Urteil vom Arbeitsgericht Herne - 3 Ga 28/13
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Unterlassung von Streitmaßnahmen.
3Die Klägerin ist ein Logistik- und Handelsunternehmen, das europaweit Beförderungsaufträge vorwiegend mit Binnenschiffen ausführt. Sie befrachtet Binnenschiffe, die auf den Wasserstraßen Güter transportieren. Sie verfügt über ca. 50 eigene Schiffe und befrachtet darüber hinaus fremde Schiffe. Die zu befrachtenden Fremdschiffe werden vorwiegend von selbstständigen Partikulieren betrieben. Täglich werden bis zu 300 Schiffe von der Antragstellerin bedient.
4Die Klägerin stellt aufgrund eines mehrjährigen Transportvertrages mit einem Kraftwerksbetreiber unter anderem die Versorgung des Kraftwerks M mit Importkohlen sicher. Dies geschieht in einem Pendelverkehr, bei dem mehrere Schiffe ständig zwischen dem Seehafen Rotterdam und dem Kraftwerksstandort pendeln. Die Route führt über den Rhein, den Wesel-Datteln-Kanal, den Dortmund-Ems-Kanal und schließlich über den Datteln-Hamm-Kanal.
5Die beklagte Gewerkschaft ist nach ihrer Satzung u.a. zuständig für den öffentlichen Dienst, den Transport und Verkehr. Sie vertritt und fördert die wirtschaftlichen und ökologischen, die sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere der Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen, die Verteidigung des Streikrechts, der Ausbau der Streikfreiheit und der Kampf gegen die Aussperrung.
6Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beabsichtigt weitreichende Strukturveränderungen, die insbesondere die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) betreffen. Im November 2012 forderte die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland deshalb zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur sozialen Absicherung der Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf. Nach einem bundesweiten Warnstreiktag der Mitarbeiter der WSV am 8. Februar 2013 fanden im April und Mai 2013 Tarifvertragsverhandlungen statt, die am 29. Mai 2013 von der Beklagten ergebnislos beendet wurden. Ab dem 8. Juli 2013 rief die Beklagte die Mitarbeiter der WSV zu bundesweiten und zeitlich unbefristeten Streikmaßnahmen auf. Diese wurden in der Folgezeit immer wieder unterbrochen. In Nordrhein-Westfalen rief die Beklagte die Beschäftigten der WSV von Dienstag, 20. August 2013, 6:00 Uhr bis Samstag, 24. August 2013, 6:00 Uhr zu einem Streik auf. An der Schleuse Datteln, der östlichen Schleuse des Wesel-Datteln-Kanals, folgten die Mitarbeiter der WSV dem Aufruf.
7Mit ihrem am 21. August 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung sämtlicher Streikmaßnahmen im Bereich der Schleuse Datteln.
8Sie ist der Ansicht, der Streik sei rechtswidrig und verletze ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hierzu behauptet sie, durch die Streikmaßnahmen würde sie gehindert, ihren Geschäftsbetrieb ohne Einschränkung aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Streiks sei sie nicht in der Lage, die eingesetzten Schiffe zu bestücken oder zu löschen, da diese die bestreikten Schleusen nicht passieren können. Hiervon sei am ersten Streiktag ein Schiff betroffen gewesen. Während des Streikzeitraumes sei die Beeinträchtigung mindestens zweier weiterer Schiffe zu befürchten. Durch den Streik entstünden ihr erhebliche finanzielle Einbußen. Insgesamt rechne sie mit Einbußen von ca. 2.500,00 € pro Schubverband für jeden Ausfalltag. Dazu kämen die Mehrkosten, die mit der Organisation des Geschäftsbetriebes im Vorfeld des Streiks im Zusammenhang stünden sowie gegebenenfalls Annahmeverzugslohn kosten.
9Die Klägerin ist der Ansicht, der Streik sei rechtswidrig. Das angestrebte Streikziel verstoße gegen die Friedenspflicht resultierend aus dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder sowie den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes und der Länder. Zudem sei der Streik in seiner konkreten Führung auch unverhältnismäßig, da die Vereinbarung von Notdienstmaßnahmen verweigert würde. Durch die Streikmaßnahmen würde unmittelbar in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen, weil die Schleusen ausfallen und so der Transport von Waren auf dem Wasserweg und möglich gemacht, jedenfalls wesentlich erschwert werde. Die Beklagte beabsichtige, insbesondere über die Schädigung ihres Betriebs wirtschaftlichen Druck auf ihre eigentliche Kampfgegnerinnen, die Bundesrepublik Deutschland, auszuüben. Die objektive Stoßrichtung der Handlungen der Beklagten sei auch gegen ihren Betrieb gerichtet. Jeder Tag Streik spare dem bestreikten Arbeitgeber Geld. Das typische Druckmittel des Streites würde versagen.
10Daneben folge der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 7, 8 WaStrG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog. § 7 und § 8 WaStrG seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Notwendig sei dafür, dass die drittschützende Regelung dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Geschützt seien die Schifffahrt und insbesondere auch die hier relevante Binnenschifffahrt.
11Zusätzlich Folge ein Unterlassungsanspruch aus dem Verbot sittenwidriger Schädigung. Es sei offensichtlich, dass es sich um eine Geiselnahme der Binnenschifffahrt im Dienste der Streikziele der Beklagten handele.
12Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags bezieht sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers ihrer komplementär GmbH Herrn I vom 21. August 2013 (Bl. 36 ff. d.A.).
13Die Klägerin beantragt,
14der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, sämtliche Streitmaßnahmen im Bereich der Schleuse Datteln, die östliche Schleuse am Wesel-Datteln-Kanal, zu unterlassen, soweit sie ihre Schiffe in ihrer Transporttätigkeit behindern.
15Die Beklagte beantragt,
16den Antrag zurückzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, der Streik sei rechtmäßig. Er verletze nicht die Friedenspflicht, da die geplanten Reformen der WSV nicht unter den Anwendungsbereich der Rationalisierungsschutz Tarifverträge fallen würden. Die geplanten Maßnahmen würde nicht einer „rationellen Arbeitsweise“ im Sinne der Tarifverträge dienen. Sie bestehen im Wesentlichen aus der Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen und der Verlagerung von Aufgaben zwischen Dienststellen, ohne dass die Aufgaben als solche und die Art ihrer Erledigung, die Arbeitsmethoden verändert werden sollten. Auch führen die Maßnahmen nicht zu einem „Wechsel der Beschäftigung“.
18Darüber hinaus behautet sie, mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg – Rhein eine Notdienstvereinbarung im Hinblick auf die Streikmaßnahmen abgeschlossen zu haben.
19Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Der nach § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ff. ZPO zulässige Antrag ist unbegründet.
22I.
23Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG findet im Übrigen auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des achten Buchs des Zivilprozessordnung Anwendung. Danach kann eine einstweilige Verfügung im Regelfall zur Sicherung der Hauptsache und zur Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung die Statthaftigkeit einer auf Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung anerkannt, sofern der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs dringend angewiesen ist. Dabei muss der Verfügungskläger sowohl die besondere Eilbedürftigkeit einer sofortigen Regelung (Verfügungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des verfolgten Anspruchs (Verfügungsanspruch) darlegen und glaubhaft machen.
24II.
25Der Antrag ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Verfügungsanspruch nicht zur Seite.
261. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die Streikmaßnahmen der Beklagten verletzen nicht die Rechte der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
27a) Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht und den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 143; Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – EzA Art. 9 GG Nr. 96; BGH, Urteil vom 14. April 2005 – V ZB 16/05 – juris). Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 117/11 – NJW 2012, 763). Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehenden Gewerbebetrieb in den Kreis der „sonstigen Rechte” des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt (z.B. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 – VI ZR 270/80 – NJW 1983, 812). Der „Auffangtatbestand” ist geschaffen worden, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 – a.a.O.).
28Allerdings löst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs nur ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb deliktische Ersatzansprüche aus. Hierzu müssen die Eingriffe „gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen” sein (BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – a.a.O.; BAG vom 21. Juni 1988 – 1 AZR 653/86 – NZA 1988, 884 m.w.N.; BAG vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 – VI ZR 130/83 – NJW 1985, 1620). Sie müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein. Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – a.a.O.; Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. April 2005 – V ZB 16/05 – juris). Bei dem Begriff der „Unmittelbarkeit“ bzw. „Betriebsbezogenheit“ handelt es sich nicht um einen Tatsachenbegriff, sondern um ein Wertungskriterium (BAG, Urteil vom 21. Juni 1988 – 1 AZR 653/86 – EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76).
29b) Ausgehend davon kann bei der hier vorzunehmenden wertenden Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der von der Beklagten initiierte Streik gerade (auch) unmittelbar gegen den Betrieb der Klägerin richtet. Vielmehr richtet sich der Streik nach seiner objektiven Stoßrichtung, also derjenigen Richtung, in die eine Maßnahme objektiv zielt, allein gegen die Bundesrepublik Deutschland. Ziel des Streiks ist die gemeinschaftliche Ausübung von Druck auf dem Bund, dessen Verhandlungsbereitschaft beeinflusst werden soll. Diesen Druck versucht die Beklagte zu erreichen, indem sie dem Bund die benötigte Arbeitskraft in der Absicht entzieht, sie vorübergehend an der Weiterführung des Betriebs im WSV zu hindern oder aber diese zu erschweren. Zwar führt dies wiederum dazu, dass der Schiffsverkehr auf den Wasserstraßen beeinträchtigt oder gar ganz unterbunden wird. Jedoch sind diese Folgen, die wohl auch von der Beklagten gewollt und beabsichtigt sind, nur mittelbare Folgen der Arbeitsniederlegung, die zudem von außen vorgegebenen Mechanismen und von der Beklagten nicht geschaffenen Interdependenzen folgten. Diese Folgen entziehen sich dem steuernden Einfluss der Beklagten, deren Handeln unmittelbar einzig darauf gerichtet ist, dem Bund Arbeitskraft zu entziehen (so auch: ArbG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2013 – 9 Ca 5558/12 – juris; Urteil vom 27. März 2012 – 10 Ca 3468/11 – LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 90).
30Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1988 – 1 AZR 653/86 – (EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76) haben die dem Aufruf der Beklagten folgenden Mitarbeiter der WSV nicht aktiv auf den Gewerbebetrieb der Klägerin eingewirkt. Dass sie die bestreikten Schleusen oder gar die Schiffe der Klägerin blockiert hätten, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Infolge dessen hat die Beklagte auch keinen unmittelbaren Einfluss darauf genommen, inwieweit Schiffe der Klägerin von den Schließungen der Schleusen betroffen werden. Vielmehr hat es weiter Arbeitgeber in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die streikbedingten Störungen im Schleusenbetrieb zu kompensieren und dadurch eine störungsfreien Schiffsverkehr zu gewährleisten (vgl. auch ArbG Frankfurt, a.a.O.).
31Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16. Juni 1977 – III ZR 179/75 – (NJW 1977, 1875). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob sich ggf. die Bundesrepublik Deutschland wegen einer Amtspflichtverletzung haftbar macht, wenn sie den ordnungsgemäßen Schleusenbetrieb nicht gewährleisten kann.
322. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 7, 8 WaStrG. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Adressat der Normen ist Bund und nicht unmittelbar dessen Beschäftigte. Machen diese von ihrem grundrechtlich geschützten Streikrecht gebrauch, verstoßen sie nicht gegen die Normen des Bundeswasserstraßengesetzes. Dass die Beklagte den Bund zu einer Verletzung seiner Amtspflichten durch den Streitaufruf angestiftet hat, ist nicht erkennbar.
333. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 826 BGB. Die Streikmaßnahmen stellen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Streit jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
34Der Ausgleich von Nachteilen aus konkret geplanten Betriebsänderungen kann Gegenstand eines Tarifvertrags sein (BAG, Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 139). Streikforderungen einer Gewerkschaft, deren Gegenstand grundsätzlich tariflich regelbar ist, unterliegen keiner gerichtlichen Übermaßkontrolle. Eine solche Kontrolle verstößt gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften und stellt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Frage (BAG, a.a.O).
35Eine Verletzung der Friedenspflicht hat die Klägerin nicht dargelegt. Das die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geplanten Strukturänderungen in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 oder des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 fallen, ist nicht dargelegt.
36III.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff. ZPO.
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