Urteil vom Amtsgericht Stralsund - 25 C 8/17

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld anlässlich eines Verkehrsunfalles.

2

Am … kam es im Kreuzungsbereich Dammstraße / Schulstraße / Sundstraße in … zu einer Kollision zwischen dem durch den Zeugen R. geführten Fahrzeug mit der Zulassung … und dem - bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin haftpflichtversicherten - Fahrzeug des Beklagten zu 2) mit der Zulassung …. Der Kläger befand sich als Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten zu 2), das der Beklagte zu 2) führte, und zwar auf der Schulstraße aus Richtung Sparkasse / Amtsgericht in Richtung Dammstraße. Die Dammstraße - die der Zeuge R. von der Ringstraße kommend bergan in Richtung Markt befuhr - ist gegenüber der Schulstraße (und der Sundstraße) Vorfahrtsstraße. Im Kreuzungsbereich kollidierten beide Fahrzeuge miteinander, wobei jedenfalls unstreitig Sachschaden entstand. Das Beklagtenfahrzeug prallte schlussendlich frontal gegen eine Laterne. Ob der Zeuge R. dem Beklagten zu 2) signalisiert hat, er selbst verzichte auf sein Vorfahrtsrecht, der Beklagte zu 2) könne also in die Dammstraße ein- bzw. über diese in Richtung Sundstraße hinüberfahren, ist streitig. Ebenso streitig ist, ob der Kläger im Kollisionszeitpunkt angeschnallt war.

3

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagtenseite sei ihm gegenüber haftbar, und zwar zu 100 %. Der Zeuge R. habe keinerlei Signale gegeben, wonach der Beklagte zu 2) habe fahren bzw. dies annehmen dürfen. Es liege schlicht ein Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 2) vor. Der Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verschuldet.

4

Er - der Kläger - habe durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten sowie eine BWS-Distorsion, eine rechtsseitige Thoraxprellung und eine rechtsseitige Verletzung des Plexus brachialis. Außerdem sei ein Taubheitsgefühl im rechten Arm aufgetreten. All dies sei ursächlich auf den hier streitbegriffenen Verkehrsunfall zurückzuführen.

5

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von etwa 3.000,00 € für angemessen.

6

Er beantragt,

7

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016.

8

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie halten sich bereits dem Grunde nach nicht für eintrittspflichtig. Sie tragen hierzu vor, der Zeuge R. habe vor der Kreuzung abgebremst und dem Beklagten zu 2) winkend signalisiert, er könne bzw. solle fahren. Unerklärlicherweise sei der Zeuge R. dann aber doch wieder an- und in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren. Allein der Zeuge R. sei für die Kollision verantwortlich.

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Im Übrigen bestreiten die Beklagten sämtliche klägerseits behaupteten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen und deren etwaige Unfallbedingtheit. Gegenbeweislich beziehen sie sich insoweit auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

12

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

13

Das Gericht hat die Akten des gegen den Beklagten zu 2) geführten Bußgeldverfahrens (StA Stralsund; Az.: …) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlungen vom 27.06.2017 und 22.05.2018 gemacht. Der Kläger und der Beklagte zu 2) sind in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2017 persönlich angehört worden, der Kläger auch in der weiteren Sitzung vom 22.05.2018. Im Termin vom 22.05.2018 ist der Zeuge R. vor dem erkennenden Gericht einvernommen worden. Für das Ergebnis seiner Einvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat ferner aufgrund Beweisbeschlusses vom 11.07.2017 (Bl. 76 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Auskünfte der seinerzeit behandelnden Ärzte. Insoweit wird Bezug genommen auf die Mitteilungen vom 01.08.2017 (Bl. 80 ff. d.A.) und vom 05.09.2017 (Bl. 83 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

14

Die zulässige - insbesondere trotz fehlender Bezifferung des Klageantrages mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 (i.V.m. § 495 Abs. 1) ZPO zu vereinbarende (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 253 Rdnr. 14 f., m.w.N.) - Klage ist unbegründet.

1.

15

Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Grunde nach allerdings von einer vollen - also 100-prozentigen - Schadensersatzhaftung der Beklagten auszugehen.

16

a) Auf die Verursachungs- bzw. Verschuldensanteile des Beklagten zu 2) im Verhältnis zum Zeugen R. kommt es schon unabhängig von der Beweisaufnahme nicht an, weil die Beklagtenseite dem Kläger gegenüber - der nur Beifahrer und allein in dieser Eigenschaft unfallbeteiligt und -betroffen war - aus bloßer Betriebsgefahr und damit unabhängig von Verursachungs- bzw. Verschuldensfragen haftet.

17

Ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) lag schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor. Insbesondere würde es keine höhere Gewalt darstellen, sollte der Zeuge R. tatsächlich das Anfahren des Beklagtenfahrzeuges durch Gesten provoziert haben. Allenfalls wäre dann über eine Unabwendbarkeit nachzudenken. Unabwendbarkeit (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG) aber spielt - selbst wenn sie für den Beklagten zu 2) vorgelegen hätte - im Verhältnis zum Kläger keine Rolle.

18

Hierauf ist zutreffend - und unwidersprochen - bereits mit Verfügung vom 04.05.2017 (Bl. 42 d.A.) hingewiesen worden. Dem ist nichts hinzuzufügen.

19

b) Abgesehen davon - und abgesehen auch von dem aufgrund der Vorfahrtsverhältnisse gegen die Beklagtenseite streitenden Anscheinsbeweis einer Alleinverantwortlichkeit auch im Verhältnis zum Zeugen R. - steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Unfall im Wesentlichen so zugetragen hat, wie vom Kläger behauptet.

20

Das ergibt sich insbesondere aus der insgesamt detailreichen, widerspruchsfreien und lebensnahen Schilderung des Unfallablaufes durch den Zeugen R. in der öffentlichen Sitzung vom 22.05.2018. Der Zeuge R. hat - ungeachtet seiner sicherlich nicht gegebenen „Neutralität“ - plausibel ausgeführt, dass er lediglich leicht von ca. 30 km/h auf ca. 20 km/h verlangsamt habe, was angesichts des gerichtsbekannten (§§ 291, 495 Abs. 1 ZPO) und hier im Übrigen auch unstreitigen Wechsels des Fahrbahnbelages im streitbegriffenen Kreuzungsbereich von Asphalt zu - holprigem - Pflaster ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Ein Gestikulieren in dem beklagtenseits eingewandten Sinne (“Fahr Du!“) hat der Zeuge R. - ebenso wie der Kläger - eindeutig in Abrede gestellt. Objektiv ist auch kein Grund erkennbar, warum der Zeuge R. auf sein Vorfahrtsrecht zu Gunsten des Beklagten zu 2) hätte verzichten sollen. Die Beklagtenseite trägt derartige Gründe auch nicht vor.

21

Vor diesem Hintergrund - und auch in Anbetracht der aus den beigezogenen Bußgeldakten hervorgehenden Einspruchsrücknahme durch den Beklagten zu 2) - geht das Gericht davon aus, dass die Unfallablaufdarstellung der Beklagtenseite im vorliegenden Zivilprozess in wesentlichen Punkten objektiv unwahr ist. In der Person des Beklagten zu 2), dem dies klar gewesen sein muss, dürfte daher ein - versuchter - Prozessbetrug vorliegen.

22

c) Auch war im Zuge der Beweisaufnahme kein (ggf. anspruchsreduzierendes) Mitverschulden des Klägers (§ 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB) - für dessen Vorliegen die Beklagten beweisbelastet sind - feststellbar.

23

Weder hat die Beklagtenseite ihre Behauptung beweisen können, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen, noch ist bewiesen, dass der Kläger selbst den Beklagten zu 2) verbal aufgefordert hätte, unter Missachtung der Vorfahrt des Zeugen R. weiterzufahren.

2.

24

Der Kläger hat aber die behaupteten Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen respektive deren ursächliche Rückführbarkeit auf den Unfall nicht bewiesen. Inhaltlich ist damit für ein Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) kein Raum.

25

a) Die eigene informatorische Einlassung des Klägers vor dem erkennenden Gericht in den Terminen vom 27.06.2017 und 22.05.2018 und die Einvernahme des Zeugen R. vom 22.05.2018 lassen nicht die ausreichend sichere - den Anforderungen der §§ 286 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 ZPO genügende - Überzeugung zu, dass die in der Klage geschilderten Beeinträchtigungen tatsächlich vorgelegen haben und kausal auf das streitbegriffene Kollisionsgeschehen zurückzuführen sind.

26

Die eigene Einlassung des Klägers erscheint bei der vorliegenden Sachlage nicht ausreichend, um hierauf eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu stützten. Das Vorbringen des Klägers weist zwar im Ausgangspunkt keine besonderen Auffälligkeiten - etwa überzogene Belastungstendenzen, Selbstwidersprüche o.ä. - auf. Es zeichnet sich aber andererseits auch nicht durch besondere Umstände - wie etwa eine besondere Detailbreite - aus, die geeignet wären, die Plausibilität der klägerischen Angaben zu stützten, zumal bloße Plausibilität das Beweismaß des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO allein nicht erfüllt. Gegen die Plausibilität der klägerischen Darstellung spricht umgekehrt zumindest der vergleichsweise späte „Gang“ ins Krankenhaus erst in den späten Nachmittagsstunden des Unfalltages, zeitlich deutlich nach dem Unfall und zeitlich im Übrigen auch erst nach bestimmten weiteren - körperlich nicht ausschließbar belastenden - Verrichtungen (u.a. Einkaufen).

27

Der Zeuge R. wiederum hat äußerlich sichtbare Verletzungsfolgen am Körper des Klägers nicht zu erinnern vermocht und angegeben, allein von den - nicht überprüften und für den Zeugen naheliegenderweise auch nicht überprüfbaren - Beschwerdebekundungen des Klägers ausgegangen zu sein. Abgesehen von der fehlenden medizinischen Sachkunde des Zeugen und abgesehen auch davon, dass auch die Erinnerung an die vom Kläger seinerzeit dem Zeugen gegenüber bekundeten Schmerzen nur rudimentär vorhanden und mit erheblichen Unsicherheiten behaftet war, kann der Aussage des Zeugen daher insoweit letztlich kein ausschlaggebender Beweiswert zukommen.

28

b) Die Zeugin Z. musste - obwohl der Kläger auf sie bis zuletzt nicht ausdrücklich verzichtet hat - nicht vernommen werden.

29

Das folgt zwar nicht daraus, dass die Zeugin mit Posteingang hier am 11.04.2018 schriftlich mitgeteilt hat (Bl. 149 d.A.):

30

„Zu seinem [sic.: des Klägers] gesundheitlichen Zustand nach dem Unfall kann ich keine weiteren Angaben machen.“

31

Die Zeugeneinvernahme nur aufgrund dieser schriftlichen Mitteilung zu unterlassen, nachdem im Vorfeld keine schriftliche Mitteilung gemäß § 377 Abs. 3 S. 1 ZPO - insoweit - angeordnet war, liefe auf eine unzulässige Beweisantizipation hinaus.

32

Die Einvernahme konnte aber deshalb unterbleiben, weil das ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 12.10.2017 (Bl. 99 f. d.A.) in das Wissen der Zeugin Z. gestellte Vorbringen des Klägers auch als wahr unterstellt werden kann, ohne dass ihm ausschlaggebende Bedeutung zukäme. Denn selbst wenn die Zeugin die mit Schriftsatz vom 12.10.2017 behaupteten Verbalisierungen des Klägers über seine behaupteten körperlichen Leiden im weiteren Verlauf des Unfalltages bestätigen würde, stünde damit nicht fest, dass diese Verbalisierungen dem tatsächlichen körperlichen Status entsprechen, zumindest aber nicht, dass sie - falls tatsächlich vorliegend - auf die Unfallkollision zurückzuführen sind. Sie könnten vielmehr - der Schriftsatz vom 12.10.2017 selbst weist in gewisser Weise in diese Richtung - auch auf z.B. ein „Verheben“ o.ä. beim Einkaufen zurückzuführen sein.

33

c) Die zeugenschaftlichen Mitteilungen der behandelnden Ärzte sind zur erfolgreichen Beweisführung ebenfalls nicht geeignet, und zwar schon deshalb nicht, weil sie allein - ebenso wie die Angaben des Zeugen R. - auf das vom Kläger Bekundete zurückgehen und insoweit nicht das Ergebnis einer im engeren Sinne eigenen ärztlichen - belast- und verifizierbaren - objektiven Diagnose sind. Ein medizinisch nachweisbarer Befund, etwa knöcherne Verletzungen, sind ausdrücklich verneint worden.

34

d) Weiteren Beweis - etwa ein Sachverständigengutachten - hat der Kläger nicht angeboten. Insoweit liegt auch kein Versehen vor, auf das vor Erlass eines instanzabschließenden Urteiles ggf. hinzuweisen gewesen wäre. Abgesehen davon haben sowohl der Prozessgegner - u.a. pointiert und nachdrücklich mit Schriftsatz vom 07.09.2017 (Bl. 87 f. d.A.) - als auch das Gericht - mit der bereits erwähnten prozessleitenden Verfügung vom 12./19.09.2017 (Bl. 91 f. d.A.) - auf die unzureichende Beweiskraft der ärztlichen Unterlagen bzw. Bezeugungen und die Notwendigkeit eines Sachverständigenbeweisantrittes hingewiesen, ohne dass der Kläger daraufhin seine Beweisantritte ergänzt hätte. Im Gegenteil hat er in Reaktion auf diese Hinweise mit Schriftsatz vom 12.10.2017 (Bl. 99 f. d.A.) offenkundig bewusst nur - erneut - Zeugenbeweis angeboten. Auch im Weiteren - insbesondere auch zuletzt im Termin vom 22.05.2018 - ist klägerseits ein Sachverständigenbeweisantritt nicht erfolgt.

35

Angeboten hatte und hat der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens allein für die Frage, ob der Kläger angegurtet gewesen sei (vgl. Schriftsatz vom 13.04.2017, Seite 2, unten = Bl. 29 d.A.).

II.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

III.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

38

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

39

Dabei war für die Bestimmung des Wertes nicht auf die vom Kläger in der Klageschrift - und zwar dort nur in den Gründen - geäußerte subjektive Wertvorstellung von 3.000,00 € abzustellen, sondern auf denjenigen Betrag, der sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bemessungsgrundlagen des § 253 Abs. 2 BGB aus objektiver Sicht auf der Basis des als wahr unterstellten klägerischen Tatsachenvortrages ergibt bzw. ergäbe. Nach zutreffender - von hier aus ausdrücklich geteilter - Auffassung, wie sie etwa von Herget vertreten wird (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rdnr. 16 „Unbezifferte Klageanträge“ = Seite 83, m.w.N.), wäre der Fall nur dann anders zu beurteilen, wenn der Kläger die von ihm genannte „Zahl“ (3.000,00 €) nicht lediglich als Wertvorstellung in den Klagegründen erwähnt, sondern unmittelbar in den Klageantrag als echte und eindeutige - kosten- und beschwermäßig bindende - Untergrenze des dann nur nach oben hin „offenen“ Klageantrages aufgenommen hätte (“... zur Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes - mindestens jedoch 3.000,00 € - zu verurteilen“). So ist hier aber nicht verfahren worden. Der hier gewählte Klageantrag ist auch nach unten „offen“.

40

Aus objektiver Sicht wiederum rechtfertigt das - als wahr unterstellte - Klagevorbringen kein Schmerzensgeld von 3.000,00 €. Ein Betrag von 1.000,00 € erscheint vielmehr ausreichend, insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Kläger selbst schon in der Klage vorgetragen hat, dass die behaupteten Beeinträchtigungen mehr oder minder zeitnah abgeklungen seien. Verletzungen und Beeinträchtigungen von einem Gewicht, das die subjektive Schmerzensgeldvorstellung des Klägers objektiv hätte stützten können, waren und sind nicht vorgetragen. Bereits mit Verfügung vom 12./19.09.2017 (Bl. 91 f. d.A.) hatte das Gericht hierauf hingewiesen, ohne dass der Kläger dem in der Folge näher entgegengetreten wäre.

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