Urteil vom Arbeitsgericht Aachen - 2 Ca 4259/16

Tenor

  • 1.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 01.12.2016 nicht beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum Ablauf des 28.02.2017 fortbesteht.

  • 2.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.052,53 EUR (i.W. viertausendzweiundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2017 zu zahlen.

  • 3.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 476,67 EUR (i.W. vierhundertsechsundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 275,34 EUR (i.W. zweihundertfünfundsiebzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR (i.W. vierzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto zu zahlen.

  • 4.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR (i.W. eintausendeinhundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 656,58 EUR (i.W. sechshundertsechsundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR (i.W. vierzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto zu zahlen.

  • 5.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.100,00 EUR (i.W. eintausendeinhundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 593,04 EUR (i.W. fünfhundertdreiundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2017 sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR (i.W. vierzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto zu zahlen.

  • 6.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 150,00 EUR (i.W. einhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2017 zu zahlen.

  • 7.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 8.

    Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7.. Prozent, die Beklagten zu 95 Prozent.

  • 9.

    Der Streitwert wird auf 9.066,70 EUR festgesetzt.


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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 768/17
21. Juni 2018
7 Sa 768/17 21. Juni 2018

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