Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 10 Ca 1099/13
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 618,00 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 488,22 Euro seit dem 01.01.2013 und aus 135,96 Euro seit dem 16.01.2013 zu bezahlen (Restlohn minus Breaks 01.08.2012 bis 31.12.2012).
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58,71 Euro netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 40,17 Euro seit dem 01.01.2013 und aus 18,54 Euro seit dem 16.01.2013 zu bezahlen (Feiertags- und Sonntagszuschläge bis 31.12.2012).
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,05 Euro netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 8,96 Euro seit dem 01.01.2013 und aus 3,09 Euro seit dem 16.01.2013 zu bezahlen (Nachtzuschläge bis 31.12.2012).
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197,76 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.02.2013 zu bezahlen (Restlohn Januar 2013).
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 383,16 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 234,84 Euro seit dem 01.05.2013 und aus 148,32 Euro seit dem 16.05.2013 zu bezahlen (Restlohn minus Breaks 01.01.2013 bis 30.04.2013).
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,57 Euro netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 43,88 Euro seit dem 01.05.2013 und aus 16,69 Euro seit dem 16.05.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit in dem Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013).
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,40 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2013 zu bezahlen (Breaks 01.05.2013 bis 31.05.2013).
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38,42 Euro netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in dem Zeitraum 01.05.2013 bis 31.05.2013).
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
10. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.
11. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.702,71 Euro festgesetzt.
12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Differenzlöhne in den Monaten Januar und Februar 2013, die Vergütung so genannter "Breakstunden" zuzüglich Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen in der Zeit von August 2012 bis Mai 2013 und die Zahlung eines tariflichen Zuschlags ab Mai 2013.
3Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 07.05.2001 als Flugsicherheitskraft beschäftigt. Es besteht ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit 160 Monatsarbeitsstunden (ArbG Köln – 15 Ca 1807/09; LAG Köln – 10 Sa 340/10; BAG - 10 AZN 251/11). Der Stundenlohn des Klägers beträgt seit dem 01.03.2012 12,36 € brutto und seit dem 01.05.2013 13,60 € brutto. Der Lohnanspruch ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig.
4Im Januar 2013 vergütete die Beklagte dem Kläger 144 Stunden, im Februar 2013 168 Stunden.
5Der Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (im Folgenden: LTV NRW) sieht unter Punkt 2.1 unter anderem folgende allgemeinverbindliche Regelung vor:
6„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o.g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
7[…]
8ab dem 01.05.2013 pro Stunde 1,50 €.“
9Auf das Arbeitsverhältnis findet zudem der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2005 (im Folgenden: MTV NRW) Anwendung. Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
10„§ 3 Lohnzuschläge
11Auf den tariflichen Stunden-Grundlohn (…) werden folgende Zuschläge gezahlt:
12(…)
133. Ein Zuschlag von 50 % für Sonntagsarbeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.
144. Ein Zuschlag von 100 % für Arbeitsstunden, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet werden (…).
155. Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erhalten einen Nachtzuschlag in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr in Höhe von 5 % des Stundengrundlohnes (…).
16§ 9 Ausschlussfristen
171. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
182. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. (...)“
19Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenplanung“ vom 31.01.2011 (im Folgenden: BV), wegen deren Einzelheiten auf Blatt 55 - 64 der Akte Bezug genommen wird. Deren § 9 lautet wie folgt:
20"§ 9 Pausen
211. Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.
222. Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden.
233. Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet:
24a. Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1
25b. Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2
26c. Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause")
27d. Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause"
28Die Beklagte führt die Flugsicherheitskontrollen täglich 24 Stunden durch. Hierfür werden die Mitarbeiter in Schichten eingeteilt. Die Einteilung erfolgt zunächst in Monatsplänen, die dem bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat am 25. des Vormonats zur Zustimmung zugeleitet werden. Regelungen zum Inhalt der Monatspläne sowie der diesbezüglichen Mitbestimmung finden sich in §§ 7 und 13 der BV. Unstreitig sind in den Monatsplänen keine Pausen vorgesehen.
29Zudem werden Tagesschichtpläne erstellt, die dem Betriebsrat am Tag nach Erhalt der Anforderungen durch die Bundespolizei zur Zustimmung zugeleitet werden. In diesen sind vom System generierte Pausen vorgesehen. Regelungen zum Inhalt der Tagesschichtpläne sowie zur diesbezüglichen Mitbestimmung finden sich in §§ 8 und 14 der BV.
30In der Nacht vor dem eigentlichen Einsatz werden nach dem gerichtsbekannten Vortrag der Beklagten vom jeweils diensthabenden Disponenten Tagesdispositionen erstellt, die nunmehr Pausen enthalten. Diese Pausen müssen nicht mit den Pausen übereinstimmen, die im Tagesschichtplan enthalten sind. Die jeweilige Tagesdisposition werde dem Betriebsrat in der Nacht per Email zugeleitet. Der Betriebsrat sei mit dem entsprechenden Vorgehen einverstanden.
31Bei den "Breakstunden" handelt es sich um Arbeitszeitunterbrechungen, die während der jeweiligen Schicht auf Anweisung der Beklagten anfallen. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte während dieser Unterbrechungen im Annahmeverzug befindet oder ob sie rechtlich als Pausen einzustufen sind, für die keine Vergütungspflicht besteht.
32Der Kläger begehrt die Zahlung für folgende Breakstunden:
33August 2012: 11,00 Stunden
34September 2012: 2,00 Stunden
35Oktober 2012: 17,00 Stunden
36November 2012: 9,50 Stunden
37Dezember 2012: 16,00 Stunden
38Januar 2013: 17,00 Stunden
39Februar 2013: 9 Stunden
40März 2013: 19,5 Stunden
41April 2013: 14,5 Stunden
42Mai 2013: 14 Stunden
43Dementsprechend verlangt er zudem die Zahlung folgender Zuschläge:
44Sonn- und Feiertag Nacht
45August 2012: 6,18 € 5,56 €
46September 2012: 6,18 €
47Oktober 2012: 21,63 € 0,62 €
48November 2012: 6,18 € 3,71 €
49Dezember 2012: 43,26 € 5,56 €
50Januar 2013: 12,36 € 1,85 €
51Februar 2013: 12,36 € 2,47 €
52März 2013: insg. 28,74 €
53April 2013: insg. 21,32 €
54Mai 2013: insg. 55,94 €
55Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2012 (Blatt 7 – 9 der Akte) die restliche Vergütung für August 2012, mit Schreiben vom 24.10.2012 (Blatt 10 - 12 der Akte) für September 2012, mit Schreiben vom 30.11.2012 (Blatt 13 – 15 der Akte) für Oktober 2012, mit Schreiben vom 09.01.2013 (Blatt 16 – 18 der Akte) für November 2012, mit Schreiben vom 21.02.2013 (39, 40 der Akte) für Januar 2013, mit Schreiben vom 17.04.2013 (Blatt 87 der Akte) für Februar 2013, mit Schreiben vom 02.05.2013 (Blatt 90 der Akte) für März 2013 geltend.
56Die Breakstunden der Monate August bis Dezember 2012 klagt der Kläger nunmehr mit seiner am 07.02.2013 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 25.02.2013 zugestellten (Blatt 26 der Akte) Klage ein. Mit Schriftsatz vom 17.04.2013 (Blatt 36 ff. der Akte), der Beklagten zugestellt am 23.04.2013 (Blatt 43 der Akte) erweiterte er die Klage um Annahmeverzugslohn im Monat Januar 2013 sowie Breakstunden im Monat Februar 2013 nebst Zuschlägen für Breakstunden im Januar und Februar 2013. Mit Schriftsatz vom 28.05.2013 (Blatt 83 ff. der Akte), der Beklagten zugestellt am 06.06.2013 (Blatt 95 der Akte) macht der Kläger zusätzlich Differenzlohn für Februar 2013 sowie Breakstunden nebst Zuschlägen in den Monaten März und April 2013 geltend. Zuletzt erweiterte der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 17.07.2013 (Blatt 116 ff. der Akte), der Beklagten zugestellt am 24.07.2013 (Blatt 122 der Akte) um die Vergütung von Breakstunden im Monat Mai 2013 sowie Zuschläge nach dem LTV NRW in Höhe von 1,50 € pro Stunde in den Monaten Mai und Juni 2013.
57Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe im Monat Januar 2013 ein Restlohnanspruch für 16 Stunden zu, da die Beklagte ihn lediglich 144 Stunden statt der vertraglich vereinbarten 160 Stunden beschäftigt habe. Auch im Februar 2013 habe er einen Restlohnanspruch von 14 Stunden. Hierzu behauptet der Kläger, im Februar 2013 seien 182 Arbeitsstunden für ihn vorgesehen und mit dem Betriebsrat abgestimmt gewesen. Auf die diesbezügliche Aufstellung im Schriftsatz vom 04.07.2013, Blatt 107, 108 der Akte, wird Bezug genommen.
58Zudem meint der Kläger, die Beklagte sei zur Vergütung der geltend gemachten Breakstunden aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet. Die Unterbrechungen erfolgten kurzfristig vor oder während der Arbeitszeit, würden verkürzt oder verlängert. Es handele sich um Arbeitsbereitschaft. Zudem sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht gewahrt. Wegen der zeitlichen Lage der einzelnen Stunden sowie der hierauf entfallenden Zuschläge wird auf die tabellarischen Aufstellungen des Klägers für die einzelnen Monate, Blatt 19 – 23, 91 – 94, 121 der Akte, Bezug genommen.
59Schließlich ist der Kläger der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Zahlung des Zuschlags in Höhe von 1,50 € pro Stunde für die Monate Mai und Juni 2013 nach § 2.1 LTV NRW.
60Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen:
61- 62
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 685,98 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Restlohn minus Breaks 01.08.2012 bis 31.12.2012).
- 64
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,43 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Feiertags- und Sonntagszuschläge bis 31.12.2012).
- 66
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15,45 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Nachtzuschläge bis 31.12.2012).
- 68
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197,76 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 zu bezahlen (Restlohn Januar 2013).
- 70
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,04 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 zu bezahlen (Restlohn Februar 2013).
- 72
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 741,60 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2013 zu bezahlen (Restlohn minus Breaks 01.01.2013 bis 30.04.2013).
- 74
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79,11 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Sonn-, Feiertag- und Nachtarbeit in dem Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013).
- 76
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 190,40 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen (Breaks 01.05.2013 bis 31.05.2013).
- 78
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55,94 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in dem Zeitraum 01.05.2013 bis 31.05.2013).
- 80
10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 480,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
82die Klage abzuweisen.
83Im Hinblick auf den Restlohnanspruch für Februar 2013 ist die Beklagte der Ansicht, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Kläger sei im Zeitraum vom 08. – 12.02. sowie vom 19. – 27.02.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert.
84Die Beklagte ist der Auffassung, sie müsse die Breakstunden nicht vergüten, weil es sich um Pausen handele, die sie in Ausübung ihres Direktionsrechts anordnen könne. Die Zeiten stünden zur freien Verfügung. Sie halte sich an die Vorgaben der Betriebsvereinbarung, wodurch auch das Mitbestimmungsrecht gewahrt sei. Durch den jeweils diensthabenden Disponenten sei dem Kläger jeweils vor Beginn jeder Schicht mitgeteilt, wann genau er welche Pausenzeit habe. Diese Pause sei auch so, wie vorab mitgeteilt, gewährt worden. Hierbei führt die Beklagte für jeden Tag auf, welcher Disponent zuständig war und die Pause vor Dienstbeginn angeordnet hat, wann die Schicht selbst begonnen und geendet hat und wie viele Stunden nach Dienstbeginn die Pause lag. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Dauer der Schicht, Lage der Pause und dem jeweiligen Disponenten wird auf Blatt 47 - 54, 97 – 99, 128 - 130 der Akte Bezug genommen. Wegen der Dauer der Arbeitszeitunterbrechungen wird auf die monatlichen Stundennachweise, Blatt 76 – 82, 103, 104, 132 der Akte Bezug genommen. Die Beklagte hat zudem die Abrechnungen für die streitgegenständlichen Monate zur Akte gereicht (Blatt 68 – 75, 105, 106, 133 der Akte), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
85Ferner ist die Beklagte der Ansicht, sie habe die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 der BV mit Blick auf die zusätzlichen Pausen eingehalten. Insoweit teilt die Beklagte für die Tage, an denen eine zusätzliche Pause angeordnet wurde, deren Dauer sowie die Dauer der jeweiligen Schicht mit. Zudem führt sie je streitigen Monat die Summe der insgesamt gewährten zusätzlichen Pausen mit.
86Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dem Kläger stehe der Zuschlag nach § 2.1 LTV NRW nicht zu, da dieser für eine Tätigkeit nach § 8 LuftSiG der Personal- und Warenkontrolle gewährt werde, wofür die Mitarbeiter eine besondere Qualifikation und Ausbildung benötigten. Der Kläger habe eine solche Qualifikation nicht.
87Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
88Entscheidungsgründe
89I.
90Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat teilweise einen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für die Monate Januar und Februar 2013 [Anträge zu 4) und 5), nachfolgend unter 1., 2.]. Des Weiteren hat er dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung der Breakstunden [Anträge zu 1) – 3), 6) – 9), nachfolgend unter 3.]. Hingegen hat er keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde nach § 2.1 LTV NRW (Antrag zu 10), nachfolgend unter 5.).
911.
92Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für den Monat Januar 2013 (Antrag zu 4) in Höhe von 197,76 € brutto (16 Stunden à 12,36 € brutto) aus §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1, 293 ff. BGB. Die Beklagte befindet sich im streitigen Monat im Annahmeverzug. Sie war nach dem Arbeitsvertrag der Parteien dazu verpflichtet, den Kläger in einem Umfang von monatlich 160 Stunden zu beschäftigen, was der Kläger entsprechend angeboten hat.
93Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung mit Schriftsatz vom 17.04.2013 (Blatt 36 ff. der Akte), der Beklagten zugestellt am 23.04.2013, rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
942.
95Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung für 14 Stunden im Monat Februar 2013, welche er mit dem Antrag zu 5) verfolgt. Der Kläger hat insofern nicht substantiiert dargelegt, woraus sich der Anspruch ergeben soll. Er hat lediglich pauschal behauptet, er sei für 182 Stunden im Monat Februar 2013 eingeteilt gewesen. Auf den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten, der Kläger sei im Zeitraum vom 08. – 12.02. sowie vom 19. – 27.02.2013 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, erwiderte der Kläger nicht. In Betracht käme somit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ebenso wie ein Anspruch aus Annahmeverzug nach §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1, 293 ff. BGB. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich insofern nicht, welche konkreten Stunden an welchen Tagen er aus welchem Rechtsgrund mit seinem diesbezüglichen Antrag geltend macht.
963.
97Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der Arbeitszeitunterbrechungen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für die Monate August 2012 bis Mai 2013 nebst Zuschlägen gemäß §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1, 293 ff. BGB. Soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, befand sie sich in Annahmeverzug, weil sie gegenüber dem Kläger nicht wirksam Pausen angeordnet hat. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, mangelt es an der Darlegung des Klägers.
98a.
99Nach § 615 S. 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber in Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB gerät, für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeitszeit die vereinbarte Vergütung verlangen. Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In der Regel muss der Schuldner die geschuldete Leistung gemäß § 294 BGB tatsächlich anbieten.
100Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die den Annahmeverzug begründen, trägt der Arbeitnehmer. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist, genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen (BAG, 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – NZA 2012, 939; BAG, 18.04.2012 – 5 AZR 248/11 – zitiert nach juris).
101Dies ist vorliegend unstreitig. Der Kläger ist an allen Tagen, an denen er die Vergütung der Breakstunden verlangt, zum Schichtbeginn, der in allen Fällen um mindestens eine Stunde vor den Breakstunden lag, zur Arbeit angetreten. Damit liegt ein tatsächliches Angebot vor, da er seine Arbeit zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise angeboten hat. In dem Antritt der Schicht liegt das tatsächliche Angebot, ihn für die Dauer der Schicht zu beschäftigen (LAG Köln, 26.10.2012 – 10 Sa 539/12 – zitiert nach juris).
102b.
103Der Gläubiger kommt jedoch nach § 297 BGB nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Eine Leistungsunfähigkeit i.S.v. § 297 BGB aus rechtlichen Gründen liegt vor während der Pausenzeiten i.S.v. § 4 ArbZG. Diese Ruhepausen sind nicht vergütungspflichtig (BAG, 18.11.2009 – 5 AZR 774/08 – zitiert nach juris).
104Bei Ruhepausen handelt es sich um im Voraus festliegende Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer, die der Erholung dienen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat und frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will (BAG, 16.12.2009 – 5 AZR 157/09 – NZA 2010, 505; BAG, 13.10.2009 – 9 AZR 139/08 – NZA-RR 2010, 623).
105Die Anordnung, die Arbeit zu unterbrechen, ist wirksam, wenn sie zum einen den Vorgaben des § 106 GewO genügt. Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies bedeutet, dass die einzelnen Weisungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem ArbZG und der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenplanung" zu überprüfen sind.
106Zudem ist die Anordnung von Pausen mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst Beginn und Ende der Ruhepausen i.S.d. § 4 ArbZG (BAG, 01.07.2003 – 1 ABR 20/02 – NZA 2004, 620).
107Dafür, dass Leistungsunfähigkeit nach § 297 BGB vorliegt, d.h. dass es sich bei den angeordneten Unterbrechungen um Pausen nach § 4 ArbZG handelt, die sich an die gesetzlichen, insbesondere auch betriebsverfassungsrechtlichen und die kollektivrechtlichen Vorgaben sowie das billige Ermessen i.S.d. § 106 GewO halten, trägt der Arbeitgeber die Beweislast (vgl. BAG, 21.07.2009 – 9 AZR 404/08 – zitiert nach juris; LAG Köln, 26.04.2013 – 4 Sa 1120/12).
108Dieser Darlegungs- und Beweislast hat die Beklagte nicht genügt. Es kann insofern dahinstehen, ob die Voraussetzungen von § 106 GewO und dabei insbesondere die Vorgaben der BV eingehalten wurden. Denn die Beklagte hat die Pausen jedenfalls festgelegt, ohne gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates dafür zu erhalten.
109Unstreitig sind die Pausen in den Monatsplänen nicht enthalten. Ebenso wenig sind die Pausen verbindlich in den Tagesplänen festgelegt. Die Pausen werden vielmehr verbindlich in der Nacht vor dem Einsatz vom jeweils diensthabenden Disponenten festgelegt und dem Betriebsrat per Email mitgeteilt. Dieses Vorgehen wahrt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht.
110Hierzu führt das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 26.04.2013 (LAG Köln, 26.04.2013 – 4 Sa 1120/12), die einen Parallelfall betrifft, Folgendes aus:
111aa.
112Die bloße Mitteilung genügt dem Mitbestimmungsrecht nicht. Es ist vielmehr die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Schweigen des Betriebsrates kann nicht als Zustimmung gewertet werden, da das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG kein Vetorecht ist. Die Regelung sieht auch anders als § 99 BetrVG keine Fristen vor, nach deren fruchtlosem Ablauf die Zustimmung des Betriebsrates fingiert wird (vgl. dazu z.B. BAG, 29.01.2008 – 3 AZR 42/06 – NZA-RR 2008, 469).
113bb.
114Ebenfalls nicht ausreichend ist es, dass das zuständige Betriebsverfassungsorgan lediglich zu erkennen gibt, es sehe hinsichtlich der Angelegenheit kein Mitbestimmungsrecht, und damit dem Arbeitgeber in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ohne inhaltliche Mitwirkung „freie Hand“ gibt. Im Ergebnis würde dem Arbeitgeber durch ein derartiges Verhalten das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Sachverhalt eröffnet. Das ist unzulässig (BAG, 29.01.2008 – 3 AZR 42/06 – NZA-RR 2008, 469; BAG, 17.11.1998 – 1 ABR 12/98 – NZA 1999, 662). Die Behauptung der Beklagten, das Verfahren sei mit dem Betriebsrat „abgestimmt“, ist insofern unerheblich.
115cc.
116Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf ein Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch nicht in der Weise ausüben, dass er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet (vgl. außer den vorherigen Fundstellen auch BAG, 26.04.2005 – 1 AZR 76/04 – NZA 2005, 892, mit weiteren Nachweisen). Sofern daher das Schweigen der Regelungen der BV über den Monatsplan und den Tagesplan hinsichtlich der Pausen so ausgelegt werden sollte, dass der Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über die Lage der Pausen haben sollte, wäre die BV insoweit unwirksam und wäre der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ebenfalls nicht genügt.
117dd.
118Allerdings kann das Mitbestimmungsrecht durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung als solcher ausgeübt werden, wenn die Betriebsvereinbarung vorsieht, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, unter bestimmten, in der Vereinbarung geregelten Voraussetzungen die Maßnahme allein zu treffen, wenn also die Betriebsvereinbarung schon das Wesentliche regelt (vgl. hierzu und zum Folgenden BAG, 03.06.2003 – 1 AZR 349/02 – NZA 2003, 1155). Das Gesetz fordert nicht, dass zu jeder einzelnen mitbestimmungspflichtigen Anordnung jeweils die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt wird, wenn dieser seine Zustimmung – etwa für immer wieder auftretende Eilfälle – im Voraus erteilt hat. Dadurch darf aber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in seiner Substanz verletzt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung eine Betriebsvereinbarung als wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechts angesehen, dabei aber hervorgehoben, dass die Betriebsvereinbarung „detaillierte Regelungen“ über die mit der einseitigen Anordnungsbefugnis verbundenen Verfahrens- und Verteilungsmodalitäten enthielt (so Rn. 56) und dadurch der Betriebsrat die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit „wesentlich mitgestaltet“ habe (so Rn. 54).
119§ 9 der BV enthält hinsichtlich der Pausen eine solche wesentliche Mitgestaltung jedoch nicht. Vielmehr wird – will man § 9 der BV überhaupt als eine abschließende Regelung des Mitbestimmungsrechts und nicht nur als eine Rahmenregelung hinsichtlich der Pausen verstehen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dadurch in seiner Substanz verletzt.
120Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts wird nicht genügt. Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich der Dauer und der Lage der gesetzlichen Pausen ist offensichtlich, dass der Betriebsrat darüber wachen soll, dass der Arbeitgeber die Pausen nicht nach eigenen betriebswirtschaftlichen Flexibilisierungsgesichtspunkten und nach Gesichtspunkten der Gewinnoptimierung festlegt, sondern dass dabei die Erholungsbedürfnisse und sonstigen persönlichen Bedürfnisse der Arbeitnehmer gewahrt werden (vgl. BAG, 01.07.2003 – 1 ABR 20/02 – NZA 2004, 620).
121Diesen Kernbereich der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst und regelt § 9 Abs. 1 der BV nicht. Darin ist lediglich bestimmt, dass die gesetzlichen Ruhepausen in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der zweiten Arbeitsstunde und Ende der siebten Arbeitsstunde durchgehend gewährt werden.
122In der ersten halben Stunde kann ohnehin eine Pause nicht gewährt werden, weil keine Arbeitszeit vorausgegangen ist und es sich insoweit schon begrifflich nicht um eine Pause handelt. Aber auch eine durch die BV zugelassene Pause bei Beginn der zweiten Arbeitsstunde ist jedenfalls schon nicht mit dem Gesetz, d.h. mit § 4 ArbZG, vereinbar, zumal die Pause „durchgehend“ gewährt werden muss, d.h. in ihrem gesamten gesetzlichen Umfang. Denn sie kann auch bei einer Normalschicht die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers nicht befriedigen. Dieser von der BV zugelassene frühe Beginn der Pausen ist ersichtlich im alleinigen Interesse des Arbeitgebers gewählt und würde – sollte man § 9 der BV überhaupt als abschließend verstehen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in seiner Substanz aushöhlen.
123Das gleiche gilt für das zugelassene späteste Ende der Pausen mit Ende der siebten Arbeitsstunde. Die Pause kurze Zeit vor dem Ende der Schicht kann ebenfalls dem Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers nicht gerecht werden und ist offensichtlich von der BV zugelassen, um den betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers zu genügen.
124Dadurch, dass die BV in § 9 Abs. 1 dem Arbeitgeber den sehr weiten Rahmen mit der Zeit nach der ersten Arbeitsstunde bis vor Beginn der (typischerweise) letzten Arbeitsstunde ohne jegliche weitere Einschränkung seines Gestaltungsrechts zur Verfügung stellt, verletzt sie das Mitbestimmungsrecht in der Substanz. Sie regelt das Mitbestimmungsrecht in seinem Kernbereich gerade nicht und lässt das Wesentliche der Mitbestimmung bei der Lage und der Dauer der Pausen gerade ungeregelt. § 9 Abs. 1 der BV stellt damit einen rechtsunwirksamen Verzicht des Betriebsrats auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, das damit für die jeweiligen Pausenanordnungen weiter ausfüllungsbedürftig bleibt.
125§ 9 Abs. 2 der BV enthält überhaupt keinen zeitlichen Rahmen für die Ruhepausen von weiteren 30 Minuten (wobei aus systematischen Gründen die Gesamtnorm so auszulegen ist, dass diese weiteren 30 Minuten als Pausen zusätzlich zu der gesetzlichen Mindestpause anzusehen sind).
126c.
127Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln schließt sich die erkennende Kammer an.
128Ist hinsichtlich der dem Kläger zugewiesenen Breakstunden danach das Mitbestimmungsrecht nicht gewahrt, so ergibt sich daraus entsprechend der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26.04.2013 (4 Sa 1120/12), dass dem Kläger die Bezahlung für die entsprechende Zeit zusteht. Auch insofern schließt sich die erkennende Kammer den dortigen, nachfolgenden Ausführungen vollumfänglich an:
129Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen. Maßnahmen zum Nachteil der Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die bereits bestehende Rechtspositionen der Arbeitnehmer schmälern. Allerdings führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats bei diesen nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergeben, die zuvor nicht bestanden haben (BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 857/08).
130Eine Pause, die die Erholungsbedürfnisse des Arbeitnehmers nicht befriedigt, sondern einseitig nach den betrieblichen oder unternehmenspolitischen Zielen des Arbeitgebers angesetzt ist, ist für den Arbeitnehmer belastend. Er soll nicht zu Zeiten die Arbeit unterbrechen müssen, die nicht seinem Erholungsbedürfnis entsprechen. Genau darin den Arbeitnehmer zu schützen, ist die Zielrichtung des Mitbestimmungsrechts. Wenn der Arbeitgeber daher die Pause ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts anordnet, so belastet er den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hätte ohne die Pause einen Anspruch auf Entgelt, sei es, weil er gearbeitet hätte, sei es, weil der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug befände. Der Annahmeverzug wird aber – wie oben gezeigt – nur dann beseitigt, wenn die Pause den gesetzlichen und kollektiven Bestimmungen und billigem Ermessen entsprechend angeordnet ist. Aus der Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben sich hiermit also nicht Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers, die zuvor nicht bestanden hätten. Vielmehr werden bereits bestehende Rechtspositionen des Arbeitnehmers geschmälert.
131Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Arbeitnehmer müsse nach dem Arbeitszeitgesetz ohnehin bei Arbeit über die in § 4 ArbZG genannten Zeitgrenzen hinaus unbezahlte Pausen hinnehmen bzw. der Arbeitgeber müsse sie anordnen. Denn, wie oben gezeigt, erfüllt nicht jede vom Arbeitgeber angeordnete Pause die Verpflichtung aus § 4 ArbZG, oder umgekehrt, muss der Arbeitnehmer nicht jede angeordnete Pause als Erfüllung der gesetzlichen Pflicht aus § 4 ArbZG hinnehmen, insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Pausenanordnung zu seinen eigenen Flexibilisierungsinteressen nutzt ohne Rücksicht auf die Erholungsbedürfnisse der Arbeitnehmer.
132Dass der Arbeitgeber gem. § 4 ArbZG verpflichtet ist, spätestens nach den dort festgesetzten Zeitgrenzen (Mindest)Pausen anzuordnen, spricht aber gerade für die Anwendung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung mit den oben aufgezeigten Konsequenzen auf die Mitbestimmung bei der Anordnung von Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Denn eine sonst wirksame Sanktionsmöglichkeit versagt hier: Einem auf Unterlassung der nicht mitbestimmten Pausenanordnung gerichteten Antrag des Betriebsrats könnte ein Arbeitsgericht nicht stattgeben, da der Arbeitgeber dann seine täglich bestehende Pflicht nach § 4 ArbZG vor der oft langwierigen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens ggf. mit Einigungsstelle gar nicht erfüllen könnte. Allein die Rechtsfolge, dass der Arbeitgeber die unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG angeordnete Pause bezahlen muss, erscheint als angemessene und wirksame Sanktion des Verstoßes.
133Soweit andere Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (etwa LAG Köln, 02.08.2013 – 9 Sa 108/13) eine Vergütungspflicht hinsichtlich der gesetzlichen Pause ablehnen, da diese zum einen dem Arbeitsschutz diene und damit nicht belastend, sondern begünstigend sei, und da zum anderen individualrechtlichen Ansprüche eines Arbeitnehmers durch die Verletzung von Mitbestimmungsrechten begründet werden können, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Denn wie die 4. Kammer des LAG Köln zutreffend ausführt, stellt gerade nicht jede Arbeitszeitunterbrechung die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Gewährung von Pausen nach § 4 ArbZG dar, so dass die Maßnahme als belastend qualifiziert werden kann und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Vergütung der Unterbrechungszeit nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs zusteht.
134d.
135Nach diesen Grundsätzen war hinsichtlich der geltend gemachten Breakstunden im Zeitraum von August 2012 bis Mai 2013 wie folgt zu erkennen:
136aa.
137Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 11 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 135,96 € für den Monat August 2012. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für eine Stunde in Höhe von 6,18 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW und auf Nachtzuschläge für insgesamt 8 Breakstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 4,94 € netto gemäß § 3 Ziff. 5 MTV NRW.
138Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat August 2012 an den vom Kläger aufgeführten Tagen für 11 Stunden (Blatt 19, 76 der Akte).
139Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat August 2012 mit Schreiben vom 18.10.2012 (Blatt 7 - 9 der Akte) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
140bb.
141Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 2 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 24,72 € für den Monat September 2012. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für die Unterbrechung von einer Stunde in Höhe von 6,18 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW.
142Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat September 2012 an den vom Kläger aufgeführten Tagen für 2 Stunden (Blatt 20, 77 der Akte).
143Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat September 2012 mit Schreiben vom 24.10.2012 (Blatt 10 - 12 der Akte) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
144cc.
145Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 17 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 210,12 € für den Monat Oktober 2012. Er hat zudem einen Anspruch auf Feiertagszuschlag für die Unterbrechung von einer Stunde in Höhe von 12,36 € netto gemäß § 3 Ziff. 4 MTV NRW, einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für 1,5 Stunden in Höhe von 6,18 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW und einen Anspruch auf Nachtzuschläge für insgesamt 1 Breakstunde zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 0,62 € netto gemäß § 3 Ziff. 5 MTV NRW.
146Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat Oktober 2012 an den vom Kläger aufgeführten Tagen für 17 Stunden (Blatt 12, 78 der Akte).
147Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Oktober 2012 mit Schreiben vom 30.11.2012 (Blatt 13 - 15 der Akte) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
148dd.
149Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 9 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 111,24 € für den Monat November 2012. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für eine Stunde in Höhe von 6,18 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW und auf Nachtzuschläge für insgesamt 5,5 Breakstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 3,40 € netto gemäß § 3 Ziff 5 MTV NRW.
150Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat November 2012 an den vom Kläger aufgeführten Tagen für 9 Stunden (Blatt 22, 79 der Akte).
151Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat November 2012 mit Schreiben vom 09.01.2013 (Blatt 16 - 18 der Akte) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
152Dafür, dass die Beklagte eine weitere halbe Breakstunde am 16.11.2012 bestimmte, trat der Kläger keinen Beweis an, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
153ee.
154Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 11 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 135,96 € für den Monat Dezember 2012. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für zwei Stunden in Höhe von 12,36 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW, auf Feiertagszuschlag für die Unterbrechung von einer halben Stunde in Höhe von 6,18 € netto gemäß § 3 Ziff. 4 MTV NRW und auf Nachtzuschläge für insgesamt 5 Breakstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 3,09 € netto gemäß § 3 Ziff 5 MTV NRW.
155Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat Dezember 2012 an den vom Kläger aufgeführten Tagen für 11 Stunden (Blatt 23, 80 der Akte).
156Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Dezember 2012 mit der Klage vom 04.02.2013 (Blatt 1 ff. der Akte), der Beklagten am 25.02.2013 zugestellt, rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
157Dafür, dass die Beklagte am 02. – 04., 11., 12., 26. – 30.12.2012 jeweils eine ganze Stunde bestimmte – statt, wie von der Beklagten angegeben, lediglich eine halbe Stunde -, trat der Kläger keinen Beweis an, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
158ff.
159Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 17 Breakstunden à 12,36 € für den Monat Januar 2013. Denn der Kläger macht zugleich mit seinem Antrag zu 4) – wie bereits unter Punkt 1. dargestellt – für denselben Zeitraum die Zahlung von Differenzlohn zur vertraglichen Arbeitszeit geltend, welcher ihm als Annahmeverzugslohn nach §§ 615 S. 1, 611 Abs. 1, 293 ff. BGB zugesprochen wurde. Auch die hier geltend gemachten Breakstunden stellen einen Anspruch aus Annahmeverzug dar, so dass eine doppelte Geltendmachung vorliegt.
160Dem Kläger waren lediglich die Zuschläge für 1,5 Breakstunden am Sonntag (1 Stunde am 06.01.2013 und 0,5 Stunden am 13.01.2013) in Höhe von 9,27 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW und für insgesamt 2 Breakstunden (1 Stunde am 06.01.2013 und jeweils 0,5 Stunden am 30. und 31.01.2013) zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 1,24 € netto gemäß § 3 Ziff 5 MTV NRW zuzusprechen.
161Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit in diesem Umfang (Blatt 91, 81 der Akte). Soweit der Kläger vorträgt, die Unterbrechungen seien länger gewesen, ist er beweisfällig geblieben.
162Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung mit Schreiben vom 21.02.2013 (Blatt 39, 40 der Akte) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
163gg.
164Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 6,5 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 80,34 € für den Monat Februar 2013. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für zwei Stunden in Höhe von 12,36 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW und auf Nachtzuschläge für insgesamt 3,5 Breakstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 2,16 € netto gemäß § 3 Ziff 5 MTV NRW.
165Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat Februar 2013 an dem vom Kläger aufgeführten Tagen für 6,5 Stunden (Blatt 92, 82 der Akte).
166Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Februar 2013 mit Schreiben vom 17.04.2013 (Blatt 87 der Akte) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
167Dafür, dass die Beklagte am 02. und 13.02.2013 jeweils eine ganze Stunde bestimmte – statt, wie von der Beklagten angegeben, lediglich eine halbe Stunde -, trat der Kläger keinen Beweis an, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
168hh.
169Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 12,5 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 154,50 € für den Monat März 2013. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für zwei Stunden in Höhe von 12,36 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW und auf Nachtzuschläge für insgesamt 10,5 Breakstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 6,49 € netto gemäß § 3 Ziff 5 MTV NRW.
170Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat März 2013 an den vom Kläger angeführten Tagen für 12,5 Stunden (Blatt 93,104 der Akte).
171Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat März 2013 mit Schreiben vom 02.05.2013 (Blatt 90 der Akte) rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
172Dafür, dass die Beklagte am 02., 03., 07., 08., 10. – 12., 18. – 20., 29. und 30.03.2013 jeweils eine ganze Stunde bestimmte – statt, wie von der Beklagten angegeben, lediglich eine halbe Stunde -, trat der Kläger keinen Beweis an, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
173ii.
174Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 12 Breakstunden à 12,36 €, d.h. 148,32 € für den Monat April 2013. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für 1,5 Stunden in Höhe von 9,27 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW und auf Nachtzuschläge für insgesamt 12 Breakstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 7,42 € netto gemäß § 3 Ziff 5 MTV NRW.
175Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat April 2013 an den vom Kläger angeführten Tagen für 12 Stunden (Blatt 94,103 der Akte).
176Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat April 2013 mit Schriftsatz vom 28.05.2013 (Blatt 83 ff. der Akte), der Beklagten zugestellt am 06.06.2013, rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
177Dafür, dass die Beklagte am 05., 07., 08., 24. und 25.04.2013 jeweils eine ganze Stunde bestimmte – statt, wie von der Beklagten angegeben, lediglich eine halbe Stunde -, trat der Kläger keinen Beweis an, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
178jj.
179Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 11,5 Breakstunden à 13,60 €, d.h. 156,40 € für den Monat Mai 2013. Er hat zudem einen Anspruch auf Sonntagszuschlag für eine Stunde in Höhe von 6,80 € netto gemäß § 3 Ziff. 3 MTV NRW, auf Feiertagszuschlag für die Unterbrechung von zwei Stunden in Höhe von 27,20 € netto gemäß § 3 Ziff. 4 MTV NRW und auf Nachtzuschläge für insgesamt 6,5 Breakstunden zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in Höhe von 4,42 € netto gemäß § 3 Ziff 5 MTV NRW.
180Nach übereinstimmendem Vortrag unterbrach der Kläger seine Arbeit im Monat Mai 2013 an den vom Kläger angeführten Tagen für 11,5 Stunden (Blatt 121, 132 der Akte).
181Der Anspruch ist nicht nach § 9 Abs. 1 MTV NRW verfallen. Der Kläger hat die Vergütung der Breakstunden für den Monat Mai 2013 mit Schriftsatz vom 17.07.2013 (Blatt 116 ff. der Akte), der Beklagten zugestellt am 24.07.2013, rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht.
182Dafür, dass die Beklagte am 01., 03., 09., 12. und 27.05.2013 jeweils eine ganze Stunde bestimmte – statt, wie von der Beklagten angegeben, lediglich eine halbe Stunde -, trat der Kläger keinen Beweis an, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
1834.
184Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Vergütungsanspruch war jeweils fällig am 15. des Folgemonats, so dass Zinsen nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erst ab dem 16. des Folgemonats zuzusprechen waren.
1855.
186Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 1,50 € pro Stunde für die Monate Mai und Juni 2013 aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit 2.1 LTV NRW.
187Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschlages seinerseits erfüllt sind. So hat er – insbesondere, nachdem die Beklagte dies bestritten hat – nicht dargelegt, dass er die entsprechende Tätigkeit nach der EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung erfüllt, d.h. in diesem Bereich eingesetzt ist und insbesondere über die hierfür erforderliche Ausbildung verfügt.
188II.
189Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 495, 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, betrifft dies lediglich Zinszeiträume und war nicht zu berücksichtigen.
190III.
191Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Streitwert hat die Kammer entsprechend der Bezifferung der Anträge auf 2.702,71 € festgesetzt. Grundlage sind die § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO.
192IV.
193Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die gesonderte Zulassung der Berufung sind vorliegend nicht ersichtlich.
194RECHTSMITTELBELEHRUNG
195Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
196Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
197Landesarbeitsgericht Köln
198Blumenthalstraße 33
19950670 Köln
200Fax: 0221-7740 356
201eingegangen sein.
202Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
203Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
204Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
205- 206
1. Rechtsanwälte,
- 207
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 208
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
210* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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