Urteil vom Arbeitsgericht Gelsenkirchen - 5 Ca 1061/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.486,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes Seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2016 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 70,20 Euro brutto monatlich zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 2527,20 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Anpassungsverpflichtung der Beklagten nach § 16 BetrAVG im Rahmen des durch die Urteile des ArbG Gelsenkirchen vom 02.04.2014 Az.5 Ca 2296/13 und des LAG Hamm vom 14.04.2015 Az. 9 Sa 1275/14 zugesprochenen Ausgleichsanspruchs bzgl. der Herabsetzung der durch die Pensionskasse gezahlter Rente nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen der J-Gruppe und stellt Azeton sowie Phenol her. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Q GmbH und ehemalige Arbeitgeberin des Klägers.
4Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.05.1978 bis zum 29.02.2008 zuletzt als Betriebsingenieur bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt.
5Ziff. 4 des Arbeitsvertrages v. 28.04.1978 regelte:
6„Betriebliche Altersversorgung
7Zur weitergehenden Alterssicherung gehören Sie neben der gesetzlichen Altersversorgung unserer betrieblichen Werksaltersversorgung an.
8Ebenfalls können Sie der der Pensionskasse der chemischen Industrie beitreten; in diesem Falle übernimmt die Q GmbH als Mitgliedsfirma zwei Drittel der Regelbeiträge.“
9Nach § 2 der Versorgungsordnung der Q GmbH vom 06.04.1984 über nahm die Q für Mitarbeiter, die Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie waren, zusätzlich zwei Drittel der satzungsmäßigen Beiträge. Nach §§ 5, 7 der Versorgungsordnung wurden die Versorgungsleistungen der Pensionskasse der chemischen Industrie, soweit sie auf den Beiträgen der Q beruhten, auf die Gesamtversorgung angerechnet.
10Der Dienstvertrag vom 12.12.1986 bestimmte unter Ziff.9:
11„Versorgung
12Herr T ist bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschland angemeldet. Die Versorgung im Todesfall, bei Invalidität und bei Ausscheiden aus Altersgründen regelt sich nach den Versorgungsrichtlinien dieser Kasse. die hierfür aufzuwenden Prämien werden zu einem Drittel von ihm und zu zwei Dritteln von Q getragen“.
13Mit Antrag vom 06.12.1978 meldete die Q GmbH den Kläger zum 01.01.1979 unter Bezugnahme auf § 3 der AVB zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands jetzt Pensionskasse der deutschen Wirtschaft (PKdW) zum Tarif A (bei laufender Beitragszahlung steigende Pension). Die Q GmbH bzw. Beklagte ist Kassenfirma Nr. 215 der Pensionskasse der deutschen Wirtschaft. Die Pensionskasse der deutschen Wirtschaft ist eine regulierte Pensionskasse nach § 118 b Abs. 3 VAG.
14Die Satzung der damaligen Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands regelte in der zum 01.01.1979 gültigen Fassung v, 01.01.1974 in § 1.3 zum Zweck der Pensionskasse, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren.
15Die Satzung bestimmt in ihren Tarifbedingungen (TaB) zu Tarif A unter § 1.1, dass der Regelbeitrag 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes nach § 12 AVB beträgt. Er ist zu 1/3 von dem Mitglied und zu 2/3 von der Kassenfirma zu tragen. Nach § 1.2 kann die Pensionskasse auf Antrag dem Mitglied gestatten, zur Erhöhung der Pensionsanwartschaften laufend zusätzliche Beiträge zu entrichten. Diese Verpflichtung kann anstelle des Mitgliedes auch durch die Kassenfirma übernommen werden. § 3 bestimmt zu Tarif A, dass die Beitragsrückgewähr sich nach § 14 AVB richtet. Zur Prämienhöhe sieht § 4 einen Jahresbetrag zusammengesetzt aus den Steigerungsbeträgen vor, die von den in jedem Kalenderjahr gezahlten Beiträgen sowie von dem Lebensalter des Mitgliedes im Jahr der Beitragszahlung abhängig sind. Mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), gültig seit dem 01.12.1999, führte die PKdW eine Überschussbeteiligung nach § 15 a und später § 15 b ein. Die Beschlussfassung über die Überschussbeteiligung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Außerdem gewährte die Pensionskasse für bereits laufende, um Gewinnanteile erhöhte Pensionen in den Tarifen A, B und C einen zeitlich befristeten Gewinnzuschlag. § 25 AVB regelt die Voraussetzungen der Alterspension und die Möglichkeit, mit Vollendung des 60 Lebensjahres bei Abschlägen von 0,4 % je Monat des Pensionsbeginns vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nehmen zu können.
16Die aktuellen allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten bei der PKdW in der Fassung vom 01. September 2012. Die Beitragsleistungen führte die Beklagte bzw. die Q GmbH ab. Diese wurden ab 1984 mit einem Pauschalsteuersatz nach § 40 b EStG versteuert, ab dem 01.01.2002 nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlt.
17Die den Steigungsbeträgen zugrunde liegenden genehmigten Zinssätze der Aufsichtsbehörde betrugen in der Zeit vom 01.01.1979 bis zum 31.12.2003 4 % und die der Zeit v. 01.01.2014 bis zum 29.02.2008 3 %. In den vergleichbaren Zeitraum betrug der Höchstzinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 a VAG bis zum 31.12.2003 3,25 %, ab dem 01.01.2004 2,75 % und ab dem 01.01.2007 2,25 %.
18§ 22 der Satzung regelt in Absatz 3 die grundsätzliche Verwendung des Jahresüberschusses zur Rückstellung für die Beitragsrückerstattung. Diese Rückstellungen sind nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. Verbesserung der Leistung und sonstigen geschäftsplanmäßigen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. § 22.4 sieht für den Fall eines Jahresfehlbetrages vor, dass dieser, soweit er nicht aus den Verlustrücklagen gedeckt werden kann und aus den Rückstellungen für die Beitragsrückerstattungen durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen ist (Sanierungsklausel). Der Jahresabschluss 2002 der PKdW wies ein Fehlbetrag von 153,4 Million EUR unter anderem zurückzuführen auf starke Kursschwankungen im Aktien- und Investmentbereich, auf.
19Bis 1997 schrieb die Pensionskasse alle 3 Jahre einen Gewinnanteil aus der Überschussbeteiligung bestehende Anwartschaften gut, in dem Zeitraum von 1998 bis 2000 jährlich. Gewinnanteile wurden nach den Erläuterungen zu einzelnen Begriffen aus dem Geschäfts- und Lagebericht der PKdW als Beteiligung an dem Gewinn der Gesellschaft definiert, deren Höhe in der Regel alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und unbefristet, d. h. solange wie das Versicherungsverhältnis aktiv oder passiv besteht, gelten. Danach wurde die Gutschrift eingestellt. Ab 2005 nahm die Pensionskasse die Gutschrift auf Anwartschaften, die auf nach 2005 gezahlten Beiträgen beruhen, wieder auf.
20Befristete Gewinnzuschläge, die jeweils nach Ablauf des Befristungszeitraums von der Mitgliederversammlung neu zu beschließen waren, zahlte die Pensionskasse ab dem 01.07.2003 nicht mehr.
21Die Mitgliederversammlung der PKdW beschloss am 27.06.2003 die jährliche Herabsetzung der Leistungen um 1,4 %. Basis der Leistungsherabsetzung bildeten die Pensionen bzw. Anwartschaften zum 31.12.2001. Das Mitglied konnte die Leistungsherabsetzung durch Einmalzahlungen bis zum 31.12.2003 oder zusätzliche Zahlungen zu laufenden Beiträgen abwenden.
22Mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.06.2008 zur Überschussverwendung wurde im Rahmen der Mitgliederversammlung erörtert, dass die Überschussbeteiligung bei denjenigen Versicherten, die von der Leistungsherabsetzung betroffen sind, mit Blick auf die zweite Komponente zu einer Rücknahme des Leistungsfaktors verwendet werde. Diese Rücknahme erfolge dauerhaft, sodass es nicht zu einer einmaligen Reduzierung des Faktors um 0,3 % komme sondern der im Einzelfall vorliegende Kürzungsfaktor jeweils dauerhaft um das Volumen der Überschussverwendung 2007 reduziert werde. Unter dem 26.06.2009 fasste die Mitgliederversammlung ebenfalls einen Beschluss zur Überschussverwendung entsprechend des Vorschlags des Vorstandes.
23Bei der Mitgliederversammlung vom 25.06.2010 wurde zur Beschlussfassung zur Überschussverwendung erläutert, dass dies im Wesentlich eine Erhöhung der Anwartschaften und Renten auf eine Gesamtverzinsung von 4,5 % vorsehe. Auf der Mitgliederversammlung vom 17.06.2011 wurde vor der Beschlussfassung über die Überschussverwendung die Absicht der Pensionskasse aus der Entwicklung 2002, künftige Überschüsse gegen die jährliche Leistungsherabsetzung zu rechnen, sowie die Auswirkung der Situation der PkDW auf die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 BetrAVG und die Anpassungsprüfungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG erläutert.
24In der Mitgliederversammlung vom 22.06.2012 wurde der Vorschlag des Vorstandes zur Überschussverwendung entsprechend des Vorschlags des Aktuars angenommen, ebenso in der Mitgliederversammlung vom 21.06.2013.
25Die Beklagte meldete den Kläger zum 28.02.2008 von der PKDW ab. Mit Pensionsbescheid vom 06.03.2008 erhielt der Kläger eine vorgezogene Altersrente von 746,24 EUR ab dem 01.03.2008. Entsprechend der Aufrechnungsbescheinigung bzw. Deckungshochstellung bzw. des Verlaufs des Beitrags- und Anwartschaftskontos des Klägers verminderte sich die Rente zum 01.07.2009 entsprechend des Beitragskontos um 1,31 % auf 738,82 EUR, zum 01.07.2010 um 1,27 %-Punkte auf 730,61 EUR zum 01.07.2011 um 1,22 %-Punkte auf 722,82 EUR zum 01.07.2012 um weitere 1,22 EUR %-Punkte auf 715,19 EUR, zum 01.07.2013 um 1,21 %-Punkte auf 708,17 EUR und zum 01.07.2014 um weitere 1,21 %- Punkte auf 701,25 EUR. Seit dem 01.07.2015 erhält der Kläger eine um weitere 1,21 %- Punkte reduzierte Pensionskassenrente in Höhe von 694,16 EUR.
26Die gesonderte Firmenrente wurde bei der Beklagten ab dem 01.02.2010 um 3,51 % und ab dem 01.02.2013 um 5,94 % erhöht.
27Am 02.04.2015 fasste die Geschäftsführung der Beklagten den unter dem 31.03.2015 vorbereiteten Beschluss, für den Fall der widererwarteten endgültig bestätigten Verpflichtung der Beklagten zu einer Anpassungsprüfung die nächste Anpassungsprüfung gebündelt zum 01.07.2015 und davon ausgehend im Drei-Jahres-Rhythmus durchzuführen. Anpassungsprüfungen für vergangene Zeiträume würden einheitlich zum 01.07.2012 und 01.07.2009 erfolgen.
28Durch die Leistungsherabsetzung vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2014 lief ein Rückstand von 1.657,02 EUR und ein Anspruch auf eine monatliche weitere Leistung von 44,99 EUR auf.
29Das LAG Hamm sprach dem Kläger in seinem Urteil vom 14.04.2015 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.657,02 EUR brutto und die Gewährung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung von monatlich 44,99 EUR brutto zu. Den Anspruch auf Anpassungsleistungen nach § 16 Abs.1, 2 BetrAVG gegen die Beklagte hat das LAG aufgrund des falsch gewählten Anpassungszeitpunktes abgewiesen. Die Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, Az. 3 AZR 294/15.
30Mit der bei Gericht am 15.06.2015 eingegangenen, der Beklagten am 17.06.2015 zugestellten Klageschrift hat der Kläger zunächst die Zahlung eines Ausgleichsbetrages i. H. v. 2.065,48 EUR sowie die zusätzliche zukünftige Leistung einer betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 65,62 EUR brutto ab dem 01.07.2015 begehrt. Mit Schriftsatz vom 15.12.2015, bei Gericht eingegangen am 16.12.2015, der Beklagten zugestellt am 28.12.12015 hat der Kläger die Zahlung von 2.486,68 EUR brutto sowie die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung von 70,20 EUR monatlich ab dem 01.01.2016 begehrt, hilfsweise die Zahlung der mit der Klageschrift geltend gemachten Anträge.
31Dazu ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagten neben der Erfüllung der zugesagten Leistung in der von dem LAG Hamm ausgeurteilten Anspruchshöhe nach § 1 Abs.1 S.3 BetrAVG einschließlich des durch den Eigenanteil erdienten Leistungsanteils auch für die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG einzustehen habe.
32Die ausgeurteilte Einstandspflicht der Beklagten erfasse auch die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG. Die Herabsetzung der Leistung sei begrifflich schon keine Leistungserhöhung und vom Wortlaut her nicht als Anpassung zu verstehen. Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. sei auf die PKdW nicht anwendbar, da diese einen höheren Zinssatz als den Höchstzinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung ihren Berechnungen zugrunde lege. Die Gewährung höherer Zinssätze führe zur dauerhaften Leistungsherabsetzung der Betriebsrentner und zur Aufzehrung der erhöhten Anfangsrente durch die Inflation. Diesen Mechanismus sollte § 16 BetrAVG a.F. gerade verhindern, da die Leistung zur betrieblichen Altersversorgung durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erdient worden sei.
33Entsprechend sei der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. so zu verstehen, dass zu seinen Einführungszeitpunkt zum 01.01.1999 nur die regulierten Pensionskassen von der Anpassungspflicht befreit sein sollen, deren Zinssatz auch dem Höchstzinssatz nach § 65 VAG i. V. m. § 1 der Deckungsrückstellungsverordnung entspreche. Davon dürfe nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG nicht abgewichen werden. § 16 Abs.3 S.2 BetrAVG sei auf vor dem 16.05.1996 erteilte Versorgungszusagen nicht anzuwenden.
34Die Anpassungsprüfung sei jeweils zum individuellen Anpassungsstichtag, dem 01.03.2011 und 01.03.2014 durchzuführen gewesen. Eine rückwirkende Bündelungsentscheidung der Anpassungsstichtage sei unzulässig, da sie die Anpassungsstichtage in das Belieben des Arbeitgebers stellen würde. Tatsächlich habe die Beklagte keine Anpassungsprüfung zu den Stichtagen 01.07.2009 und 01.07.2012 durchgeführt.
35Die Pensionskassenrente des Klägers sei zum 01.03.2012 um 3,7802 % auf 774,45 EUR, zum 01.03.2014 um 8,79346 % auf 811,86 EUR nach den individuellen Anpassungsstichtagen anzupassen gewesen. Ab dem 01.07.2015 sei die Pensionskassenrente um 9,40695 % auf 816,44 EUR nach der Bündelungsentscheidung der Beklagten anzupassen. Der Anpassungsberechnung sei der Verbraucherpreisindex für Deutschland des statistischen Bundesamtes zum Stichtag 01.03.2011 mit Februar 2008 mit 105,8 und Februar 2011 109,8 (Originalbasis 2005 = 100), zum Anpassungsstichtag 01.03.2014 mit Februar 2008 mit 97,8 und Februar 2014 mit 106,04 (Originalbasis 2010 = 100) und zum Anpassungsstichtag 01.07.2015 mit 107,0 für Juni 2015 zugrundezulegen.
36Der Hilfsantrag sei für den Fall der Zulässigkeit der rückwirkenden Bündelung des Anpassungsstichtags gestellt.
37Der Kläger beantragt,
38- 39
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.486,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zahlen,
- 41
2. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.01.2016 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 70,20 Euro brutto monatlich zu zahlen.
hilfsweise,
43- 44
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.452,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
- 46
4. die Beklagte zu verurteilen, ab dem 01.01.2016 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 70,20 Euro brutto monatlich zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Ausgleich der Leistungsherabsetzung durch die PKdW zustehe. Es läge entgegen des Urteils des LAG Hamm keine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung vor.
50Es bestünde auch keine Anpassungsprüfungsverpflichtung der Beklagten nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, da die PKdW die Überschussanteile mit Rentenbeginn 2008 ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwende, entsprechend der vorgegebenen Berechnungsweise nach § 22 der Satzung, §§ 15 b, 16 AVB. Eine absolute Erhöhung der Rentenleistungen sei nicht maßgeblich.
51Durch das Inkrafttreten des neuen § 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der der EU – Mobilitäts – Richtlinie vom 21.12.2015, Art.1 Nr.7, Bundestagsdrucksache 18/6283, mit Verkündung am 30.12.2015 sei die Anpassungsprüfung obsolet. Die Gesetzesänderung entfalte Rückwirkung.
52Darüber hinaus sei die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG a.F. ausgeschlossen. Der aufsichtsbehördlich genehmigte Rechnungszins der PKdW sei dem Zinssatz aus der Deckungsrückstellungsverordnung gleichzusetzen. Zum Zeitpunkt der Einführung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. hätten nur regulierte Pensionskassen mit genehmigten Rechnungszins bestanden. Dieser genehmigte Rechnungszins sei ebenso nach dem Vorsichtsprinzip kalkuliert wie der Zinssatz der Deckungsrückstellungsverordnung. § 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG a.F. sei daher auch auf Versorgungszusagen anzuwenden, die vor dem 16.05.1996 erteilt worden sind. Eine Überschreitung des nicht vorhandenen Höchstzinssatzes sei zu dem damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
53Der Kläger hätte der Berechnung seiner Anpassungsansprüche die Bündelungsentscheidung der Geschäftsführung vom 02.04.2015 zugrundelegen müssen. Die rückwirkende Änderung des Anpassungsstichtages für Zeiträume in der Vergangenheit sei zulässig, wie einmal festgelegte einheitliche Stichtage abänderbar seien und der Arbeitgeber die Bündelungsentscheidung auch nach Rentenbeginn treffen könne. Die Bündelungsentscheidung sei durch die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine Besserstellung des Klägers durch einen abweichenden Stichtag sei nicht gerechtfertigt.
54Zinsen könnten dem Kläger frühestens nach Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche zustehen.
55Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlage, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
56E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
57Die Klage ist zulässig und mit den Anträgen zu 1) und 2) begründet.
58- I.
Die Klage ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des Anspruchs in dem Verfahren 5 Ca 2296/13 unzulässig, §§ 261 Abs.3 Nr.1 ZPO, 46 Abs.2 S.1 ArbGG. Das Verfahren betrifft einen anderen Streitgegenstand, indem der Kläger seinen Ansprüche in diesem Verfahren zu abweichenden Anpassungsstichtagen verfolgt (Urteil des BAG vom 11.11.2014, Az. 3 AZR 117/13, juris Rn.17, NZA 2015 S.1076).
60II.
61Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 2.486,68 EUR brutto nebst Zinsen ab Rechtskraft des Urteils zu. Die mit dem Urteil des LAG Hamm vom 14.04.2015 zu dem Az.9 Sa 1275/14 festgestellte Einstandspflicht der Beklagten umfasst die Anpassungsprüfungsverpflichtung nach § 16 Abs.1 BetrAVG aus der Grundversorgung zum 01.03.2011, 01.03.2014 und 01.07.2015.
62II.1.
63Die Beklagte hat dem Kläger für die Erfüllung der zugesagten Leistungen nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG in Höhe der Leistungskürzung einschließlich der als Überschussbeteiligung berechneten unbefristeten in dem festgestellten Umfang des Urteils des LAG Hamm vom 14.04.2015 einzustehen. Die arbeitsvertraglichen Regelungen sind als beitragsorientierte Leistungszusage einschließlich der unbefristeten Gewinnanteile auszulegen.
64Aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des LAG Hamm vom 14.04.2015 für die Vorfrage einer bestehenden Einstandspflicht und deren Umfang besteht keine Veranlassung von diesem Urteil abzuweichen.
65Urteile mit identischem Streitgegenstand und dem dem Klageantrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt entfalten Bindungswirkung auch für damit im Vorprozess entschiedener Vorfragen eines anschließenden Verfahrens (Urteile des BGH vom 17.03.1995, Az. V ZR 178/93, juris Rn.8, NJW 1995, S.1757; vom 11.11.1994, Az. V
66ZR 46/93, juris Rn.9, 10, NJW 1995, S.967; Zöller-Vollkommer, ZPO, Vor § 322 Rn19).
67II.2.
68Die Einstandspflicht umfasst die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Für die Erfüllung der Leistung der Pensionskasse hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einzustehen. § 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Anspruch ist nicht nach § 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG a.F. ausgeschlossen. Im übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung verwendet worden sind.
69II. 2. a)
70Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle 3 Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierrüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
71Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. entfällt die Verpflichtung aus Abs. 1 wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1 b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1 b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 a) VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird.
72II.2.b)
73§ 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG in der Fassung des Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 ist auf die Prüfungstermine bis einschließlich 01.07.2015 nicht anzuwenden. Eine vergangenheitsbezogene Auslegung von Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie verstieße gegen das Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen nach Art.20 Abs.3 GG.
74II.2.b)aa)
75Der Wortlaut des Art.4 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie spricht eindeutig von einem Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Verkündung. Eine hinreichend bestimmte zeitlich rückwirkende Anwendung regelt Art.4 nicht.
76II.2.b)bb)
77Grundsätzlich sind Gesetzesänderungen zukunftsgerichtet (Urteil des BAG vom 17.06.2003, Az.3 AZR 396/02, juris Rn.58; DB 2004, S.324; Boemke, RdA 2010 S.10 (19)).
78Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt erst mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ebenso wie eine mit einer erweiterten Anpassungsprüfung verbundene Anspruchserhöhung frühestens mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entsteht. Eine vergangenheitsbezogene Geltung der Gesetzesänderung bedürfte nach dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot einer konrekten Übergangsregelung (Urteil des BAG vom 01.07.1976, Az.3 AZR 791/75, juris Rn.11, 13, AP Nr.1 zu § 16 BetrAVG).
79II.2.b)cc)
80Ein Entfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der Fassung des Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 würde zu einer echten Rückwirkung von Gesetzen führen, die dem Vertrauensschutz der Betriebsrentner zuwider liefe (a.A. Diller/Zeh, NZA 2016, S.75 (76, 77).
81Die echte Rückwirkung, Zurückverlegung des Inkrafttretens eines Gesetzes vor den Verkündungstermin, ist von der unechten Rückwirkung, der tatbestandliche Rückanknüpfung, zu unterscheiden. Bei einer tatbestandliche Rückanknüpfung treten die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm ein, auch wenn der Tatbestand Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung des Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind. Bei der echten Rückwirkung greift der Gesetzgeber in in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tatbestände ein, deren Rechtsfolgen in der Vergangenheit abgeschlossen sind (Beschlüsse des BVerfG vom 12.11.2015, Az.1 BvR 2961/14, juris Rn.52-58; vom 28.11.1984, Az.1 BvR 1157/82, juris Rn43 – 46, DB 1985 S.527; Urteil des BAG vom 31.07.2007, Az.3 AZR 372/06, juris Rn.27; Boemke, RdA 2010, S.10 (15)).
82Eine echte Rückwirkung ist nur zulässig, wenn mit der Neuregelung für den betroffenen Zeitraum zu rechnen war, die bisherige Rechtslage unklar und verworren war, so dass kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte, die Neuregelung lediglich zu ganz geringfügigen Beeinträchtigungen führt und zwingende Gründe des Gemeinwohls dem Gebot der Rechtssicherheit ausnahmsweise übergeordnet sind(Beschluss des BVerfG vom 12.11.2015, Az.1 BvR 2961/14, juris Rn.52-58; Boemke, RdA 2010, S.10 (19)).
83Soweit die Anpassungsprüfungszeiträume abgelaufen sind, würde ein rückwirkender Entfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der Fassung des Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 zu einer echten Rückwirkung führen. Die Ansprüche der Betriebsrentner waren bis zum 31.12.2015 bereits entstanden.
84Eine solche Neuregelung ist nicht aufgrund einer unklaren Rechtslage erforderlich. Das Hess. LAG hat bereits in dem Urteil vom 03.03.2010, Az.8 Sa 187/09, juris Rn.68 entschieden, dass § 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG a.F. nur auf Leistungszusagen anwendbar ist, die nach dem 15.05.1996 erteilt wurden.
85Die Beklagte ist in einem etwaigen Vertrauen auf einen Entfall der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG daher nicht schutzwürdig. Bereits in der Mitgliederversammlung vom 17.06.2011 wurde von der PkDW auf die Auswirkung der Situation der PkDW auf die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 BetrAVG und die Anpassungsprüfungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG hingewiesen.
86II.2.b)dd)
87Die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG a.F. ist nicht erfüllt.
88§ 16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG a.F. ist nur auf Leistungen anwendbar, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung am 16. 05. 1996 erteilt wurden (Urteile des BAG vom 30.09.2014, Az.3 AZR 617/12, juris Rn.64-83, NZA 2015 S.544; des LAG Baden-Württemberg vom 07.05.2015, Az.18 Sa 47/14, juris Rn.82; des LAG Hessen vom11.04.2012; Az.8 Sa 1511/11, juris Rn.70; vom 03.03.2010, Az.8 Sa 187/09 juris Rn.68).
89Der von der PKdW verwendete und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Rechnungszins überschreitet den Höchstzinssatz nach § 1 der Deckungsrückstellungsverordnung i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 a VAG (vgl. Urteil des hessischen LAG v. 11.04.2012, Az.8 Sa 1511/11, juris Rd.-Nr. 65 – 70).
90Darüber hinaus hat die Beklagte nicht dargelegt, dass entsprechend der Beschlusslage der Mitgliederversammlung von 2008 bis 2013 die Überschussanteile ausschließlich zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden sind. Aus den Beschlüssen ergibt sich, dass diese zum Teil auch auf Anwartschaften und zur Reduzierung der Leistungsherabsetzung angerechnet worden sind.
91II.3.
92Die Anpassung steht dem Kläger nach den individuellen Stichtagen zum 01.03.2011 und 01.03.2014 nach der Bündelungsentscheidung der Beklagten vom 02.04.2015 zum 01.07.2015 zu. Die Bündelungsentscheidung der Beklagten wirkt nicht auf die abgelaufenen Anpassungsprüfungszeiträume zurück.
93Grundsätzlich ist der Abreitgeber berechtigt, die Anpassungsentscheidungen eines Jahres auf einen bestimmten Zeitpunkt dieses Jahres zu bündeln, wenn sich dadurch für den Betriebsrentner nur die erste Anpassungsprüfung um maximal sechs Monate verschiebt. Danach ist der Dreijahreszeitraum einzuhalten. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Verschiebung des Anpassungsstichtags ist wegen der Nachteile für den Versorgungsempfänger nicht geboten (Urteile des BAG vom 11.11.2014, Az.3 AZR 117/13, juris Rn.11, 14; vom 19.06.2012, Az.3 AZR 464/11, juris Rn.18; vom 28.04.1992, Az.3 AZR 142/91, juris Rn.22).
94Mit der Bündelungsentscheidung vom 02.04.2015 durfte die Beklagte einmalig für das Jahr 2015 die Anpassungsentscheidung zu Lasten des Klägers bündeln. Eine Rückwirkung auf weiter zurückliegende Stichtage ist ausgeschlossen. Die vorherigen Anpassungsprüfungsstichtage sind nach dem erstmaligen Bezug der Pensionskassenrente des Klägers zum 01.03.2008 zu berechnen.
95II.4.
96Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der Anpassung im Rahmen der Einstandspflicht der Beklagten ist in Höhe von 2.486,68 EUR berechtigt.
97Der Kaufkraftverlust wird nach § 16 Abs.2 S.1 BetrAVG durch den Verbraucherpreisindex für Deutschland ermittelt. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an, dem Verbraucherpreisindex des jeweiligen Vormonates (Urteile des BAG vom 30.09.2014, Az.3 AZR 617/12, juris Rn.109 – 112; des LAG Düsseldorf vom 17.12.2014, juris Rn.58-60).
98Der Verbraucherpreisindex (Originalbasis 2005) betrug für den Monat Februar 2008 105,8 und für den Februar 2011 109,8 nach der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes. Dies ergibt eine prozentuale Steigerung von 3,78072 %, ausgehend von der mit dem Rentenbescheid vom 06.03.2008 in Höhe von 746,24 EUR ab dem 01.03.2008 bezogenen Rente einen monatlichen Steigerungsbetrag von 28,21 EUR, auf 774,45, berechnet auf 36 Monate von insgesamt 1.015,56 EUR.
99Für den Monat Februar 2008 betrug der Verbraucherpreisindex (Originalbasis 2010) 97,8 und Februar 2014 106,4. Bei einer prozentualen Steigerung von 8,79346 % ergibt dies einen monatlichen Anpassungsbedarf von 65,62 EUR auf 811,86 EUR, für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 30.06.2015 von insgesamt 1.049,92 EUR.
100Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs für den Zeitraum 01.07.2015 bis zum 31.12.2015 betrug der Verbraucherpreisindex (Originalbasis 2010) für Februar 2008 97,8 und Juni 2015 107,0. Bei einer prozentualen Steigerung von 9,40695 % ergibt dies eine monatliche Steigerung von 70,20 EUR, für 6 Monate 421,20 EUR.
101II. 5.
102Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1, BGB i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jedenfalls mit Eintritt der Fälligkeit zu (vgl. Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 07.05.2015, Az.18 Sa 45/14, juris Rn.99).
103III.
104Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der zukünftig fällig werdenden Teilbeträge der unterbliebenen Anpassungsprüfung nach §§ 16 Abs.1, 1 Abs.1 S.3 BetrAVG i. H. v. z. Zt. 70,20 EUR gerichtet auf wiederkehrende Leistungen nach §§ 258 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG aus dem zurückliegenden Anpassungsstichtag 01.07.2015 zu.
105IV.
106Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte als unterlegende Partei nach §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
107Der im Urteil nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert entspricht der maximalen Vergütungsdifferenz gerechnet auf 3 Jahre nach § 42 Abs. 3 S. 2 GKG auf der Grundlage von 70,20 EUR.
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