Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 21/16

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin - Zivilkammer 5 - vom 25. Februar 2016 aufgehoben.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 23. Juni 2015 auszuführen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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I. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 beantragte die Gläubigerin, der Schuldnerin gemäß § 802f ZPO die Vermögensauskunft abzunehmen. In dem Antrag bestimmte sie:

Sollte der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre nach altem Recht des § 807 ZPO oder der letzten zwei Jahre gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft abgegeben haben, so wird beantragt, dem Gläubiger einen Abdruck des beim Gericht bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisses zuzuleiten, wenn das Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate ist. Bei einem älteren Verzeichnis erfolgt Antragsrücknahme. Ist das Verzeichnis älter, wird um Mitteilung gebeten, wann und wo die Vermögensauskunft abgegeben wurde.

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Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Auftrags abgelehnt, weil weder die Vermögensauskunft noch die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses an eine Bedingung geknüpft werden könne.

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Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die daraufhin von der Gläubigerin beim Landgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

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II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag zu Recht abgelehnt, weil er mit unzulässigen Einschränkungen versehen sei. Aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung zu § 802d ZPO ergebe sich, dass der Antrag des Gläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft die alternative und zwingende Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen, sofern eine solche in den letzten zwei Jahren nicht abgegeben worden sei, oder das vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden. Dadurch sei die Dispositionsfreiheit des Gläubigers wirksam eingeschränkt.

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III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin stehe unter einer unzulässigen Bedingung, wenn sie eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nur für den Fall beantrage, dass dieses Verzeichnis nicht älter als zwölf Monate sei.

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1. Nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Ist dies nicht der Fall, bestimmt § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuleitet.

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2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob der Gläubiger auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d ZPO verzichten oder den Zwangsvollstreckungsauftrag in der Weise beschränken kann, dass der Gerichtsvollzieher von der Übersendung eines älteren, beispielsweise mehr als sechs oder zwölf Monate alten, Vermögensverzeichnisses absehen muss.

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a) Eine Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, nimmt an, es bestehe keine Dispositionsbefugnis des Gläubigers hinsichtlich der Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses (vgl. LG Münster, DGVZ 2014, 201; LG Kiel, DGVZ 2014, 220; AG Heidelberg, DGVZ 2013, 166; AG Mühldorf, DGVZ 2013, 193; AG Dortmund, DGVZ 2014, 72; Wasserl, DGVZ 2013, 85, 88; Mroß, DGVZ 2014, 19; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., KVGv Nr. 261 Rn. 3). Danach habe der Gesetzgeber mit der Formulierung "andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu" in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Übersendung eines schon vorhandenen Vermögensverzeichnisses notwendige Folge des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft sei. Lasse man einen Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung eines abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, unterblieben zudem Folgeeintragungen in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Entgegen der Absicht des Gesetzgebers könne das Verzeichnis dann seine Warnfunktion hinsichtlich der Kreditunwürdigkeit der eingetragenen Schuldner nicht erfüllen. Dieser Auslegung stehe die Dispositionsfreiheit des Gläubigers nicht entgegen, da die automatische Übersendung des Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses im Verhältnis zum Erstantrag keine gesonderte, weitere Vollstreckungsmaßnahme darstelle, sondern schon der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers kraft Gesetzes die alternative Handlungsanweisung an den Gerichtsvollzieher enthalte, entweder die Vermögensauskunft abzunehmen oder das bereits vorhandene Vermögensverzeichnis aus den letzten zwei Jahren an den Gläubiger zu übersenden.

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b) Nach anderer Auffassung kann der Gläubiger aufgrund der das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschenden Dispositionsmaxime den Vollstreckungsauftrag für den Fall einschränken oder zurücknehmen, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1100, 1102 ff.; OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88, 90 f.; OLG Dresden, DGVZ 2016, 34, 35; OLG Köln, DGVZ 2016, 13; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 802d Rn. 3; BeckOK ZPO/Fleck, § 802d Rn. 6c; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 802d Rn. 21; jetzt auch Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 802d Rn. 3).

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3. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an.

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a) Das Vollstreckungsverfahren dient der Durchsetzung der Gläubigerinteressen. Dementsprechend gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger bestimmt Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs und kann seine Vollstreckungsanträge jederzeit zurücknehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 = DGVZ 2016, 46; Zöller/Stober, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19). Ist der Gläubiger befugt, das Verfahren jederzeit zum Stillstand zu bringen oder seinen Vollstreckungsantrag zurückzunehmen, ist ihm grundsätzlich auch nicht verwehrt, seinen Vollstreckungsauftrag von vornherein in einer Weise zu beschränken, die der Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfen kann. Anders als das Beschwerdegericht meint, kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelt, also um ein zukünftiges, ungewisses Ereignis. Gibt es keine abweichenden Vorschriften, kann ein Vollstreckungsauftrag vielmehr auch an einen schon bestehenden Umstand anknüpfen, von dem der Gläubiger keine Kenntnis haben kann, der für den Gerichtsvollzieher jedoch ohne weiteres erkennbar ist.

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b) Dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nicht zu entnehmen, dass dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden ist. Der in dieser Vorschrift angeordnete Automatismus dient vielmehr allein der Verfahrensbeschleunigung und beschreibt den weiteren Verfahrensverlauf bei unverändert fortdauerndem Vollstreckungsauftrag. Dadurch wird im Gläubigerinteresse vermieden, dass der Gerichtsvollzieher nach Feststellung der Nichteinhaltung der Sperrfrist zunächst überprüfen müsste, ob der Gläubiger die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses wünscht (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1099, 1102 f.; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802d Rn. 6c). Davon wird das in der Dispositionsbefugnis begründete Recht des Gläubigers nicht berührt, seinen Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

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c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069). Dort heißt es auf S. 26:

Soweit … der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermögensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmt Satz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck der letzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassen muss.

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Damit wird lediglich beschrieben, welche Rechte den Gläubigern während der Sperrfrist zustehen. Es ist nicht erkennbar, dass dadurch von dem an anderer Stelle der Gesetzesbegründung ausdrücklich anerkannten Grundsatz abgewichen werden sollte, wonach der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 24).

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d) Sinn und Zweck des § 802d ZPO ist ebenfalls keine Beschränkung der Befugnis des Gläubigers zu entnehmen, generell oder unter bestimmten, vom Gerichtsvollzieher ohne weiteres überprüfbaren Umständen, auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu verzichten. Die §§ 802c ff. ZPO sollen die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren verbessern (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 20). In diesem Zusammenhang schützt § 802d ZPO zwar primär den Schuldner davor, innerhalb kurzer Frist die Vermögensauskunft wiederholt erteilen zu müssen. Mit der Vorschrift sollen aber auch die Gläubigerbelange gewahrt werden. Während der Sperrfrist soll das Interesse der weiteren Gläubiger an Sachaufklärung durch Übersendung des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses befriedigt werden. Verzichtet der Gläubiger auf diese Übersendung entweder generell oder für den Fall, dass das Verzeichnis älter als beispielsweise sechs oder zwölf Monate ist, so gibt er zu erkennen, kein Interesse an der kostenpflichtigen Übersendung eines - gegebenenfalls veralteten - Vermögensverzeichnisses zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gläubiger auf die Anwendung einer zum Schutz seiner Interessen geschaffenen Bestimmung nicht sollte verzichten können, wenn deren Anwendung im Einzelfall gerade nicht seinen Interessen entspricht (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1100, 1103).

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e) Anders als das Beschwerdegericht meint, ergibt sich auch aus den Neuregelungen zum Schuldnerverzeichnis (§§ 882b ff. ZPO) nicht die zwingende Notwendigkeit, eine schon vorliegende Vermögensauskunft zu übersenden. Mit diesen Vorschriften wurde bezweckt, den Schutz des Rechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Vertragspartnern zu verbessern (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 16/10069, S. 35). Zwar hängt die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 und Nr. 3 Fall 2 ZPO davon ab, dass dem Gläubiger die erteilte Vermögensauskunft zugeleitet wurde. Aus dieser Regelung folgt indes nicht, dass die Zuleitung einer erteilten Vermögensauskunft an einen Folgegläubiger ohne dessen Antrag und sogar entgegen dessen ausdrücklich bekundetem Willen erfolgen soll.

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Allerdings ist die Funktion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (Begründung zum Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 37) beeinträchtigt, wenn es ein Folgegläubiger durch die Formulierung seines Vollstreckungsauftrags in der Hand hat, ob eine erneute Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO erfolgt oder nicht. Die Neuregelungen zum Schuldnerverzeichnis haben aber nichts daran geändert, dass es allein die Entscheidung des Gläubigers ist, ob er Maßnahmen zur Durchsetzung seines Vollstreckungstitels ergreifen will. Sieht er davon ab, unterbleibt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Nichts anderes gilt, wenn der Gläubiger einen unbeschränkt erteilten Vollstreckungsauftrag gemäß § 802c ZPO später zurücknimmt. Steht in diesen Fällen außer Frage, dass es allein auf einer Willensentscheidung des Gläubigers beruht, ob eine (erneute) Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt oder nicht, so kann der Gesichtspunkt der Vollständigkeit und Richtigkeit des Schuldnerverzeichnisses auch nicht dafür ins Feld geführt werden, dem Gläubiger zu verwehren, den Antrag auf Zuleitung der Abschrift einer erteilten Vermögensauskunft zu beschränken (vgl. OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88, 90; OLG Hamm, NJOZ 2015, 1100, 1103). Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, kann kein Gläubiger gezwungen werden, eine begonnene Vollstreckungsmaßnahme gegen seinen Willen kostenpflichtig deshalb fortzuführen, weil dies im Interesse der Allgemeinheit der Gläubiger wäre. Vielmehr dient das Vollstreckungsrecht dem Interesse des einzelnen Gläubigers (vgl. Zöller/Stober aaO Vor § 704 Rn. 21). Das Informationsinteresse der Allgemeinheit vermag ohne eine entsprechende ausdrückliche Anordnung des Gesetzes keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Einzelgläubigers zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1099, 1103).

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f) Für die Zulässigkeit einer beschränkten Antragstellung spricht ferner, dass Nr. 604 KV GvKostG für den Fall der Nichterledigung der in Nr. 261 KV GvKostG geregelten Amtshandlung (Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger gemäß § 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) eine Gebühr in Höhe von 15 € vorsieht. Damit hat der Gesetzgeber gebührenrechtlich ausdrücklich den Fall erfasst, dass die Zuleitung der Vermögensauskunft unterbleibt (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2015, 1099, 1104).

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g) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt es auch nicht an einem schützenswerten Interesse des Gläubigers an der eingeschränkten Antragstellung. Das Interesse des Gläubigers festzustellen, ob Dritte bereits erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen haben, kann nicht einfacher oder ebenso gut durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f ZPO befriedigt werden. Das folgt bereits daraus, dass nach den Justizkostengesetzen der Bundesländer für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einheitlich eine Gebühr in Höhe von 4,50 € je übermitteltem Datensatz erhoben wird. Da die Gebühr pro Datensatz entsteht, fällt sie mehrfach an, wenn mehrere Eintragungen für einen Schuldner vorliegen. Dementsprechend kann sich die Gebühr für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf ein Vielfaches von 4,50 € belaufen (vgl. OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88, 91).

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Außerdem hat der Gläubiger ein Interesse daran, statt der Gebühr von 33 € (Nr. 261 KV GvKostG) für die Übersendung der erteilten Vermögensauskunft, die für ihn nutzlos ist, bei einem zulässigen Verzicht auf die Übersendung lediglich die Nichterledigungsgebühr von 15 € (Nr. 604 KV GvKostG) zu zahlen.

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h) Aus der geplanten Änderung der Zivilprozessordnung durch das "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)“ ergibt sich nichts anderes. Zwar soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO künftig wie folgt gefasst werden:

Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich.

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Anders als das Beschwerdegericht annimmt, handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Klarstellung des bereits seit dem 1. Januar 2013 geltenden Vollstreckungsrechts. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Bundesregierung (BT-Drucks. 18/7560, S. 37) dient die Hinzufügung des neuen letzten Halbsatzes in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO der Klärung der in der Praxis streitigen Frage, ob der Gläubiger auf die Zuleitung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Weiter heißt es, gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses an die Gläubiger Voraussetzung dafür, dass der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könne. Vor diesem Hintergrund solle der Gläubiger nicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses verzichten können, da andernfalls der Zweck des neuen Schuldnerverzeichnisses, Auskunft über die Kreditunwürdigkeit einer Person zu geben, nicht erreicht werden könne.

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Diese Überlegungen zum künftigen Recht sind für die Auslegung des geltenden § 802d ZPO ohne Bedeutung. Die nunmehr beabsichtigte Indienstnahme des einzelnen Gläubigers für die Gesamtheit der Gläubiger eines bestimmten Schuldners ist dem Vollstreckungsrecht grundsätzlich fremd und bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, an der es bislang fehlt.

24

4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind (§ 577 Abs. 5 ZPO).

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Koch                      Schaffert                         Kirchhoff

              Löffler                        Schwonke

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