Urteil vom Arbeitsgericht Stuttgart - 1 Ca 3100/08

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.06.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:

a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,

b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden, vom 14.06.2005,

d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,

e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metallindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,

g) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,

h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,

j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,

k) Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,

l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und

m) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden gutzuschreiben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.078,64 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten darüber, ob vom Kläger benannte Tarifverträge für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden sowie über eine vom Kläger begehrte Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto.
Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten am 13.09.1999 eingetreten und erzielt als Monteur einen Bruttomonatsverdienst in Höhe von durchschnittlich ca. 2.488,34 Euro. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31.12.2005 aus dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. ausgetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte auf alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von einer Gewerkschaftszugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer die Tarifverträge für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden angewendet. Im ursprünglich mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde auf die vorgenannten Tarifverträge Bezug genommen. Der Kläger ist seit 01.06.2006 Mitglied der IG Metall. Die Beklagte hat im Juni 2005 allen Arbeitnehmern den Abschluss neuer Arbeitsverträge angeboten. Der Kläger hat dieses Vertragsangebot unter dem Datum des 24.06.2005 unterzeichnet. Darin heißt es u. a.:
2. VERTRAGSBEGINN; -DAUER; PROBEZEIT; KÜNDIGUNGSFRISTEN
2.1 Der vorliegende Arbeitsvertrag tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2006 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. …
4. WOCHENARBEITSZEIT; GLEITZEIT
4.1 Die individuelle regelmäßige Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers beträgt 40 Stunden.
4.2 Über das maximal zulässige Zeitguthaben hinausgehende Arbeitsstunden sind mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten und verfallen am Monatsende.
4.3 Über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus geleistete Arbeit ist keine Mehrarbeit, sondern führt lediglich zum Auf- bzw. Abbau des Zeitguthabens des Arbeitnehmers.
Eine Auszahlung von Zeitguthaben ist ausgeschlossen. …
10 
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN; SALVATORISCHE KLAUSEL; GERICHTSSTAND
11 
13.1 Beide Vertragsparteien erkennen an, dass keine anderen als die vorstehend aufgeführten Abmachungen bestehen. …
12 
13.6 Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass keinerlei Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. …“ (vgl. Bl. 8-16 d. A.).
13 
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 und im insoweit wortgleichen Manteltarifvertrag zum ERA - TV vom 14.06.2005 ist u. a. geregelt:
§ 7
14 
Regelmäßige Arbeitszeit
15 
7.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden.
16 
7.1.1 Soll für einzelne Beschäftigte die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Beschäftigten. …
17 
7.1.2 Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erhalten Beschäftigte eine dieser Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. …
18 
7.7 Die Betriebsparteien können sowohl flexible Arbeitszeitkonten (s. § 7.7.1) als auch Langzeitkonten (s. § 7.7.2) jeweils durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren.
19 
Für beide Zeitkonten gelten keine Ausgleichszeiträume. Dies gilt nicht für sonstige Zeitkonten im Rahmen des § 7 MTV (z. B. Gleitzeit). …
20 
7.7.1 Flexibles Arbeitszeitkonto
21 
22 
7.7.1.1 Das flexible Arbeitszeitkonto dient dem Ausgleich betrieblicher Auslastungsschwankungen (z. B. Produkt- und Marktzyklen) und damit der Verstetigung von Beschäftigung. Die Regeln für die Zuführung von Zeitguthaben in das Konto als auch für den Abbau aus dem Konto sind zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren. Die Betriebsvereinbarung soll neben Guthabenstunden auch Minusstunden vorsehen. Dieses Konto wird als individuelles Zeitkonto geführt.
23 
Dabei kann die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig und ungleichmäßig verteilt werden. Die Differenz zwischen der betrieblich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit und der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird als Guthabenstunde bzw. als Minusstunde dokumentiert.
24 
7.7.1.2 Für das flexible Arbeitszeitkonto ist jeweils eine Obergrenze für Guthabenstunden bzw. eine Untergrenze für Minusstunden festzulegen. Es sind Verfahrensregelungen und Fristen zur Einhaltung der betrieblich vereinbarten Stundengrenzen zu vereinbaren. …
25 
Lässt die Betriebsvereinbarung Guthabenstunden oberhalb einer Grenze von 300 Stunden zu, muss die Betriebsvereinbarung Regelungen beinhalten, wie nach einem betrieblich festgelegten Zeitraum (z. B. Produkt- und Marktzyklen) diese Guthabenstunden abgebaut werden.
26 
7.7.1.3 Der Aufbau und Abbau des flexiblen Arbeitszeitkontos erfolgt durch von den Betriebsparteien vereinbarte zusätzliche oder reduzierte Arbeitszeiten (ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit) für den ganzen Betrieb, für einzelne Abteilungen oder für einzelne Beschäftigtengruppen. …
27 
7.12 Die Zeitausgleichsdifferenz aus ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (auch bei Gleitzeit), ist den Beschäftigten monatlich auszuweisen. Dies gilt entsprechend für Zeitkonten nach § 7.7. …
§ 11
28 
Entgeltzahlung
29 
11.1 Der Abrechnungszeitraum für das Entgelt ist jeweils der Kalendermonat.
30 
11.2 Den Beschäftigten muss das Monatsentgelt spätestens am letzten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.
31 
Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist spätestens bis zum Ende des Monats auszuzahlen, der auf den Monat folgt, in dem diese Arbeit geleistet wurde. …
§ 18
32 
Ausschlussfristen
33 
18.1 Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis sind dem Arbeitgeber gegenüber folgendermaßen geltend zu machen: …
34 
18.1.2 alle übrigen Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
35 
Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten. …
36 
Der Kläger arbeitet seit dem 01.01.2006 entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 24.06.2005 mit einer erhöhten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto, auf dem Überschreitungen bzw. Unterschreitungen dieser Wochenarbeitszeit fortlaufend saldiert werden.
37 
Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2008 (vgl. Bl. 20, 21 d. A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem 01.06.2006 Mitglied der IG Metall ist und deshalb beiderseitige Tarifbindung bestehe. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte u. a. auf, bis zum 17.04.2008 die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die Beschäftigten der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zu bestätigen und ihm die seit 01.06.2006 über 35 Stunden wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten oder diese auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
38 
Mit seiner am 21.04.2008 beim Arbeitsgericht Stuttgart eingegangenen, der Beklagten am 25.04.2008 zugestellten Klage, macht der Kläger die vorgenannten Ansprüche gerichtlich geltend. Der Kläger hat die ursprünglich in der Klageschrift unter Ziffer 1 bis 3 und die im Schriftsatz vom 25.06.2008 unter Ziffer 1 h, l und n aufgeführten Anträge im Kammertermin zurückgenommen.
39 
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,
40 
die vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen Tarifverträge fänden auf das Arbeitsverhältnis unabhängig vom Verbandsaustritt der Beklagten gem. § 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder Anwendung. Soweit der Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 zu seinen Ungunsten von den tariflichen Bestimmungen abweiche, seien die getroffenen Vereinbarungen seit 01.06.2006 wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TVG unwirksam. Er verhalte sich nicht treuwidrig, wenn er sich auf eine bestehende Tarifbindung berufe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe anlässlich einer Mitarbeiterversammlung im Mai/Juni 2005 mit großem Nachdruck für die neuen Arbeitsverträge „geworben“. Er habe den neuen Arbeitsvertrag ebenso wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer nur unter Druck und aus Angst um seinen Arbeitsplatz unterschrieben. Da er (unstreitig) ab dem 01.01.2006 und auch noch nach dem 01.06.2006 mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und damit wöchentlich ohne entsprechend erhöhte Vergütung fünf Stunden über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet habe, die Beklagte das Arbeitszeitkonto jedoch auf Basis einer 40-Stunden-Woche geführt habe, sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden (98 Wochen x 5 Stunden und 2 Tage x 2 Stunden) auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
41 
Der Kläger beantragt zuletzt:
42 
1. Es wird festgestellt, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsvertragsverhältnis ab dem 01.01.2006 die folgenden, zwischen dem Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-Württemberg bzw. Bezirksleitung Stuttgart abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden:
43 
a) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005,
44 
b) Manteltarifvertrag für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
45 
c) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005, Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
46 
d) Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005,
47 
e) Tarifvertrag zur Altersteilzeit für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
48 
f) Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke für Beschäftigte in der Metallindustrie in Baden-Württemberg vom 14.06.2005,
49 
g) Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004,
50 
h) Urlaubsabkommen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
51 
i) Entgeltrahmentarifvertrag (ERA-TV) vom 16.09.2003,
52 
j) Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV ERA) vom 16.09.2003,
53 
k) Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zum ERA-TV vom 14.06.2005,
54 
l) Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg zum ERA-TV vom 14.06.2005 und
55 
m) Tarifvertrag ERA Anpassungsfonds vom 18.12.2003.
56 
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.06.2006 bis 18.04.2008 492 Stunden gutzuschreiben.
57 
Die Beklagte beantragt ,
58 
die Klage abzuweisen.
59 
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor,
60 
das Arbeitsverhältnis sei durch dessen einvernehmliche Änderung mit dem Arbeitsvertrag vom 24.06.2005 auf eine neue Grundlage gestellt worden. Der Kläger habe mit Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrages einen Vertrauenstatbestand geschaffen und verhalte sich widersprüchlich, wenn er jetzt trotz entgegenstehender arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Feststellung einer Tarifbindung begehre. Der Kläger habe sie getäuscht, indem er nur vorgegeben habe, sich an den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag, insbesondere den darin vereinbarten Ausschluss einer Tarifbindung, halten zu wollen. Sie habe im Vertrauen auf die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen Dispositionen getroffen, indem sie den Kläger über ein Jahr entsprechend dem neuen Arbeitsvertrag behandelt habe. Eine eventuelle Bindung an die vom Kläger genannten Tarifverträge sei zudem bereits zum 01.03.2005 entfallen. Gem. § 2.1.2 des Einführungstarifvertrages zum ERA-TV für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie und den ergänzenden, in der Tarifrunde 2004 abgeschlossenen Vereinbarungen habe der ERA-TV stichtagsbezogen innerhalb der von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Einführungsphase zwischen dem 01.03.2005 und dem 29.02.2008 eingeführt werden können. Mit der Möglichkeit einer Ablösung bzw. Abänderung der bisherigen Tarifverträge durch die Umsetzung der neuen ERA-Tarifverträge habe ihre möglicherweise bestehende Tarifbindung geendet. Die Tarifbindung habe spätestens mit Ablauf des 29.02.2008 geendet, da ab diesem Zeitpunkt gem. § 2.1.3 ETV-ERA der neue ERA-Tarifvertrag für alle Betriebe verbindlich gelte.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und auf das Protokoll des Gütetermins und des Kammertermins Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
63 
Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 zulässig und begründet.
64 
1. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Entscheidung eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitfragen herbeigeführt, eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und so weitere Leistungsklagen vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2006 - 4 AZR 132/05 = AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG, Urteil v. 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 = AP Nr. 8 zu § 305 c BGB m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zahlreiche Einzelstreitigkeiten entstehen, die durch die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge vermieden werden können.
65 
2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind begründet, da die in Klageantrag Ziffer 1 unter Buchstabe a) bis m) genannten Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis seit 01.06.2006 Anwendung finden, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Soweit es im Klageantrag Ziffer 1 „01.01.2006“ heißt, handelt es sich, wie aus der Klagebegründung ersichtlich, um ein offensichtliches Schreibversehen.
66 
a) Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Diese Tarifbindung bleibt unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 3 TVG als eine die Mitgliedschaft überdauernde Nachbindung bestehen bis der Tarifvertrag endet. Das Gesetz unterscheidet damit die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, die auf einer aktuellen Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien beruhen nicht von den Fällen der Tarifgebundenheit nach Ende der Verbandsmitgliedschaft bis zum Ende des Tarifvertrages gem. § 3 Abs. 3 TVG. Mit § 3 Abs. 3 TVG fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit bis zur Beendigung des Tarifvertrages eine atypische Tarifgebundenheit her (vgl. BAG, Urteil v. 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 = NZA 1994, 34; BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748; BAG, Urteil v. 27.11.2002 - 4 AZR 540/01 = NZA 2003, 1278; BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 Ausbildungsverhältnis). Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht von seiner Bindung an bestehende Tarifverträge befreien kann. Er ist an die Tarifverträge weiterhin gebunden, deren Geltung durch seine frühere Verbandsmitgliedschaft legitimiert ist. Beiderseitige Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Gewerkschaftsmitglied ist oder während des Nachbindungszeitraumes in die Gewerkschaft eintritt (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
67 
b) Geht man hiervon aus, ist die Beklagte, obwohl ihre Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. mit Ablauf des 31.12.2005 endete, an diejenigen Tarifverträge gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden, die die Tarifvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2005 abgeschlossen haben und die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht geendet hatten. Bezüglich dieser Tarifverträge besteht beiderseitige Tarifgebundenheit, weil gleichzeitig der Kläger seit 01.06.2006 Mitglied in der IG Metall ist. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben a) bis m) zur Feststellung gestellten Tarifverträge erfüllt, denn alle genannten Tarifverträge wurden vor dem 31.12.2005 abgeschlossen, sind spätestens nach Ende der ERA Einführungsphase, d.h. nach Ablauf des 29.02.2008, in Kraft getreten und haben vor Schluss der mündlichen Verhandlung weder durch Zeitablauf oder Kündigung noch durch einvernehmliche Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder durch Ablösung durch einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Folgetarifvertrag geendet (vgl. Houben, Nachbindung und Nachwirkung- Zu Struktur und Anwendungsbereich von §§ 3 III und 4 V TVG, NJOZ 2008, 2170). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG nur dann endet, wenn der Tarifvertrag insgesamt endet oder bereits dann, wenn lediglich einzelne Normen des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien aufgehoben oder geändert werden (so BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748), denn beides ist bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge nicht der Fall. § 2.1.3. des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmentarifvertrag regelt die Einführung des ERA - TV, nicht aber eine Aufhebung der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge.
68 
c) Der Anwendbarkeit der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge steht auch nicht die in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffene Vereinbarung entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 TVG konnten die Parteien die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge nicht in zulässiger Weise ausschließen. Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Geltung der Tarifverträge beruft, denn die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit der in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffenen Vereinbarung vertrauen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Beklagten, die gerichtsbekannt auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ständig in arbeitsrechtlichen Fragen durch Vertreter des Arbeitgeberverbandes beraten wurde, bekannt war, dass die Regelung unter Ziffer 13.6. des Formulararbeitsvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, d. h. im Falle einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft oder eines späteren Eintritts des Klägers im Nachbindungszeitraum, unzulässig sein würde.
69 
Der Kläger hat auch nicht vorgetäuscht nicht tarifgebunden zu sein, denn er war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 noch nicht Gewerkschaftsmitglied und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage bei Vertragsschluss überhaupt thematisiert wurde. Der Kläger wäre zudem nicht verpflichtet gewesen, eine Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu beantworten oder einen beabsichtigten Gewerkschaftseintritt von sich aus zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 = NZA 2003, 1207). Der Möglichkeit, später der Gewerkschaft beizutreten und damit von seiner gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, hat sich der Kläger durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht begeben. Die Beklagte konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger künftig nicht in die Gewerkschaft eintreten würde.
II.
70 
Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.
71 
1. Klageantrag Ziffer 2 ist als Leistungsantrag zulässig.
72 
Der Kläger begehrt mit der Vornahme einer Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Arbeitszeitkonto die Vornahme einer Handlung i. S. d. § 887 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726). Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).
73 
2. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet.
74 
Die Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto 492 Stunden gutzuschreiben.
75 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 RN 14 m. w. N.). Der Anspruch folgt aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, ein für den Arbeitnehmer einzurichtendes Arbeitszeitkonto korrekt zu führen, denn aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und dem Arbeitszeitsoll ergibt sich der maßgebende Arbeitszeitsaldo, aus dem ersichtlich ist ob je nach Stand die eine oder die andere Seite Vorleistungen erbracht hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07; BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390).
76 
b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Gutschrift vorzunehmen.
77 
aa) Gem. § 7.1. des Manteltarifvertrages, der, wie unter I. 2. ausgeführt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
78 
Soweit die Parteien hiervon abweichend in Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 eine erhöhte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart haben, ist diese Vereinbarung gem. § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Die getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers stellt auch nicht eine solche i.S.d. § 7.1.1 ff MTV dar, denn sie beinhaltet weder eine erhöhte Bezahlung des Klägers, wie in § 7.1.2. MTV geregelt, noch die Möglichkeit, sich entsprechend § 7.1.3. MTV mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist von der Erhöhungsvereinbarung zu lösen. Es entsprach zu dem auch nicht dem Willen der Beklagten eine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. ff MTV abzuschließen, denn Ziel der Beklagten war es ja gerade, sich von den tariflichen Bestimmungen zu lösen. Da die Parteien keine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. MTV abgeschlossen haben und die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechend erhöhte Vergütung eine Abweichung von den tariflichen Bestimmungen zulasten des Klägers darstellt, ist die Regelung in Ziffer 4.1. des Arbeitsvertrages mit dem Zeitpunkt des Bestehens beiderseitiger Tarifgebundenheit, unwirksam geworden, mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitabrede ab 01.07.2006 die tarifliche Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden getreten ist. Da die Parteien in Ziffer 4.3. des Arbeitsvertrages die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger diejenigen Arbeitsstunden, die dieser über 35 Stunden hinaus, ohne gesonderte Bezahlung wöchentlich geleistet hat, gutzuschreiben. Einwendungen gegen die vom Kläger vorgenommene Berechnung hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19.06.2008, Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorzutragen, nicht geltend gemacht, so dass die vom Kläger ermittelte Anspruchshöhe gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
79 
bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen. Gem. § 18.1.2. MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
80 
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob ein Anspruch auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos durch die Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos tariflichen Ausschlussfristen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07; BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07).Die Kammer geht davon aus, dass Letzteres aufgrund der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegend nicht der Fall ist.
81 
(2) Der Korrekturanspruch des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen, weil weder der Tarifvertrag noch die zwischen den Parteien bzgl. der Errichtung eines Arbeitszeitkontos getroffene Abrede regelt, dass ein Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend gemacht werden müsste. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet regelmäßig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390). Etwas anderes ergibt sich vorliegend weder aus den tariflichen noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. § 7.7 MTV regelt, dass für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 7.7.1 keine Ausgleichszeiträume gelten. Zusätzlich ist in § 7.7 1.8 MTV geregelt, dass das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen ist und eine Abgeltung gem. § 11.4.5. MTV nur erfolgt, sofern ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Die Parteien haben keine hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos getroffen. Hiervon ausgehend war der Kläger nicht gehalten, seinen Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend zu machen, zumal der Arbeitgeber mit der Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis abgibt, denn es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine tatsächliche Handlung i. S. einer sogenannten Wissenserklärung. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von den Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto erlangt, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf die Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07). Dies hat zur Folge, dass die dem Arbeitszeitkonto zu entnehmenden Zwischensalden jedenfalls dann, wenn eine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, kein endgültiges Ergebnis darstellen und sich hieraus nicht unmittelbar Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Zahlung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann regelmäßig erst mit Schließung des Arbeitszeitkontos festgestellt werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob dem Arbeitnehmer trotz Erhalt eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitere Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726).
82 
Da die Parteien keine Abrede über die Verbindlichkeit etwaiger Zwischensalden getroffen haben und auch nicht geregelt haben, dass Zwischensalden, wenn gegen diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, als verbindlich anzusehen sind, musste der Kläger seinen Korrekturanspruch nicht vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend machen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht um einen solchen handelt, auf den die Regelungen des § 11 Abs. 2 MTV bzgl. der Fälligkeit der Vergütung für Mehrarbeit entsprechend anzuwenden sind (a.A.: ArbG Stuttgart, Teilurteil v. 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07; ArbG Stuttgart, Urteil v. 04.09.2008 - 21 Ca 7628/07). Das Arbeitszeitkonto hat vor seiner Schließung auf die Vergütungsansprüche des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss, denn der Kläger erhält gem. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 (vgl. Bl. 9 der Akte) einen verstetigten Monatslohn. Ist jedoch der monatliche Vergütungsanspruch letztlich unabhängig davon, welches Stundensaldo das Arbeitszeitkonto ausweist, kann bzgl. der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers beziehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04 = NZA-RR 2005, 589). Eine analoge Anwendung der Fälligkeitsregelungen des § 11.2. MTV käme zudem nur dann in Betracht, wenn eine etwaige tarifliche Regelungslücke in zulässiger Weise im Wege der ergänzenden Auslegung des Manteltarifvertrages geschlossen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag hält die ganz herrschende Meinung eine Lückenschließung durch Vorname einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung für unzulässig, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde. Eine bewusste Regelungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben (vgl. Erfurter Kommentar - Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 102 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spricht vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der Bestimmungen bezüglich der Führung von Arbeitszeitkonten den Betriebsparteien übertragen haben, denn § 7.7. MTV sieht die Errichtung von Arbeitszeitkonten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor. In § 7.7.1.1. MTV heißt es, dass die Regeln über die Zuführung und den Abbau von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren sind. Dies spricht dafür, dass es die Tarifvertragsparteien bewusst unterlassen haben, die Einzelheiten bezüglich der Führung des Arbeitszeitkontos auszugestalten und die Befugnis hierzu den Betriebsparteien übertragen haben.
83 
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da auch bei einer unbewussten tariflichen Regelungslücke diese nicht durch eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist in diesem Fall unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die neue Regelung beziehungsweise Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG, Urteil v. 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 = NZA - RR 2007, 205). Von Letzterem ist hier auszugehen, denn es gibt im Manteltarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bezüglich der Fälligkeit des Anspruches auf Gutschriften bzw. auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos getroffen hätten. Für eine Anlehnung an die Bestimmungen des § 11.2 MTV gibt es nach Ansicht der Kammer keine sicheren Anhaltspunkte.
III.
84 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 3, 5 ZPO. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich ihres Unterliegens bzgl. der Feststellungsanträge 1. a) und b) erscheint mit jeweils 4.000,00 Euro und bezüglich der Anträge 1. c) - m) mit 1.000,00 Euro je Antrag angemessen bewertet, diejenige durch ihr Unterliegen bzgl. Klageantrag Ziffer 2 mit 8.078,64 Euro ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers und einem sich hieraus ergebenden Bruttostundenlohn von ca. 16,42 Euro.
IV.
85 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Klageanträge 1,2 und 3 aus der Klageschrift und die Anträge Ziffer 1 h, l und n aus dem Schriftsatz vom 25.06.2008 zurückgenommen hat, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch den Kläger, da zwischen diesen Anträgen und den zuletzt gestellten Klageanträgen wirtschaftliche Teilidentität besteht.
V.
86 
Die Berufung gegen dieses Urteil war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen.

Gründe

 
62 
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
63 
Die Klage ist hinsichtlich Klageantrag Ziffer 1 zulässig und begründet.
64 
1. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Die Anwendbarkeit eines oder mehrerer bestimmter Tarifverträge kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Entscheidung eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der Streitfragen herbeigeführt, eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien endgültig entzogen und so weitere Leistungsklagen vermieden werden können (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2006 - 4 AZR 132/05 = AP Nr. 9 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag; BAG, Urteil v. 09.05.2007 - 4 AZR 319/06 = AP Nr. 8 zu § 305 c BGB m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, können im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zahlreiche Einzelstreitigkeiten entstehen, die durch die Entscheidung über die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge vermieden werden können.
65 
2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind begründet, da die in Klageantrag Ziffer 1 unter Buchstabe a) bis m) genannten Tarifverträge aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis seit 01.06.2006 Anwendung finden, §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz. Soweit es im Klageantrag Ziffer 1 „01.01.2006“ heißt, handelt es sich, wie aus der Klagebegründung ersichtlich, um ein offensichtliches Schreibversehen.
66 
a) Gem. § 3 Abs. 1 TVG sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien tarifgebunden. Diese Tarifbindung bleibt unabhängig von der Verbandsmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 3 TVG als eine die Mitgliedschaft überdauernde Nachbindung bestehen bis der Tarifvertrag endet. Das Gesetz unterscheidet damit die Fälle der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, die auf einer aktuellen Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien beruhen nicht von den Fällen der Tarifgebundenheit nach Ende der Verbandsmitgliedschaft bis zum Ende des Tarifvertrages gem. § 3 Abs. 3 TVG. Mit § 3 Abs. 3 TVG fingiert das Gesetz die fehlende Verbandsmitgliedschaft auf Zeit und stellt damit bis zur Beendigung des Tarifvertrages eine atypische Tarifgebundenheit her (vgl. BAG, Urteil v. 04.08.1993 - 4 AZR 499/92 = NZA 1994, 34; BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748; BAG, Urteil v. 27.11.2002 - 4 AZR 540/01 = NZA 2003, 1278; BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 Ausbildungsverhältnis). Dies hat zur Folge, dass sich der Arbeitgeber durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband nicht von seiner Bindung an bestehende Tarifverträge befreien kann. Er ist an die Tarifverträge weiterhin gebunden, deren Geltung durch seine frühere Verbandsmitgliedschaft legitimiert ist. Beiderseitige Tarifgebundenheit gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 TVG besteht, wenn der Arbeitnehmer bereits Gewerkschaftsmitglied ist oder während des Nachbindungszeitraumes in die Gewerkschaft eintritt (vgl. BAG, Urteil v. 14.08.2007 - 9 AZR 587/06 = AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis).
67 
b) Geht man hiervon aus, ist die Beklagte, obwohl ihre Mitgliedschaft im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V. mit Ablauf des 31.12.2005 endete, an diejenigen Tarifverträge gem. § 3 Abs. 3 TVG gebunden, die die Tarifvertragsparteien bis einschließlich 31.12.2005 abgeschlossen haben und die bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht geendet hatten. Bezüglich dieser Tarifverträge besteht beiderseitige Tarifgebundenheit, weil gleichzeitig der Kläger seit 01.06.2006 Mitglied in der IG Metall ist. Diese Voraussetzungen sind bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 Buchstaben a) bis m) zur Feststellung gestellten Tarifverträge erfüllt, denn alle genannten Tarifverträge wurden vor dem 31.12.2005 abgeschlossen, sind spätestens nach Ende der ERA Einführungsphase, d.h. nach Ablauf des 29.02.2008, in Kraft getreten und haben vor Schluss der mündlichen Verhandlung weder durch Zeitablauf oder Kündigung noch durch einvernehmliche Aufhebung durch die Tarifvertragsparteien oder durch Ablösung durch einen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Folgetarifvertrag geendet (vgl. Houben, Nachbindung und Nachwirkung- Zu Struktur und Anwendungsbereich von §§ 3 III und 4 V TVG, NJOZ 2008, 2170). Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Tarifgebundenheit gem. § 3 Abs. 3 TVG nur dann endet, wenn der Tarifvertrag insgesamt endet oder bereits dann, wenn lediglich einzelne Normen des Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien aufgehoben oder geändert werden (so BAG, Urteil v. 07.11.2001 - 4 AZR 703/00 = NZA 2002, 748), denn beides ist bezüglich der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge nicht der Fall. § 2.1.3. des Einführungstarifvertrages zum Entgeltrahmentarifvertrag regelt die Einführung des ERA - TV, nicht aber eine Aufhebung der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge.
68 
c) Der Anwendbarkeit der in Klageantrag Ziffer 1 genannten Tarifverträge steht auch nicht die in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffene Vereinbarung entgegen. Gem. § 4 Abs. 3 TVG konnten die Parteien die Anwendbarkeit der genannten Tarifverträge nicht in zulässiger Weise ausschließen. Der Kläger verhält sich auch nicht widersprüchlich, indem er sich auf die Geltung der Tarifverträge beruft, denn die Beklagte konnte nicht auf die Wirksamkeit der in Ziffer 13.6. des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 getroffenen Vereinbarung vertrauen. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Beklagten, die gerichtsbekannt auch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 ständig in arbeitsrechtlichen Fragen durch Vertreter des Arbeitgeberverbandes beraten wurde, bekannt war, dass die Regelung unter Ziffer 13.6. des Formulararbeitsvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG, d. h. im Falle einer bei Vertragsschluss bereits bestehenden Gewerkschaftsmitgliedschaft oder eines späteren Eintritts des Klägers im Nachbindungszeitraum, unzulässig sein würde.
69 
Der Kläger hat auch nicht vorgetäuscht nicht tarifgebunden zu sein, denn er war bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 noch nicht Gewerkschaftsmitglied und es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Frage bei Vertragsschluss überhaupt thematisiert wurde. Der Kläger wäre zudem nicht verpflichtet gewesen, eine Frage nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit zu beantworten oder einen beabsichtigten Gewerkschaftseintritt von sich aus zu offenbaren (vgl. BAG, Urteil v. 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 = AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung; BAG, Urteil v. 19.03.2003 - 4 AZR 331/02 = NZA 2003, 1207). Der Möglichkeit, später der Gewerkschaft beizutreten und damit von seiner gem. Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit Gebrauch zu machen, hat sich der Kläger durch Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht begeben. Die Beklagte konnte deshalb auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger künftig nicht in die Gewerkschaft eintreten würde.
II.
70 
Klageantrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.
71 
1. Klageantrag Ziffer 2 ist als Leistungsantrag zulässig.
72 
Der Kläger begehrt mit der Vornahme einer Zeitgutschrift in Höhe einer bestimmten Stundenzahl auf dem von der Beklagten für ihn fortlaufend geführten Arbeitszeitkonto die Vornahme einer Handlung i. S. d. § 887 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726). Der Antrag ist, indem darin die Anzahl der gutzuschreibenden Arbeitsstunden beziffert ist, hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG, Urteil v. 07.05.2003 - 5 AZR 256/02 = NZA 2004, 49; BAG, Urteil v. 06.11.2003 - 6 AZR 166/02 = NZA - RR 2004, 484).
73 
2. Der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet.
74 
Die Beklagte ist gem. § 611 BGB i.V.m. der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Führung eines Arbeitszeitkontos verpflichtet, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto 492 Stunden gutzuschreiben.
75 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Korrektur eines für ihn geführten Arbeitszeitkontos verlangen, wenn der Arbeitgeber auf dem Konto unberechtigt Abzüge vornimmt oder zu Unrecht Gutschriften unterlässt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07 RN 14 m. w. N.). Der Anspruch folgt aus der Nebenpflicht des Arbeitgebers, ein für den Arbeitnehmer einzurichtendes Arbeitszeitkonto korrekt zu führen, denn aus der Gegenüberstellung der gutgeschriebenen Arbeitszeit und dem Arbeitszeitsoll ergibt sich der maßgebende Arbeitszeitsaldo, aus dem ersichtlich ist ob je nach Stand die eine oder die andere Seite Vorleistungen erbracht hat (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07; BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390).
76 
b) Hiervon ausgehend ist die Beklagte verpflichtet, die vom Kläger begehrte Gutschrift vorzunehmen.
77 
aa) Gem. § 7.1. des Manteltarifvertrages, der, wie unter I. 2. ausgeführt gem. §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 3 TVG seit 01.06.2006 wieder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, beträgt die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 35 Stunden.
78 
Soweit die Parteien hiervon abweichend in Ziffer 4.1 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 eine erhöhte regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart haben, ist diese Vereinbarung gem. § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. Die getroffene Vereinbarung über die Erhöhung der Wochenarbeitszeit des Klägers stellt auch nicht eine solche i.S.d. § 7.1.1 ff MTV dar, denn sie beinhaltet weder eine erhöhte Bezahlung des Klägers, wie in § 7.1.2. MTV geregelt, noch die Möglichkeit, sich entsprechend § 7.1.3. MTV mit einer dreimonatigen Ankündigungsfrist von der Erhöhungsvereinbarung zu lösen. Es entsprach zu dem auch nicht dem Willen der Beklagten eine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. ff MTV abzuschließen, denn Ziel der Beklagten war es ja gerade, sich von den tariflichen Bestimmungen zu lösen. Da die Parteien keine Erhöhungsvereinbarung i.S.d. § 7.1.1. MTV abgeschlossen haben und die Vereinbarung einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit ohne entsprechend erhöhte Vergütung eine Abweichung von den tariflichen Bestimmungen zulasten des Klägers darstellt, ist die Regelung in Ziffer 4.1. des Arbeitsvertrages mit dem Zeitpunkt des Bestehens beiderseitiger Tarifgebundenheit, unwirksam geworden, mit der Folge, dass an die Stelle der unwirksamen Arbeitszeitabrede ab 01.07.2006 die tarifliche Regelung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden getreten ist. Da die Parteien in Ziffer 4.3. des Arbeitsvertrages die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart haben, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger diejenigen Arbeitsstunden, die dieser über 35 Stunden hinaus, ohne gesonderte Bezahlung wöchentlich geleistet hat, gutzuschreiben. Einwendungen gegen die vom Kläger vorgenommene Berechnung hat die Beklagte trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 19.06.2008, Einwendungen gegen Grund und Höhe der Klageforderung vorzutragen, nicht geltend gemacht, so dass die vom Kläger ermittelte Anspruchshöhe gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
79 
bb) Der Anspruch des Klägers ist nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen. Gem. § 18.1.2. MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Fristen einzuhalten.
80 
(1) Das Bundesarbeitsgericht hat bisher offen gelassen, ob ein Anspruch auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos durch die Gutschrift bisher vom Arbeitgeber unberücksichtigter Arbeitsstunden vor Schließung des Arbeitszeitkontos tariflichen Ausschlussfristen unterliegt (vgl. BAG, Urteil v. 15.04.2008 - 1 AZR 86/07; BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726; BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07).Die Kammer geht davon aus, dass Letzteres aufgrund der tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegend nicht der Fall ist.
81 
(2) Der Korrekturanspruch des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht gem. § 18.1.2. MTV verfallen, weil weder der Tarifvertrag noch die zwischen den Parteien bzgl. der Errichtung eines Arbeitszeitkontos getroffene Abrede regelt, dass ein Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend gemacht werden müsste. Die einvernehmliche Errichtung eines Arbeitszeitkontos beinhaltet regelmäßig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die konkludente Abrede, dass das Arbeitszeitkonto spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen ist (vgl. BAG, Urteil v. 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 = NZA 2002, 390). Etwas anderes ergibt sich vorliegend weder aus den tariflichen noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen. § 7.7 MTV regelt, dass für Arbeitszeitkonten i. S. d. § 7.7.1 keine Ausgleichszeiträume gelten. Zusätzlich ist in § 7.7 1.8 MTV geregelt, dass das flexible Arbeitszeitkonto vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zeit auszugleichen ist und eine Abgeltung gem. § 11.4.5. MTV nur erfolgt, sofern ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Die Parteien haben keine hiervon abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarung über den Ausgleich des Arbeitszeitkontos getroffen. Hiervon ausgehend war der Kläger nicht gehalten, seinen Korrekturanspruch vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend zu machen, zumal der Arbeitgeber mit der Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto kein Anerkenntnis abgibt, denn es handelt sich hierbei nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sondern um eine tatsächliche Handlung i. S. einer sogenannten Wissenserklärung. Der Arbeitnehmer, der Kenntnis von den Buchungen auf dem Arbeitszeitkonto erlangt, kann nicht annehmen, es handele sich um eine auf die Bestätigung oder Veränderung der Rechtslage gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil v. 19.03.2008 - 5 AZR 328/07). Dies hat zur Folge, dass die dem Arbeitszeitkonto zu entnehmenden Zwischensalden jedenfalls dann, wenn eine abweichende vertragliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, kein endgültiges Ergebnis darstellen und sich hieraus nicht unmittelbar Ansprüche des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich oder Zahlung ergeben. Ob solche Ansprüche bestehen, kann regelmäßig erst mit Schließung des Arbeitszeitkontos festgestellt werden. Erst dann lässt sich feststellen, ob dem Arbeitnehmer trotz Erhalt eines verstetigten monatlichen Entgelts tatsächlich weitere Freistellungs- oder Zahlungsansprüche gegen den Arbeitgeber zustehen (BAG, Urteil v. 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 = NZA 2003, 726).
82 
Da die Parteien keine Abrede über die Verbindlichkeit etwaiger Zwischensalden getroffen haben und auch nicht geregelt haben, dass Zwischensalden, wenn gegen diese nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben werden, als verbindlich anzusehen sind, musste der Kläger seinen Korrekturanspruch nicht vor Schließung des Arbeitszeitkontos geltend machen. Die Kammer ist der Ansicht, dass es sich bei dem Anspruch auf Gutschrift von Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers nicht um einen solchen handelt, auf den die Regelungen des § 11 Abs. 2 MTV bzgl. der Fälligkeit der Vergütung für Mehrarbeit entsprechend anzuwenden sind (a.A.: ArbG Stuttgart, Teilurteil v. 01.04.2008 - 7 Ca 8902/07; ArbG Stuttgart, Urteil v. 04.09.2008 - 21 Ca 7628/07). Das Arbeitszeitkonto hat vor seiner Schließung auf die Vergütungsansprüche des Klägers keinen unmittelbaren Einfluss, denn der Kläger erhält gem. Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 24.06.2005 (vgl. Bl. 9 der Akte) einen verstetigten Monatslohn. Ist jedoch der monatliche Vergütungsanspruch letztlich unabhängig davon, welches Stundensaldo das Arbeitszeitkonto ausweist, kann bzgl. der Fälligkeit einer Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto nicht von den Regelungen ausgegangen werden, die sich auf Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers beziehen (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil v. 29.04.2005 - 16 Ca 1330/04 = NZA-RR 2005, 589). Eine analoge Anwendung der Fälligkeitsregelungen des § 11.2. MTV käme zudem nur dann in Betracht, wenn eine etwaige tarifliche Regelungslücke in zulässiger Weise im Wege der ergänzenden Auslegung des Manteltarifvertrages geschlossen werden könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bei bewussten Regelungslücken in einem Tarifvertrag hält die ganz herrschende Meinung eine Lückenschließung durch Vorname einer ergänzenden Tarifvertragsauslegung für unzulässig, da hierdurch in die autonome Gestaltung des Tarifvertrages eingegriffen würde. Eine bewusste Regelungslücke liegt vor, wenn die Tarifvertragsparteien das Fehlen einer tariflichen Regelung erkannt haben (vgl. Erfurter Kommentar - Franzen, 8. Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 102 m.w.N.). Für die Annahme einer bewussten Regelungslücke spricht vorliegend, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der Bestimmungen bezüglich der Führung von Arbeitszeitkonten den Betriebsparteien übertragen haben, denn § 7.7. MTV sieht die Errichtung von Arbeitszeitkonten durch freiwillige Betriebsvereinbarungen vor. In § 7.7.1.1. MTV heißt es, dass die Regeln über die Zuführung und den Abbau von Zeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren sind. Dies spricht dafür, dass es die Tarifvertragsparteien bewusst unterlassen haben, die Einzelheiten bezüglich der Führung des Arbeitszeitkontos auszugestalten und die Befugnis hierzu den Betriebsparteien übertragen haben.
83 
Letztlich kann dies dahingestellt bleiben, da auch bei einer unbewussten tariflichen Regelungslücke diese nicht durch eine vom Gericht vorzunehmende ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke ist von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann zu schließen, wenn sichere Anhaltspunkte im Tarifvertrag zu finden sind, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien vorgenommen hätten. Fehlen solche sicheren Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist in diesem Fall unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die neue Regelung beziehungsweise Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (vgl. BAG, Urteil v. 08.11.2006 - 4 AZR 558/05 = NZA - RR 2007, 205). Von Letzterem ist hier auszugehen, denn es gibt im Manteltarifvertrag keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bezüglich der Fälligkeit des Anspruches auf Gutschriften bzw. auf die Korrektur eines Arbeitszeitkontos getroffen hätten. Für eine Anlehnung an die Bestimmungen des § 11.2 MTV gibt es nach Ansicht der Kammer keine sicheren Anhaltspunkte.
III.
84 
Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG, der Höhe nach auf §§ 3, 5 ZPO. Die Beschwer der Beklagten hinsichtlich ihres Unterliegens bzgl. der Feststellungsanträge 1. a) und b) erscheint mit jeweils 4.000,00 Euro und bezüglich der Anträge 1. c) - m) mit 1.000,00 Euro je Antrag angemessen bewertet, diejenige durch ihr Unterliegen bzgl. Klageantrag Ziffer 2 mit 8.078,64 Euro ausgehend von dem in der Klageschrift angegebenen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers und einem sich hieraus ergebenden Bruttostundenlohn von ca. 16,42 Euro.
IV.
85 
Der Beklagten waren gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO als unterlegener Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Soweit der Kläger die Klageanträge 1,2 und 3 aus der Klageschrift und die Anträge Ziffer 1 h, l und n aus dem Schriftsatz vom 25.06.2008 zurückgenommen hat, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung durch den Kläger, da zwischen diesen Anträgen und den zuletzt gestellten Klageanträgen wirtschaftliche Teilidentität besteht.
V.
86 
Die Berufung gegen dieses Urteil war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 3 1. Alt. ArbGG zuzulassen.

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