Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 13 Ca 7660/14
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2014 aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt 22.500,00 €.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung, die die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe stützt.
3Der am 20.12.1975 geborene Kläger, der verheiratet und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 01.07.2000 bei der M. tätig (vgl. Bl. 14 ff. der Akte). Ab dem 01.12.2001 nahm er unter Anrechnung dieser Betriebszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis bei der M. auf (vgl. Bl. 20 ff. der Akte). Gemäß § 5 Nr. 1 des Arbeitsvertrags beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden. Dieses Arbeitsverhältnis ging zum 01.01.2010 auf die Beklagte über (vgl. Schreiben vom 12.11.2009, Bl. 27 der Akte). Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 7.500,00 €.
4Zunächst war der Kläger in Düsseldorf tätig. Seit dem Jahr 2010 arbeitete er für einige Zeit fünf Tage in der Woche in Frankfurt. Zunächst leitete Herr C., der damalige Geschäftsführer der Beklagten, das Büro in Frankfurt. Nach dessen Ausscheiden war der Kläger seit dem 01.03.2012 als Büroleiter des Standorts Frankfurt tätig (vgl. Bl. 132 der Akte). Neben dem Kläger waren in Frankfurt drei weitere Mitarbeiter der Beklagten beschäftigt. Zumindest seit 2014 arbeitete der Kläger regelmäßig zumindest einen Tag in der Woche in den Räumlichkeiten der Beklagten in Düsseldorf.
5In Düsseldorf beschäftigte die Beklagte seit dem 01.05.1999 Herrn H. als Analysten. Der Geschäftsführer Herr A. arbeitete dort im Bereich Designated Sponsoring für die Beklagte mit.
6Neben dem Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten war der Kläger - als einziger Mitarbeiter der Beklagten - seit dem 01.01.2013 für die M., ein Schwesterunternehmen, für 400,00 € im Monat eingestellt. Für die M. wurde der Kläger nicht tätig. Mit Schreiben vom 09.01.2013 (vgl. Bl. 201 der Akte) gestattete die Beklagte dem Kläger Wertpapiergeschäfte zwischen ihr und der M. abzuschließen. Er sei insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine Vollmacht für die M. hatte der Kläger nicht.
7Die M. handelt mit Wertpapieren. Dabei begibt die M. eigene Optionsscheine und Zertifikate und ist operative Holdinggesellschaft von drei weiteren Konzerngesellschaften. Sie verfügt über keine Erlaubnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Der Schwerpunkt der M. ist der börsliche und außerbörsliche Handel mit Wertpapieren. Sie hat keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen für das Finanzkommissionsgeschäft. Die M. hat als Kunden in erster Linie Banken, die Kunden vertreten, die mit einem Volumen von etwa 5.000,00 € handeln. Die Beklagte ist eine durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen zugelassene Wertpapierhandelsbank. Sie betreibt das Brokergeschäft und bietet aktienhandelsnahe Dienstleistungen an. Ihre Kunden handeln mit einem Volumen ab etwa 50.000,00 €.
8In Düsseldorf beschäftigt die Gruppe etwa 50 Arbeitnehmer. Ausschließlich dort arbeiten die Mitarbeiter der M., der Konzernmutter der Beklagten, sowie der M.. Die M. und die M. beschäftigen mehr als zehn Arbeitnehmer.
9Herr B. und Herr Q., die Vorstandsmitglieder der M., führen als Geschäftsführer die Beklagte sowie als Vorstandsmitglieder der geschäftsführenden Gesellschafterin die M.. In der Gruppe besteht eine Konzernrichtlinie Organisationsaufbau vom 20.12.2013 (vgl. Bl. 86 ff. der Akte). Demnach nehmen die Vorstände der M. die ihnen dort zugewiesenen geschäftlichen Tätigkeiten auch in den Tochtergesellschaften wahr. In dem Organigramm ist die Beklagte mit der Bezeichnung "Financial Services" unterhalb von Herrn A. angeordnet, auf einer Ebene mit Herrn U., der für das Rechnungswesen und das Controlling zuständig ist, und Herrn N., der für Recht und Compliance verantwortlich ist. Herr L. und Herr F. sind Mitarbeiter der M..
10Zwischen der M. und der Beklagten besteht ein Dienstleistungsvertrag vom 15.12.2009 (vgl. Bl. 133 ff. der Akte). Demnach nimmt die M. bestimmte unter anderem allgemeine Verwaltungstätigkeiten für die Beklagte wahr. Die Beklagte entrichtet an die M. gemäß § 3 Gebühren für diese Leistungen.
11Die Beklagte führt in ihrem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 vom 14.08.2014 (vgl. Bl. 149 ff. der Akte) unter 3. aus, dass die Vergütung der Mitarbeiter im Konzern "einheitlich für alle Tochtergesellschaften gehandhabt" werde. Für die Ausgestaltung des Vergütungssystems sei der Vorstand der M. verantwortlich, der auch als Geschäftsführer der Beklagten bestellt sei.
12In der Konzerngruppe bestehen Konzernrichtlinien wie etwa eine Arbeitsanweisung für den Bereich Financial Services für die Kundenansprache und deren Dokumentation vom 20.08.2014, die "von den Mitarbeitern der M. und ihrer Tochtergesellschaften zu beachten und einzuhalten" sei (vgl. Bl. 94 ff. der Akte). Am 06.11.2014 teilte Herr L. mit einer auf die Beklagte lautenden Signatur dem Kläger per E-Mail mit, dass Tests wegen einer Softwareumstellung erforderlich seien und bis zum 20.11.2014 abgeschlossen sein müssten (vgl. Bl. 99 der Akte). Am 19.12.2014 übersandte Herr L. mit einer auf die Beklagte lautenden Signatur dem Kläger eine E-Mail mit einer Kontenübersicht und teilte mit, dass beabsichtigt sei, unnötige Konten zu löschen und Bezeichnungen richtig zu stellen. Er bitte um Prüfung dieser Vorschläge und Rückmeldung (vgl. Bl. 97 f. der Akte).
13Die Mehrzahl der Mitarbeiter der M. haben Minijob-Verhältnisse bei der M. (vgl. Übersicht Bl. 103 der Akte). Die Mitarbeiter, die bei der M. ihr Hauptarbeitsverhältnis haben, haben wiederum einen Minijob bei der M..
14In den Düsseldorfer Räumlichkeiten arbeiten die Händler der Konzerngesellschaften in einem Großraumbüro (vgl. Übersichtsplan Bl. 205 der Akte). Die Verwaltungsmitarbeiter der Konzerngesellschaften sind in angrenzenden Büros untergebracht. Im Großraumbüro sitzen an einer aus vier Arbeitstischen bestehenden Tischgruppe Herr B. und neben ihm der Kläger sowie gegenüber von dem Kläger Herr A., wenn er Handelstätigkeiten für die Beklagte ausführt. Im Rücken von Herrn B. und dem Kläger befindet sich eine aus sechs Arbeitstischen bestehende Tischgruppe und dahinter eine weitere aus vier Arbeitstischen bestehende Tischgruppe. An diesen beiden Tischgruppen sitzen Arbeitnehmer der M.. Parallel zu diesen Tischgruppen sind zwei Vierer-Tischgruppen, an denen Arbeitnehmer der M. sitzen. Die EDV-Arbeitsplätze haben die Gesellschaften jeweils separat angemietet.
15Die Arbeitnehmer der Beklagten sind während der XETRA-Handelszeiten von 09:00 Uhr bis 17:30 Uhr tätig. Die Händler der M. und der M. haben Arbeitszeiten zwischen 07:00 Uhr und 23:00 Uhr. In ihnen gibt es jeweils einen Schichtplanführer, der festlegt, welcher Händler wann anwesend sein muss.
16Mitunter rufen Kunden der Beklagten bei den Arbeitnehmern der Beklagten außerhalb von deren Dienstzeiten an. Händler der M. nehmen diese Anrufe entgegen, ohne dass dazu eine Anweisung der M. bestehen würde. Sie führen die gewünschten Wertpapierkäufe für die Kunden der Beklagten durch und teilen dies den Arbeitnehmern der Beklagten mit (vgl. beispielhaft E-Mail vom 10.02.2015, Bl. 202 der Akte). Am nächsten Tag bucht die Beklagte die entsprechenden Vorgänge für ihre Kunden und rechnet sie ab. Ein Vertragsverhältnis zwischen der M. und den Kunden der Beklagten kommt dadurch nicht zustande. Derartige Vorgänge machen etwa 0,5 % des gesamten Geschäftsvolumens der M. aus.
17Im November 2014 beschloss die Geschäftsführung der Beklagten, die Betriebsstätte in Frankfurt aufzugeben. Die gesamte Tätigkeit der Beklagten solle nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers der Geschäftsführer A. mit der Unterstützung von Herrn B. ausüben. Zum 30.11.2014 gab die Beklagte die Räumlichkeiten in Frankfurt auf. Seit dem 25.11.2014 war der Kläger ausschließlich in Düsseldorf tätig.
18Mit Schreiben vom 15.12.2014, das dem Kläger spätestens am 17.12.2014 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.05.2015 (vgl. Bl. 28 der Akte). Sie kündigte auch die Arbeitsverhältnisse mit den in Frankfurt tätigen Mitarbeitern M., X. und S.. Die Beklagte führte keine Sozialauswahl zwischen dem Kläger und Herrn B. oder anderen Mitarbeitern des Konzerns durch.
19Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten, der M. und der M.. Er behauptet dazu, er sei bereits ab Mitte 2011 zwei bis drei Tage in der Woche von Düsseldorf aus tätig geworden.
20Der Kläger beantragt mit seiner der Beklagten am 29.12.2014 zugestellten Klageschrift,
21festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15.12.2014 aufgelöst worden ist.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die zulässige Klage ist begründet, weil die Kündigung vom 17.12.2013 gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KSchG unwirksam ist.
27A. I. Der Kläger hat die dreiwöchige Frist der §§ 7, 4 Satz 1 KSchG ab Zugang der Kündigung eingehalten, indem er am 29.01.2014 gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO Klage erhoben hat.
28II. Die Kündigung ist nicht gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KSchG.
291. § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG findet auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung. Der Kläger war gemäß § 1 Abs. 1 KSchG seit mehr als sechs Monaten bei der Beklagten tätig. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG, weil die Beklagte, die M. und die M. einen gemeinsamen Betrieb bilden.
30a) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Dafür ist vor allem maßgebend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist. Diese Voraussetzung trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen unternehmerisch zusammenarbeiten (vgl. BAG 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12, juris-Rn. 51; BAG 20.02.2014 - 2 AZR 859/11, juris-Rn. 38; BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13, juris-Rn. 30).
31b) aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger der Betriebsstätte in Düsseldorf zuzuordnen, selbst wenn er bis zur Schließung des Frankfurter Büros lediglich einen Tag in der Woche in Düsseldorf gearbeitet hätte. Das Büro in Frankfurt stellt keinen eigenständigen Betrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG dar, sondern lediglich einen Betriebsteil, der für § 23 Abs. 1 KSchG nicht maßgeblich ist.
32(1) Als Betrieb wird die organisatorische Einheit bezeichnet, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die über die Befriedigung von Eigenbedarf hinausgehen. Erforderlich ist ein Leitungsapparat, der insbesondere wesentliche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten selbständig trifft. Entscheidend ist insoweit, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. Von Betrieben zu unterscheiden sind Betriebsteile, die über keinen eigenen Leitungsapparat verfügen (vgl. ErfK/Kiel, 15. Auflage 2015, § 23 KSchG Rn. 4; APS/Moll, 4. Auflage 2012, § 23 KSchG Rn. 11 jeweils m. w. N.).
33(2) Der Kläger als Büroleiter des Frankfurter Standorts durfte nicht über Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen entscheiden. Derartige Beschlüsse trafen ausschließlich die Geschäftsführer der Beklagten von Düsseldorf aus. Sie trugen auch nach dem Vortrag der Beklagten die alleinige Personalverantwortung.
34bb) Die Beklagte, die M. und die M. arbeiteten so eng zusammen, dass es über eine konzernschaftliche Verbundenheit hinausging und einen Gemeinschaftsbetrieb begründete.
35(1) Die beiden Geschäftsführer der Beklagten leiten die drei Unternehmen einheitlich. Sie treffen unmittelbar alle maßgeblichen Entscheidungen. Dabei handhaben sie Regelungen einheitlich, etwa die Vergütung der Mitarbeiter im Konzern ausweislich des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 oder die Anweisung für die Kundenansprache und deren Dokumentation. Die Personenidentität und diese Vorgehensweise sind bereits maßgebliche Indizien für einen Gemeinschaftsbetrieb.
36(2) Hinzu kommt die gemeinsame Unterbringung. Die Händler der drei Unternehmen arbeiten in einem einzigen Großraumbüro direkt nebeneinander ohne räumliche Schwellen oder dergleichen. Die Tischgruppen stehen nach dem von der Beklagten vorgelegten Raumplan in denselben Abständen voneinander, unabhängig davon, um welches Unternehmen es sich handelt. Auch die Geschäftsführer der Beklagten nutzen in ihrer Funktion als Vorstände der anderen Unternehmen dasselbe Büro wie als Geschäftsführer der Beklagten.
37(3) Weiteres Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb ist die unternehmensübergreifende Tätigkeit von Herrn L.. Er ist zwar nur bei der M. tätig, versendet E-Mails aber gleichwohl mit einer auf die Beklagte lautenden Signatur. Dadurch erweckt er zumindest den Anschein, dass er auch für die Beklagte tätig werden darf. Dies ist durch den von der Beklagten vorgelegten Dienstleistungsvertrag vom 15.12.2009 nicht abgedeckt. Zudem deutet das von dem Kläger vorgelegte Organigramm, das zur Konzernrichtlinie Organisationsaufbau vom 20.12.2013 gehört, darauf hin, dass im Konzern nicht genau zwischen den Unternehmen unterschieden wird.
38(4) Maßgeblicher Anhaltspunkt für einen Gemeinschaftsbetrieb ist neben diesen zahlreichen Indizien nach Auffassung der Kammer die Zusammenarbeit der Beklagten mit der M. bei der Betreuung von Kunden der Beklagten. Die Mitarbeiter der M. vertreten regelmäßig mit Wissen der Geschäftsführung beider Gesellschaften die Mitarbeiter der Beklagten. Es mag sein, dass das Volumen für die M. insgesamt nur gering ist. Gleichwohl nimmt die Geschäftsführung beider Gesellschaften einen unternehmensübergreifenden Einsatz auf regelmäßiger Basis hin. Dieser Einsatz geht auch über eine unternehmerische Zusammenarbeit hinaus. Zwischen den beiden Unternehmen kommt es nämlich nicht etwa zu einem Vertragsverhältnis bezüglich der betroffenen Kunden. Vielmehr nehmen die Mitarbeiter der M. eine Abwesenheitsvertretung für die Mitarbeiter der Beklagten wahr.
392. Die Beklagte hat betriebsbedingte Gründe für die Kündigung nicht substantiiert dargelegt.
40a) Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. Ein dringendes betriebliches Erfordernis, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen. (vgl. BAG 20.06.2013 - 2 AZR 379/12, juris-Rn. 20; BAG 31.07.2014 - 2 AZR 422/13, juris-Rn. 31).
41b) Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass voraussichtlich zum 31.05.2015 der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfällt. Allein durch die Schließung des Frankfurter Standorts ist sein Beschäftigungsbedarf nicht weggefallen. Vielmehr ist er seit dem 25.11.2014 in Vollzeit von Düsseldorf aus tätig. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie Herr B. und Herr A. in Zukunft die Tätigkeit des Klägers neben ihren bisherigen Tätigkeiten übernehmen können. Herr B. setzt seine Arbeitszeit bereits in vollem Umfang für seine bisherigen Aufgaben ein. Bei ihm bestehen keine freien Kapazitäten. Nicht nachvollziehbar ist, wie Herr A. die von dem Kläger geschuldeten 45 Arbeitsstunden pro Woche übernehmen soll neben seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer der Beklagten, Vorstandsmitglied der M. und Vorstandsmitglied der geschäftsführenden Gesellschafterin der M.. Selbst wenn die Beklagte ihn als Geschäftsführer anders als Arbeitnehmer nicht überobligatorisch belasten kann, ist seine Tätigkeit dadurch begrenzt, dass ihm noch Zeit zur Verfügung stehen muss. In den Funktionen als Vorstandsmitglied und Geschäftsführer hat er erhebliche Verantwortlichkeiten, unter anderem sind ihm gemäß dem Geschäftsverteilungsplan (vgl. Bl. 89 der Akte) Herr L. und Herr F. zugeordnet. Daneben ist er bereits jetzt für die Beklagte stundenweise im Bereich Designated Sponsoring von dem Arbeitsplatz aus tätig, der sich gegenüber von dem des Klägers befindet. Es ist außerhalb des Möglichen, dass er daneben noch weitere 45 Stunden pro Woche Handelstätigkeiten für die Beklagte durchführen kann, zumal diese Arbeit vor zehn Computerbildschirmen gleichzeitig körperlich und psychisch anstrengend ist.
42B. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG.
43C. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 42 Abs. 3 GKG, 3 ZPO.
44D. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
45RECHTSMITTELBELEHRUNG
46Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
47Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
48Landesarbeitsgericht Düsseldorf
49Ludwig-Erhard-Allee 21
5040227 Düsseldorf
51Fax: 0211 7770-2199
52eingegangen sein.
53Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
54Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
55Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
561.Rechtsanwälte,
572.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
583.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
59Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
60* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
61E.
62Richterin am Arbeitsgericht
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Referenzen
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- 2 AZR 859/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- § 23 Abs. 1 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 379/12 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 7, 4 Satz 1 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 422/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 181 Insichgeschäft 1x
- 2 AZR 1057/12 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- § 23 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 2 AZR 647/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x