Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 4/16

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der Verletzung ihres Reitpferds auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Klägerin ist seit Juni 2010 Eigentümerin eines seinerzeit vierjährigen Wallachs. Im Juli 2010 gab sie das Pferd bei dem Reitstall des Beklagten in den Vollberitt. Dieser umfasste neben der Unterstellung, Fütterung und Pflege auch den Beritt, die Dressurausbildung und die Gewähr einer artgerechten Bewegung des Pferdes sowie die Ausbildung der Reiterin. In diesem Rahmen erhielt der Wallach regelmäßig und mehrmals wöchentlich in der Reithalle des Beklagten unter Aufsicht freien Auslauf. Am 2. Dezember 2010 wurde das Pferd morgens durch die seit dem 1. Oktober 2010 bei dem Beklagten tätige Praktikantin     K.      in der Reithalle frei laufen gelassen, ohne zuvor geritten oder longiert worden zu sein. Beim Freilauf stieß das Tier mit dem Kopf gegen eine der Stahlstützen des Hallendachs und zog sich hierdurch eine Verletzung zu, die tierärztlich - durch Nähen der Wunde - versorgt wurde.

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Die Klägerin hat behauptet, der Wallach habe infolge des Unfalls vom 2. Dezember 2010 Veränderungen im Gehirnparenchym erlitten, die mit zunehmenden Gleichgewichtsproblemen verbunden seien, so dass das Pferd mittlerweile nicht mehr geritten werden könne. Sie hat geltend gemacht, die Unfallverletzung des Tieres sei auf Pflichtverletzungen des Beklagten zurückzuführen, und ihren Schaden auf insgesamt 40.396,10 € berechnet.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung einer Zeugin zurückgewiesen.

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Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht (RdL 2016, 46) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte ihm vertraglich obliegende Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Die Reithalle sei nach Darlegung des Sachverständigen in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich für den Freilauf von Pferden geeignet. Eine Gefährdung bestehe nur dann, wenn beim Freilaufen ein "Kaltstart" erfolge. Das Pferd müsse deshalb vor dem Freilaufenlassen durch eine kompetente Person angemessen vorbereitet werden, insbesondere durch vorheriges Reiten, Longieren oder Führen. Im vorliegenden Fall sei das Pferd vor dem Freilauf zwar nicht geritten oder longiert worden. Im Hinblick auf den ausgeglichenen Charakter des Pferdes habe es aber genügt, dass es vor dem Freilauf in der Halle geführt worden sei. Dies habe die Zeugin B.          als die im Reitstall des Beklagten übliche und auch von ihr selbst so gehandhabte Vorgehensweise beschrieben. Eine Beweislastumkehr wie beim Verwahrungsvertrag komme der Klägerin nicht zugute, weil hier ein solcher nicht vorliege, sondern ein typengemischter Vertrag, der nach seinem Schwerpunkt dem Dienstvertragsrecht unterfalle. Im Übrigen fehle es bei Annahme einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten an dem erforderlichen Verschulden. Die aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Vermutung sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Nach den Darlegungen der Zeugin B.          hätten für eine im Temperament oder Charakter des Pferdes liegende Gefahrenlage keine Anhaltspunkte bestanden. Eine gesteigerte Vorbereitung und Beaufsichtigung des Freilaufs sei hiernach nicht veranlasst gewesen, zumal es zuvor keine nennenswerten Schadensereignisse in der Reithalle gegeben habe. Mangels Pflichtverletzung scheide auch eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung des Beklagten nach bisherigem Verfahrensstand zu Unrecht verneint.

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1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht einen typengemischten Vertrag angenommen und den Schwerpunkt des Vertrags in der Leistung von Diensten (§ 611 BGB) gesehen hat.

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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (s. etwa Senatsurteile vom 21. April 2005 - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2010 und vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150, 151 Rn. 16 mwN; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341, 342). Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann (Senatsurteil vom 21. April 2005 aaO; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1980 aaO).

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b) Soweit es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-)Mietvertrag (§§ 535, 578 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW 1990, 1422, 1423; Brandenburgisches OLG, NZM 2006, 839 f; Häublein, NJW 2009, 2982, 2983). Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres auch seine Fütterung und Pflege umfasst (also miet-, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente enthält), hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt (BGH, Urteil vom 12. Juni 1990 - IX ZR 151/89, BeckRS 1990, 31063735). Die Oberlandesgerichte neigen demgegenüber dazu, einen Pferdepensionsvertrag schwerpunktmäßig als entgeltlichen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) anzusehen (so Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 2000, 248 sowie Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 U 170/97, BeckRS 2001, 30157052; Brandenburgisches OLG aaO S. 839; OLG Oldenburg, MDR 2011, 473 f; s. ferner Häublein aaO S. 2983 ff).

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c) Ob der Pferdepensionsvertrag seinen Schwerpunkt sonach eher im Dienstvertragsrecht oder aber im Verwahrungsvertragsrecht findet, bedarf hier indessen keiner abschließenden Klärung. Denn das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Ausbildung des damals noch sehr jungen, für den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen vorgesehenen Pferdes deutlich im Vordergrund des Vertrags zwischen den Parteien gestanden hat. Demnach stellt sich der Vertrag im Schwerpunkt als Dienstvertrag (§ 611 BGB) dar, so dass hier die Anwendung von Verwahrungs- oder Mietvertragsrecht ausscheidet.

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d) Ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht ist im Übrigen nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen (s. zur Beweislastumkehr im Falle der Annahme eines Verwahrungsvertrags Schleswig-Holsteinisches OLG, OLGR 2000, 248 f und OLG Oldenburg, aaO S. 474). Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft (s. BGH, Urteile vom 20. Juni 1990, aaO und vom 5. Oktober 2016 - XII ZR 50/14, BeckRS 2016, 19979 Rn. 31 mwN; s. dazu ferner OLG Karlsruhe, NJW-RR 2000, 614; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 23. Januar 2001, aaO; OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2004 - 26 U 100/04, BeckRS 2010, 29812; OLG Braunschweig, Urteil vom 25. März 2015 - 3 U 31/14, BeckRS 2015, 15928 Rn. 27). Diese Grundsätze gelten auch für Pferdebetreuungsverträge (vgl. BGH, aaO) und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung.

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2. Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist eine Haftung des Beklagten wegen einer von ihm zu vertretenden Vertragspflichtverletzung (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB) nicht auszuschließen.

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a) Die Verletzung des Wallachs der Klägerin ereignete sich in der Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten. Zudem hatte der Beklagte die Betreuung des Pferdes vor und bei dem schadenbringenden Freilauf nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Umstand, dass sich der Wallach beim Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen zuzog, den Schluss, dass der Beklagte - selbst (§ 276 BGB) oder durch seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) - die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat. Der Beklagte muss sich nach den oben (unter 1 d) dargestellten Grundsätzen daher vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten und hierfür nachweisen, dass ihm kein Pflichtverstoß unterlaufen ist.

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b) Diese Entlastung ist dem Beklagten bislang nicht gelungen.

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aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.     ist das Freilaufenlassen eines Pferdes in Anbetracht der baulichen Anordnung der Reithalle des Beklagten unbedenklich, wenn das Tier angemessen vorbereitet wird - also kein "Kaltstart" geschieht - und die betreuende Person kompetent agiert. Ein Pferd, das zuvor in der Box gestanden habe, müsse erst ein paar Minuten geführt, dann behutsam angetrabt werden und solle erst nach einer in Ruhe absolvierten Trabphase auch zum Galoppieren kommen. Die Betreuung des Freilaufens erfordere gewisse Ausbilderkompetenzen.

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bb) Diese gutachterliche Einschätzung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lässt der Akteninhalt einen Antrag der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens mit dem als übergangen gerügten Inhalt nicht erkennen. Ein solcher Antrag ergibt sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, insbesondere nicht aus dem Beweisangebot der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 2. Juni 2015. Zwar hat die Klägerin darin die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten. Entgegen der Verfahrensrüge der Revision bezog sich dieses Angebot jedoch nicht auf die von dem Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Unbedenklichkeit, Pferde in der Halle frei laufen zu lassen, und auf die Gewöhnung des Wallachs der Klägerin, dort freizulaufen. Vielmehr ging ihr Vorbringen in die Richtung, aus dem Gutachten gehe hervor, dass ein geordnetes, durch entsprechende Ausrüstung abgesichertes Longieren geboten gewesen wäre.

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cc) Keinen Bedenken begegnet auch die - vom Gutachten des Sachverständigen gedeckte - Würdigung des Berufungsgerichts, dass es in Anbetracht des ausgeglichenen Charakters des Tieres für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Freilaufs genügt hätte, wenn es zuvor (ausreichend und kompetent) in der Halle geführt worden wäre.

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dd) Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht gestützt auf die Aussage der Zeugin B.          eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Freilaufs angenommen und eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint hat.

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Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht beachtet, dass der Wallach vor dem schadenbringenden Freilauf und währenddessen nicht von der Zeugin B.        , sondern von der Praktikantin K.    betreut wurde, und dass die Zeugin lediglich bekundet hat, dass sie selbst das Pferd vor dem Freilauf immer einige Zeit am Strick geführt habe und dies im Reitstall des Beklagten auch so üblich sei; über die Verfahrensweise der Praktikantin K.   am Unfalltag hat die Zeugin hingegen keine Angaben gemacht.

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Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen es von der Vernehmung der - ebenso wie die Zeugin B.       zum Beweistermin am 25. November 2015 geladenen und erschienenen - Zeuginnen D.      und K.     abgesehen hat. Diese beiden Zeuginnen hat die Klägerin in der Berufungsinstanz zum Beweis für ihre (entscheidungserhebliche) Behauptung benannt, dass der Wallach vor dem Freilauf nicht geführt worden sei. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ergeben sich aus dem Akteninhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Vortrag später fallengelassen hätte. Sie hat lediglich ihre Behauptung nicht mehr aufrechterhalten, das Tier sei unter Einsatz einer Peitsche durch die Halle "gejagt" worden. Das Berufungsgericht hat anderes auch nicht festgestellt. Da es sich mit der Erheblichkeit und der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Klägervorbingens nicht befasst hat, muss mit der Revision davon ausgegangen werden, dass es den betreffenden Klägervortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übergangen hat.

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ee) Bleibt es - wie derzeit - offen, ob die Praktikantin K.   das Pferd ordnungsgemäß auf den Freilauf vorbereitet hat, geht dies zu Lasten des aus den vorstehenden Gründen beweispflichtigen Beklagten. Dass es zuvor nicht zu ähnlich schweren Vorfällen in der Reithalle des Beklagten gekommen war, vermag sein Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht auszuräumen, wenn die Pflichtverletzung darin besteht, dass ein Pferd in der betreffenden Reithalle (anders als sonst) ohne ordnungsgemäße Vorbereitung frei laufen gelassen wird.

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3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

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Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

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Sollte das Berufungsgericht nach nochmaliger Vernehmung der Zeugin B.         zu der Würdigung gelangen, dass der Wallach vor dem Freilauf ausreichend und kompetent geführt und somit angemessen hierauf vorbereitet worden sei, wird es gegenbeweislich die von der Klägerin benannten Zeuginnen D.      und K.    zu vernehmen haben, sofern die Beweisangebote nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben.

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Ob die Klägerin mit ihren entsprechenden zweitinstanzlichen Angriffsmitteln nach dieser Vorschrift ausgeschlossen ist, kann im Revisionsrechtszug nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage ist dem Berufungsgericht vorbehalten, das bisher zu einer möglichen Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO keine Ausführungen gemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227, 230 Rn. 12 und vom 22. Mai 2012 - II ZR 233/10, NZG 2013, 101, 102 Rn. 25 sowie Beschluss vom 15. September 2014 - II ZR 22/13, BeckRS 2014, 19532 Rn. 9, jeweils mwN).

Herrmann      

        

Seiters      

        

Remmert

        

Reiter      

        

Pohl      

        

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