schuldners durch den Gläubiger und deren Überweisung zur Einziehung an den Gläubiger auf Grund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung habe diese Regelung keinen Einfluss.
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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.666,71 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, eine etwaige Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO liege nicht vor. Dies beruhe auf der Änderung des SGB IV, das in § 28 e Abs. 1 die Regelung enthalte, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Somit sei ein Vermögensabfluss aus dem Arbeitgebervermögen hinsichtlich der hälftigen Beiträge, die allein nicht zurücküberwiesen worden seien, nicht erfolgt und ein dermaßen zu erstattender Anspruch nicht gegeben. Die Entscheidung des Gesetzgebers sei eindeutig, denn ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes habe diese Regelung unter anderem der Sicherung der Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall als Besitzstand des Arbeitnehmers dienen sollen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 143 Abs. 1 InsO zu. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldner veräußert, weggegeben oder auch aufgegeben ist. Gemäß § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs soll dessen Durchsetzung mit staatlichem Zwangsmitteln während der Krise des Schuldner im Sinne von § 131 InsO gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht beanspruchen, solche Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind unterschiedslos für alle Gläubiger inkongruent. Der Vorrang des schnelleren Gläubigers, der die Einzelzwangsvollstreckung beherrscht, soll durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger während der Krise ersetzt werden. Der maßgebende Zeitpunkt ist allgemein derjenige, in dem der Gläubiger die Sicherung verlangt (vgl. Kirchhof: in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2., 2. Aufl., § 131 Rn 26, 27). Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beklagten auf die es nach den vorgenannten Grundsätzen maßgeblich ankommt, erging 13 Tage vor dem Eingang des Insolvenzantrages beim Amtsgericht R
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Der Kläger hat durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass die Zahlung letztlich aus einem Guthaben der Schuldnerin vorgenommen worden ist.
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Es liegt mit der Pfändung und Einziehung auch eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 131 InsO vor. Denn das Guthaben auf dem Konto und der daraus folgende Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Bank gehörten – noch – zum pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin, das zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte und durch die Pfändung und Einziehung geschmälert worden ist.
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Dem Einwand der Beklagten, die Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV entziehe Anfechtungen der vorliegenden Art die Grundlage, vermag das Gericht im Ergebnis nicht zu folgen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.03.2008 ausdrücklich entschieden, dass diese Norm nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung bewirkt hat (vgl. BGH NJW 2008, 1535, 1536). Ob die Neuregelung die nach dem bisher bestehenden Recht entstanden Anfechtungsrechte beseitigen wollte, hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung indessen ausdrücklich offen gelassen. Ungeachtet der auch vom Kläger zitierten kritischen Stimmen der Literatur ist der Wortlaut des Gesetzes nach Auffassung des Gerichts eindeutig, wenn auch nicht in dem von der Beklagten dargelegten Sinne. Nach § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV "gilt die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Sozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht". Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die "Zahlung" ab. Im vorliegenden Fall ging der Zahlung jedoch eine – nach allgemeiner Auffassung selbstständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene – Rechtshandlung der Beklagten, nämlich die Pfändung und Einziehung der Kontoforderung gegen die Bank voraus. Es macht also nach dem Gesetzeswortlaut durchaus einen Unterschied, ob die Auskehrung aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers oder – wie hier – im Rahmen einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung bewirkt wird.
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Auch der aus der Gesetzesbegründung – und nicht aus etwaigen subjektiven Erwägungen am Gesetzgebungsverfahren beteiligter Kreise – abzuleitende Sinn und Zweck der Norm des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV gebietet keine Auslegung in einem für die Beklagten günstigen Sinne. Nach der von der Beklagten vorgelegten Gesetzesbegründung soll die gesetzliche Regelung klarstellen, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig ist. Der Arbeitgeber nehme mit seiner Zahlung nur eine Aufgabe des Sozialversicherungsträgers wahr. Es geht dabei ausdrücklich um die "Besitzstandswahrung" des Arbeitnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht um Sonderrechte des Sozialversicherungsträgers im Insolvenzverfahren, die bereits seit längerer Zeit abgeschafft worden sind. Diese "Besitzstandswahrung" wird nach dem Wortlaut des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV durch die gesetzliche Fiktion ("gilt") erreicht, dass der Beitrag als vom Arbeitnehmer erbracht anzusehen ist.
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Durch die Anordnung dieser Fiktion will der Gesetzgeber offensichtlich verhindern, dass der Sozialversicherungsträger gegenüber Ansprüchen des Arbeitnehmers einwenden könnte, sein Beitragsanteil sei nicht erbracht. Dieser Einwand wird durch § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgeschnitten, und zwar ohne jegliche Einschränkung, etwa dergestalt, dass es darauf ankäme, ob der Sozialversicherungsträger die erhaltene Zahlung letztlich auch behalten dürfe, oder diese – wie hier – gegebenenfalls wieder an den Insolvenzverwalter zurückgeben müsse. Ob der Gesetzgeber dieser weitreichende Konsequenz gesehen hat, mag dahinstehen.
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Da die Beklagte den durch die Pfändung und Einziehung erlangten Vorteil, nämlich den Zahlungsanspruch gegen die Bank, nach Erfüllung desselben nicht mehr "in Natura" zurückgewähren kann, ist diese gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. §§ 819, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB zum Wertersatz in entsprechender Höhe verpflichtet und somit zur Leistung einer Zahlung an den Kläger.
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Die Kostenentscheidung erging nach § 91 Abs. 1 ZPO
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Referenzen
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- BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß 1x
- BGB § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- InsO § 143 Rechtsfolgen 2x
- InsO § 131 Inkongruente Deckung 3x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV 6x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis 1x
- InsO § 129 Grundsatz 1x