Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 335/12
Orientierungssatz
An einen Rechtshängigkeitsvermerk können rechtliche Wirkungen nur geknüpft werden, falls der Kläger dingliche Ansprüche auf Berichtigung des Grundbuchs oder Feststellung der Unrichtigkeit verfolgt, da nur dann eine Rechtskrafterstreckung gem. § 325 Abs. 1 ZPO und ein möglicher rechtskraftfreier gutgläubiger Erwerb nach § 325 Abs. 2 ZPO, § 892 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.(Rn.2)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Rechtshängigkeitsvermerk gemäß der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin - 84 O 73/12 - vom 26. Juli 2012 in das Grundbuch einzutragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Voraussetzungen für die mit Schreiben vom 31. Juli 2012 beantragte Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks liegen vor. Nach überwiegender Ansicht kann zum Ausschluss eines rechtskraftfreien gutgläubigen Erwerbs nach § 325 Abs.2 ZPO (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2002, 516, 517) ein Rechtshängigkeitsvermerk jedenfalls dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Eintragung - wie hier - mit einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) gegen den Betroffenen angeordnet ist (vgl. OLG Köln, FGPrax 2012, 57; BayObLG, NJW-RR 2004, 1461; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 899 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 325 Rn. 50; Demharter, GBO, 28. Aufl., Anh. § 13 Rn. 34; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 353, 1652 ff. jew. m.w.N.). Die einstweilige Verfügung ist mit der eingereichten Ausfertigung des landgerichtlichen Beschlusses vom 26. Juli 2012 nachgewiesen, deren Seiten urkundlich verbunden sind. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es gemäß §§ 929 Abs.1, 936 ZPO nicht. Die Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs.2, 936 ZPO) ist mit dem am 31. Juli 2012 eingegangenen Antrag gewahrt. Ein Nachweis über die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die eingetragene Eigentümerin ist nicht erforderlich, §§ 929 Abs.3 S.1, 936 ZPO.
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Die einstweilige Verfügung ist auch nicht auf eine inhaltlich unzulässige Eintragung i.S.v. § 53 Abs.1 S.2 GBO gerichtet. Es trifft zwar zu, dass ein Vermerk über die Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs.1, 253 Abs.1 ZPO) nur dann eintragungsfähig ist, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.v. § 894 BGB ist, mit der Klage also eine Berichtigung des Grundbuchs oder Feststellung der Unrichtigkeit verlangt wird (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2012, 348, 349; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 1653). Eintragungen in das Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch das Gesetz vorgeschrieben, zugelassen oder zumindest stillschweigend zugelassen sind, weil das materielle Recht an die Eintragung eine rechtliche Wirkung knüpft (vgl. BGH, NJW 1992, 978, 980; Demharter, a.a.O., Anh. § 13 Rn. 20). An einen Rechtshängigkeitsvermerk können rechtliche Wirkungen nur geknüpft sein, soweit der Kläger die genannten dinglichen Ansprüche verfolgt. Nur in diesem Fall kommt eine Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 Abs.1 ZPO und die Möglichkeit eines rechtskraftfreien gutgläubigen Erwerbs gemäß § 325 Abs.2 ZPO, § 892 Abs.1 BGB in Betracht. Ist Gegenstand der Klage ein (bloß schuldrechtlicher) Anspruch auf Übertragung oder Einräumung eines dinglichen Rechts, kann das Urteil schon nicht gemäß § 325 Abs.1 BGB für und gegen einen (Einzel-)Rechtsnachfolger des beklagten Grundstückseigentümers wirken. Denn eine solche Rechtskrafterstreckung setzt voraus, dass das Grundstück streitbefangen i.S.v. § 265 Abs.1 ZPO ist, sich der geltend gemachte Anspruch gegen den Eigentümer / Buchberechtigten als solchen richtet. Streitbefangen ist eine Sache, wenn die Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zu der Sache beruht und diese den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreit bildet (BGH, NJW-RR 2008, 102, 104; NJW 2006, 1351, 1353; MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Aufl., § 265 Rn. 17). Bei einer Klage auf Auflassung oder Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht ist nicht das Eigentum streitbefangen, sondern der (vertragliche oder gesetzliche) Anspruch, der auf der persönlichen Schuld und nicht dem Eigentum beruht (BGHZ 39, 21, 25 f.; MünchKomm/Becker-Eberhard, a.a.O., § 265 Rn. 23 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rn. 9). Schuldrechtliche Ansprüche können - abgesehen von der Sonderregelung in § 116 SachenRBerG - nicht durch einen Rechtshängigkeitsvermerk, sondern nur durch eine Vormerkung (§§ 883 ff. BGB) gesichert werden. Weiter ist die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks selbst bei einem dinglichen Anspruch dann ausgeschlossen, wenn es - wie z.B. bei einer Klage nach § 917 Abs.1 S.2 BGB - an der Geltendmachung einer Grundbuchunrichtigkeit fehlt. In einem solchen Fall wirkt das Urteil zwar gemäß § 325 Abs.1 ZPO gegenüber dem Sondernachfolger; das Notwegerecht ist aber nicht im Grundbuch eintragbar (Palandt/Bassenge, a.a.O, § 917 Rn. 10 ff.). Für die Buchung eines Rechtshängigkeitsvermerks muss sich die Klage auf eine rechtlich mögliche (weitere) Eintragung im Grundbuch beziehen, die im Rechtsstreit durchgesetzt werden soll (OLG Stuttgart, OLGZ 1979, 300, 303). § 325 Abs.2 ZPO ist eine Ergänzung der materiell-rechtlichen Vorschriften zum Erwerb vom Nichtberechtigten (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 325 Rn. 44; MünchKomm/Gottwald, a.a.O., § 325 Rn. 96; Lickleder, ZZP 2001, 195, 202) und stellt insoweit das zusätzliche Erfordernis der Gutgläubigkeit im Hinblick auf die Rechtshängigkeit auf. Wird mit der Klage keine Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.v. § 894 BGB geltend gemacht, ist dessen öffentlicher Glaube (§ 892 BGB) von vornherein nicht berührt.
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Aus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (ZOV 2003, 91 f.) ergibt sich nichts Anderes. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Rechtshängigkeitsvermerk nach § 8 Abs.4 GBBerG und behandelt einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung (i.S.v. § 8 Abs.1 S.1 GBBerG). Gemäß Art. 233 § 5 Abs.1 EGBGB gelten Mitbenutzungsrechte an Grundstücken im Beitrittsgebiet, die nach § 321 ZGB/DDR ohne Grundbucheintragung begründet werden konnten, ab dem 3. Oktober 1990 als (außerhalb des Grundbuchs entstandene) beschränkte dingliche Rechte, die gemäß Art. 233 § 5 Abs.3 EGBGB berichtigend in das Grundbuch eingetragen werden können. Das im Beschlusseingang genannte Grundstück liegt aber nicht im Beitrittsgebiet (Art. 3 Einigungsvertrag). Soweit der Bundesgerichtshof hinsichtlich der konkludenten Vereinbarung eines Mitbenutzungsrechts nach § 321 ZGB/DDR auf Parallelen mit einer stillschweigenden Verpflichtung zur Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verweist, handelt es sich bei letzterem um einen - nicht durch einen Rechtshängigkeitsvermerk sicherbaren - schuldrechtlichen Anspruch auf Rechtsänderung (vgl. BGHZ 46, 260, 262; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1018 Rn. 33).
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Es ist aber anzunehmen, dass die durch das Landgericht angeordnete Eintragung des Vermerks die Rechtshängigkeit einer Klage auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) durch Eintragung der genannten Grunddienstbarkeit betreffen soll. Das folgt aus der Eintragungsanordnung sowie der Begründung der einstweiligen Verfügung, in der es heißt, die Kläger bezögen sich auf „einen dinglichen Anspruch in Bezug auf die einzutragende Dienstbarkeit“. Es ist unerheblich, dass nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Entstehung eines beschränkten dinglichen Rechts außerhalb des Grundbuchs - ohne Eintragung - im Hinblick auf § 873 Abs.1 BGB ausgeschlossen sein dürfte (vgl. BGH, NJW 2010, 1074 f.). Denn durch das Grundbuchamt ist bei der Buchung eines Rechtshängigkeitsvermerks als mindere Form des Widerspruchs nach § 899 BGB nicht zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig und tatsächlich eine Grundbuchunrichtigkeit gegeben ist (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 899 Rn. 4). Insoweit ist das Grundbuchamt an die Entscheidung des Prozessgerichts gebunden. Von der Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks betroffenes Recht ist hier das (lastenfreie) Eigentum. Der Vermerk über die Rechtshängigkeit einer Klage auf berichtigende Eintragung der Grunddienstbarkeit, die gemäß der einstweiligen Verfügung näher zu bezeichnen ist (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 1657), ist wie ein Widerspruch zu buchen (§ 10 Abs.1 lit.a, § 12 Abs.1 lit.b und Abs.2 und § 19 GBV).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung 7x
- BGB § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs 3x
- 84 O 73/12 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 71 ff. GBO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2002, 516, 517 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 935 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2004, 1461 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist 3x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 3x
- GBO § 53 1x
- ZPO § 261 Rechtshängigkeit 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 1x
- BGB § 894 Berichtigung des Grundbuchs 3x
- NJW 1992, 978, 980 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 325 Schadensersatz und Rücktritt 1x
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 1x
- NJW-RR 2008, 102, 104 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2006, 1351, 1353 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 39, 21, 25 1x (nicht zugeordnet)
- SachenRBerG § 116 Bestellung einer Dienstbarkeit 1x
- §§ 883 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 917 Notweg 1x
- GBBerG 1993 § 8 Nicht eingetragene Rechte 2x
- § 5 Abs.1 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs.3 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 3 Einigungsvertrag 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 46, 260, 262 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung 1x
- NJW 2010, 1074 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 899 Eintragung eines Widerspruchs 1x
- § 19 GBV 1x (nicht zugeordnet)