Urteil vom Amtsgericht Stralsund - 20 C 11/15 WEG

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2015 wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem aufrechterhaltenen Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt die Beklagte, ihre vormalige Verwalterin, auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Am 01.11.2014 wurde die Beklagte als Verwalterin mit sofortiger Wirkung abberufen. Der zwischen den Parteien vormals bestehende Verwaltervertrag enthielt u.a. eine Klausel, wonach das Ende der Organstellung auch die Beendigung des Vertragsverhältnisses unmittelbar nach sich zieht. Die Beklagte war auf der Gemeinschafterversammlung vom 01.11.2014 vertreten; den Abberufungsbeschluss angefochten hat sie nicht. Sie macht auch keine Nichtigkeitsgründe geltend.

3

Am 12.12.2014 hat die Beklagte von den Konten der Gemeinschaft einen Betrag von 3.754,80 Euro entnommen und als Ersatz für entgangene Verwaltervergütung in den Monaten November 2014 und Dezember 2014 deklariert.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei zu dieser Entnahme nicht mehr befugt gewesen. Es liege insoweit nicht nur ein Verstoß gegen zivilrechtliche Pflichten vor, sondern auch eine strafbare Untreue.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.754,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 zu zahlen.

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Diesem Antrag ist durch das im obigen Tenor genannte Versäumnisurteil vom 21.07.2015 entsprochen worden.

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Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.07.2015 zugestellte Versäumnisurteil am 05.08.2015 Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil vom 21.07.2015 aufrechtzuerhalten.

11

Die Beklagte beantragt,

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das vorbezeichnete Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hält die Abberufung vom 01.11.2014 für rechtswidrig.

14

Daher stünde ihr - entgangene - Vergütung in Höhe der titulierten Klageforderung für das letzte Sextal 2014 zu. Die Entnahme vom 12.12.2014 sei daher korrekt.

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Hilfsweise stünden der Beklagten weitere Forderungen, insbesondere aus Vermietung, gegen die Klägerin zu. Insoweit bleibe eine Widerklage bzw. eine Aufrechnung vorbehalten.

16

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Der Einspruch der Beklagten ist - das steht außer Streit - form- und fristgerecht erfolgt und auch sonst zulässig. Daher ist der Rechtsstreit in den Stand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt (§§ 342, 495 Abs. 1 ZPO) und aufgrund des Einspruchstermines, der am 01.04.2016 stattgefunden hat, in der Sache erneut zu entscheiden.

18

Der guten Ordnung halber stellt das Gericht noch einmal klar, dass der seinerzeit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte vorsitzende Richter nicht gehindert war, den Termin vom 01.04.2016 durchzuführen, denn erstinstanzlich war das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 21.03.2016 zurückgewiesen worden. Die Beklagte hatte hiergegen mit Schriftsatz vom 23.03.2016 Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Mit Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24.03.2016 ist der Beschwerde nicht abgeholfen worden. Dass eine zweitinstanzliche Entscheidung über die Beschwerde seinerzeit noch ausstand, hat die Terminsdurchführung und hätte ggf. auch den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung nicht gehindert, denn der Beschwerde kam nach der insoweit klaren gesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung zu (§ 570 Abs. 1 ZPO); die „Wartepflicht“ des abgelehnten Richters (§ 47 Abs. 1 ZPO) war damit beendet (so u.a. RG, JW 1895, 539 [Nr. 11]; RGZ 66, 46 [47]; BFHE 134, 525 = BB 1982, 605; BFH, BeckRS 1999, 25004012; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl. 1971, 230 [Nr. 9]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 571; OLG Kiel, HRR 1933, 1696; OVG Münster, NJW 1990, 1749; LG Stralsund, Urteil vom 08.05.2012 - 6 O 39/11 [S. 9 f.; I.3]; AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 05.04.2013 - 14 K 38/10 [Juris; Tz. 5]; Günther, MDR 1989, 695; Schäfer, NJOZ 2014, 681 [683]; a.A. u.a. BGH, ZVI 2004, 753 [754]; OLG Schleswig, BeckRS 2002, 17746; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 1, m.w.N.). Mittlerweile kommt es hierauf nicht mehr an, denn das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zwischenzeitlich - mit Beschluss vom 01.04.2016 - unanfechtbar zurückgewiesen.

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Das Versäumnisurteil vom 21.07.2015 war gemäß §§ 343 S. 1, 495 Abs. 1 ZPO insgesamt aufrechtzuerhalten, denn die titulierte Klageforderung war und ist in voller Höhe begründet.

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Die Stellung der Beklagten als Verwalter - und zwar sowohl die eigentliche organschaftliche Verwalterposition als auch die flankierende obligatorische Rechtsbeziehung aus dem Verwaltervertrag - war am 01.11.2014 mit sofortiger Wirkung beendet. Der Abberufungsbeschluss ist vom Verwalter unstreitig nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden; angesichts der hier verwaltervertraglich ausdrücklich vereinbarten unmittelbaren Auswirkung auch auf das Vertragsverhältnis war die Beklagte daher seit dem 01.11.2014 in keiner Weise mehr berechtigt, über das Vermögen der Klägerin zu verfügen; insbesondere durften keine Entnahmen mehr erfolgen. Die Entnahme vom 12.12.2014 ist damit klar widerrechtlich und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB zurückzuführen, wie beantragt und tituliert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die bereits erteilten Hinweise vom 05.10.2015 und 01.04.2016 Bezug genommen werden.

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Die Klageforderung ist auch nicht durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden, denn die Beklagte hat eine Aufrechnung bis heute nicht erklärt. Schriftsätzlich war von Seiten der Beklagten unter dem 03.08.2015 ausdrücklich erklärt worden, eine Aufrechnung bleibe vorbehalten. Die Aufrechnung war selbst also ausdrücklich gerade noch nicht erklärt. Das Gericht hat auf diesen ohnehin eindeutigen Umstand im Termin vom 01.04.2016 noch einmal explizit verwiesen und die Beklagte hat im Termin von der Erklärung der Aufrechnung weiterhin ausdrücklich abstand genommen und sich insoweit Bedenkzeit erbeten, ob die Aufrechnung tatsächlich erklärt werden oder weiter nur vorbehalten bleiben solle. Hierfür ist der Beklagten wunschgemäß Schriftsatznachlass gewährt worden bis zum 22.04.2016. Die Beklagte hat zwar innerhalb der nachgelassenen Frist mit Schriftsatz vom 15.04.2016 zu den im Termin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen (und ein von der Klägerin nicht angenommenes Vergleichsangebot unterbreitet), darin aber unverändert keine Aufrechnungserklärung abgegeben. Eine Aufrechnung lag und liegt damit schon deshalb nicht vor, weil keine Aufrechnungserklärung erfolgt ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob eine Aufrechnung im Ergebnis auch daran scheitern würde, dass zu den tatsächlichen Voraussetzungen der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht substantiiert vorgetragen worden ist. Ebenfalls kann offen bleiben, ob es sich bei dem Verhalten der Beklagten um eine Straftat gehandelt hat mit der Folge, dass einer etwaigen Aufrechnung das Verbot des § 393 BGB entgegenstünde.

22

Da die Aufrechnung tatsächlich nicht erklärt worden ist, käme allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht. Ein Zurückbehaltungsrecht scheitert aber jedenfalls an der fehlenden Konnexität von Klageforderung und (etwaigen) Gegenansprüchen i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB; auch hierauf war am 01.04.2016 ausdrücklich - und unwidersprochen - hingewiesen worden. Hierzu enthält wiederum auch der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2016 nichts.

II.

23

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO.

24

Der Streitwert ist bereits am 21.07.2015 festgesetzt worden.

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