Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 KO 104/17

Gründe

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I.
Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers

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a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktober 2016 und nachfolgende Eingaben, betreffend sinngemäß inhaltlich die Vergütungsfestsetzung gegen den Insolvenzverwalter als Kläger vom 19. Mai 2015 (§ 11 RVG) und eine diesbezüglich nach höherem Streitwert begehrte Nachfestsetzung,

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b) 3 KO 105/17 vom 26. April 2017, betreffend sinngemäß inhaltlich die Kostenfestsetzung gegen das beklagte Finanzamt vom 27. April und 14. Juni 2016 (§ 149 FGO) und eine diesbezüglich begehrte Änderung zu Gunsten des Erinnerungsführers,

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zugleich betreffend das als Beschluss einer Änderungs-Ablehnung verstandene Hinweisschreiben des Kostenfestsetzungsbeamten vom 12. Dezember 2016,
werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden (entsprechend § 73 FGO).

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II.
Sie werden als unzulässig zurückgewiesen im Hinblick auf ihren Eingang nach Ablauf der jeweiligen zweiwöchigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs. 3 RVG, § 149 Abs. 2 FGO) und damit nach Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung und der Kostenfestsetzung (vgl. entsprechend § 110 FGO; Beschlüsse Hessischer VGH vom 07.02.2012 5 E 2167/11, Juris; BGH vom 10.03.2011 IX ZB 104/09; Bay. VGH vom 13.12.2007, Juris); dementsprechend mangels weitergehenden Rechtsschutzbedürfnisses auch der Wiederaufnahmeantrag (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG § 11 Rz. 79 m. w. N.).

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III.
Im Hinblick auf eine geltend gemachte (Sicherungs-)Abtretung durch den Gemeinschuldner und früheren Kläger an den früheren Prozessbevollmächtigten (in dem Vollmachtsformular) wirken sowohl die Rechtskraft der Kostenfestsetzung als auch die Einziehung der Kostenerstattung beim Beklagten durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzbeschlags zur Insolvenzmasse auch gegenüber dem (Einzel-) Rechtsnachfolger (vgl. § 80, § 166 Abs. 2 InsO; OLG Rostock, Beschluss vom 02.03.2007 3 W 130/05, OLGR Rostock 2007, 661); für ein vermeintliches Absonderungsrecht (§ 51 InsO) ist nur der ordentliche und nicht der Finanzrechtsweg eröffnet (§ 33 FGO).

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IV.
Soweit in dem Begehren ein Antrag auf richterliche Festsetzung eines höheren Werts und - gemäß § 11 Abs. 2 RVG, § 107 Abs. 1 Satz 2 ZPO rechtskraftdurchbrechend - auf eine entsprechende Vergütungs-Nachfestsetzung gesehen werden könnte, wird der Antrag zurückgewiesen, weil ein Anspruch auf gerichtliche Festsetzung eines höheren Werts im Rahmen von § 32 oder § 33 RVG oder § 63 GKG oder darüber hinausgehend nicht mehr besteht (vgl. Beschlüsse BFH vom 17.11.2015 III S 11/15, BFH/NV 2016, 572; LG Karlsruhe vom 09.10.2013 9 T 281/12, Juris), sondern vorher hätte geltend gemacht werden können, insbesondere schon nach Mandatsbeendigung im Verfahren gemäß § 33 RVG (vgl. Beschlüsse Hessisches FG vom 25.03.2014 7 Ko 488/14, EFG 2014, 1232 m. Anm. Hennigfeld; FG Hamburg vom 20.03.2015 3 K 218/14, NJW-Spezial 2015, 285 m. w. N.).

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V.
Insbesondere fehlt es für eine erstmalige richterliche Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG an der Beteiligteneigenschaft, am Rechtsschutzbedürfnis und an der Angemessenheit einer Festsetzung von Amts wegen, wenn - wie hier jetzt - ein Streit über Gerichtskosten weder besteht noch in Betracht kommt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG; Beschlüsse Sächsisches FG vom 09.01.2015 8 K 1846/13 {Kg}, Juris; Bay. VGH vom 11.10.2006 9 ZB 05.3289, Juris).

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VI.
Im Erinnerungsverfahren betreffend die Vergütungsfestsetzung (3 KO 104/17) entstehen gemäß GKG und § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG keine Gerichtskosten und werden nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG keine außergerichtlichen Kosten erstattet (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720).

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VII.
Die im Erinnerungsverfahren betreffend die Kostenfestsetzung (3 KO 105/17) - bis zur vorliegenden Entscheidung nur beim Erinnerungsführer - entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt der Erinnerungsführer gemäß § 135 Abs. 2 FGO.

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VIII.
Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.

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IX.
Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter des Kostensenats (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817 m. w. N. vom 02.12.2010, NJW-RR 2011).

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