Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 160/24

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 9. Oktober 2024 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 26 F 1459/24 - unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin 89 iranische Bahar-Azadi-Goldmünzen herauszugeben.

Dem Antragsgegner wird zur Erfüllung der Herausgabepflicht gemäß der vorstehend tenorierten Verpflichtung eine Frist von drei Wochen gesetzt, gerechnet ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

Für den Fall, dass die vorstehend tenorierte Herausgabeverpflichtung nicht fristgerecht erfüllt wird, wird der Antragsgegner verpflichtet, stattdessen 38.791,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag an die Antragstellerin zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsgegner 63% und die Antragstellerin 37%.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 61.276,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 9. Oktober 2024 verkündeten Beschluss des Familiengerichts, mit dem er verpflichtet wurde, an die Antragstellerin 110 iranische Bahar Azadi-Goldmünzen zu leisten und, soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, an sie stattdessen 61.276,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2024 zu zahlen.

2

Die Antragstellerin, die die iranische Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem 22. August 2023 zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit, und der Antragsgegner, der ausschließlich iranischer Staatsangehöriger ist, haben am 14. Dezember 2020 vor dem Standesamt ... -...  von B...  die Ehe miteinander geschlossen. Am 21. Dezember 2020 haben sie im Islamischen Zentrum B...  e.V. die Ehe in religiöser (islamischer) Form geschlossen. Der Antragsgegner verpflichtete sich dabei, an die Antragstellerin eine Morgengabe zu zahlen. In der Botschaft der Islamischen Republik Iran, Berlin, wurde die Heiratsurkunde ausgestellt, in der es unter Morgengabe heißt: „Morgengabe: Ein Band heiliger Koran, Spiegel und Kerzenhalter im Wert von 500 € und 110 ganze Goldmünzen ‚Bahare Azadi‘. Keine anderen Bedingungen“ gefolgt von den Unterschriften der beiden Beteiligten. Seit August 2023 leben die Beteiligten getrennt voneinander. Die Ehe wurde auf beiderseitigen Antrag mit dem am 30. April 2025 verkündeten Beschluss des Familiengerichts (Amtsgericht Pankow 26 F 3915/24) geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde regelgerecht durchgeführt, wobei per Saldo Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.125,42 € zugunsten der Antragstellerin übertragen wurden. Die Beteiligten haben im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet. Im vorliegenden, am 26. Februar 2024 beim Familiengericht anhängig gewordenen Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr 110 iranische Bahar Azadi-Goldmünzen nebst näher bezeichneter Zinsen daraus auszuhändigen und hilfsweise, falls er dem nicht nachkommen sollte, an sie stattdessen 65.242,58 € nebst näher bezeichneter Zinsen hieraus zu zahlen. Zur Begründung der Forderung hat sie sich auf das Anwaltsschreiben vom 5. Dezember 2023 berufen, mit dem sie den Antragsgegner unter Setzung einer Frist bis zum 4. Januar 2024 aufgefordert hat, ihr die Goldmünzen zu übergeben oder hierfür Wertersatz zu leisten.

3

Zur Begründung, weshalb der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragsgegnerin 110 Bahar Azadi Goldmünzen auszuhändigen und, wenn er dem nicht innerhalb von drei Wochen nachkäme, an sie 61.276,60 € nebst näher bestimmter Zinsen hieraus zu zahlen, hat das Familiengericht dargelegt, dass die Beteiligten mit der von ihnen unterzeichneten Abrede in der in der iranischen Botschaft erstellten Eheurkunde eine Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe abgeschlossen hätten. Diese Vereinbarung unterläge dem iranischen Recht, weil beide Beteiligte bei Vertragsabschluss ausschließlich über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt hätten und weil das Deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 bestimme, dass in Bezug auf das Familienrecht die Angehörigen jedes vertragsschließenden Staates ihren eigenen Gesetzen unterworfen blieben. Nach dem danach berufenen iranischen Recht sei die Morgengabe wirksam vereinbart worden. Sie könne jederzeit gefordert werden. Dass die Antragstellerin nach Abschluss der Morgengabe-Vereinbarung zusätzlich zu ihrer iranischen Staatsangehörigkeit im August 2023 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, ändere daran nichts. Denn bei der Vereinbarung der Morgengabe handele es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand, der unwandelbar an das bei Vertragsabschluss geltende Statut anzuknüpfen sei und zwar auch hinsichtlich derjenigen Teile der Morgengabe-Vereinbarung, die noch nicht erfüllt seien. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Hilfsanspruch auf ersatzweise Zahlung des Wertes, falls die Goldmünzen ihr nicht ausgehändigt werden, ergebe sich aus dem deutschen Verfahrensrecht als der lex fori. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er meint, die Vereinbarung der Morgengabe unterliege nicht dem iranischen Recht, sondern, weil die Antragstellerin inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, dem deutschen Recht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie im Inland die Ehe geschlossen hätten und ihr gemeinsamer Lebensmittelpunkt sich ebenfalls hier befände. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Morgengabe des islamischen Rechtskreises als allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren und, seit dem Inkrafttreten der Europäischen Güterrechts-Verordnung, gemäß Art. 1 UAbs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGVÜ güterrechtlich. Welche der beiden Qualifikationen gelte, könne dahinstehen, weil in beiden Fällen deutsches Sachrecht zur Anwendung berufen sei. Auf der Grundlage des danach anwendbaren deutschen Rechts sei die Morgengabe-Vereinbarung indessen nicht formwirksam zustande gekommen, weil nach deutschem Recht güterrechtliche Vereinbarungen stets der notariellen Beurkundung bedürften. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Vereinbarung formunwirksam und damit nichtig, so dass die Antragstellerin daraus keine Rechte herleiten könne. Hilfsweise meint der Antragsgegner, die Aushändigung der 110 Bahar Azadi Goldmünzen sei objektiv unmöglich und deshalb sei der Leistungsanspruch ausgeschlossen. Der titulierte Anspruch auf Wertersatz sei weder nachvollziehbar noch rechnerisch korrekt berechnet. Weiter hilfsweise meint der Antragsgegner, er könne die Hälfte der geforderten Leistung verweigern, weil diese ihm im Rahmen eines hypothetischen Zugewinnausgleichs wieder zufließe. Jedenfalls habe eine Verrechnung des Wertes der Münzen mit dem Wert der Versorgungsanrechte, die der Antragstellerin im Rahmen des anlässlich der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs übertragen worden seien, zu erfolgen. Äußerst hilfsweise berühmt er sich Gegenansprüche gegen die Antragstellerin aus u.a. Gesamtschuldnerausgleich aus den zur Finanzierung einer im Miteigentum stehenden Immobilie aufgenommenen Darlehen in Höhe von insgesamt 19.881,83 € (so Schriftsatz vom 13. Januar 2025, dort S. 10) bzw. von 26.940,93 € (so Schriftsatz vom 8. September 2025, dort S. 3). Der Antragsgegner beantragt

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unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Pankow vom 25. September 2024 - 26 F 1459/24 werden die Verpflichtungen des Antragsgegners im Hinblick auf eine Morgengabe insgesamt aufgehoben und die Anträge der Antragstellerin vom 26. Februar 2024 abgewiesen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen,

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und richtig. Sie meint, das anwendbare iranische Recht billige ihr ein Wahlrecht zu, ob sie die Goldmünzen selbst oder deren Gegenwert verlange. An ihrem Vortrag, der Gegenwert der Münzen errechne sich anhand des jeweils aktuell geltenden (Tages-) Goldpreises, so dass sie berechtigt sei, statt der geschuldeten Goldmünzen einen Betrag in Höhe von 80.805,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag zu fordern, hat sie nicht länger festgehalten.

9

Der Senat hat zu Informationszwecken die Scheidungsakte (Amtsgericht Pankow 26 F 3915/24) beigezogen. Zusätzlich hat das Familiengericht eine Kopie des Scheidungsbeschlusses sowie des Sitzungsprotokolls des Scheidungstermins vom 30. April 2025 übersandt. Der Senat hat den Beteiligten wiederholt rechtliche Hinweise erteilt und sie darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden wird.

II.

10

1. Die Beschwerde ist zulässig:

11

a) Die Beschwerde ist - insoweit entgegen der Meinung der Antragstellerin - fristgerecht angebracht worden: Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner am 14. Oktober 2024 zugestellt worden. Seine Beschwerde ging am 13. November 2024 und damit rechtzeitig beim Familiengericht ein und das Rechtsmittel ist auch innerhalb der gewährten Fristverlängerung begründet worden.

12

b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die aufgrund der iranischen bzw. iranisch/deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten fraglich sein könnte und die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 UF 16/18, IPRspr 2018, 317 Nr. 138 [Rz. 23]), ist gegeben. Sie folgt, nachdem der Streit der Beteiligten sich um eine in der von der Botschaft der Islamischen Republik Iran ausgefertigten Eheurkunde enthaltene, von ihnen unterzeichnete Morgengabe-Vereinbarung dreht, aus Art. 5 Abs. 1 EuGüVO (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2024 - 16 UF 39/22, FamRZ 2025, 25 [Rz. 12]):

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(aa) Die EuGüVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Das ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1, 14 lit. a EuGüVO und dem Umstand, dass die Antragstellerin das Verfahren am 26. Februar 2024 und damit an einem Tag nach dem 29. Januar 2019 (Art. 69 Abs. 1 EuGüVO) beim Familiengericht anhängig gemacht hat.

14

(bb) Der Anwendungsbereich der EuGüVO ist auch in gegenständlicher Hinsicht eröffnet. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die EuGüVO auf eheliche Güterstände Anwendung. Die Verordnung, die insoweit autonom - unabhängig von der deutschen Begrifflichkeit - auszulegen ist, definiert in Art. 3 lit. a EuGüVO einen Güterstand als sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Der Begriff wird weit ausgelegt; hiervon sind auch Vereinbarungen über eine Braut- oder Morgengabe erfasst (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 13. Oktober 2023 - 6 WF 138/23, FamRZ 2024, 268 [Rz. 10] sowie Döbereiner/Frank, Internationales Güterrecht für die Praxis [2. Aufl. 2025], Rn. 27, 82; Heiderhoff, IPRax 2018, 1 [2]). Dass der Anwendungsbereich eröffnet ist, ergibt sich weiter auch aus Art. 3 Abs. 1 lit. b EuGüVO, denn die Beteiligten haben in der Eheurkunde mit der von ihnen beiden unterzeichneten Abrede über die Morgengabe eine Vereinbarung über einen Einzelaspekt ihres ehelichen Güterstandes abgeschlossen.

15

(cc) Art. 5 Abs. 1 EuGüVO, aus der sich konkret die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt, ist einschlägig. Denn die Beteiligten haben das Familiengericht Pankow in der Ehesache angerufen (Amtsgericht Pankow 26 F 3915/24). Das genügt, damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch für Fragen des ehelichen Güterrechts begründet ist. Dass die Ehesache und die Güterrechtssache in einem Verfahren geführt werden, ist nicht erforderlich, weil Art. 5 Abs. 1 EuGüVO lediglich eine Annexzuständigkeit vorsieht: Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass das güterrechtliche Verfahren und die Ehesache gebündelt und beide Verfahren vor Gerichten des gleichen Mitgliedstaates geführt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juli 2024, a.a.O. [Rz. 12]).

16

c) Mit der Rüge, das Familiengericht habe zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen, kann der Antragsgegner nicht gehört werden. Die Rüge ist nach dem Gesetz (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 513 Abs. 2 ZPO) unstatthaft. Zudem war beim Familiengericht die Ehesache anhängig, so dass es auch für die vorliegende Sache ausschließlich zuständig war (§ 267 Abs. 1 FamFG).

17

2. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und der entsprechende Antrag der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

18

a) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass die Brautgabe, ihre Vereinbarung und die Rechtsfolgen der Brautgabevereinbarung sich nach dem iranischen Sachrecht beurteilen:

19

(aa) Das ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930.II.1006). Dieses Übereinkommen ist unverändert gültig (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 11 Rn. 3, 66). Es bestimmt, dass die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen bleiben. Die Bestimmung wird als Sachrechtsverweisung auf das jeweilige materielle Recht verstanden und geht dem deutschen Kollisionsrecht vor (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) bzw. verdrängt dieses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03, FamRZ 2005, 1666 [Rz. 6ff.] sowie Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 9, 13; Yassari, Die Brautgabe im Familienvermögensrecht [2014], S. 270).

20

Die Verweisung auf das iranische Sachrecht nach dem Niederlassungsabkommen gilt allerdings nur, wenn alle Beteiligten bei Vereinbarung der Morgengabe ausschließlich über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt haben (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5. August 2016 - 4 UF 288/15, FamRZ 2017, 357 [Rz. 25]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. April 2007 - 5 UF 74/05, FamRZ 2007, 1555 [Rz. 29]). Das ist der Fall: Am 21. Dezember 2020, als die Ehe im Islamischen Zentrum nach religiösem Ritus geschlossen und später die Heiratsurkunde mit der Morgengabe-Vereinbarung in der iranischen Botschaft erstellt wurde, besaßen beide Beteiligte lediglich die iranische Staatsangehörigkeit. Erst am 22. August 2023 hat die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit zu der iranischen Staatsangehörigkeit hinzuerworben.

21

(bb) Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde erhobene Rüge, die Brautgabevereinbarung unterstünde nicht dem iranischen, sondern dem deutschen (Sach-) Recht, geht fehl:

22

(i) Zwar ist es richtig, dass das Brautgabeversprechen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als allgemeine Ehewirkung qualifiziert wird und die Brautgabevereinbarung deshalb nach dem durch Art. 14 EGBGB berufenem Recht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380/19, FamRZ 2020, 1073 [Rz. 12]; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [Rz. 14]). Indessen sind beide Entscheidungen noch zur alten, bis einschließlich des 28. Januar 2019 geltenden Fassung von Art. 14 EGBGB ergangen (Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB). Auf den heutigen Stand der Gesetzgebung - seit dem 29. Januar 2019 - übertragen, wird hinsichtlich von allgemeinen Ehewirkungen mit einem vermögensrechtlichen Einschlag von Art. 14 Abs. 1 EGBGB n.F., der nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das auf das Brautgabeversprechen anwendbare Recht Maß geben soll, auf das europäische Recht und die EuGüVO (weiter-) verwiesen. Für Art. 14 EGBGB n.F. besteht daher kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr; er regelt lediglich noch die allgemeinen, nicht-vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB [84. Aufl. 2025], Art. 14 EGBGB Rn. 1, 14).

23

Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehend und auf der Basis von Art. 14 Abs. 1 EGBGB n.F., Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB iVm. der EuGüVO ist das Brautgabeversprechen daher inzwischen güterrechtlich zu qualifizieren (vgl. Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 81f.): Nachdem die Beteiligten die (standesamtliche) Ehe am 14. Dezember 2020 geschlossen haben, ist die EuGüVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Da die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen haben, unterstünde das Brautgabeversprechen nach Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO dem deutschen Sachrecht (Art. 32 EuGüVO) als dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das war - soweit ersichtlich - B... .

24

(ii) Indessen übersieht der Antragsgegner, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahr 2020 (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 380/19, a.a.O.; Leitsatz; vgl. auch Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 877) klargestellt hat, nur für Brautgabeversprechen gilt, die kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilen sind. Genau das ist vorliegend nicht der Fall, weil das deutsche (bzw. europäische) Kollisionsrecht, wie sich aus Art. 3 Nr. 2 EGBGB ergibt, überhaupt nicht anwendbar ist: Denn völkerrechtliche Vereinbarungen wie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von Februar 1929 gehen dem nationalen Kollisionsrecht vor (so ausdrücklich Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 9, 13; Ludwig, FamRB 2025, 39 [42]; Schotten/Wittkowski, FamRZ 1995, 264 [266f.]). Dadurch, dass beide Beteiligten bei Vereinbarung der Brautgabe ausschließlich iranische Staatsangehörige waren, gelten die Verweisungsregeln des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens und damit iranisches (Sach-) Recht.

25

(iii) Deutsches Recht kann daher überhaupt nur dann zur Anwendung gelangen, soweit es zu einem Statutenwechsel - vom iranischen Recht zum deutschen Recht - gekommen sein sollte. Das könnte frühestens mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin im August 2023 in Betracht kommen: Seit diesem Zeitpunkt ist, weil die Antragstellerin seither deutsch/iranische Doppelstaatlerin ist und in diesem Fall gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ihre Rechtsstellung als deutsche Staatsangehörige vorgeht, das Deutsch-iranische Niederlassungsabkommen nicht mehr anwendbar, sondern an dessen Stelle würden die Regelungen des deutschen bzw. europäischen Kollisionsrechts treten.

26

(iv) Vor der Anwendung des deutschen bzw. europäischen Kollisionsrechts sind jedoch zunächst die allgemeinen Grundsätze für einen Statutenwechsel zu berücksichtigen: Nach den allgemeinen, für jeden Statutenwechsel geltenden Grundsätzen wird zwischen abgeschlossenen Tatbeständen unterschieden, für die das Recht maßgebend bleiben soll, das zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt, sowie unvollständigen bzw. noch nicht erledigten (nicht abgeschlossenen) Tatbeständen, hinsichtlich derer die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht unterstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1974 - IV ZB 12/74, BGHZ 63, 107 [Rz. 9 mit umfangr. Nachweisen]; Staudinger/Mankowski, BGB [2010], Art. 14 EGBGB Rn. 109).

27

Für die Brautgabevereinbarung ist allgemein anerkannt, dass es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand handelt, für den ein späterer Statutenwechsel - hier: der Hinzuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin im August 2023 - nicht mehr wirksam wird, sondern der unverändert nach dem bisherigen Ehewirkungs- bzw. Güterrechtsstatut zu beurteilen ist. Denn die Brautgabe ist eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Derartige Vereinbarungen werden regelmäßig unwandelbar angeknüpft, um zu verhindern, dass die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch nachträgliche Änderungen beeinträchtigt wird. Das dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und verwirklicht den Grundsatz vom Schutz wohlerworbener Rechte: Dieser Grundsatz wurde vom Gesetzgeber aus Anlass der Neuregelung des Internationalen Privatrechts ausdrücklich als tragender Gedanke des güterrechtlichen Kollisionsrechts angesehen und als Begründung dafür herangezogen, dass das Güterrecht (seinerzeit) nach Art. 15 EGBGB (a.F.) unwandelbar angeknüpft wurde (vgl. Bundestags-Drs. 10/504 vom 20. Oktober 1983, S. 57f. sowie weiter Yassari, a.a.O. S. 290f.; Staudinger/Mankowski, BGB [2010], Art. 14 EGBGB Rn. 109; Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 160). Das heißt konkret: Der im August 2023 erfolgte Statutenwechsel lässt die bereits im Dezember 2020 zwischen den Beteiligten geschlossene Brautgabevereinbarung unberührt, weil es sich dabei um einen güterrechtlich abgeschlossenen, unwandelbar angeknüpften Tatbestand handelt.

28

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass der Leistungsanspruch einer Ehefrau aus einem Brautgabeversprechen als kollisionsrechtlich abgeschlossener Tatbestand gilt und zwischen der Vereinbarung des Brautgabeversprechens und den aus der abgeschlossenen Vereinbarung sich ergebenden Rechtsfolgen kollisionsrechtlich nicht zu differenzieren ist (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13. Oktober 2023 - 6 WF 138/23, FamRZ 2024, 268 [Rz. 9]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. April 2007 - 5 UF 74/05, FamRZ 2007, 1555 [Rz. 30]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 - 7 UF 93/22, FamRZ 2025, 262 [Rz. 29]). Der Einwand des Antragsgegners greift daher nicht; das Brautgabeversprechen unterfällt nicht dem deutschen Recht, sondern es bleibt beim iranischen (Sach-) Recht.

29

b) Nach dem danach anwendbaren iranischen Recht ist die Brautgabe wirksam vereinbart worden (Art. 1078, 1079, 1080 iran. ZGB, zitiert nach Yassari a.a.O. S. 497). Die Vereinbarung bedarf nach dem auf seinen Gegenstand anwendbaren iranischem Recht (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) keiner besonderen Form, sondern ist formfrei möglich (vgl. Yassari in NomoskommentarBGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], Länderbericht Iran Rz. 11 [am Ende]), auch wenn sie hier in einer iranischen öffentlichen Urkunde vereinbart wurde. Sie ist damit formwirksam zustande gekommen. Die Beteiligten haben die durch Art. 22 iranisches Familienschutzgesetz 2013 vorgegebene faktische Höchstgrenze von 110 Goldmünzen Bahar Azadi beachtet, so dass die vereinbarte Brautgabe ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners uneingeschränkt geltend gemacht werden kann (vgl. Yassari in NomoskommentarBGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], Länderbericht Iran Rz. 17; Yassari, a.a.O. S. 193f. sowie den Gesetzestext bei Yassari, a.a.O. S. 510). Vom Antragsgegner wird insoweit auch nichts erinnert.

30

Iranischem Recht zufolge ist die Antragstellerin mit der Eheschließung Eigentümerin der Brautgabe und kann darüber verfügen, wie sie möchte (Art. 1082 iran. ZGB; abgedruckt bei Yassari, a.a.O. S. 497; ebenso Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 81). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem auf der Urkunde (am Ende) angebrachten, kleingedruckten Vermerk der iranischen Botschaft, wonach die Morgengabe gemäß dem iranischen Recht jederzeit vollstreckbar ist. Sie ist daher fällig und die Antragstellerin somit berechtigt, die Goldmünzen herauszuverlangen bzw. stattdessen den dafür geschuldeten Wertersatz.

31

c) Der vom Familiengericht titulierte Anspruch, dass die Antragstellerin anstelle der 110 Goldmünzen Bahar Azadi Wertersatz verlangen kann, folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 255, 259 ZPO und ergibt sich materiell-rechtlich aus dem iranischen Recht:

32

(aa) Die Möglichkeit, dem Antragsgegner bereits im Erkenntnisverfahren eine Frist zu setzen, bei deren fruchtlosen Ablauf die Antragstellerin vom Anspruch auf Übergabe der vereinbarten 110 Bahar Azadi-Goldmünzen auf den Wertersatz- bzw. Schadensersatzanspruch übergehen kann, ergibt sich aus dem Verfahrensrecht; dieses unterliegt dem deutschen Recht als der lex fori, nach der sich das gerichtliche Verfahren bestimmt (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO [35. Aufl. 2024], IZPR Rn. 1).

33

(bb) Der Schadensersatzanspruch selbst, dessen Existenz in § 255 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO [35. Aufl. 2025], § 256 Rn. 3), folgt aus dem iranischen Recht: Nach Auffassung der iranischen Rechtsprechung und Rechtslehre sind Brautgabevereinbarungen regelmäßig so auszulegen, dass entweder die Goldmünzen selbst oder der Gegenwert der Goldmünzen zum Zeitpunkt der Geltendmachung zu leisten sind (vgl. Yassari, a.a.O. S. 160). Damit kann die Antragstellerin jederzeit zum Wertersatzanspruch übergehen und der Antragsgegner ist zur Leistung des Gegenwertes zu verpflichten.

34

d) Der Einwand des Antragsgegners, der Barwert der Münzen sowie der Zeitpunkt, zu dem die Umrechnung zu erfolgen habe, seien unzutreffend ermittelt bzw. nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis nicht durch: Der Gegenwert der Goldmünzen - die Umrechnung ihres Wertes in Bargeld - bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Brautgabe (vgl. Yassari, a.a.O. S. 160): Das war hier, wie sich aus dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 5. Dezember 2023 (I/9) ergibt, der 4. Januar 2024: Mit diesem Schreiben hat die Antragstellerin erstmals die Brautgabe eingefordert; bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner Zeit, die Münzen herauszugeben. Die Umrechnung des Wertes der Münzen in ihren Gegenwert in Bargeld hat daher per Stichtag 4. Januar 2024 zu erfolgen. Nach der englischsprachigen Internetseite Bahar Azadi Coin (https://en.wikipedia.org; Stichwort „Bahar Azadi“) weist die Münze einen Reinheitsgrad von 90% (900/1000) auf; eine ganze (volle) Bahar Azadi-Goldmünze wiegt 8,13598 gr. und enthält 7,32238 gr. reines Gold (999er-Gold). Nach der Internetseite https//.www.finanzen.net/rohstoffe/goldpreis#historisch betrug der Goldpreis je Feinunze (= 31,103 gr.) am 24. Januar 2024 (Schlusskurs) 1.850,19 €. Pro Gramm sind das 59,49 € bzw., nachdem die Münze 7,32238 gr. Feingold enthält, errechnet sich für den 24. Januar 2024 ein Wert von (59,49 € x 7,32238 gr. =) 435,60 € je Goldmünze bzw. für 110 Stück ein Betrag von insgesamt 47.916,92 €.

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e) Eine Korrektur des auf der Grundlage des iranischen Rechts gefundenen Ergebnisses durch den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) ist - entgegen der Meinung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, dort S. 4) - nicht geboten: Denn auch unter Berücksichtigung des insgesamt hohen Inlandsbezugs der getroffenen Abrede führt das Morgengabeversprechen im konkreten Fall nicht zu Ergebnissen, die mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar wären. Das ergibt sich aus der Funktion, die die Morgengabe nach iranischem Recht hat: Mit ihr soll eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit der Ehefrau während der Ehe sichergestellt und ein finanzieller Schutz nach dem Eheende gewährt werden. Denn das iranische Recht kennt grundsätzlich keinen nachehelichen Unterhalt und keinen güterrechtlichen Ausgleich aus Anlass der Scheidung; ein Versorgungsausgleich ist ebenfalls nicht bekannt (vgl. Yassari in NomoskommentarBGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], Länderbericht Iran Rz. 17, 48, 50; Yassari, a.a.O. S. 52f., 84ff.; Döbereiner/Frank, a.a.O., Rn. 79, 81). Funktional betrachtet, werden diese Ansprüche im Iran vielmehr durch die Morgengabe (ganz oder teilweise) abgedeckt.

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Auch in Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergeben sich keine Bedenken, namentlich dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der korrespondierende Kapitalwert der im Scheidungsverfahren (Amtsgericht Pankow 26 F 3915/24) ausgeglichenen, während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Beteiligter insgesamt 46.883,72 € betragen hat: Von der Größenordnung ist das mit dem von der Antragstellerin geforderten Betrag durchaus vergleichbar. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach deutschen Recht Ehegatten über den nachehelichen Unterhalt, das Güterrecht oder den Versorgungsausgleich grundsätzlich Vereinbarungen treffen können und dass güterrechtliche Vereinbarungen der ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 [Rz. 35, 43]): Bei der vorliegenden, konkret abgeschlossenen Morgengabe-Vereinbarung ist daher für ein Eingreifen des ordre public kein Raum (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 - 7 UF 93/22, FamRZ 2025, 262 [Rz. 40ff.]; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 872a).

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f) Der Herausgabe- sowie der Wertersatzanspruch sind jedoch nach § 313 Abs. 1 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage um einen Betrag von 9.125,42 € - den Saldo zugunsten der Antragstellerin aus dem im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleich - bzw. den entsprechenden Gegenwert in Goldmünzen zu kürzen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 26. September 2024 - 7 UF 93/22, FamRZ 2025, 262 [Rz. 53ff.] und einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Yassari, a.a.O. S. 400ff.; Ludwig, FamRB 2025, 39ff.; Koch, FF 2018, 351 [355]) an. Die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken (Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, dort S. 1ff.) vermögen den Senat nicht zu überzeugen:

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(aa) Die Brautgabe dient der Absicherung der Ehefrau nach Beendigung der Ehe. Das Rechtsinstitut erfüllt im iranischen Recht ganz oder teilweise diejenigen Funktionen, die im deutschen Recht über den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich oder das nacheheliche Unterhaltsrecht erreicht werden. Dadurch, dass einerseits die Brautgabevereinbarung des iranischen Rechts für wirksam erachtet wird, andererseits im Scheidungsverfahren auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, kommt es zu einer Normenhäufung: Die Antragstellerin verfügt einerseits über die nach dem iranischen Recht vertraglich begründete finanzielle Absicherung für den Scheidungsfall und darüberhinaus stehen ihr Rechte aus dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem des deutschen Rechts zu: Nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ist die Normenhäufung durch Angleichung aufzulösen. Das kann durch eine Harmonisierung der Sachnormen erfolgen (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB [84. Aufl. 2025], Vor Art. 3 EGBGB Rn. 32; Ludwig, FamRB 2025, 39 [40]; Koch, FF 2018, 351 [355]). Das ist hier möglich, weil die „Doppelung“ von iranischem und deutschem Ausgleichssystem zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führt: Wenn die Antragstellerin, nachdem es im August 2023 durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu einem Statutenwechsel gekommen ist und sie nunmehr auf der Grundlage des deutschen Sachrechts über Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs. 4 EGBGB iVm. Art. 8 lit. a Rom III-VO) oder dem Güterrecht (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO) verfügt, ist die dem Brautgabeversprechen des iranischen Rechts zugrundeliegende vertragliche Prämisse ihrer fehlenden finanziellen Absicherung teilweise hinfällig geworden: Die ungeschmälerte Verpflichtung des Antragsgegners sowohl aus der Brautgabevereinbarung als auch aus den Normen des deutschen Scheidungsfolgenrechts kann zu einer unbilligen Kumulation seiner Haftung und der Ansprüche der Antragstellerin führen. Das stellt eine schwerwiegende Veränderung der bei Abschluss des Morgengabeversprechens geltenden Umstände dar. Denn typischerweise haben die beteiligten Ehegatten nicht die Absicht, die Ehefrau mit einer Kumulation aller dieser Vorteile auszustatten, so dass eine Kürzung der Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage geboten sein kann. Eine unbillige doppelte Partizipation der Antragstellerin am Vermögen des Antragsgegners ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsgegner im Versorgungsausgleich die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte abgeben muss und daneben auch noch die volle vereinbarte Brautgabe zu zahlen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligten, wenn sie diese Folge vorausgesehen hätten, das Morgengabeversprechen in der vorliegenden Form abgeschlossen hätten. Das gilt umso mehr, als das Brautgabeversprechen nach den iranischen Vorstellungen einen Versorgungscharakter hat; die Voraussetzungen für eine Anpassung einer Abrede über eine Versorgungsleistung aber weniger streng als bei sonstigen Verträgen sind (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB [84. Aufl. 2025], § 313 Rn. 28).

39

Da eine Kumulation der Vorteile sowohl der deutschen als auch der iranischen Ausgleichssystematik dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, ist die Brautgabevereinbarung deshalb gemäß § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Antragstellerin zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10ff. VersAusglG gekürzt wird. Diese Vertragsanpassung ist wegen des nachträglichen Statutenwechsels geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 - 7 UF 93/22, a.a.O. [Rz. 54ff.] sowie Ludwig, FamRB 2025, 39 [42]; Koch, FF 2018, 351 [355]).

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(bb) Insoweit ist deutsches (Sach-) Recht anwendbar: Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin im August 2023 ist es zu einem nachträglichen Statutenwechsel gekommen: Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist auf Seiten der Antragstellerin allein ihre deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich. Die Verweisung nach Art. 8 Abs. 3 Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen greift daher nicht mehr, sondern es gelten die deutschen kollisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 EGBGB). Danach bestimmen sich nach dem Statutenwechsel die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe der Beteiligten mangels Vorliegen einer Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB n.F., Art. 69 Abs. 3, 26 Abs. 1 lit a, 32 EuGüVO nach dem (Sach-) Recht des Staates, in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt hatten: Das ist das deutsche Recht, weil sie bei der Eheschließung beide in B...  gelebt haben (und hier weiterhin leben). Damit gilt § 313 Abs. 1 BGB.

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(cc) Auf der Grundlage von § 313 Abs. 1 BGB kann die als Folge der Normenhäufung entstandene „Doppelung“ von Ansprüchen der Antragstellerin sowohl nach iranischem als auch nach deutschem Recht mittels Angleichung aufgelöst werden: Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts in der Scheidungssache (Amtsgericht Pankow 26 F 3915/24) sind vom Antragsgegner Anrechte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von insgesamt (26.991,18 € + 1.013,39 € =) 28.004,57 € zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Die Antragstellerin hat ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 18.879,15 € zugunsten des Antragsgegners auszugleichen, so dass sie per Saldo mit einem Betrag von (28.004,57 € ./. 18.879,15 € =) 9.125,42 € ausgleichsberechtigt ist. In Höhe dieses Betrages ist die Funktion der Brautgabe bereits erfüllt, so dass der Herausgabeanspruch entsprechend zu kürzen ist: Wertmäßig entspricht der Kürzungsbetrag von 9.125,42 € etwa 19% des Gegenwertes der Goldmünzen in Höhe von 47.916,92 €. Es erscheint deshalb angezeigt, den Herausgabeanspruch ebenfalls um 19%, grob etwa 21 Goldmünzen, zu kürzen. Anstatt 110 Münzen sind daher 89 Goldmünzen Bahar Azadi herauszugeben. Der Wertersatzanspruch ist von 47.916,92 € auf 38.791,50 € zu kürzen (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 - 7 UF 93/22, a.a.O. [Rz. 55] sowie im Ergebnis - allerdings von einem anderen Rechtsstandpunkt ausgehend - auch OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08, nur bei juris).

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(dd) Der Sache nach wird damit der wiederholten Rüge des Antragsgegners, er dürfe die Zahlung der Morgengabe teilweise verweigern bzw. der Herausgabeanspruch sei mit dem Wert der von der Antragstellerin aufgrund des Versorgungsausgleichs erlangten Anrechte zu verrechnen, Rechnung getragen. Dies erfolgt indessen nicht - wie der Antragsgegner meint - im Rahmen eines hypothetischen Zugewinnausgleichs, sondern die bestehende Normenhäufig kann durch Heranziehung des Ergebnisses des durchgeführten Versorgungsausgleichs (partiell) aufgelöst werden.

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g) Der weitergehenden Rüge, über die Verrechnung der Morgengabe mit dem Wert der zugunsten der Antragstellerin übertragenen Versorgungsanrechte hinaus seien zusätzlich „die Rechtsfolgen aus der hypothetischen Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahren zu beachten“ (Schriftsatz vom 8. September 2025, dort S. 1f.), kann nicht gefolgt werden: Der Antragsgegner trägt nicht vor, ob ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt wurde oder ob das noch beabsichtigt ist. Er trägt auch weder zu seinem Anfangsvermögen noch zum Endvermögen - für das grundsätzlich er darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Grüneberg/Siede, BGB [84. Aufl. 2025], § 1376 Rn. 31) - vor; es bleibt unklar, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben. Hinzukommt: Der Zugewinn stellt nach § 1373 BGB eine reine Rechengröße dar; einen Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nur derjenige Ehegatte erheben, der den höheren Zugewinn erzielt hat (§ 1378 Abs. 1 BGB), was hier nicht bekannt ist. Bei dieser Sachlage kommt die Herauslösung einer Einzelposition aus dem Rechenwerk - einmal unterstellt, dass die Morgengabe vom Zugewinnausgleich erfasst wird (vgl. Yassari, a.a.O. S. 383ff.) - nicht in Betracht, sondern sie wäre ggf. dort als Einzelposition einzustellen und entsprechend den §§ 1372ff. BGB insgesamt, zusammen mit eventuellen weiteren Vermögenswerten der Beteiligten, auszugleichen.

44

h) Die weitere Rüge des Antragsgegners, der Anspruch auf die Brautgabe sei wegen Unmöglichkeit der Leistung abzuweisen, greift nicht durch: Abgesehen davon, dass sich die Frage, wie sich die Unmöglichkeit der Leistung auf die eingegangene (ehe-) vertragliche Verpflichtung auswirkt, wohl nicht aus § 275 Abs. 1 BGB, sondern analog Art. 12 Abs. 1 lit. c Rom I-VO nach iranischem Recht bestimmen dürfte, ist festzuhalten, dass der Antragsgegner nicht bestimmte, einzelne Münzen schuldet, sondern lediglich Münzen der Gattung Bahar Azadi. Dafür, dass die gesamte Gattung nicht mehr verfügbar wäre und auch eine Beschaffung an in- oder ausländischen Handelsplätzen nicht möglich ist, ist nichts ersichtlich (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 - 7 UF 93/22, a.a.O. [Rz. 48]).

45

i) Der geforderte Zinssatz ergibt sich der Sache nach aus iranischem Recht. Das folgt aus dem Rechtsgedanken von Art. 12 Abs. 1 lit. c Rom I-VO bzw. daraus, dass die Brautgabevereinbarung insgesamt - und damit auch die Folgen von Leistungsstörungen bzw. der Nichterfüllung - sich aus dem zur Anwendung berufenen iranischen Sachrecht ergeben. Denn regelmäßig untersteht ein Vertrag einem einheitlichen Vertragsstatut, das über sämtliche Folgen Maß gibt; dies einschließlich des Verzugszinses (vgl. nur Grüneberg/Thorn, a.a.O. Rom I-VO Art. 12 Rn. 1, 7). In den islamischen Rechtsordnungen gilt zwar traditionell ein Zinsverbot (vgl. nur Yassari, a.a.O. S. 21, 163f.). Aber im iranischen Recht ist dennoch anerkannt, dass der Schuldner für die verspätete Erfüllung von Geldschulden einen Ersatz schuldet. Das iranische Recht billigt bei Zahlungsverzug von Geldschulden dem Gläubiger als Mindestschaden einen Inflationsausgleich zu, was funktional einer Verzinsung des Leistungsanspruchs bei verspäteter Zahlung entspricht. Die Höhe des Inflationsausgleichs berechnet sich anhand der von der iranischen Zentralbank ermittelten Inflationsrate, die auch für die Anpassung von Brautgabevereinbarungen herangezogen wird (vgl. Yassari, a.a.O. S. 164). Dass auf die von der iranischen Zentralbank ermittelte Inflationsrate zugriffen werden könnte, ist nicht bekannt; hierzu erfolgte auch kein Vortrag. Der Homepage des Internationalen Währungsfonds zufolge (https://www.imf.org/en/Countries/IRN) soll die Inflationsrate im Iran im Jahr 2025 etwa 43,3% betragen haben. Die Seite von statista (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/259316/umfrage/inflationsrate-im-iran/) weist den gleichen Wert aus. Eine Verzinsung in einer Höhe von 43,3% p.a. würde indessen ein extremes Missverhältnis zu den im Inland üblichen Marktzinsen darstellen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB [84. Aufl. 2025], § 138 Rn. 27). Ob deshalb insoweit der ordre public, Art. 6 EGBGB, eingreift, kann dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin ihren Zinsanspruch auf den aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ersichtlichen Zinssatz beschränkt hat (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

46

j) Die vom Antragsgegner hilfsweise, im Wege der Aufrechnung, geltend gemachten Gegenansprüche sind zurückzuweisen: Grundsätzlich unterstünde die Aufrechnung dem Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet werden soll; also dem iranischen Recht (Art. 17 Rom I-VO). Indessen handelt es sich vorliegend nicht um ein Forderungsrecht, sondern das iranische Recht billigt der Antragstellerin bezüglich der Bahar Azadi-Münzen einen Herausgabeanspruch zu. Gegen einen Herausgabeanspruch kann aber nicht mit einer Geldforderung aufgerechnet werden; es fehlt - jedenfalls aus der Sicht des deutschen Rechts - die Gleichartigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 1999 - 11 U 8/99, BeckRS 2000, 1209). Zudem dient das Brautgabeversprechen nach iranischem Recht der Absicherung der geschiedenen Ehefrau (vgl. Yassari, a.a.O. S. 264) und das schließt - insoweit an den Rechtsgedanken des §§ 394 BGB, 850b ZPO angelehnt - ebenfalls eine Aufrechnung aus.

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3. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll; ihnen wurde eine Frist zum abschließenden schriftlichen Vortrag gesetzt (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 35 FamGKG: Festzusetzen war der Betrag der erstinstanzlichen Verpflichtung, gegen die sich der Antragsgegner gewandt hat. Die von ihm zur Aufrechnung gestellte Forderung erhöht den Verfahrenswert nicht, weil hierüber keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen ist (§ 39 Abs. 3 FamGKG). Die Rechtsbeschwerde ist entsprechend § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen im Hinblick auf die Frage zu den Rechtsfolgen eines nach erfolgter Vereinbarung einer Brautgabe eingetretenen Statutenwechsels, die Frage nach der Abgeschlossenheit des Erwerbsvorgangs sowie die Frage nach der Zulässigkeit einer Anpassung der Höhe der Morgengabe zur Vermeidung einer unbilligen, doppelten Partizipation der Antragstellerin sowohl an der (ungekürzten) Morgengabe als auch am Ergebnis des Versorgungsausgleichs.


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