Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 4540/16
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 17.641,03 €.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger macht mit seiner Klage Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der falschen Eingruppierung geltend.
3Der Kläger war in der Zeit vom 10. Juni 1996 bis zum 5. Juni 2016 als Küster bei der Beklagten beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht unter § 2 vor:
4"Die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) ist in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil dieses Vertrages."
5Die in Bezug genommene KAVO bestimmt in § 57 Abs. 1:
6"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist."
7Erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2015 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass er bereits seit dem 1. Juli 2002 in die Entgeltgruppe 6, Stufe 6 der Anlage 5a KAVO statt in die Entgeltgruppe 5 Stufe 6 hätte eingruppiert werden müssen, da er bereits seit diesem Zeitpunkt eine sechsjährige Tätigkeit als Küster aufgewiesen habe. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Höhergruppierung rückwirkend ab dem 1. Mai 2015. Seit dieser Zeit erhielt der Kläger die von ihm beanspruchte höhere Vergütung.
8Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung der von ihm beanspruchten höheren Vergütung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. April 2015 in Höhe von insgesamt 17.501,03 Euro brutto und macht zudem eine Schadensersatzpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB i.H.v. 40,00 Euro geltend. Er ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht aufgrund der in § 57 KAVO enthaltenen Ausschlussfrist verfallen seien, da er keine Kenntnis von der Verfallfrist gehabt habe. Die Ausschlussfrist sei zudem gemäß § 307 BGB unwirksam. Jedenfalls stünden ihm die Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Der Arbeitgeber sei nach § 8 TVG verpflichtet, die einschlägigen Tarifverträge im Betrieb auszulegen, was bei der Beklagten nicht geschehen sei. Darüber hinaus habe aus der Fürsorgepflicht der Beklagten i.V.m. § 5 KAVO ein Anspruch des Klägers auf Aufklärung über die zutreffende Eingruppierung bzw. Höhergruppierung bestanden. Da die Beklagte den Kläger indes nicht aufgeklärt habe, habe sie gegen die ihr obliegende Fürsorgepflicht verstoßen.
9Der Kläger beantragt,
101.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.501,03 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 15. Januar 2016 zu zahlen;
112.die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Schadensersatzpauschale i.H.v. 40,00 Euro zu zahlen;
123.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Gehaltsabrechnung über die Zahlung gemäß Antrag Nr. 1 zu erteilen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Die Klageanträge zu 1. und zu 2. sind unbegründet. Der Klageantrag zu 3. ist unzulässig.
18I.
19Die Klageanträge zu 1. und zu 2. sind unbegründet, da die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls gemäß § 57 Abs. 1 KAVO, der aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, verfallen sind. Der Kläger machte die Ansprüche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Dezember 2015 geltend, so dass die 6-monatige Ausschlussfrist nicht eingehalten ist. Die Ausschlussfrist ist auch wirksam. Zudem besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Die vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.
201.§ 57 Abs. 1 KAVO verstößt nicht gegen § 307 BGB.
21a)Bei der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung handelt es sich um Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Dritten Weg entstanden sind und von einer paritätisch mit weisungsunabhängigen Mitgliedern besetzten arbeitsrechtlichen Kommission beschlossen wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterliegen derartige auf dem Dritten Weg entstandene kirchliche Arbeitsvertragsregelung jedenfalls dann, wenn sie einschlägige tarifliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen wie Tarifregelungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle. In diesem Fall rechtfertigten die Unterschiede gegenüber der Entstehung von Tarifverträgen keine weitergehende Überprüfung. Die kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien seien bei einer solchen Übernahme einschlägiger Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie diese nur daraufhin zu untersuchen ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstießen (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 6 AZR 170/08 - Rn. 61; BAG 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - BAG 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 -).
22b)Die Regelungen der KAVO entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA), so dass eine Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht stattfindet.
232.Dem Verfall steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Kenntnis von der Verfallfrist hatte. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Niederschrift auszuhändigen, in dem ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, enthalten ist. Die in einem Tarifvertrag enthaltenen Vertragsbedingungen sind nicht nochmals einzeln in die Niederschrift aufzunehmen. Ausreichend ist vielmehr der Hinweis auf den Tarifvertrag als solchen (vgl. BAG 29. Mai 2002 - 5 AZR 105/01). Ein solcher Hinweis findet sich in § 2 des Arbeitsvertrages.
242.Unerheblich ist auch der Einwand des Klägers, dass er keine Kenntnis von der fehlerhaften Eingruppierung gehabt habe. Insoweit kann zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterstellt werden, dass die Ausschlussfrist erst zu laufen beginnt, wenn der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müsste. Erforderlich ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - Rn. 12; BGH 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07 - Rn. 26). Die anspruchsbegründenden Tatsachen (Küster mit Küsterprüfung bei überwiegender Tätigkeit als Küster nach sechsjähriger Tätigkeit) waren dem Kläger aber aus eigener Anschauung bekannt.
253.Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von § 8 TVG. Selbst wenn die Beklagte die KAVO nicht im Betrieb ausgelegt gehabt hätte - was von ihr bestritten wird - so handelt es sich bei § 8 TVG um eine reine, sanktionslose Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Schadensersatzansprüche begründet (vgl. BAG 27 Januar 2004 - 1 AZR 148/03; BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 56/01). Hierfür spricht auch § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG, wonach ein in allgemeiner formgehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, ausreichend ist. Die Kammer schließt sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.
264.Zuletzt steht dem Kläger auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, weil die Beklagte gegen ihre arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verstoßen hätte. Auch wenn § 5 KAVO vorsieht, dass der Dienst in der katholischen Kirche vom Dienstgeber und Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt, erfordert, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die zutreffende Eingruppierung aufzuklären.
27a)Zwar können dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben besondere Auskunfts- und Aufklärungspflichten als vertragliche Nebenpflichten obliegen. Inhalt und Umfang dieser Aufklärungs- und Informationspflichten sind unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und Möglichkeiten nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zu bestimmen (vgl. BAG 22. November 1963 - 1 AZR 17/63; BAG 18. September 1984 - 3 AZR 118/82; BAG 13. Dezember 1988 - 3 AZR 322/87; BAG 10. März 1988 - 8 AZR 420/85). Die Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Arbeitgebers dürfen allerdings nicht überspannt werden. Jeder Vertragspartner hat für die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen grundsätzlich selbst zu sorgen. Eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers besteht nur bei einem besonderen, dem Arbeitgeber erkennbaren Aufklärungsbedarf des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber braucht nicht ohne besondere Umstände von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers auszugehen (vgl. BAG 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89). Kann sich der Arbeitnehmer die Informationen auf zumutbare Weise anderweitig verschaffen, besteht keine Unterrichtungspflicht.
28b)Hiernach bestand keine Aufklärungspflicht der Beklagten. Dass der Kläger im Juli 2002 sechs Jahre als Küster tätig war, war ihm bekannt. Ein einfacher Blick in die KAVO hätte ausgereicht, um feststellen zu können, dass der Kläger ab Juli 2002 einen Anspruch auf Höhergruppierung gehabt hätte. Ein besonderer gesteigerter Aufklärungsbedarf des Kläger ist daher nicht ersichtlich.
29II.
30Der Antrag zu 3. ist unzulässig.
311.Er ist auf die Vornahme einer künftigen Leistung gerichtet. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält (vgl. BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 27 ff.; BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18 mwN). Damit entsteht der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über Arbeitsentgelt erst bei dessen Zahlung.
322.Handelt es sich demnach bei dem Antrag zu 3. um eine Klage auf künftige Leistung, ist eine solche nach § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 27 ff. ; BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 mwN). Das ist hier nicht der Fall.
33III.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
35RECHTSMITTELBELEHRUNG
36Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
37Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
38Landesarbeitsgericht Düsseldorf
39Ludwig-Erhard-Allee 21
4040227 Düsseldorf
41Fax: 0211 7770-2199
42eingegangen sein.
43Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
45Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
461.Rechtsanwälte,
472.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
483.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
49Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
50* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
51E.
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