Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 33/21

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die notwendigen Auslagen des Beklagten trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.


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