Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 14 Ca 2289/18

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2500 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag in Höhe von 1250 EUR seit dem 1.5.2017 und seit dem 1.8.2017.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 180 EUR brutto seit dem 1.3.2017, seit dem 1.4.2017, seit dem 1.5.2017, seit dem 1.6.2017 und seit dem 1.7.2017 zu zahlen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 768,96 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2017 zu zahlen.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3500 EUR brutto für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 5.7.2017 zu zahlen.

  • 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

  • 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu

96 %.

  • 8. Der Streitwert wird auf 8528,96 EUR festgesetzt.

  • 9. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.


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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 Sa 353/19
10. März 2022
2 Sa 353/19 10. März 2022

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