Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 193/17

Tenor

  • 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 1033/16 – vom 05.05.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.12.2016 (2 Ca 1033/16) vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten für die Anrufung des unzuständigen Gerichts sowie für Reisekosten der Partei zum Termin werden auf € 1.823,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

  • 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

  • 3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen.

  • 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.620,95 festgesetzt.

  • 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen