Urteil vom Finanzgericht Münster - 11 K 2203/10 AO

Tenor

Der Rückforderungsbescheid vom 13.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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