Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 66/16

Tenor

1.    Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2016 wird aufgehoben.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

3.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.

4.    Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.


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