Urteil vom Arbeitsgericht Mönchengladbach - 4 Ca 2891/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.750,15 € festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Vergütung von Umkleidezeiten und Schichtübergabezeiten.
3Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 2005 als Ingenieur (Schichtführer) in den Produktionsanlagen am Standort E. beschäftigt. Er arbeitet im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb von Montag bis Sonntag.
4In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 2. (Anlage K 1, Bl. 38 bis 43 der Gerichtsakte) vereinbarten die Parteien in § 5 eine Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 12 T nach dem 4. Berufsjahr des Manteltarifvertrages der Chemischen Industrie in Nordrhein-Westfalen, die zur Zeit 5.600,00 € beträgt. Nach § 12 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie NRW in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt hiernach 37,5 Stunden.
5Gemäß Nr. 4.2 der Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit vom 18. Dezember 2014 (Anlage K 3, Bl. 48-55 GA) ist der Kläger zum Tragen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) verpflichtet, bestehend aus flammenhemmender Schutzkleidung (Hose, Jacke) und Sicherheitsschuhen (Lichtbild Anlage B 2, Bl. 117 GA). Hierbei handelt es sich um schwer entflammbare Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter (Lichtbilder mit Vorder- und Rückansicht, Anlagen K 6 bis K 8, Bl. 149 bis 151 GA).
6Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (Anlage K 4, Bl. 56-58 GA) machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos einen Anspruch auf Vergütung von Umkleidezeiten als Arbeitszeit für das Anlegen der PSA in Höhe von zweimal täglich zehn Minuten geltend.
7Mit seiner am 21. November 2016 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten zugestellt am 23. November 2016, nebst Klageerweiterung vom 24. Februar 2017 verlangt der Kläger zuletzt für den Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2016 die Bezahlung der Ankleidezeiten für das Anlegen der PSA auf der Basis von zwanzig Minuten täglich nach dem jeweiligen Stundenlohn in Höhe von insgesamt 7.820,95 € brutto sowie die Feststellung, dass diese Zeiten zu vergüten sind. Darüber hinaus begehrt er die Vergütung von Schichtübergabezeiten in dem Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 in Höhe von insgesamt 919,20 € brutto, ausgehend von täglich zwanzig Minuten, für die Weitergabe erforderlicher Informationen an den Kollegen, sowie die entsprechende Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten. Eine darüber hinaus zunächst erhobene Feststellungsklage zur Behandlung sog. Bringschichten hat der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits zurückgenommen.
8Der Kläger behauptet, er benötige für das Anlegen der PSA in der Umkleidekabine zehn Meter von der Messwarte entfernt täglich zwei Mal zehn Minuten. Hierbei handele es sich um ein T-Shirt, ein Hemd, eine Jacke, eine Hose und Sicherheitsschuhe. Diese Kleidung könne er nicht mit nach Hause nehmen, weil sie zum Teil mit Chemikalien kontaminiert sei, im Betrieb mit dem Spezialwaschmittel Ariel gereinigt werde und zu auffällig sei, um sie auf dem Arbeitsweg zu tragen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Ankleidezeiten seien als fremdnützig veranlasst und damit als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen. Seine Forderung auf Vergütung von Ankleidezeiten sei nicht nach § 17 Nr. 2 S. 1 und S. 2 des Manteltarifvertrages D. NRW (MTV) ohne schriftliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, denn die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist stelle im Sinne des § 17 Nr. 2 S. 3 MTV wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung entgegen § 242 BGB dar, da die Beklagte eine Betriebsvereinbarung über die Umkleidezeiten i. S. d. § 6 Abs. 2 MTV D. in der ab 17. Oktober 2013 geltenden Fassung nicht abgeschlossen habe.
9Der Kläger meint, er besitze darüber hinaus einen Anspruch auf Vergütung von Schichtübergabezeiten innerhalb der Messwarte, die zwischen fünf und zehn Minuten täglich anfielen zur Weitergabe erforderlicher Informationen zum Produktionsstand an den nachfolgenden Kollegen.
10Der Kläger beantragt zuletzt (Bl. 31, 134, 256 R GA),
11- 1.12
die Beklagte zu verurteilen, 7.820,95 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen (Bl. 31 GA);
- 2.14
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die tägliche Umkleidezeit in Höhe einer Dauer von zwei Mal arbeitstäglich zehn Minuten, hilfsweise in Höhe der vom Gericht geschätzten Dauer, für das An- und Ablegen der Schutzausrüstung, bestehend aus flammenhemmender Schutzkleidung (Hose/Jacke) und Sicherheitsschuhen, zu vergüten (Bl. 31, Bl. 256 R GA);
- 3.16
die Beklagte zu verurteilen, 919,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus einem Betrag in Höhe von 229,80 € brutto seit dem 01.12.2016
18- aus einem Betrag in Höhe von 229,80 € brutto seit dem 01.01.2017
19- aus einem Betrag in Höhe von 229,80 € brutto seit dem 01.02.2017
20- aus einem Betrag in Höhe von 229,80 € brutto seit dem 01.03.2017
21zu zahlen (Bl. 134 GA);
22- 4.23
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die täglichen Schichtübergabezeiten in Höhe einer Dauer von zwei Mal arbeitstäglich zehn Minuten, hilfsweise in Höhe der vom Gericht geschätzten Dauer, vor Beginn und nach Beendigung der eigentlichen Arbeitstätigkeit als Arbeitszeit zu vergüten (Bl. 134, 256 R GA);
Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen;
26Sie vertritt die Auffassung, die Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages Chemische Industrie NRW hätten das Anziehen der PSA nicht als vergütungspflichtig angesehen, was sich aus § 6 Abs. 2 MTV in der ab 17. Oktober 2013 geltenden Fassung ergebe. Nach dieser außerhalb des § 2 MTV stehenden Regelung sei davon auszugehen, dass es sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht um Arbeitszeit handele, sondern es den Betriebspartnern vorbehalten bleibe, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für erforderliche Ankleidezeiten erfolge, vergleichbar der in § 6 Abs. 1 MTV geregelten Waschzeit. Jedenfalls seien etwaige Ansprüche bis einschließlich Juni 2016 nach § 17 MTV D. verfallen. Zudem behauptet die Beklagte, benötige der Kläger allenfalls ein bis zwei Minuten für das Umkleiden, wobei das T-Shirt und das Hemd nicht mit zur PSA gehörten. Er müsse die 1,85 kg schwere PSA auch nicht im Betrieb an- und ausziehen, sondern könne diese mit nach Hause nehmen.
27Eine kurze Schichtübergabe von fünf bis zehn Minuten sei zwar üblich, diese könne aber auch während der ohnehin bezahlten Arbeitszeit des Klägers stattfinden. Zudem vertritt die Beklagte die Auffassung, etwaige Schichtübergabezeiten seien nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 1 S. 2 MTV D. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung vom 18. Dezember 2014 als geringfügige durch den Schichtplan bedingte Überschreitung der 37,5-Stunden-Woche mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig und nicht als vergütungspflichtige Mehrarbeit anzusehen. Darüber hinaus seien nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 MTV D. bei Arbeitnehmern der Entgeltgruppen E 9 bis E 13 gelegentliche geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit mit dem Tarifentgelt abgegolten. Hierunter verstünden die Tarifvertragsparteien tägliche Überschreitungen von bis zu 15 Minuten.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2016 sowie 17. März 2017 Bezug genommen.
29E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
30Die Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass ihm ein Anspruch auf Vergütung von Ankleide- und Schichtübergabezeiten zusteht.
31I.
32Der in der Form der zulässigen Leistungsklage gestellte Klageantrag zu 1) ist in der Sache nicht erfolgreich.
33Dem Kläger steht für den Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2016 bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Vergütung von Um-/Ankleidezeiten für das An- und Ausziehen der PSA zu.
341.
35Im Hinblick auf den Zeitraum Januar 2013 bis Juni 2016 kann für die Entscheidung dahinstehen, ob ein Vergütungsanspruch des Klägers bestanden hat. Denn in jedem Fall ist ein eventueller Anspruch nach § 17 Abs. 2 MTV Chemie infolge nicht rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung erloschen.
36Nach § 17 Abs. 2 MTV müssen Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Berufung auf die Ausschlussfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände eine unzulässige Rechtsausübung ist.
37Eine erstmalige schriftliche Geltendmachung des Klägers im Hinblick auf die Vergütung von Umkleidezeiten erfolgte mit Schreiben vom 26. Oktober 2016. Diese Geltendmachung war nicht geeignet, die dreimonatige Frist für die Ansprüche Januar 2013 bis Juni 2016 zu wahren. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist keine unzulässige Rechtsausübung i. S. d. § 242 BGB dar. Es liegt kein Fall eines arglistigen Verhaltens der Beklagten vor, das geeignet gewesen wäre, die Berufung auf die Ausschlussfrist als rechtsmissbräuchlich, etwa als widersprüchliches Tun, anzusehen. Die Beklagte hat den Kläger nicht in irgendeiner Weise von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten, indem sie einen Zahlungswillen vorgetäuscht hätte o.ä.
38Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die unzulässige Rechtsausübung ergebe sich daraus, dass die Beklagte es unterlassen habe, mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 6 Abs. 2 MTV D. abzuschließen, in der sie ausdrücklich Regelungen zur Bezahlung von Umkleidezeiten getroffen hätte, fehlt es bereits deshalb an einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten, weil es zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend der Mitwirkung des Betriebsrats bedarf und die Regelung daher nicht ausschließlich im Willen der Arbeitgeberin liegt.
392.
40Dem Kläger steht auch für den Zeitraum Juli 2016 bis Oktober 2016 kein Anspruch auf Vergütung von Umkleidezeiten zu.
41a)
42Eine Vergütungspflicht ergibt sich weder aus ausdrücklichen Regelungen des Arbeitsvertrages der Parteien noch existiert eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung. In § 2 MTV haben die Tarifvertragsparteien zwar unterschiedliche Regelungen zur Bewertung von Arbeitszeit getroffen, es fehlt jedoch eine Erwähnung von Umkleidezeiten. Nach § 6 Abs. 2 MTV in der ab 17. Oktober 2013 geltenden Fassung sollen die Betriebspartner eine Regelung zum Schicksal von Umkleidezeiten treffen, der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist jedoch nicht erfolgt. In der Nr. 5..2 der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit vom 18. Dezember 2014 haben die Betriebsparteien zwar die Verpflichtung des Klägers zum Tragen der PSA während der gesamten Schicht festgelegt, wobei diese aus einer Jacke, einer Hose und entsprechenden Schuhen besteht. Sie haben jedoch zu einer vergütungsrechtlichen Behandlung keinerlei Regelungen getroffen.
43b)
44Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers für derartige Umkleidezeiten und hierfür erforderliche Wegezeiten, die außerhalb der regelmäßigen bezahlten Arbeitszeit stattfinden und die als Überstunden i. S. d. §§ 611, 612 BGB oder Teil der versprochenen Dienste des Arbeitnehmers im Sinne von § 611 BGB anzusehen sein sollen, dann, wenn der Arbeitnehmer darlegt, dass Umkleide- oder Wegezeiten angefallen sind, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden, d. h. als fremdnützig, einem fremden Bedürfnis dienend, anzusehen sind, und die in dem geltend gemachten Umfang erforderlich waren. Hinsichtlich der Erforderlichkeit kann bei Vorliegen genügender Anhaltspunkte eine Schätzung der Dauer der erforderlichen Umkleide-/Wegezeiten durch das Gericht nach § 287 ZPO in Betracht kommen (BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15; 26. Oktober 2016 - 5 AZR 168/16 - NZA 2017, 323-326, Leitsätze 1 und 2, Rn. 27-32; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11; 10 November 2009 - 1 ABR 54/08 – AP BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 2.). Als fremdnützig werden die Umkleide-/Wegezeiten gewertet, wenn das Umkleiden innerhalb des Betriebes vom Arbeitgeber angeordnet ist oder es aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder zumutbar ist, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu Hause an- oder auszuziehen.
45aa)
46Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist von einer Fremdnützigkeit der erforderlichen Umkleide- und Wegezeiten auszugehen, denn das An- und Ablegen der PSA innerhalb des Betriebes ist von der Beklagten zwar nicht vorgeschrieben, aufgrund der Auffälligkeit der Jacke und der Hose aufgrund von auffälliger Farbgestaltung jedoch nicht anders zu bewerten als die Berufskleidung der Mitarbeiter eines schwedischen Möbelhauses, die der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 10. November 2009 (1 ABR 54/08, aaO., Rn. 19/20) als besonders auffällig bezeichnet hat.
47bb)
48Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob der Kläger die erforderliche Dauer des Umkleidevorgangs dargelegt oder zumindest dem Gericht genügend Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben hat. Offenbleiben kann daher auch, wie viel Zeit der Kläger unter Ausnutzung seiner subjektiven Leistungsfähigkeit für das An- und Ablegen der Jacke, der Hose und der Schuhe benötigt, denn nur insoweit handelt es sich um zwingend vorgeschriebene PSA. Ein T-Shirt und ein Hemd gehören nicht dazu. Es bedarf auch keiner Schätzung des Gerichts hinsichtlich der Dauer dieses Vorgangs. In gleicher Weise kann dahinstehen, ob die Berechnung der monatlichen Umkleidezeiten unter Berücksichtigung aller Arbeitstage unter Außerachtlassung von Krankheits- und Urlaubstagen des Klägers zutreffend ist oder insoweit Abschläge vorgenommen werden müssen, da die Umkleidezeiten an diesen Fehltagen ja nicht angefallen sind.
49c)
50Denn nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger in dem Manteltarifvertrag D. NRW unterworfenen Arbeitsverhältnis für die Umkleide- und Wegezeiten kein Anspruch aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen zu.
51aa)
52Der Manteltarifvertrag D. trifft zwar an keiner Stelle eine ausdrückliche Regelung dergestalt, dass Umkleide-/Wegezeiten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten. Aus der Systematik der tarifvertraglichen Regelungen ergibt sich jedoch der konkludent geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien, dass mangels einer Betriebsvereinbarung i. S. d. § 6 Abs. 2 MTV Chemie im Falle der vorgeschriebenen Berufskleidung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten bestehen soll. Lediglich dann, wenn die Betriebspartner aufgrund der Öffnungsklausel in § 6 Abs. 2 MTV auf Betriebsebene tätig werden und eine Ausgleichspflicht in irgendeiner Weise festlegen, soll sich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf diesen Ausgleich ergeben.
53bb)
54Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 6 Abs. 2 MTV Chemie und seiner Stellung innerhalb des Tarifvertrages. Nach § 6 Abs. 2 MTV wird, wenn bei der Arbeit das Tragen einer bestimmten Berufskleidung und deshalb das Umkleiden im Betrieb durch den Arbeitgeber angeordnet ist (oder aufgrund der Auffälligkeit nur ein Umkleiden im Betrieb zumutbar ist), durch eine Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Üblichkeit geregelt, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für die hierfür erforderliche Zeit erfolgt.
55Bereits durch die Verwendung des Wortes „ob“ geben die Tarifvertragsparteien zu erkennen, dass sie nicht per se für Umkleidezeiten eine Vergütungspflicht als gegeben ansehen. Zudem ergibt sich aus dem Begriff „Ausgleich“ darüber hinaus der erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien, dass Umkleidezeiten nicht prinzipiell mit dem vereinbarten Stundenlohn des Arbeitnehmers vergütet werden, sondern ein irgendwie gearteter Ausgleich nach den Umständen des jeweiligen Betriebs durch die hierzu berufenen Betriebspartner im Rahmen einer Betriebsvereinbarung gefunden werden soll. Durch die systematische Stellung des § 6 Abs. 2 MTV Chemie im Anschluss an § 6 Abs. 1 MTV und gerade nicht im Zusammenhang mit § 2 MTV, der alle denkbaren Formen von Arbeitszeit regelt, stellt der Tarifvertrag klar, dass es bei Umkleide- und Wegezeiten nicht per se um vergütungspflichtige Arbeitszeit geht, sondern eine besondere Ausgleichszahlung mit eigenen Parametern geregelt werden soll, um einen Anspruch der Arbeitnehmer zu begründen.
56Insoweit hält das Gericht die Erwägungen des Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts in dessen Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (9 AZR 574/15) für anwendbar auf die hiesige Fallkonstellation. In dieser Entscheidung hat sich der Neunte Senat mit Umkleidezeiten innerhalb der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie für das Gebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern vom 3. Juli 2008 befasst und einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Vergütung der Umkleidezeiten abgelehnt, weil der dortige Manteltarifvertrag in § 3 Nr. 6 die Regelung enthielt, dass Umkleidezeiten keine Arbeitszeit darstellen. Unter Hinweis auf die grundgesetzlich verankerte Tarifautonomie hat der Neunte Senat diese tarifvertragliche Regelung als zulässig erachtet und hieraus den Schluss gezogen, da die Tarifvertragsparteien die Höhe des Arbeitsentgelts tarifieren und unterschiedliche Vergütungen von Arbeitszeiten vorsehen können, bestehe auch die Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit im Sinne von Umkleidezeiten von der Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszunehmen (BAG 9 AZR 574/15, Leitsatz 3 und Rn. 24ff.). Zwar enthält der Manteltarifvertrag D. NRW keine ausdrückliche Regelung vergleichbar dem § 3 Nr. 6 des MTV Metall- und Elektroindustrie Hamburg, jedoch ergibt sich, wie dargelegt, aus § 6 Abs. 2 des MTV D. NRW in gleicher Weise der erkennbare Wille der Tarifvertragsparteien, Umkleidezeiten nicht automatisch als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, sondern es den Betriebsparteien zu überlassen, ob eine anspruchsbegründende Betriebsvereinbarung geschlossen wird.
57II.
58Der Klageantrag zu 2) ist in seiner zuletzt gestellten Form als Elementenfeststellungsklage nach § 256 ZPO zwar zulässig, da er nunmehr die Feststellung einer bestimmten oder zu schätzenden Dauer der Umkleidezeit enthält, er ist in der Sache jedoch ebenso wenig begründet wie der Klageantrag zu 1), da § 6 Abs. 2 MTV Chemie ohne existierende Betriebsvereinbarung einen Anspruch ausschließt.
59III.
60Der Klageantrag zu 3), gerichtet auf Vergütung von Schichtübergabezeiten für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 in Höhe von monatlich 229,80 € brutto, ist zulässig, aber in der Sache erfolglos.
611.
62Der Kläger hat zum einen nicht darlegen können, dass ihm nach §§ 611, 612 BGB ein Anspruch auf Vergütung von zwanzig Minuten pro Arbeitstag zusteht.
63a)
64Es ist zwar zwischen den Parteien unstreitig, dass bei Schichtwechsel eine Art Übergabe zwischen den Kollegen stattfindet. Bereits hinsichtlich der Dauer der Übergabe hat der Kläger in widersprüchlicher Weise behauptet, diese Zeitspanne betrage fünf bis zehn Minuten, seine Zahlungsforderung hat er sodann jedoch unter Berücksichtigung von zwei Mal täglich zehn Minuten berechnet. Sein Vortrag enthält darüber hinaus keinerlei substantiierte Tatsachenbehauptungen zu dem Inhalt der erforderlichen Übergabegespräche, deren Dauer an einzelnen beispielhaft genannten Tagen oder deren Üblichkeit. Insoweit fehlen dem Gericht auch genügend Anhaltspunkte für eine gerichtliche Schätzung der Dauer nach § 287 ZPO.
65b)
66Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht erklärt, aus welchen Gründen er für jeden Beginn und jedes Ende seiner Schicht von der vollen Dauer einer Schichtübergabe außerhalb seiner bezahlten Arbeitszeit ausgeht. Dies ist abhängig davon, ob der Kläger jeweils vor Beginn seiner Schicht während der Arbeitszeit des in der vorherigen Schicht tätigen Kollege schon die Schichtübergabe macht und ob er am Ende seiner Schicht jeweils länger bleibt und die Schichtübergabe wiederum außerhalb seiner bezahlten Arbeitszeit stattfindet. Insoweit geht der Kläger bei seiner Berechnung automatisch von der für ihn zeitlich ungünstigsten, aber der Anspruchshöhe nach günstigsten Variante aus, ohne hierzu wenigstens exemplarisch tatsächliche Angaben zu machen.
67c)
68Zudem hält das Gericht einen Anspruch nach § 3 Abs. 8 MTV Chemie für ausgeschlossen, selbst wenn es zu derartigen Schichtübergabezeiten kommt. Nach dieser Regelung sind beim Kläger, der nach der Entgeltgruppe 12 vergütet wird, gelegentliche geringfügige Überschreitungen der Arbeitszeit mit der Zahlung des Tarifentgelts als abgegolten anzusehen. Dies ergibt sich aus daraus, dass sich die Vergütungsgruppe des Klägers nach dem Tarifgefüge am oberen Ende befindet und die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass der nach der Vergütungsgruppe E 12 bezahlte Mitarbeiter nach dem Grad seiner verantwortungsvollen Tätigkeit und der Höhe der Bezahlung nicht für jede Minute, die außerhalb seiner Arbeitszeit liegt, eine gesonderte Vergütung verlangen kann, sondern bei der Bemessung der monatlichen Vergütung geringfügige gelegentliche Arbeitszeitüberschreitungen mit abgegolten sind.
69Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass es sich bei den tatsächlich anfallenden Schichtübergabezeiten um regelmäßige, über gelegentliche Überschreitungen hinausgehende und der Dauer nach mehr als geringfügige Überschreitungen handelt, hat er einen von der Ausschlussregelung des § 3 Nr. 8 MTV nicht erfassten Tatbestand nicht begründen können.
70Es kann daher für die Entscheidung dahinstehen, ob sich ein Anspruchsausschluss darüber hinaus aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 MTV Chemie ergibt, wonach geringfügige gelegentliche Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit, die durch den Schichtplan bedingt sind, zulässig sind und nicht vergütet werden müssen, weil es in einem Schichtbetrieb systemimmanent ist, dass es zu Überschneidungen von Schichtzeiten für die Zeit der Schichtübergabe kommt.
71IV.
72Aus denselben Gründen ist auch der Klageantrag zu 5.) als Elementenfeststellungsklage nach § 256 ZPO zwar zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Schichtübergabezeiten gelten nach § 3 Nr. 8 MTV Chemie als mit der höheren Vergütung abgegolten.
73V.
74Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hiernach trägt der unterlegene Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Soweit er die Klage im Hinblick auf die ursprünglich eingeklagte Behandlung von sog. Bringschichten zurückgenommen hat, trägt er die Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO.
75VI.
76Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden (Rechtsmittel-) Streitwert für die zuletzt noch rechtshängigen Ansprüche hat das Gericht für die Klageanträge zu 1) und 3) jeweils auf die Beträge der Hauptforderungen festgesetzt und hierzu für die Feststellungsanträge jeweils den Regelwert nach § 23 RVG addiert. Der Urteilsstreitwert beträgt demnach 18.740,15 €.
77Demgegenüber beträgt der Gesamtgebührenstreitwert des gesamten Verfahrens 23.747,15 € unter Einbeziehung des ursprünglich gestellten Klageantrags zu 3) aus der Klageschrift (Bringschichten), für den das Gericht ebenfalls einen Streitwert in Höhe von 5.000,00 € für angemessen erachtet.
78VII.
79Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für den Kläger bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG, soweit der Kläger die Entscheidung in einer den Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € übersteigenden Höhe mit der Berufung angreift. Darüber hinaus besteht keine Veranlassung, die Berufung unterhalb dieses Beschwerdewertes gesondert zuzulassen. Ein gesetzlich normierter Zulassungsgrund nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegt nicht vor; insbesondere mangelt es der Einzelfallstreitigkeit an grundsätzlicher Bedeutung. Gegen die Kostenbeteiligung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO kann der Kläger sofortige Beschwerde einlegen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt, § 567 Abs. 2 ZPO.
80RECHTSMITTELBELEHRUNG
81I.
82Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.
83Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
84Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
85Landesarbeitsgericht Düsseldorf
86Ludwig-Erhard-Allee 21
8740227 Düsseldorf
88Fax: 0211-7770 2199
89eingegangen sein.
90Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
91Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
92Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
93- 94
1. Rechtsanwälte,
- 95
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 96
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
98* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
99II.
100Gegen die Kostenbeteiligung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist für den Kläger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt.
101Für die beklagte Partei ist auch insoweit kein Rechtsmittel gegeben.
102Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 155, 41061 Mönchengladbach, Fax: 02161-276 768 oder beim Landesarbeitsgericht E. Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E. Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
103Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
104Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
105* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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