Beschluss vom Amtsgericht Wiesbaden - 544 F 108/17

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt, 21. Oktober 2022, 8 UF 170/20

Tenor

Die am XX.XX.1994 in A / Türkei (Eheregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,7165 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.

Zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,7633 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …), bezogen auf den 31.07.2017, übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Scheidung

Gemäß § 38 Abs. 4 Nr.2, Abs. 5 Nr.1 FamFG bedarf dieser Verfahrensteil keiner Begründung, weil der Beschluss den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten stattgibt.

Versorgungsausgleich

Die Ehegatten haben durch Vereinbarung vom XX.XX.2011 den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte vollständig ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Die Vereinbarung wurde zur UR.-Nr. … für das Jahr 2011 von Notar C in D notariell beurkundet und erfüllt damit die Formerfordernisse des § 7 Abs. 1 VersAusglG.

Sie ist aber rechtlich unwirksam.

Grundsätzlich unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich der vertraglichen Disposition der Ehegatten (§ 1408 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Nach § 1408 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 VersAusGlG muss eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich aber einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.

Die vorliegende Vereinbarung hält schon nicht der entsprechend § 138 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle stand, denn sie führt zulasten der Antragsgegnerin zu einer evident einseitigen und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten Lastenverteilung (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2004, 601). Dabei kann zugunsten des Antragstellers zwar davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin entsprechend der Erklärung des Notars zum Zeitpunkt der Vereinbarung über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte. Schließlich hat sie zum damaligen Zeitpunkt auch selbst auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet und offenbar keine mangelnden Sprachkenntnisse eingewendet.

Durch die Vereinbarung sind mit dem Unterhaltsverzicht und dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs aber zwei Kernbereiche des Scheidungsfolgenrechts betroffen (vgl. hierzu: ebd.), wobei hier – nachdem die Ehefrau im Gegensatz zum Ehemann während der Ehezeit überwiegend nicht berufstätig war, sondern die gemeinsamen Kinder betreut hat – der Vertrag eindeutig zu Lasten der Antragsgegnerin geht. Die Einseitigkeit dieser Vereinbarung wird auch durch die sonstigen Regelungen nicht kompensiert. Bei der Formulierung, wonach der Ehemann beabsichtige, der Ehefrau Immobilien zu übertragen, handelt es sich entsprechend dem Wortlaut um eine reine Absichtserklärung; eine die Benachteiligung ausgleichende konkrete Übertragung oder zumindest die Aufnahme einer entsprechenden Verpflichtung des Antragstellers ist der notariellen Urkunde gerade nicht zu entnehmen. Die einseitige Schlechterstellung der Ehefrau wird auch noch durch den vereinbarten Ausschluss des Zugewinns verstärkt. Das Gericht geht dabei davon aus, dass – auch im Hinblick auf den Wertzuwachs – die im Eigentum des Antragstellers befindliche Hausimmobilie in D einen höheren Vermögenswert darstellt als eine ehemals im Eigentum der Antragsgegnerin befindliche Wohnung in der Türkei.

Vor diesem Hintergrund ist der Vertrag vom XX.XX.2011 gemäß § 138 Abs. 1 BGB insgesamt nichtig, für eine Aufrechterhaltung einzelner Klauseln sieht das Gericht angesichts der einheitlich nachteiligen Regelung keinen Raum, hieran ändert auch das Vorhandensein einer salvatorischen Klausel in § 5 des Vertrages nichts.

Da der Vertrag bereits nach § 138 BGB unwirksam ist, ist eine eventuelle Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht mehr veranlasst.

Gemäß §§ 1587 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG hat daher zwischen den Ehegatten ein Versorgungsausgleich in der Weise stattzufinden, dass die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Die Ehezeit beginnt gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Die Ehegatten haben am XX.XX.1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag ist am XX.XX.2017 zugestellt worden. Demnach umfasst die Ehezeit den Zeitraum vom XX.XX.1994 bis zum XX.XX.2017. Die Ehezeit beträgt damit mehr als drei Jahre. Der Versorgungsausgleich findet deshalb von Amts wegen statt.

1. Erworbene Anrechte der Ehegatten

Anrechte des Antragstellers:

AS1:

Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 15,4330 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 478,89 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 7,7165 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 239,44 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 53.539,09 €.

Anrechte der Antragsgegnerin:

AG1:

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Ehezeitanteil beträgt 7,5265 Entgeltpunkte, was einer Monatsrente von 233,55 € entspricht. Der Rentenversicherungsträger schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 3,7633 Entgeltpunkten vor, was einer Monatsrente von 116,78 € entspricht. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 26.110,76 €.

2. Ausgleich der Anrechte

Der Ausgleich der gleichartigen Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Versicherungsnummer …) und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer …) hat gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung stattzufinden. Er ist nicht gemäß § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 7,7165 Entgeltpunkten zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragen. Ferner ist zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts von 3,7633 Entgeltpunkten zu Gunsten des Antragstellers zu übertragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 150 FamFG. Danach tragen die Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte, jeder Ehegatte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.


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