Urteil vom Amtsgericht Wetter - 9 C 132/15
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin erstellte unter dem 11. Juni 2013 im Auftrag des Geschädigten, des Zeugen K T, S-straße 19a, I, ein Gutachten über den bei einem von dem Beklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 04. Juni 2013 in Herdecke eingetretenen Schaden (Gutachten Nr. 46592063) und führte u.a. auf Seite 3 des Gutachtens aus, dass eine Beilackierung im Bereich der Anstoßstelle an der vorderen linken Tür erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten der Klägerin vom 11. Juni 2013 Bezug genommen. Das Gutachten wurde im Auftrag der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung einer technischen Prüfung unterzogen, welche zu dem Ergebnis kam, dass die aufgeführten Reparaturaufwendungen in Bezug auf die an der beschädigten Tür angebrachten Zierleiste (61,24 EUR netto) und in Bezug auf die von der Klägerin zur Vermeidung von Farbtondifferenzen für erforderlich gehaltene Farbtonangleichung von 9,00 AW im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung keinen erstattungsfähigen Schaden darstellten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den DEKRA-Prüfbericht vom 16. Juli 2013 Bezug genommen. Der Geschädigte beauftragte daraufhin unter dem 01. August 2013 die Klägerin mit der Erstellung einer Stellungnahme zu diesem Prüfbericht und trat seine Schadenersatzansprüche an die Klägerin ab. Die von der Klägerin unter dem 06. August 2013 erstellte Stellungnahme kam nach Besichtigung des Fahrzeugs zu dem Ergebnis, dass die Beilackierung erforderlich sei, weil es sich um eine Problemfarbe handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Klägerin vom 06. August 2013 Bezug genommen.
3Die Klägerin ist der Ansicht, auch das nunmehr im Wege der Klage geforderten Honorar für die ergänzende Stellungnahme stelle einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn der Geschädigte – wie hier – aufgrund eigener Sachkunde nicht in der Lage sei, den rechtserheblichen Sachverhalt selbst zu beurteilen.
4Der Kläger beantragt,
5die Beklagte zu verurteilen, an sie 170,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2014 zu zahlen.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Die Beklagte ist der Ansicht, die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zum Prüfbericht zur Frage der Zumutbarkeit eines Werkstattbeweises sei nicht erforderlich. Insoweit handele es sich um eine juristische Frage. Auch zu den technischen Beanstandungen sei eine ergänzende Stellungnahme nicht erforderlich. Dem Geschädigten hätte klar sein müssen, dass eine ergänzende subjektive Stellungnahme seines eigenen Sachverständigen die Schadensregulierung seitens der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung zu beeinflussen nicht geeignet war. Er hätte den Differenzbetrag einklagen können.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist begründet.
11Der Kläger hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz in Höhe von 170,17 EUR gegen den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04. Juni 2013 in I. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten stellt die Einholung der streitgegenständlichen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Klägers durch den Geschädigten einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB.
12Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann zu den nach § 249 BGB ersatzfähigen Schäden zählen, was sich danach bemisst, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschätzung eines Sachverständigen ex ante für geboten erachten durfte (vgl. allg. BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380; zu Ergänzungsgutachten vgl. auch LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012, NJW 2012, 3658). Das ist hier der Fall.
13Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz von Kosten eines Privatsachverständigen, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei bei Beauftragung des Sachverständigen aus ihrer Sicht infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Hilfe ihres Sachverständigen nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war (vgl. BGHZ 192, 140 Tz. 13; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.02.2013 - VI ZB 59/12, VersR 2013, 1194).
14Diese Grundsätze können für die Frage der Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Kosten eines Privatsachverständigen nach § 249 BGB entsprechend herangezogen werden. Denn es ist anerkannt, dass der Geschädigte sich nicht erst im Prozess sachverständiger Hilfe bedienen, sondern bereits vorgerichtlich ein Schadensgutachten einholen darf, damit er seinen erlittenen Kfz-Schaden auf dieser Grundlage beziffern und gegebenenfalls erfolgreich gerichtlich geltend machen kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1988 - X ZR 112/87, WM 1989, 855). Vorprozessual besteht gleichermaßen wie während des Prozesses ein berechtigtes Interesse des Geschädigten, einen Sachverständigen heranzuziehen, wenn er ansonsten nicht in der Lage ist, seinen Schaden sachgerecht darlegen zu können.
15Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadensfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten - auch aus Gründen der Waffengleichheit (vgl. hierzu OLG Stuttgart, DAR 1974, 189) - nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen. Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und gegebenenfalls durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 03.04.2012 - 2-31 O 1/11, juris; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 26 Rn. 8; Vuia, NJW 2013, 1197, 1198). Dies gilt auch, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mit Hilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so - auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise - auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können (LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015 – 13 S 197/14 –, Rn. 19, juris).
16Danach durfte die Klägerin vorliegend die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ihres Sachverständigen nach § 249 BGB insoweit für erforderlich halten, als die Beklagte - gestützt auf den DEKRA-Prüfbericht vom 16. Juli 2013 - technische Einwendungen gegen die Schadensfeststellungen des Sachverständigen der Klägerin erhoben hatte, vorliegend namentlich bezüglich der Frage des Aufwands Instandsetzungsarbeiten an der bei dem Verkehrsunfall beschädigten Tür (Zierleiste und Arbeitsaufwand für eine Farbtonangleichung). Das hierauf von dem Geschädigten unter dem 01. August 2014 in Auftrag gegebene Prüfgutachten der Klägerin betraf vorliegend entgegen dem von der Beklagten zitierten Urteil des Amtsgerichts Schwerte (Az. 7 C 147/11 – juris) und dem diese Entscheidung bestätigenden Hinweisbeschluss des Landgerichts Hagen (Az. 7 S 11/12 - juris) nicht die Frage nach der technischen Gleichwertigkeit der von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung benannten „Referenzwerkstatt“, sondern hatte sich mit dem voraussichtlichen Reparaturaufwand in technischer Hinsicht auseinanderzusetzen. Die Klägerin durfte nach Auffassung des Gerichts auch davon ausgehen, dass die Haftpflichtversicherung des Beklagten durch eine ergänzende sachverständige Stellungnahme ihre Position hinsichtlich der Schadenshöhe überdenken würde, da das im Auftrag der Beklagten erstellte DEKRA-Prüfgutachten von dem in dem ursprünglichen Sachverständigengutachten vom 11. Juni 2013 – anders als in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Amtsgerichts Schwerte – aufgezeigten Reparaturweg in den genannten Punkten abgewichen ist. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts muss sich der Geschädigte in einem solchen Fall auch nicht darauf verweisen lassen, ohne weitere Überprüfung auf eigenes Risiko den Differenzbetrag einzuklagen, zumal das Gericht davon ausgeht, dass der Beklagte nicht ernsthaft vortragen will, dass sich seine Haftpflichtversicherung einer sachlichen Diskussion über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten vorgerichtlich verschlossen hätte.
17Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Privatsachverständigen in dessen Ergänzungsgutachten, die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig waren, schätzt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO die hierdurch entstandenen Kosten auf rund die Hälfte der geltend gemachten Kosten, mithin auf 170,17 €. Angesichts der nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Zusammenhang mit der Erstellung der ergänzenden Stellungnahme durchgeführten erneuten Besichtigung des Fahrzeugs und der Notwendigkeit, sich mit den von der Beklagten erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen, ist der geltend gemachte Betrag (bei dem es sich, wie das zitierte Urteil des Amtsgerichts Schwerte zeigt, offenbar um eine Pauschale handelt) auch nicht übersetzt.
18Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte befand sich jedenfalls mit Zugang des Schreibens vom 11. November 2014, in welchem sie die Zahlung des streitgegenständlichen Sachverständigenhonorars endgültig ablehnte (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) mit der Zahlung in Verzug.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
21Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der von der Beklagten angeführte Hinweisbeschluss des Landgerichts Hagen bezieht sich (nur) auf das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 13. Januar 2012 (7 C 147/11) und entspricht der zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigten Rechtsprechung zur Frage des Werkstattverweises. Allerdings ist unklar, ob das Landgericht die hier aufgeworfene Frage in gleicher Weise beantworten oder sich der zitierten Auffassung des Landgerichts Saarbrücken anschließen würde. Eine Entscheidung des Landgerichts Hagen in dieser Frage ist, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.
22Der Streitwert wird auf 170,17 EUR festgesetzt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, I-Straße, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 4x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- VI ZR 365/03 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZB 59/12 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 112/87 1x (nicht zugeordnet)
- 31 O 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- 13 S 197/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 147/11 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Landgericht Hagen - 7 S 11/12 1x