Beschluss vom Bundesarbeitsgericht (10. Senat) - 10 AZB 2/13

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 - 5 Ta 152/12 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27. April 2012 - 3 Ca 273/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2. hat die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.483,29 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.

2

Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 177.610,50 Euro sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.280,70 Euro in Anspruch. Das angerufene Landgericht wies auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs bezüglich der gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gerichteten Ansprüche hin, trennte das Verfahren gegen den Beklagten zu 3. ab und verwies den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf Antrag der Klägerin an das Arbeitsgericht. Dieses wies die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb hinsichtlich des Beklagten zu 2. erfolglos.

3

Vor Verweisung des Ausgangsrechtsstreits an das Arbeitsgericht fanden zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. ausführliche telefonische Besprechungen über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche statt. Dabei wurden sowohl die Fragen der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs als auch einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. erörtert. Abschließend wurde erwogen, der Klägerseite für den Fall des Nachweises einer Beteiligung der Beklagten zu 1. und zu 2. an den ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlungen einen Vergleichsvorschlag auf der Grundlage der etwa nachgewiesenen Größenordnung mit entsprechender Kostenquotelung zu unterbreiten. Nach dem später erfolgten Freispruch der Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ist kein Vergleichsvorschlag mehr erfolgt.

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Mit Beschluss vom 27. April 2012 hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin an den Beklagten zu 2. zu erstattenden, vor dem Landgericht entstandenen Kosten auf 2.714,03 Euro festgesetzt. Dieser Betrag beinhaltet eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG, die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG sowie die Mehrwertsteuer. Den weitergehenden Antrag auf Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer hat es zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

5

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin eine Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 iVm. Nr. 3104 VV RVG ist nicht angefallen. Die zu erstattenden Kosten sind durch Beschluss des Arbeitsgerichts zutreffend auf 2.714,03 Euro festgesetzt worden.

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1. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91, 103 ff. ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien sie nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht beschränkt auf etwaige „Mehrkosten“. Vielmehr sind alle vor dem zunächst fehlerhaft angerufenen Landgericht angefallenen Kosten zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob vor dem Arbeitsgericht die gleichen Gebühren ggf. noch einmal entstehen und von einer Erstattung wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen sind (BAG 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 - mwN, BAGE 112, 293; Düwell/Lipke/Dreher ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 9; ErfK/Koch 13. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/Schleusener Stand Dezember 2012 § 12a Rn. 58 f.; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 12a Rn. 19; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 40 f.).

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2. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ist durch die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. vor Verweisung an das Arbeitsgericht durchgeführten telefonischen Besprechungen nicht angefallen.

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a) Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr ua. für „die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts“ mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.

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b) Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. Telefonate stattgefunden, die ua. eine mögliche einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zum Inhalt hatten. Auch telefonische Besprechungen könne solche iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sein (BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - ZfSch 2010, 286; anders der bloße Austausch von E-Mails: BGH 21. Oktober 2009 - IV ZB 27/09 - NJW 2010, 381). Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass die Verweisung nach § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte. Bei dem vor dem Landgericht rechtshängig gemachten Schadensersatzprozess handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die mündliche Verhandlung - ebenso wie später vor dem Arbeitsgericht - grundsätzlich vorgeschrieben ist (§§ 272, 279 ZPO). Die Besprechungen dienten der Erledigung dieses Klageverfahrens. Die umstrittene Frage, ob die Festsetzung einer Terminsgebühr in den Fällen generell ausscheidet, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (so BGH 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461; aA zB Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - EFG 2011, 1551), hat daher vorliegend keine Bedeutung. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits nicht zustande kam (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7 f., NJW-RR 2007, 286).

11

c) Eine Besprechung iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG liegt ohne Beteiligung des Gegners aber jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser nicht vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

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Nach dem Wortlaut der Norm wird nicht danach differenziert, mit wem die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. Lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Besprechungen mit Dritten eine Terminsgebühr auslösen können (vgl. zB Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 15. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 14; Bischof in Bischof RVG 4. Aufl. Vorbem. 3 VV Teil 3 Rn. 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 20. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 125; Mayer in Mayer/Kroiß RVG 5. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 49; Riedel/Sußbauer/Keller RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Enders JurBüro 2005, 84, 85 f.). Dabei kann es sich aber nur um Dritte handeln, mit denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann. Beispielhaft werden dabei die Versicherung der Gegenpartei, deren Gesellschafter, eine übergeordnete Behörde oder Streithelfer bei einer Haftungskette, wie der mithaftende Architekt, genannt (vgl. Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben aaO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO; Riedel/Sußbauer/Keller aaO; Hansens aaO; Enders aaO; deutlich weiter Mayer in Mayer/Kroiß aaO: auch Zeugen und Sachverständige). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte.

13

Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 iVm. Nr. 3104 VV RVG ersetzt sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BRAGO. Die Regelung sollte zu einer erheblichen Vereinfachung führen und einen Anreiz dafür schaffen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr schon verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Vor allem wollte der Gesetzgeber die Praxis beseitigen, nur deshalb einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, weil solche Besprechungen nach den Regelungen der BRAGO nicht honoriert wurden (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die mit der Neuregelung des Anwaltsvergütungsrechts geschaffene Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG sollte demgegenüber dem Abgeltungsbereich der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsprechen. Durch die erhöhte Verfahrensgebühr sollten die notwendigen Vorarbeiten nach Erteilung des Auftrags abgegolten sein, sowie „die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen mit Mandanten, Dritten, Behörden, Gerichten, Sachverständigen, Architekten usw.“, ebenso wie die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln einschließlich dem etwa notwendigen Schriftwechsel (BT-Drucks. 15/1971 S. 209 f.).

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Dementsprechend fällt die Terminsgebühr zB an, wenn auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird (BGH 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507) oder der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286). Bei der Terminsgebühr handelt es sich allerdings weder um eine allgemeine Korrespondenzgebühr, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre (BGH 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - Rn. 20, NJW 2007, 1461), noch genügt ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung (BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Rn. 7, ZfSch 2010, 286). Insbesondere verlangt der Gesetzeszweck aber, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande und das Ziel einer einvernehmlichen Regelung kann nicht erreicht werden (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7 f., aaO). Dies muss erst recht gelten, wenn die Besprechung mit einem Dritten stattfindet, der nicht im „Lager des Gegners“ steht. Eine Besprechung zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagten kann zwar die Einleitung von Vergleichsgesprächen mit dem Gegner fördern. Ohne dass der Gegner aber seine Bereitschaft offengelegt hat, überhaupt in solche Gespräche einzutreten, kann eine solche Besprechung noch nicht der Beilegung eines gerichtlichen Verfahrens iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dienen (ebenso Bischof in Bischof Vorbem. 3 VV Teil 3 Rn. 76b). Solche Aktivitäten sind vielmehr bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG abgegolten.

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d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine Terminsgebühr angefallen. Bei den Besprechungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. handelt es sich um bloße Vorbereitungshandlungen für Vergleichsgespräche mit dem Gegner, die jedenfalls während des Verfahrens vor dem Landgericht nicht stattgefunden haben. Einer Erledigung des Rechtsstreits iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG konnten sie noch nicht dienen. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn eine entsprechende Bereitschaft der Klägerin gegenüber den Beklagten kundgetan worden wäre, kann offenbleiben.

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III. Der Beklagte zu 2. hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

        

        

        

                 

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