Urteil vom Arbeitsgericht Oberhausen - 3 Ca 252/25
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
-
Der Streitwert beträgt 9.132,25 €.
-
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zu zahlenden Vergütung, Gewährung von Urlaubsgeld und einer Jahressonderzahlung sowie einer Inflationsausgleichsprämie.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten, bzw. der Rechtsvorgängerin seit 1996 in Vollzeit als Bürokauffrau tätig. Sie ist in die Gehaltsgruppe I des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in NRW eingruppiert.
4Die Beklagte ist kein tarifgebundenes Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Sie ist lediglich OT-Mitglied der verschiedenen regionalen Arbeitgeberverbände des Einzelhandels.
5Anlässlich der Verschmelzung der A. GmbH und der E. GmbH zum 01.07.2020 schlossen diese mit der zuständigen Fachgewerkschaft, der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, am 20.12.2019 den Integrations- und Überleitungstarifvertrag O. C. (im Folgenden: ITV). Dieser enthält unter anderem folgende Regelungen:
6„Präambel
7Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dazu beitragen zu wollen, die Zukunft der Betriebe mitsamt aller Arbeitsplätze in den tarifschließenden Unternehmen zu sichern, sowie Strukturen zu schaffen, die die Unternehmen zukunfts- und wettbewerbsfähig machen, alle Arbeitsplätze sichern und gute Arbeitsbedingungen zu bieten.
8Dazu gehört die vollständige Rückkehr in die Tarifbindung und deren dauerhafte Beibehaltung sowohl für die Laufzeit der Ausnahme von den Flächentarifverträgen wie auch darüber hinaus, um den Beschäftigten und Auszubildenden im laufenden Restrukturierungsprozess möglichst viel Sicherheit und eine Zukunftsperspektive zu bieten.
9Mit Zeitablauf der Ausnahmen von den Flächentarifverträgen werden durch die und in den tarifschließenden Unternehmen alle gültigen Tarifverträge des Einzelhandels wieder uneingeschränkt an in ihrem dann jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen (auch ersetzenden) Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus angewendet.
10Die tarifschließenden Unternehmen E. GmbH und A. GmbH werden im Januar 2020 zur O. C. GmbH verschmolzen.
11(…)
122. Anerkennung Flächentarifverträge EH
13Von den tarifschließenden Unternehmen werden im Rahmen dieses Tarifvertrages ab 01.01.2020 alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels abgeschlossen wurden.
14Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifverträge für den deutschen Einzelhandel, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifvertrages von ver.di mit regionalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen werden. Sofern neue Tarifverträge (mit Ausnahme der jeweiligen Entgelttarifverträge) zu finanziellen Auswirkungen führen, treten diese erst nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien in Kraft.
153. Abweichungen von der Fläche
16In diesem Tarifvertrag wird das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendung) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt.
174. Einheitliches Entgeltniveau C. ab dem 01.01.2020 und Weitergabe der Fläche
18Das monatliche Tarifentgelt der unter den Geltungsbereich fallenden Beschäftigten wird ab dem 01.01.2020 (Stichtag) auf das derzeitige E.-Niveau angeglichen. Das bedeutet, dass das monatliche Tarifentgelt der O. C.-Beschäftigten ab dem Stichtag bei 97% des Flächentarifvertrages liegt. Die Tarifentgelte belaufen sich während der gesamten Laufzeit des Tarifvertrages auf mindestens 97% des monatlichen Tarifentgeltes aus den regionalen Flächentarifverträgen, sofern sich nicht aus den Regelungen dieses Tarifvertrages etwas Abweichendes ergibt.
19(…)
209. Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen
21Für die Jahre 2020 bis 2024 wird die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigte von O. C. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt (s.o.). Ab dem 01.01.2025 entstehen die Ansprüche nach den jeweils geltenden Flächentarifverträgen wieder in voller Höhe.
22(…)
2311. Insolvenz
24Für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020. Damit entsteht zugleich ein Anspruch auf ungekürzte Nachgewährung aller im Zeitraum von 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter Tarifentgelte einschließlich tariflicher Sonderzahlungen, der sofort fällig ist.
25(…)
2623. Notfallregelung
27In Falle einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage können die tarifschließenden Unternehmen den Tarifvertrag mit außerordentlicher Wirkung kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage ist gegenüber ver.di
28vom Unternehmen vor Ausspruch der Kündigung durch einen externen Wirtschaftssachverständigen zu bestätigen, dessen Gutachten sich an den Standards IDW S6 / S 11 orientiert.
29Mit Ausspruch der Kündigung entsteht für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt.
30(…)“
31Wegen des weiteren Inhaltes des ITV wird auf Blatt 66 - 76 der Gerichtsakte Bezug genommen.
32Am 01.04.2020 stellte die O. C. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens.
33Die Tarifvertragsparteien stritten im Folgenden über die Auswirkungen der Insolvenzantragstellung auf die Regelung in Ziff. 11 des ITV.
34Sie schlossen sodann im Juni 2020 einen Sozialtarifvertrag und Nachtrag zum Integrations- und Überleitungstarifvertrag O. C. vom 20.12.2019 - Ergänzungstarifvertrag zu den Tarifverträgen des Einzelhandels - (im Folgenden Sozialtarifvertrag). Dieser hatte unter anderem folgende Regelung:
35„I. Nachtrag zum ITV
361. Die Parteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung im Rahmen des Schutzschirmverfahrens gemäß § 270b InsO die Beendigung der Nr. 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, voraussichtlich ab 01.07.2020, vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Unabhängig davon halten die Unterzeichner ihre jeweilige Rechtsansicht zur Auslegung von Ziff. 11 ITV aufrecht.“
37Wegen des weiteren Inhaltes des Sozialtarifvertrages wird auf Blatt 78 - 83 der
38Gerichtsakte Bezug genommen.
39Die O. C. GmbH zahlte an die Beschäftigten rückwirkend die ungekürzte Vergütung.
40Das Insolvenzverfahren wurde am 01.07.2020 eröffnet.
41Unter dem 07.10.2022 kündigte die O. C. GmbH den ITV unter Bezugnahme auf die dortige Notfallregelung aus Ziff. 23 mit außerordentlicher Wirkung unter Darlegung einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage.
42Am 31.10.2022 stelle die O. C. GmbH erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Durchführung des Schutzschirmverfahrens.
43Im Dezember 2022 schlossen die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag O. C. vom 20.12.2019. Dieser hat unter anderem folgenden Inhalt:
44„II. Dissens
45Hinsichtlich der Auslegung des ITV und der Rechtsfolgen der Kündigung des ITV in Bezug auf die Stellung des Insolvenzantrages bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen.
46Nach Auffassung von ver.di schuldet GKK nach Stellung des Insolvenzantrages - rückwirkend zum Zeitpunkt des Abschlusses des SozTV und bis auf weiteres - die ungekürzte Vergütung nach den regionalen Flächentarifverträgen. Nach Auffassung von GKK bleibt es sowohl zeitlich rückwirkend als auch für die Zukunft bei der abgesenkten Vergütung gemäß ITV.
47III. Regelung
48Vor diesem Hintergrund verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur Beilegung des unter II. beschriebenen Dissens unter Aufrechterhaltung der unterschiedlichen Rechtsauffassungen auf folgende Regelung:
491. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass infolge des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 ab diesem Zeitpunkt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich 01.02.2023) Ziffer 11 ITV mit der Folge Anwendung findet, dass in diesem Zeitraum die aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Dazu gehören auch 3/12 des Urlaubsgelds (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023) sowie 3/12 der tariflichen Sonderzuwendung (2/12 für 2022 und 1/12 für 2023). Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vorstehende, bis zum 31.01.2023 befristete und den ITV lediglich ergänzende Regelung keine Nachwirkung entfaltet und somit die Nachwirkung des ITV nicht berührt wird.
50(…)“
51Wegen des weiteren Inhaltes der Vereinbarung wird auf Blatt 84 - 85 der Gerichtsakte Bezug genommen.
52Die Tarifvertragsparteien schlossen im Dezember 2022 zudem eine „Klarstellende Vereinbarung zu Ziff. 14 VI Integrations-Überleitungstarifvertrag O. C. vom 20.12.2019". Bezüglich des Inhaltes dieser Vereinbarung wird auf Blatt 86 - 87 der Gerichtsakte Bezug genommen.
53Am 01.02.2023 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Insolvenzverfahren wurde mit Wirkung zum 25.05.2023 aufgehoben.
54Am 09.01.2024 stellte die O. C. GmbH erneut einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.04.2024 eröffnet und ist mit Wirkung zum 31.07.2024 aufgehoben worden.
55Aufgrund der Regelungen im gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist die O. C. GmbH rechtsformwechselnd in die Beklagte umgewandelt worden.
56Die Beklagte zahlte an die Klägerin nach dem 31.01.2023 die abgesenkte Flächenvergütung.
57Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zahlung der ungekürzten Flächenvergütung ab April 2024 bis Januar 2025 und somit die Vergütungsdifferenz zu der von der Beklagten gezahlten abgesenkten Flächenvergütung, sowie die Zahlung eines Urlaubsgeldes, einer Jahressonderzahlung und einer Inflationsausgleichsprämie.
58Die monatliche Differenz zwischen der abgesenkten Flächenvergütung und der aktuellen Flächenvergütung beträgt für die Lohngruppe, in die die Klägerin eingruppiert ist, für April 2024 343,00 EUR brutto und ab Mai 2024 unter Berücksichtigung einer Tariflohnerhöhung 483,00 EUR brutto.
59Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Vergütung ab April 2024. Ziff. 23 Abs. 2 ITV sei dahingehend auszulegen, dass der Tarifvertrag nach der Kündigung in seiner Rechtsgesamtheit zu sehen sei. Mit Kündigung wirke der Tarifvertrag nach. Bereits mit Stellung des Insolvenzantrages am 31.10.2022 habe der Anwendungsfall für Ziff. 11 ITV vorgelegen. Diese Norm greife in Nachwirkung oder bei unmittelbarer Wirkung des ITV. Sie begrenze die Absenkungsbefugnis. Diese ende durch die Kündigung des ITV. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei die Vergütung nach dem anzuwendenden Flächentarifvertrag geschuldet. Zudem habe sie einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 50% ihres Bruttolohnes in Höhe von 1.491,00 EUR brutto, einer Jahressonderzahlung in Höhe von 62,5 % ihrer Bruttovergütung mithin 1.212,00 € und einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000,00 EUR.
60Die Klägerin beantragt,
61die Beklagte wird verurteilt, Entgeltdifferenz in Höhe von 8132,25 € brutto sowie weiterer 1000 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4690 € brutto seit dem 01.02.2025, aus 1951,25 € brutto seit dem 01.12.2024, aus 1491 € brutto seit dem 01.07.2024, aus 1000 € netto seit dem 01.09.2024 an die Klägerin zu zahlen.
62Die Beklagte beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Sie ist der Auffassung, der Klägerin stünden die gelten gemachten Ansprüche nicht zu. Nach der Kündigung des ITV habe die Klägerin nur Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in der am 07.10.2022 gemäß ITV bestehenden Vergütung. Dies sei die abgesenkte Flächenvergütung. Die Rechtsauffassung der Klägerin widerspreche zudem dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Ziff. 23 ITV. Soweit die Klägerin ab Mai 2024 die Vergütungsdifferenz unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Tariflohnerhöhung geltend macht, stünde dem die Kündigung des ITV und die hierdurch eintretende Nachwirkung entgegen. Die Nachwirkung habe zur Folge, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Regelungen statisch fortwirken würden. Bei Anerkennungstarifverträgen habe dies zur Folge, dass spätere Änderungen des anerkannten Tarifvertrages keine Auswirkungen mehr hätten.
65Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
66E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
67I.
68Die zulässige Klage ist unbegründet.
691. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 8.132,25 € brutto sowie weiterer 1.000 € netto aus dem ITV.
70Das Arbeitsgericht Dortmund hat in einem Parallelverfahren folgende Ausführungen gemacht (Urteil vom 25.06.2025 - 9 Ca 699/25):
71„ I.
72Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.140,00 EUR brutto gegen die Beklagte. Die Beklagte schuldet für die Monate April 2024 bis Januar 2025 keine weitere Vergütung. Die Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet.
731.
74Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Der Kläger stützt diesen geltend gemachten Anspruch vorliegend auf die Regelungen des ITV in Verbindung mit den von diesen in Bezug genommenen Flächentarifverträgen. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (BAG, Urteil v. 09.07.2024 - 9 AZR 227/23).
75Danach macht der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich auf der Grundlage des ITV in Verbindung mit den regionalen Flächentarifverträgen geltend. Der Klageantrag, den der Kläger zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, zielt auf die Zahlung einer weiteren Vergütung für die Monate April 2024 bis Januar 2025 ab. Der Anspruch auf Zahlung einer solchen Vergütung ergibt sich grundsätzlich aus den Lohntarifverträgen des Einzelhandels. Die Geltung dieser Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien leitet der Kläger aus dem ITV ab. Für den seinem Anspruch zugrundeliegenden regionalen Flächentarifvertrag stellt der Kläger auf den Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024 ab. Dies ergibt eine Auslegung seines Klagebegehrens. Der Kläger konnte den konkreten Tarifvertrag auf Nachfrage im Kammertermin zunächst nicht benennen. Allerdings sind die von ihm geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach in Bezug auf die unstreitig zu Grunde liegende Lohngruppe des Klägers ausschließlich in dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024 zu finden. In diesem ist für die Lohngruppe III Lohnstaffel d) ab dem 01.10.2023 ab dem zweiten Tätigkeitsjahr eine Vergütung in Höhe von 3.411,00 EUR und ab dem 01.05.2024 eine Vergütung in Höhe von 3.571,00 EUR vorgesehen. Genau diese legt der Kläger seiner Berechnung zu Grunde.
762.
77Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den Regelungen des ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024.
78a)
79Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
80b)
81Der Anspruch ergibt sich, soweit der Kläger die volle Flächenvergütung geltend macht, nicht aus Ziff. 2 ITV in Verbindung mit dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW vom 21.05.2024. Danach hat die O. C. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch auf Vergütung nach dem jeweiligen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die O. C. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
82(1)
83Die O. C. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt.
84Tarifverträge können grundsätzlich auch durch außerordentliche Kündigungen beendet werden. Eine solche kommt in Betracht, wenn einer Tarifvertragspartei das Festhalten am Tarifvertrag nicht länger zugemutet werden kann, etwa wenn der andere Teil eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Darüber hinaus können die Tarifvertragsparteien selbst bei Eintritt bestimmter Umstände eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung vorsehen.
85Letzteres ist hier der Fall. Nach Ziff. 23 Abs. 1 des ITV können die tarifschließenden Unternehmen den Tarifvertrag im Falle einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage mit außerordentlicher Wirkung kündigen, wobei das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage gegenüber ver.di vom Unternehmen vor Ausspruch der Kündigung durch einen externen Wirtschaftssachverständigen zu bestätigen ist, dessen Gutachten sich an den Standards IDW S6 / S 11 zu orientieren hat.
86Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die O. C. GmbH kündigte den Tarifvertrag unter Bezugnahme auf eben diese existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage. Der Kläger hat Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Kündigung nicht erhoben. Solche sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Der Tarifvertrag ist somit durch die Kündigung abgelaufen.
87(2)
88Nach § 4 Abs. 5 TVG geltend die Rechtsnormen des Tarifvertrages weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Diese von dem Gesetz angeordnete Nachwirkung verhindert, dass die Tarifnormen nach ihrem Ablauf jede Wirkung für das dem Tarifvertrag unterliegende Arbeitsverhältnis verlieren. Diese Folge würde ohne § 4 Abs. 5 TVG eintreten, da die Tarifvertragsnormen unmittelbar und zwingend von außen wie Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis gestalten und daher nach der Beendigung des Tarifvertrages keine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis mehr entfalten. Dieses unerwünschte Ergebnis wird durch die gesetzliche Anordnung der Nachwirkung unterbunden. Danach gelten die Tarifnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wurden. Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrages bestanden hat. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil. Das entspricht dem Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 TVG, der zwar eine vertragliche Änderung der bisherigen Tarifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtszustand erhalten will. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrages die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst, wenn die in Bezug genommene Tarifnormen geändert werden (BAG, Urteil v. 22.03.2017 - 4 AZR 462/16).
89(3)
90Der ITV verweist auf die regionalen Tarifverträge des Einzelhandels und hinsichtlich der Vergütung insbesondere auf das Tarifentgelt nach den Lohntarifverträgen. Die Kündigung des ITV erfolgte am 07.10.2022. Nach den oben dargestellten Grundsätzen bedeutet dies, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages bestanden haben. Einen Anspruch aus dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 21.05.2024 kann der Kläger damit nicht geltend machen, da dieser nach Eintritt der Nachwirkung in Kraft getreten ist und damit von der Nachwirkung des ITV nicht erfasst ist.
913.
92Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Flächenvergütung aus § 2 ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 08.10.2021, der zum Zeitpunkt des Eintritts der Nachwirkung einschlägig war.
93a)
94Das Gericht ist zunächst nach § 308 Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem Kläger ein Weniger zuzuerkennen, wenn dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Die gerichtliche Geltendmachung eines zahlenmäßig teilbaren Anspruchs enthält regelmäßig auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-)Anspruchs liegt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich nicht um „Weniger", „Weniger“, sondern um etwas Anderes handelt. Dies ist durch Auslegung des Klageantrages zu ermitteln (BAG, Urteil v. 26.03.2013 - 1 AZR 813/11). Hier liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Der Kläger begehrt die Zahlung der vollen Flächenvergütung nach den durch den ITV in Bezug genommenen regionalen Flächentarifverträgen. Der Inhalt eines normativ geltenden Tarifvertrages ist nach § 293 ZPO durch die Gerichte für Arbeitssachen zu ermitteln. Die Bestimmung des Inhaltes des ITV, der kraft beiderseitiger Tarifbindung normative Wirkung entfaltet, ist damit ein rechtlicher Aspekt, den die Gerichte zu prüfen haben und der an sich noch nicht einmal von den Parteien vorzutragen ist. Es handelt sich um eine reine Rechtsanwendung. Es kam daher nicht darauf an, dass sich der Kläger ausdrücklich auch auf den Anspruch aus dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 08.10.2021 beruft.
95b)
96Der Anspruch steht dem Kläger indes nicht zu.
97Dem Kläger steht nach den Regelungen des ITV vielmehr nur ein Anspruch auf Zahlung der abgesenkten Flächenvergütung in Höhe von 97% des Tarifentgeltes nach dem geltenden Flächentarifvertrag zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt. Der grundsätzlich nach Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 08.10.2021 bestehende Anspruch erfährt durch die weiteren Regelungen des ITV Einschränkungen, die hier zum Tragen kommen.
98(1)
99Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV entsteht nach Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrages für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt.
100(a)
101Die O. C. GmbH hat den Tarifvertrag unter 07.10.2022 wirksam gekündigt. Auf die Ausführungen unter I.1.b)(2) wird Bezug genommen.
102(b)
103Zum Zeitpunkt der Kündigung des Tarifvertrages war die abgesenkte Flächenvergütung an den Kläger zu zahlen.
104(i)
105Ab dem 01.01.2020 bestand zunächst ein Anspruch auf Zahlung der aktuellen Flächentarifvergütung in voller Höhe. Zwar war zunächst nach Ziff. 4 des ITV die abgesenkte Flächenvergütung zu zahlen. Danach lag das monatliche Tarifentgelt der O. C. Beschäftigten ab dem Stichtag bei 97% des Flächentarifvertrages. Allerdings ist diese Regelung rückwirkend zum 01.01.2020 entfallen.
106Nach Ziff. 11 des ITV entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020 für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen. Dies war hier der Fall. Die O. C. GmbH hat am 01.04.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens gestellt. Die Rechtfolge haben die Tarifvertragsparteien zudem in I. 1 S. 1 des Sozialtarifvertrages festgehalten.
107(ii)
108Ab dem 01.07.2020 bestand der Vergütungsanspruch sodann wieder lediglich in Höhe der abgesenkten Flächentarifvergütung. Nach I.1. 1.1. S. 2 des Sozialtarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Das Insolvenzverfahren ist am 01.07.2020 eröffnet worden. Aufgrund der Vereinbarung galt damit nach Ziff. 4 des ITV die abgesenkte Flächenvergütung.
109(iii)
110Die O. C. GmbH hat sodann am 07.10.2022 den Tarifvertrag gekündigt. Die Kündigung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch lediglich auf Zahlung der abgesenkten Flächenvergütung bestand.
111(c)
112Nach Ziff. 23 des ITV hat die Kündigung des Tarifvertrages zur Folge, dass Ziff. 11 des ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden ist. Die weiteren von der O. C. GmbH gestellten Insolvenzanträge hatten damit keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung der abgesenkten Flächenvergütung. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich der Regelungen aus Ziff. 11 des ITV wirksam ausgeschlossen, sodass diese Regelung nicht mehr heranzuziehen war.
113(i)
114Tarifverträge wirken kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 5 WG TVG nach. Grundsätzlich gilt für jede der in § 4 TVG angesprochenen Rechtsnormen die Nachwirkungsanordnung des § 4 Abs. 5 TVG. Durch das Gesetz wird die unmittelbare Wirkung der Tarifnormen nach dessen Beendigung in den von ihm zu diesem Zeitpunkt erfassten Arbeitsverhältnissen aufrechterhalten. Damit wirkt zunächst auch die Ziff. 11 des ITV nach.
115Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung jedoch auch wirksam ausschließen (BAG, Urteil v. 16.05.2012 - 4 AZR 366/19).
116Dies ist vorliegend durch Ziff. 23 Abs. 2 ITV erfolgt. Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV hat eine Kündigung des Tarifvertrages die Folge, dass bis zum Abschluss einer angepassten tariflichen Lösung zwischen den Tarifvertragsparteien die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt wird.
117Zwar enthält die Regelung keinen ausdrücklichen, wortwörtlichen Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung. Aus ihrer Regelung folgt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Nachwirkung nach dem gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien ausgeschlossen werden soll. Ziff. 23 Abs. 2 des ITV ist so zu verstehen, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung nach dem ITV maßgebliche Vergütung als feststehende Vergütung zu zahlen ist und bis zu einer anderweitigen tariflichen Lösung keine Anpassung aufgrund der tariflichen Regelungen unter Berücksichtigung geänderter Umstände erfolgt.
118Dies ergibt eine Auslegung von Ziff. 23 Abs. 2 ITV.
119Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, Urteil v. 12.12.2018 - 4 AZR 147/17).
120(I)
121Der Wortlaut von Ziff. 23 Abs. 2 des ITV deutet nach Auffassung der Kammer bereits eindeutig daraufhin, dass die Tarifvertragsparteien eine Nachwirkung der Ziff. 11 des ITV ausschließen wollten. Dies ergibt sich daraus, dass sie für die Ermittlung der nach erfolgter Kündigung des Tarifvertrages zu zahlenden Vergütung einen konkreten Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Kündigung, festgelegt haben. Zudem wird in Verbindung mit diesem festgelegten Zeitpunkt auf die nach dem Tarifvertrag geltende Vergütung abgestellt. Dies ist so zu verstehen, dass nur die gerade zum Zeitpunkt der Kündigung geltende Vergütung maßgeblich sein soll. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien etwa nicht auf die nach dem Tarifvertrag „jeweils" oder „im Einzelnen" zu zahlende Vergütung abgestellt haben, sondern die zu einem bestimmten Stichtag zu zahlende Vergütung als maßgeblich erachtet haben. Die gewählte Formulierung weist zudem darauf hin, dass es auf nach erfolgter Kündigung eintretende geänderte Umstände nicht ankommen soll.
122(II)
123Auch die Systematik und der Gesamtzusammenhang machen deutlich, dass die Parteien einen Ausschluss der Nachwirkung im Hinblick auf die Vergütung regeln wollten. Hätten die Parteien regeln wollen, dass sich die Vergütung der von den durch den ITV erfassten Mitarbeiter trotz erfolgter Kündigung des Tarifvertrages weiterhin nach den in dem ITV enthaltenen Regelungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Ziff. 11 des ITV, bemisst, hätten sie aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Nachwirkung schlicht überhaupt keine Regelung hierzu aufnehmen müssen.
124(ii)
125Ziff. 11 des ITV war daher nicht anzuwenden, sodass anders als der Kläger meint, durch die nach Kündigung des Tarifvertrages erfolgte letzte Insolvenzantragstellung eine Rückkehr zur aktuellen Flächenvergütung nicht zu erfolgen hatte.
126(iii)
127Da die Tarifvertragsparteien die Nachwirkungen somit jedenfalls für die hier streitgegenständliche Norm ausgeschlossen haben, kann offenbleiben, ob ein Tarifvertrag überhaupt nachwirken kann, der zulässigerweise außerordentlich gekündigt worden ist.
128(d)
129Dem stehen auch die in der Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag O. C. vom 20.12.2019 getroffene Regelung aus Dezember 2022 nicht entgegen. In dieser Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien aufgrund des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 die Vereinbarung getroffen, dass Ziff. 11 des ITV mit der Folge anzuwenden ist, dass die in dem dort genannten Zeitraum aktuellen Flächentarifvergütungen gelten. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung jedoch ausdrücklich bis zum 31.01.2023 befristet und eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat diese Vereinbarung daher keine Wirkung.
130II.
131Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 1.758,50 EUR brutto gegen die Beklagte.
1321.
133Die Klage ist im Hinblick auf dieses Klagebegehren zulässig.
134Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter I.1. 1.1. ist das Klagebegehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Zahlung eines Urlaubsgeldes nach den Regelungen des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW begehrt. Das Vorbringen des Klägers ist weiter dahingehend auszulegen, dass er Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2024 geltend macht. Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus der Klageschrift, lässt sich aber aus einer Gesamtschau der Umstände entnehmen. Der ITV ist mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft getreten. Ansprüche des Klägers aus den Kalenderjahren 2020 bis einschließlich 2023 sind, insbesondere aufgrund der zwischen den Tarifvertragsparteien erfolgten ergänzenden Vereinbarungen, nicht streitig. So ist etwa insbesondere in der „Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag O. C. vom 20.12.2019“ aus Dezember 2022 der Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes für 2023 dem Grunde und der Höhe nach festgelegt worden. Diese Vereinbarung wird auch im Rahmen der Klageschrift nicht problematisiert. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Einganges der Klage bei dem Arbeitsgericht Dortmund am 27.02.2025 bereits einen Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Kalenderjahr 2025 hätte, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann sich der mit der Klageschrift geltend gemachte Anspruch nur auf das Kalenderjahr 2024 beziehen.
1352.
136Die Klage ist im Hinblick auf diesen Anspruch jedoch unbegründet.
137Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW. Danach beträgt das Urlaubsgeld für erwachsene Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer 50% des jeweiligen tariflichen Entgeltanspruchs.
138a)
139Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
140b)
141Zwar hat die O. C. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch aus dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die O. C. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
142Die O. C. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen führt die Kündigung des Tarifvertrages dazu, dass dieser nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Dies bedeutet vorliegend, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages, also am 07.10.2022, bestanden haben. Der Kläger berechnet das Urlaubsgeld jedoch unter Berücksichtigung des aktuell geltenden Tarifentgeltes, welches sich aus dem erst am 21.05.2024 in Kraft getretenen Lohntarifvertrag ergibt. In der geltend gemachten Höhe kann der Anspruch daher schon aus den unter I.2. 1.2. genannten Grundsätzen nicht bestehen.
143c)
144Aus den unter I.3.a) genannten Gründen war vorliegend jedoch auch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch aus Ziff. 2 ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW in der zum Zeitpunkt der Kündigung des ITV maßgeblichen Höhe zusteht.
145Dies ist nicht der Fall. Der grundsätzlich nach Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den
146Einzelhandel NRW bestehende Anspruch erfährt durch die weiteren Regelungen des ITV Einschränkungen, die hier zum Tragen kommen.
147Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV entsteht nach Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrages für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Auf die Ausführungen unter I.3.b) wird Bezug genommen.
148Für den Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes bedeutet dies Folgendes: Nach Ziff. 9 des ITV wird für die Jahre 2020 bis 2024 die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigten von O. C. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt. Danach bestand zunächst kein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes in der hier geltend gemachten Form.
149Nach Ziff. 11 des ITV entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020 für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen, was nach der Regelung auch dazu führt, dass ein Anspruch auf Nachzahlung aller im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter tariflicher Sonderzahlungen entsteht. Dies war hier der Fall. Die O. C. GmbH hat am 01.04.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens gestellt. Die Rechtfolgen haben die Tarifvertragsparteien zudem in I. 1 S. 1 des Sozialtarifvertrages festgehalten.
150Ab dem 01.07.2020 galten sodann wieder die in dem ITV enthaltenen Einschränkungen des Vergütungsanspruchs. Darauf haben sich die Tarifvertragsparteien in dem Sozialtarifvertrag geeinigt. Nach I.1. 1.1. S. 2 des Sozialtarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Darunter fällt auch Ziff. 9 des ITV. Unter den Begriff „abgesenkte Tarifentgelte" Tarifentgelte“ fällt nicht nur der monatliche Vergütungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes. Dies ergibt sich aus Ziff. 3 des ITV. Danach wird in diesem Tarifvertrag das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt. Der Begriff „abgesenkte Tarifentgelte“ Tarifentgelte" umfasst damit sämtliche Vergütungsbestandteile. Aufgrund der Vereinbarung in dem Sozialtarifvertrag galt somit ab dem 01.07.2020 die Regelung in Ziff. 9 des ITV (wieder) mit der Folge, dass Urlaubsgeldansprüche nicht bestanden.
151Die O. C. GmbH hat sodann am 07.10.2022 den Tarifvertrag gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein Urlaubsgeldanspruch nicht.
152Nach Ziff. 23 des ITV hat die Kündigung des Tarifvertrages zur Folge, dass Ziff. 11 des ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden ist. Die weiteren von der O. C. GmbH gestellten Insolvenzanträge hatten damit keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich Ziff. 11 wirksam ausgeschlossen, sodass diese Regelung nicht mehr heranzuziehen war. Auf die Ausführungen unter I.3.b)(1)(c) wird Bezug genommen. Anders als der Kläger meint, war damit durch die nach Kündigung des Tarifvertrages erfolgte letzte Insolvenzantragstellung eine Rückkehr zur aktuellen Flächenvergütung nicht vorzunehmen.
153Dem stehen auch die in der Vereinbarung zur klarstellenden Ergänzung des Integrations- und Überleitungstarifvertrag O. C. vom 20.12.2019 aus Dezember 2022 nicht entgegen. In dieser Vereinbarung haben die Tarifvertragsparteien aufgrund des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 31.10.2022 die Vereinbarung getroffen, dass Ziff. 11 des ITV mit der Folge anzuwenden ist, dass die in dem dort genannten Zeitraum aktuellen Flächentarifvergütungen gelten und für das Kalenderjahr 2023 Urlaubsgeld in einer bestimmten Höhe zu zahlen ist. Die Tarifvertragsparteien haben diese Regelung jedoch ausdrücklich bis zum 31.01.2023 befristet und eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hat diese Vereinbarung daher keine Wirkung.
154III.
155Aus den unter II. Il. genannten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Jahressonderzahlung in Höhe von 2.231,86 EUR brutto.
1561.
157Die Klage ist im Hinblick auf dieses Klagebegehren zulässig. Auf die Ausführungen unter II.1. 11.1. wird Bezug genommen. Aus den dort genannten Gründen ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Jahressonderzahlung davon auszugehen, dass dieser für das Kalenderjahr 2024 geltend gemacht wird.
1582.
159Die Klage ist im Hinblick auf diesen Anspruch jedoch unbegründet.
160Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW. Danach besteht ein Anspruch auf tarifliche Sonderzuwendung in Höhe von 62,5% des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden
161Tarifentgeltes.
162a)
163Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
164b)
165Zwar hat die O. C. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch aus dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die O. C. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
166Die O. C. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen führt die Kündigung des Tarifvertrages dazu, dass dieser nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Dies bedeutet vorliegend, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages bestanden haben. Der Kläger berechnet die Jahressonderzahlung jedoch unter Berücksichtigung des aktuell geltenden Tarifentgeltes. In dieser Höhe kann der Anspruch schon aus den unter I.2. 1.2. genannten Grundsätzen nicht bestehen.
167c)
168Aus den unter I.3.a) genannten Gründen war vorliegend auch darüber zu entscheiden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung aus Ziff. 2 ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW in der zum Zeitpunkt der Kündigung des ITV maßgeblichen Höhe zusteht.
169Dies ist jedoch nicht der Fall.
170Der grundsätzlich nach Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) für den Einzelhandel NRW grundsätzlich bestehende Anspruch erfährt durch die weiteren Regelungen des ITV Einschränkungen, die hier zum Tragen kommen.
171Nach Ziff. 23 Abs. 2 des ITV entsteht nach Ausspruch der Kündigung des Tarifvertrages für beide Seiten eine Verpflichtung zur sofortigen Verhandlung einer angepassten tariflichen Lösung. Bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung wird die zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß diesem Tarifvertrag geltende Vergütung unverändert fortgezahlt. Auf die Ausführungen unter I.3.b) wird Bezug genommen.
172Für den Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung bedeutet dies Folgendes: Nach Ziff. 9 des ITV wird für die Jahre 2020 bis 2024 die Gewährung der tariflichen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) bei den Beschäftigten von O. C. ausgesetzt und durch eine kennzahlenabhängige Auszahlung ersetzt. Danach bestand zunächst kein Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung in der hier geltend gemachten Form.
173Nach Ziff. 11 des ITV entfällt die Wirksamkeit der Regelungen über abgesenkte Tarifentgeltregelungen rückwirkend zum 01.01.2020 für den Fall des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der tarifschließenden Unternehmen, was nach der Regelung auch dazu führt, dass ein Anspruch auf Nachzahlung aller im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zur Insolvenzeröffnung nicht gezahlter tariflicher Sonderzahlungen entsteht. Dies war hier der Fall. Die O. C. GmbH hat am 01.04.2020 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung in Form des Schutzschirmverfahrens gestellt. Die Rechtfolgen haben die Tarifvertragsparteien zudem in I. 1 S. 1 des Sozialtarifvertrages festgehalten.
174Ab dem 01.07.2020 galten sodann wieder die in dem ITV enthaltenen Einschränkungen des Vergütungsanspruchs. Darauf haben sich die Tarifvertragsparteien in dem Sozialtarifvertrag geeinigt. Nach I.1. 1.1. S. 2 des Sozialtarifvertrages haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Regelungen des ITV über abgesenkte Tarifentgelte wieder gelten. Darunter fällt auch Ziff. 9 des ITV. Unter den Begriff „abgesenkte Tarifentgelte" Tarifentgelte“ fällt nicht nur der monatliche Vergütungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung. Dies ergibt sich aus Ziff. 3 des ITV. Danach wird in diesem Tarifvertrag das Abweichen von den regionalen Flächentarifverträgen bei den Sonderzahlungen (tarifliches Urlaubsgeld und tarifliche Sonderzuwendungen) und bei den monatlichen tariflichen Entgelten für den jeweils genannten Zeitraum in dem jeweils genannten Umfang geregelt. Der Begriff „abgesenkte Tarifentgelte“ Tarifentgelte" umfasst damit sämtliche Vergütungsbestandteile. Aufgrund der Vereinbarung in dem Sozialtarifvertrag galt somit ab dem 01.07.2020 die Regelung in Ziff. 9 des ITV (wieder) mit der Folge, dass Ansprüche auf eine Jahressonderzahlung nicht bestehen.
175Die O. C. GmbH hat sodann am 07.10.2022 den Tarifvertrag gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt bestand kein Anspruch auf Zahlung einer Jahressonderzahlung
176Nach Ziff. 23 des ITV hat die Kündigung des Tarifvertrages zur Folge, dass Ziff. 11 des ITV für die auf die Kündigung des Tarifvertrages folgende Zeit nicht mehr anzuwenden ist. Die weiteren von der O. C. GmbH gestellten Insolvenzanträge hatten damit keine Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Urlaubsgeldes. Die Tarifvertragsparteien haben die Nachwirkung des ITV jedenfalls hinsichtlich Ziff. 11 wirksam ausgeschlossen, sodass die Regelung aus Ziff. 11 des ITV nicht mehr heranzuziehen war. Auf die Ausführungen unter I.3.b)(1)(c) wird Bezug genommen. Anders als der Kläger meint, war damit durch die nach Kündigung des Tarifvertrages erfolgte letzte Insolvenzantragstellung eine Rückkehr zur aktuellen Flächenvergütung nach Ziff. 11 des ITV nicht vorzunehmen.
177IV.
178Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der Anspruch ergibt sich nicht aus Ziff. 2 des ITV in Verbindung mit dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für den Einzelhandel NRW.
1791.
180Der ITV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung, da der Kläger Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft ist und die (Rechtsvorgängerin) der Beklagten ebenfalls Tarifvertragspartei ist, § 3 Abs. 1 TVG.
1812.
182Zwar hat die O. C. GmbH zunächst alle Tarifverträge anerkannt und angewendet, welche von ver.di für den Einzelhandel mit den jeweiligen regionalen Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels geschlossen wurden, sodass dem Kläger danach grundsätzlich zunächst ein Anspruch aus dem Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für den Einzelhandel NRW zustehen würde. Ohne Berücksichtigung der weiteren Regelungen des ITV und der insoweit ausgetauschten unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien steht diesem Anspruch jedoch bereits die Kündigung des ITV durch die O. C. GmbH vom 07.10.2022 entgegen.
183Die O. C. GmbH hat den Tarifvertrag wirksam gekündigt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Nach den bereits dargestellten Grundsätzen führt die Kündigung des Tarifvertrages dazu, dass dieser nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Dies bedeutet vorliegend, dass die von dem ITV in Bezug genommenen Tarifnormen lediglich in der Fassung weiter gelten, in der sie zum Zeitpunkt des Ablaufs des Tarifvertrages bestanden haben. Der Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie für den Einzelhandel NRW ist jedoch erst am 21.05.2024 in Kraft getreten, sodass er, jedenfalls über den ITV, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden ist.“
184Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an und wendet sie auf den hiesigen Fall an.
1852. Mangels Hauptforderung besteht auch jeweils kein Anspruch auf Zinsen.
186II.
187Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten zu tragen.
188Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 3 ZPO. Es wurde der jeweilige Nennbetrag der Zahlungsanträge berücksichtigt.
189III.
190Die Berufung war nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG gesondert zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- InsO § 270b Vorbereitung einer Sanierung 1x
- § 2 ITV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten 1x
- § 4 TVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 3 Abs. 1 TVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 5 TVG 7x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- § 4 Abs. 5 WG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 46 Grundsatz 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- 9 Ca 699/25 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AZR 227/23 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 462/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 AZR 813/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 366/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AZR 147/17 1x (nicht zugeordnet)