Urteil vom Arbeitsgericht Detmold - 3 Ga 5/15

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird untersagt, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung längstens bis zum 19.07.2015 Streiks in einer Klinik der Antragstellerin in Nordrhein-Westphalen unter Außerachtlassung der folgenden Beschränkungen durchzuführen:

a)      Es ist eine Notbesetzung wie folgt sicherzustellen (Werte in Vollzeitkräften):

  • Pflegedienst:

Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung in der Klinik C im Pflegedienst an den ersten drei fortlaufenden Kalendertagen in der

              Frühschicht: 3

              Spätschicht: 3

              Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen.

An den darauf folgenden drei Kalendertagen beträgt die Notbesetzung in der

              Frühschicht: 6

              Spätschicht: 3

              Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen

Ab dem siebten Kalendertag beginnt der vorgenannte Rhythmus von vorn.

In den übrigen Kliniken lautet die Notbesetzung im Pflegebereich wie folgt:

G

X

Q

Frühschicht

8

11

2

Spätschicht

6

9

2

Nachtschicht

3

3

1

Während einer Arbeitsniederlegung sind in den Tagschichten (Früh- und Spätschicht) in den Abteilungen 1, 6 und 7 der X und in den Abteilungen 1 und 10 der Klinik G je Schicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen.  In den übrigen Kliniken ist pro Tagschicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. In den Nachtschichten ist je Klinik eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen.

  • Therapie:

        C

G

X

   Q

Physiotherapeuten

6

2

2

1,5

...

Ergotherapeuten

0

1

1

0

Therapieplaner

1

1

1

1

  • Psychotherapie:

Im Bereich der Psychotherapeuten ist an Samstagen, Sonntagen und  Feiertagen eine Rufbereitschaft herzustellen.

Im Übrigen lautet die Notbesetzung an den Tagen von Montag bis Freitag wie folgt:

C

G

Q

Psychotherapeuten

1

5

5

...

  • Diagnostik:

Im Bereich der Diagnostik ist von Montag bis Freitag eine Notbesetzung wie folg zu gewährleisten.

C

G

X

Q

Labor/Blutwerte/Notfall-EKG

1

1

1

1

Röntgen

1

0

0

0

Lungenfunktion

0,5

0

01

0

  • Wirtschaftsdienst:

Die Speisenversorgung für alle Kliniken übernimmt die Küche der Klinik am C mit folgender Notbesetzung:

C

Köche

3

Küchenhilfen

Früh

6

Spät

3

  • Technik:

Die technische Betreuung der Kliniken am C und G erfolgt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durch Rufbereitschaft und von montags bis freitags mit folgender Notbesetzung:

C

G

Techniker

1,5

0,5

  • Rezeptionen:

C

G

X

Q

Rezeption

2

1

1

1

Bei der Frage der Erfüllung der Notbesetzung sind etwaig von der Verfügungsklägerin  beschäftigte bzw. zu beschäftigende externe Arbeitnehmer (insb. Leiharbeitnehmer) zu berücksichtigen.

b) Betrifft die beabsichtigte Arbeitsniederlegung den Bereich die Tätigkeit von Psychotherapeuten, so sind die Mitarbeiter, denen Notdiensttätigkeiten übertragen werden, seitens der Verfügungsklägerin auszuwählen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass zur Verrichtung des Notdienstes vorrangig arbeitswillige Arbeitnehmer heranzuziehen sind; soweit dies zur Aufrechterhaltung des Notdienstes nicht genügt, obliegt die Auswahl unter den Streikwilligen der Verfügungsbeklagten.

c) Soweit von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung der Bereich der Psychotherapeuten betroffen ist, ist vor der Arbeitsniederlegung eine Ankündigungsfrist von 24 Stunden einzuhalten.

Der Verfügungsbeklagten zu 1)  wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben zehn Prozent die Verfügungsbeklagte zu 1 und im Übrigen die Verfügungsklägerin zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2 bis 5 hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen

3. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115

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