Urteil vom Arbeitsgericht Oldenburg (Oldenburg) - 7 Ca 167/23
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Der Streitwert wird auf 6.327,30 € festgesetzt.
- 4.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten sich im Rahmen einer "verlängerten Vollstreckungsabwehrklage" über die Rückzahlung eines durch den Beklagten vollstreckten Betrages.
Die Parteien führten unter umgekehrtem Rubrum einen Rechtsstreit zum Aktenzeichen 7 Ca 156/22. Am 14.06.2023 erging ein Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg, dessen Ziffer 2 des Tenors lautet: "Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 2.000,00 € seit dem 01.07., 01.08. und 01.09.2022 zu zahlen."
Der Kläger erklärte gegen die Forderung aus dem Urteil mit Schreiben vom 26.06.2023 (Bl. 18 f. d.A.) die Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Der Beklagte betrieb hinsichtlich des im Urteil zugesprochenen Betrags von 6.000,00 € zuzüglich der im Urteil zugesprochenen Zinsen die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger durch Pfändung des Kontos (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09.08.2023; Bl. 10 und 11 d.A.; zugestellt an die Drittschuldnerin am 16.08.2023).
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg, Aktenzeichen 7 Ca 156/22 vom 14.06.2023 für unzulässig zu erklären.
Der Kläger ist der Ansicht, sein Schaden bestehe darin, dass dem Beklagten die 6.000,- € nebst Zinsen im Vorprozess durch Urteil zugesprochen worden seien. Unstreitig hatte der Beklagte auf der Plattform Indeed in seinem Lebenslauf angegeben, dass er von August 2019 "bis heute", also mindestens zum 01. Februar 2022 beim Autohaus M. beschäftigt sei, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits im November 2019 geendet hatte und danach weitere kurze Arbeitsverhältnisse bzw. eine Zeit als freier Autoeinkäufer folgten. Der Kläger behauptet, in dem Verfahren 7 Ca 156/22 habe der Beklagte wahrheitswidrig vorgetragen, er habe den Zeugen B. im Vorstellungsgespräch über frühere Arbeitsverhältnisse aufgeklärt. Tatsächlich habe er in dem Gespräch erklärt, dass er Erfahrung im Leasinggeschäft habe und auch beim Autohaus M. dafür zuständig sei. In dem Online-Vorstellungsgespräch vom 29.03.2023 habe er die beiden Zeugen B. und O. nicht darauf hingewiesen, dass sein Lebenslauf veraltet sei, dass er inzwischen als freier Autoeinkäufer gearbeitet habe, dann bei einem Autohaus P. gearbeitet habe und dann nur 14 Tage vor dem Bewerbungsgespräch eine neue Arbeitsstelle angetreten habe oder antreten wollte. Zudem habe er erklärt, dass er aus diesem Vertragsverhältnis Stammkunden habe. Aufgrund dieser Täuschung habe der Kläger den Beklagten eingestellt. Das Gericht hatte diese vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen aus dem Schriftsatz vom 28.12.2022 als wahr unterstellt, da der Kläger darauf nicht repliziert hatte. Dieser Schriftsatz sei beim Klägervertreter jedoch nicht eingegangen, obwohl ein Zugangsprotokoll von beA existiere, auf das sich das Urteil stützt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 28.08.2023 Bezug genommen. Eine Aufrechnung sei möglich. Eine Präklusion liege nicht vor, da das Urteil aufgrund eines Prozessbetruges durch den Schriftsatz vom 28.12.2023 ergangen sei.
Nachdem das Konto gepfändet und am 12.09.2023 ein Betrag in Höhe von 6.327,30 € an den Beklagten ausgekehrt wurde, hat der Kläger die Klage umgestellt auf eine Klage zur Herausgabe des durch die Zwangsvollstreckung Erlangten.
Der Kläger beantragt nunmehr:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 6.327,30 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 12.09.2023 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Aufrechnung sei präkludiert. Der Sachverhalt, mit dem der Kläger versuche, die Klage zu begründen, sei ausschließlich Sachverhalt, der bereits Gegenstand des Verfahrens 7 Ca 156/22 gewesen sei. Der Anwendungsausschluss nach § 767 Abs. 2 ZPO betreffe alle Einwendungen, die auf Gründen beruhen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits entstanden waren. Es komme dabei nur auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung zum maßgeblichen Zeitpunkt an, nicht auf die Kenntnis des Schuldners von den die Einwendung begründenden Tatsachen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf das Vorbringen der Parteien in ihren in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Mit der Befriedigung des Zahlungsanspruchs des Beklagten durch die erfolgte Kontopfändung ist die Zwangsvollstreckung beendet und die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig geworden.
Ist die Vollstreckung im laufenden Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage beendet worden, kann der Schuldner im Wege der so genannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage seine Klage auf die (Rück-)Erstattung dessen richten, was der Gläubiger aufgrund seiner unzulässigen Zwangsvollstreckung erlangt hat (vgl. BGH 25.02.1988, III ZR 272/85). Der Übergang ist möglich, ohne dass es sich um eine Klageänderung handelt, § 264 Nr. 3 ZPO. Die Voraussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Hier wird statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung das Interesse gefordert.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1.
Der Erfolg eines nach Beendigung der Zwangsvollstreckung geltend gemachten Bereicherungsanspruchs wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge hängt davon ab, ob vor Beendigung der Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsgegenklage begründet gewesen wäre. Denn andernfalls wäre die Leistung des Schuldners an den Gläubiger mit Rechtsgrund erfolgt (BGH 25.02.1988, III ZR 272/85). Es kommt also darauf an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die zunächst erhobene Vollstreckungsgegenklage am 12.09.2023, dem Zeitpunkt der Zahlung durch die Bank, begründet war oder nicht.
Konnte der Kläger und Schuldner der Vollstreckung mit Erfolg Einwendungen entgegensetzen und war diese daher unzulässig, hat der Gläubiger durch die Vollstreckung dasjenige, was er vollstreckt hat, ohne Rechtsgrund empfangen. Dies begründet für den Schuldner und Kläger einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB, der auf den gleichen Einwendungen beruht, die auch sein Vollstreckungsabwehransinnen rechtfertigten. Hätte er hingegen mit der Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg gehabt, hat der Gläubiger zu Recht vollstreckt und das Empfangene mit Rechtsgrund erlangt (OLG Rostock, 29.06.2010, 3 U 65/10).
2.
Der Beklagte hat durch die Zwangsvollstreckung in sonstiger Weise Etwas erlangt. Dies wurde jedoch nicht ohne Rechtsgrund erlangt, da der Kläger die Zwangsvollstreckung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nicht für unzulässig hätte erklären lassen können. Seine Vollstreckungsabwehrklage wäre nicht erfolgreich gewesen.
a.
Nach § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 767, 769 ZPO kann der Schuldner (hier der Kläger) geltend machen, dass ein durch Urteil festgestellter Anspruch durch einen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstandenen Grund materiell-rechtlich entfallen ist. Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen, § 767 Abs. 1 ZPO. Sie sind gem. § 767 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung präkludiert den Titelschuldner mit der Einwendung der Aufrechnung, wenn die Aufrechnungslage bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachverhandlung vorlag (BGH NJW 1994, 2769, 2770 [BGH 30.03.1994 - VIII ZR 132/92] m.w.N.).
b.
Zunächst ist bereits problematisch, ob überhaupt eine Aufrechnungslage bestand, d.h. ob sich zwei gleichartige Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Es handelt sich vielmehr um denselben Anspruch bzw. dessen Umkehrung. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist erst in dem Augenblick entstanden, in dem der ursprüngliche Anspruch erloschen ist.
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Aufrechnung jedenfalls präkludiert ist. § 767 Abs. 2 ZPO verwehrt es dem Kläger, die Vollstreckung des durch Urteil festgestellten Anspruchs mit Einwendungen zu bekämpfen, deren tatsächliche Grundlagen zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung in dem - zum Titel führenden - Vorprozess bereits vorlagen. Dadurch soll die materielle Rechtskraft der Entscheidung abgesichert werden (BGH 08.05.2014, IX ZR 118/12).
Sind die Gründe vor diesem Zeitpunkt entstanden und wird die Rechtswirkung der Einwendung erst durch eine Willenserklärung ausgelöst, so ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Willenserklärung objektiv abgegeben werden konnte (BGH 05.03.2009, IX ZR 141/07).
Der gesamte Vortrag der Klägerseite lag bereits vor und war streitgegenständlich. In den Entscheidungsründen des Urteils vom 14.06.2023 zum Aktenzeichen 7 Ca 156/22 ist u.a. ausgeführt: "Auf den im Kammertermin erneut vorgetragenen und ergänzten Vortrag hat der Beklagte durch Bestreiten und Verlesen einer Notiz des Zeugen B. reagiert: "Der Kläger hat seinen falschen Lebenslauf bei Indeed hochgeladen. Auch in den beiden Bewerbungsgesprächen hat er uns darüber getäuscht und auch mitgeteilt, er verfüge über aktive Bestandskunden." Dieses Bestreiten ist jedoch nicht ausreichend konkret."
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.
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Referenzen
- ArbGG § 46 Grundsatz 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 767 Vollstreckungsabwehrklage 4x
- ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils 1x
- ZPO § 264 Keine Klageänderung 2x
- ArbGG § 62 Zwangsvollstreckung 1x
- ArbGG § 61 Inhalt des Urteils 1x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- 7 Ca 156/22 5x (nicht zugeordnet)
- III ZR 272/85 2x (nicht zugeordnet)
- 3 U 65/10 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 132/92 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 118/12 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 141/07 1x (nicht zugeordnet)