Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 2 Ga 98/08

Tenor

1.Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufruf vom 18.11.2008 zu einem Warnstreik für die bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer zu widerrufen.

2.Dem Antragsgegner wird untersagt, die bei der Antragstellerin beschäftigten Arbeitnehmer zu Arbeitskampfmaßnahmen zur Erzwingung eines Tarifvertrages zum Arbeits- und Gesundheitsschutz aufzurufen, der die Abgeltung von Mehrarbeit abweichend vom Manteltarifvertrag für das Versicherungsgewerbe vom 1.1.2008 regelt, solange dieser Tarifvertrag in Kraft ist.

3.Dem Antragsgegner wird für den Fall der Nichtvornahme der Handlungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, zu vollziehen an dem Vorsitzenden des Vorstands, angedroht.

4.Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziffer 2 ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorsitzenden des Vorstands, angedroht.

5.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

6.Die Kosten tragen Kläger und Beklagte zu je 50 %.

7.Der Streitwert beträgt 100.000,00 €.


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