Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 97/16

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Geschäftswert wird festgesetzt auf 25.000,00 EUR.

Die Berufung wird zugelassen.


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