Urteil vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 SLa 658/24
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2024 – 11 Ca 67/24 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Beglaubigte Abschrift
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Arbeitsgericht Düsseldorf |
Verkündet am 17.06.2025 Willms, RBe als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle |
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit |
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In pp.
4hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
5auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2025
6durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Klein als Vorsitzenden
7und die ehrenamtliche Richterin Zekoll
8und den ehrenamtlichen Richter Paxa
9für Recht erkannt:
10I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2024 – 11 Ca 67/24 – wird zurückgewiesen.
11II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
12III. Die Revision wird nicht zugelassen.
13T a t b e s t a n d :
14Die Parteien streiten in der Berufung noch über Ansprüche auf Herausgabe von Datenkopien, eine eidesstattliche Versicherung und auf Entschädigung wegen Verstößen gegen die DSGVO.
15Die Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Ländern und an verschiedenen Standorten in Deutschland. Sie schrieb im Sommer 2023 über das Online-Stellenportal www.lto.de eine Stelle als „Rechtsanwalt (m/w/d) Arbeitsrecht“ für den Standort München aus (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift vom 04.01.2024).
16Der Kläger (GdB von 50) bewarb sich am 07.08.2023 auf die Stellenausschreibung. Er hatte im ersten juristischen Staatsexamen eine Note von 6,58 Punkten sowie im zweiten juristischen Staatsexamen eine Note von 5,6 Punkten erreicht. Am 14.08.2023 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab. In dem Absageschreiben heißt es unter anderem:
17„Wir haben Ihre Bewerbungsunterlagen sorgfältig geprüft. Leider können wir Ihnen zum aktuellen Zeitpunkt keine passende Position in unserem Hause anbieten. Mit Ihrem Einverständnis werden wir Ihre Eckdaten in unserem Hause behalten, um bei einer möglicherweise für Sie interessanten Vakanz erneut auf Sie zukommen zu können. Bitte teilen Sie uns Ihr Einverständnis schriftlich per E-Mail mit. Gerne können Sie sich auch zu einem späteren Zeitpunkt erneut bei uns bewerben.“
18Am 09.10.2023 machte der Kläger Ansprüche wegen einer Diskriminierung geltend. Zudem legte er eine AGG-Beschwerde bei der AGG-Beschwerdestelle der Beklagten ein.
19Mit Schreiben vom 24.04.2024 machte der Kläger datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend (vgl. Anlage K8 zur Klageerweiterung vom 12.06.2024). In dem Schreiben heißt es:
20„hiermit mache ich Ihnen ggü. meinen Datenauskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO geltend.
21Bitte erfüllen Sie diesen Anspruch vollständig anhand des Gesetzes, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAGs und des BGHs. Ich bitte ferner um die Übersendung digitaler Abschriften derjenigen Dokumente, die personenbezogene Daten über mich enthalten.
22Bitte beachten Sie, dass zur Erfüllung dieses Anspruchs auch der umfassende E-Mail-Verkehr gehört, der meine personenbezogenen Daten enthält, und der bei ihnen kanzleiintern vorliegt.
23Für eine entsprechende Erfüllung habe ich mir den 08. Mai 2024 vorgemerkt.“
24In der Antwort der Beklagten vom 08.08.2024 (vgl. Anlage K9 zur Klageerweiterung vom 12.06.2024) heißt es:
25„bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO mit E-Mail vom 24.04.2024 teilen wir Ihnen mit, dass wir dieses angesichts der von Ihnen unzureichend aufgestellten Forderung nicht erfüllen werden.“
26Am 12.06.2024 erweiterte der Kläger seine Klage um Ansprüche aus der DSGVO, im Einzelnen um Auskünfte über Zwecke, Kategorien, Empfänger, geplante Dauer, Herkunft der Daten und das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung, sowie um einen Anspruch auf zur-Verfügung-Stellung von Datenkopien, auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung einer Entschädigung nach der DSGVO. Mit E-Mail vom 04.10.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger die mit den Klageerweiterungsanträgen eingeklagte Auskunft (vgl. Anlage B7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2024), danach erklärte der Kläger die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Anträge auf Datenauskunft am 18.10.2024 für erledigt und die Beklagte schloss sich dieser Erklärung an (vgl. Protokoll des Arbeitsgerichts vom 18.10.2024).
27Der Kläger war der Ansicht, er sei im Auswahlprozess als Schwerbehinderter und wegen seines Alters diskriminiert worden, obwohl er der bestqualifizierte Bewerber sei. Ausgehend von einer Vergütung von mindestens 8.000,00 € brutto stehe ihm eine Entschädigung nach dem AGG zu.
28Der Kläger war zudem der Ansicht, dass die Beklagte sein Auskunftsverlangen habe erfüllen müssen. Die Beklagte habe ihn zudem rechtswidrig „gegoogelt“. Ihm sei ein „immaterieller Schaden“ durch den „Kontrollverlust“ über seine personenbezogenen Daten entstanden. Es stehe zu befürchten, dass die Beklagte innerhalb ihrer Mitarbeiter/innen bzw. unter ihren „Kolleg/innen“ und „Wettbewerbern“ die personenbezogenen Daten austausche und er jegliche Kontrolle darüber verliere, in wessen Hände diese personenbezogenen Daten gelangten. Ferner werde er von der Angst begleitet, dass über ihn falsche personenbezogene Daten erhoben und verbreitet würden, was in der Vergangenheit bereits geschehen sei. Diese Ängste seien insoweit fortwährend, da die Gefahr herrsche, dass ihm durch eine derartige unkontrollierte Datenverbreitung berufliche Nachteile erwachsen würden. Auch im „privaten Bereich“ befürchte er durch diesen Kontrollverlust „Nachteile“, denn immerhin bestehe die Möglichkeit, dass sein privates Ansehen durch verbreitete Unwahrheiten Schaden nehmen könne.
29Der Kläger hat nach teilweiser Rücknahme und Erledigungserklärung beantragt,
301. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 16.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus diesem Geldbetrag seit dem 24.10.2023,
312. die Beklagte zu verurteilen, die jeweiligen Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in digitaler Form zur Verfügung zu stellen,
323. die Beklagte zu verurteilen, den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der [unter 3. bis 9. zu erteilenden] Auskünfte an Eides statt zu erklären durch persönliche eidesstattliche Erklärung eines Ihrer Partner, namentlich Herrn F.,
334. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine immaterielle Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag in Höhe von 1.000,00 € nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
34Die Beklagte hat beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass die in der Stellenausschreibung geforderten überdurchschnittlichen Examen bei mindestens 9,0 Punkten lägen. In der Praxis setze sie die Punktegrenze hingegen nicht starr bei 9,0 Punkten pro Staatsexamen, sondern passe sie an die tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere den Arbeitsmarkt, an und lade auch Bewerber ein, die ihre juristische Ausbildung unterhalb dieser Notengrenzen absolviert hätten, wobei sich eine Notengrenze von insgesamt 14 Punkten etabliert habe. Eingeladen würden daher auch Bewerber, die in beiden Staatsprüfungen mindestens insgesamt 14 Punkte erzielt hätten. Der Kläger bleibe mit seinen Staatsexamina weit hinter der geforderten Qualifikation zurück und sei alleine deshalb abgelehnt worden. Es fehle mithin an der Kausalität.
37Das Auskunftsverlangen des Klägers vom 24.04.2024 sei zu unbestimmt, daher habe sie es zurückgewiesen. Inzwischen habe sie zudem eine Auskunft erteilt. Die Auskunft durch den Kläger sei auch erst nach Ablauf von sechs Monaten geltend gemacht worden, Bewerberdaten hebe sie aber nur sechs Monate auf, worauf sie auch hingewiesen habe. Die Entscheidung über die Absage habe sie auch nicht auf die Google-Recherche gestützt. Entsprechend habe sie auch nicht ihre Informationspflicht verletzt.
38Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung mit Urteil vom 18.10.2024 die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem AGG, weil er nicht wegen seiner Schwerbehinderung oder seines Alters benachteiligt worden sei.
39Ein Anspruch auf Datenkopien oder Schadenersatz nach der DSGVO bestehe nicht, weil bereits keine ordnungsgemäße vorangegangene Geltendmachung vorliege. Der Kläger habe lediglich einen „Datenauskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO“ geltend gemacht und nicht einmal ansatzweise konkretisiert, welche Auskunft er denn nun konkret verlange. Er überlasse es letztlich der Beklagten sich aus Art. 15 DSGVO herauszusuchen, was er wohl haben möchte. Verarbeite der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, könne er verlangen, dass die betroffene Person präzisiere, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen beziehe, bevor er ihr Auskunft erteile. Die Beklagte habe mit dem fristgemäßen Schreiben vom 08.05.2024 mitgeteilt, das Auskunftsersuchen beinhalte eine unzureichend aufgestellte Forderung, und damit die fehlende Konkretisierung geltend gemacht. Eine Konkretisierung durch den Kläger sei allerdings erst im Rahmen der Klageerweiterung erfolgt. Wegen des Vorwurfs des Klägers, die Beklagte habe ihn „gegoogelt“, handele es sich gerade nicht um ein einfaches, standardmäßiges Auskunftsverlangen.
40Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Auskunft falsch sei.
41Auch ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe nicht, weil der Kläger keinen Schaden dargelegt habe. Das Vorliegen eines „Schadens“ sei aber Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und ein Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden. Negative Gefühle („Befürchtung“) könnten zwar einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen, das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reiche aber nicht aus, weil das Gericht zu prüfen habe, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden könne“.
42Der vom Kläger angeführte Kontrollverlust sei nicht ausreichend, einen Schaden darzustellen. Denn für die geäußerte Befürchtung des Klägers, dass die Beklagte Daten mit anderen Personen innerhalb ihrer Mitarbeiter oder Kollegen und Wettbewerbern austausche, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Nicht überzeugend sei, dass er von der Angst begleitet werde, falsche Daten würden erhoben. Soweit er auf – was streitig sei – falsche Angaben im Internet verweise, lege er in keiner Weise nachvollziehbar dar, dass die Beklagte die Daten verbreite. Seine Behauptung sei pauschal und werde durch keine objektiven Anhaltspunkte gestützt. Die Gefahr bestehe zudem nicht durch die von der Beklagten erhobenen Daten, sondern durch die bereits im Internet verbreiteten Daten, so dass der Kläger habe abgrenzen müssen, wie sich seine entsprechenden Befürchtungen durch die durch die Beklagte erfolgte Datenverarbeitung verstärke oder von bisherigen Befürchtungen abgrenze, worin also ein neben dem bereits entstandenen Schaden weitergehender Schaden liege.
43Gegen das ihm am 04.11.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.11.2024 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.02.2025 – am 31.01.2025 begründet.
44Er trägt vor, es erschließe sich nicht, warum auf Grund seines Auskunftsverlangens die Beklagte nicht wissen sollte, was sie zu tun habe. Sie betreibe eine große internationale Wirtschaftskanzlei und werbe damit, nur die allerhöchst-qualifizierten Juristen zu beschäftigen. Er habe sie gebeten, ihm gegenüber seinen Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO vollständig anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAG und des BGH zu erfüllen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass jeder für die Beklagte tätige Rechtsanwalt Gesetze lesen könne, regelmäßig die oberste Rechtsprechung des BGH und des BAG analysiere und wissen, was aus dieser Rechtsprechung jeweils abzuleiten sei. Aus Art. 15 DSGVO ergebe sich eindeutig erkennbar, worin der Auskunftsanspruch tatsächlich bestehe.
45Er habe sich nicht lediglich auf Art. 15 DSGVO fokussiert, sondern ausgeführt, dass von seinem Auskunftsbegehren auch explizit der Inhalt aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst sein soll. Er habe der Beklagten sogar noch Hinweise dahingehend gegeben, was alles zur Erfüllung dieses Anspruchs gehöre, nämlich der kanzleiinterne E-Mail-Verkehr bei der Beklagten.
46Es sei daher nicht ansatzweise ersichtlich, warum gegenüber der Beklagten gesteigerte Substantiierungspflichten in Bezug auf den Inhalt des Anspruchs aus Art. 15 DSGVO erforderlich seien. Er habe auch antizipieren dürfen, dass der Hinweis der Beklagten auf eine fehlende Konkretisierung des Auskunftsbegehrens als pure Querulanz zu würdigen sei, dies gelte in besonderem Maße, weil sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass er aufgrund einer fehlenden Qualifikationen zu niedrig qualifiziert sei, um bei ihr auch nur auf dem Niveau eines Berufseinsteigers beschäftigt zu werden.
47Er habe sich als externer Bewerber bei der Beklagten beworben. Daher könne keine große Menge von Informationen vorliegen, zumal die Beklagte in Abrede stelle, dass sie unmittelbar nach dem Eingang der Bewerbung weitergehende Datenerhebungen über ihn vorgenommen hat. Die Beklagte habe anlässlich der zunächst erfolgten Zurückweisung seines Auskunftsverlangens auch gar nicht angeführt, dass eine große Menge von Informationen vorgelegen habe. Jedenfalls sei es nicht im Rahmen der Frist des Art. 12 Abs. 4 DSGVO mitgeteilt worden, sodass dieser Einwand zeitlich präkludiert sei.
48Spätestens mit Klageerweiterung sei der Beklagten klar gewesen, worin sein Auskunftsbegehren bestand habe. Auch dem Arbeitsgericht sei dies bewusst gewesen, denn es habe den diesbezügliche Antrag nicht als unzulässig zurückgewiesen. Er sei auch gar nicht in der Lage genau zu bestimmen, um welche konkreten Kopien es sich handele, weil er nicht wissen könne, welche Kopien die Beklagte in Bezug auf seine Daten bereithalte. Daher müsse es zulässig sein, wenn sich das Auskunftsbegehren auf alle Datenkopien beziehe.
49Er habe bis dahin auch noch von keinem anderen, dem gegenüber er gleichartig Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht habe, die Antwort erhalten, sein Auskunftsbegehren sei nicht ausreichend konkretisiert. Mithin habe jeder noch so „grenzdebile“ andere Auskunftsschuldner gewusst, was zu tun sei, nur die Beklagte habe nicht wissen bzw. verstehen wollen, was er tatsächlich begehrt habe.
50An Wirksamkeit und Substantiiertheit eines Auskunftsbegehrens nach Art. 15 DSGVO seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Die DSGVO solle als klassisches Verbraucherrecht jedem Menschen offenstehen und stehe unter dem Prinzip des „effet utile“.
51Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehe nicht nur, wenn Anhaltspunkte für eine falsche Auskunft vorlägen. Unter welchen Voraussetzungen Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt einer Auskunft nach der DSGVO eidesstattlich zu versichern seien, sei bisher obergerichtlich nicht geklärt.
52Unionsrechtlich müssten wegen des Prinzips des „effet utile“ äußert niedrige Voraussetzungen dafür vorliegen, so dass ein solcher Anspruch anzunehmen sei. Einziges Rechtsmittel für eine praktische und effektive Umsetzung der DSGVO wären andernfalls die behördlich zu verhängenden Bußgelder und die Individualrechte aus Art 82 DSGVO. Mit diesen Mechanismen allein sei die „Effektivität“ maßgeblich eingeschränkt. Art. 82 DSGVO setze immer einen materiellen oder immateriellen Schaden voraus und sei ohne einen solchen völlig zahnlos. Die behördlichen Bußgelder änderten hieran nichts, weil der „Betroffene“ keinen Einfluss auf ihre Verhängung habe. Müsste ein Auskunfts-Gläubiger immer auf Vollständigkeit und Wahrheitsgehalt der Auskunft vertrauen, sei er völlig schutzlos und ohne Rechte oder Schutz.
53Für die nationale Anspruchsgrundlage nach § 260 Abs. 2 BGB analog sei keine Voraussetzung, dass objektive Anhaltspunkte vorlägen, die erteilte Auskunft sei falsch, sondern Grund zu der Annahme, die Auskunft sei „nicht mit der erforderlichen Sorgfalt“ erstellt. Derartige Anhaltspunkte ergäben sich hier mannigfaltig: Die „querulatorische“ Verweigerung der Auskunft durch die Beklagte unter Berufung auf eine fehlende Substantiierung, die viel zu späte (Teil)-Erfüllung dieses Anspruchs erst 4 Monate nach Ablauf der gesetzten Frist und die bis heute verweigerte Herausgabe einer Datenkopie. Es liege also ein querulatorisches Verhalten, gepaart mit einer erheblich verzögerten Bearbeitung, und eine völlige Verweigerung vor.
54Die „Heimlichtuerei“ der Beklagten über einen langen Zeitraum verursache für jeden Dritten die verobjektivierbare Sorge, dass die Auskunft nicht vollständig bzw. mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt werde. Dies gelte in besonderem Maße, weil die Beklagte eine langatmige „Verschleierungs-Strategie“ fahre, wenn sie offenhalte, was sie am sein Schreiben vom 24.04.2024 nicht verstanden haben wolle oder wie eine „Konkretisierung“ habe aussehen sollen. Daraus folge, dass die Beklagte etwas zu verbergen habe, was die Datenverarbeitung in Bezug auf ihn angehe. Allein dieser Umstand sei ausreichend, begründete Zweifel an der Sorgfalt und an der Vollständigkeit der Auskunft zu schaffen. Es sei unwahr, dass die Beklagte über keine weitergehenden personenbezogenen Daten über ihn verfüge und daher keine Datenkopien herausgeben könne. Der unwahre Sachvortrag impliziere neuerlich die Sorge der mangelnden Sorgfalt und Vollständigkeit.
55Er habe auch Anspruch auf eine immaterielle Entschädigung nach Art. 82 DSGVO. Die Beklagte habe seinen Anspruch auf Datenauskunft (partiell) Monate zu spät erfüllt. Datenkopien habe sie trotz Geltendmachung bis heute nicht herausgegeben. Die Beklagten habe über ihn in illegaler Art und Weise personenbezogene Daten „ergoogelt“. Bereits nach Eingang seiner Bewerbung habe sie über ihn und sein in Vergangenheit im Zusammenhang mit dem AGG angestrengten Verfahren gegoogelt, ohne seine Zustimmung und ohne ihn zu informieren. Erneut habe sie im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens über ihn „gegoogelt“ und personenbezogene Daten erhoben und an das Erstgericht weitergeleitet. Auch insoweit habe keine Einwilligung bestanden und keine gesetzliche Grundlage bestanden, die erhobenen Daten hätten keinerlei Sachbezug zum Streitstand im erstinstanzlichen Verfahren. Die Beklagte habe auf dem Niveau eines „Kleinkinds“ dem Gericht suggerieren wollen, was er für ein „böser Mensch“ sei, weil er sich schon in der Vergangenheit auf das AGG berufen habe. Auch dazu habe sie ihn nicht vorab informiert, was eine Verletzung der Informationspflichten beinhalte. Die Verstöße der Beklagten gegen die DSGVO seien damit offenkundig und vielschichtig.
56Sein Schaden bestehe zunächst in einem „Kontrollverlust“. Ihn begleite die Angst, dass die Beklagte sich mit Dritten über die Datenerhebung austausche und er deswegen nicht kontrollieren könne, was mit seinen personenbezogenen Daten geschehe. Auch aus einer unvollständigen oder unterlassenen Auskunft könne ein immaterieller Schaden abgeleitet werden. Immaterielle Schäden seien immer subjektiv und daher dürfe niemals eine pauschalierte Bewertung vorgenommen werden. Ob die Beklagte tatsächlich seine durch sie erhobenen personenbezogenen Daten verbreitet habe, sei belanglos, weil entscheidend lediglich seine subjektive Befürchtnis sei. Es sei völlig verfehlt, wenn das Erstgericht einen „verobjektivierten“ Maßstab zur Feststellung eines immateriellen Schadens heranziehe, weil es so etwas nicht gebe. Jeder immaterielle Schaden sei subjektiv gefärbt und das müsse er auch sein und dies müsse auch Berücksichtigung finden bei der Feststellung dieses immateriellen Schadens. Er müsse auch seinen immateriellen Schaden nicht nachweisen, weil ein Geschädigter seine sich im „Inneren“ auftretenden Empfindungen niemals objektiv nachweisen könne, ebenso wie das Bestehen eines Kausalzusammenhanges. Ein immaterieller Schaden sei nach der deutschen Rechtsordnung ähnlich wie bei der Feststellung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld nach § 287 ZPO festzustellen.
57Weiter habe er seine Befürchtnis dargelegt, die Beklagte erhebe über ihn falsche Daten und verbreite diese und dadurch erfahre er berufliche und private Nachteile. Hier komme es nicht auf ein vom Arbeitsgericht herangezogenes hypothetisches Risiko an, sondern darauf, ob die Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung der Daten unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden könne. Die Beklagte habe illegal Daten erhoben über den Umstand einer besonderen Person, die im besonderen Umfeld der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG eine besondere mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Aus diesem „besonderes Umfeld“ habe sich verobjektiviert ein Themenkreis entwickelt, über den Juristen gerne sprächen und sich austauschten. Aus dem „medialen Interesse“ ergebe sich ein Umstand, der es nahelegt, dass seine Daten, über die man im Zusammenhang mit diesem Umfeld öffentlich spricht, ausgetauscht und verbreitet werden. Seine Person habe Medienaufmerksamkeit erregt bis hin zu einem Wikipedia-Eintrag. Daher seien seine Befürchtungen jederzeit begründbar, weil für jeden Dritten erwartbar sei, dass sich Dritte über den Kampf gegen Diskriminierung und den Kläger allein schon wegen des medialen Interesses austauschen würden. Seine Befürchtungen in Bezug auf einen „Kontrollverlust“ und auf die Weitergabe und/oder Verfälschung der illegal erhobenen Daten sei damit objektiv begründbar.
58Auch die Befürchtnisse beruflicher und privater Nachteilen seien objektiv begründbar. Es gebe rechtskonservative Strömungen, die das Zur-Wehr-Setzen gegen Diskriminierungen als „verwerflich“ betrachteten, gerade im Berufsfeld der „Juristen“ tummelten sich sehr viele rechtskonservativ gesinnte Protagonisten, so dass seine Befürchtnisse vor beruflichen Nachteilen in jedem Falle „objektivierbar“ seien. Dafür müsse er auch nicht darlegen, was an der „Medienberichterstattung“ über ihn zutreffend sei und was nicht. Allein der Umstand einer begründeten Angst vor der Weitergabe personenbezogener Daten rechtfertige einen immateriellen Schaden.
59Ihm sei schließlich ein Reputationsschaden entstanden, indem die Beklagte dem Gericht Daten über ein seit 13 Jahren andauerndes Strafverfahren übermittelt habe, in dem er angeklagt sei. Das Verfahren habe keinen Bezug zum konkreten Streitstand und die Verbreitung seiner Daten dienen ausschließlich dazu, ihn vor den Gerichtspersonen zu desavouieren. Dieser Reputationsschaden und Ansehensverlust stelle einen immateriellen Schaden dar. Durch die unterbliebene, aber verpflichtende Information über die Datenerhebung sei er erheblich eingeschränkt gewesen, diesen Reputationsschaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang durch schriftsätzliche Erwägungen sofort zu revidieren. Die Beklagte wisse, dass das Urteil des Landgerichts München I nichts mit Bewerbungsbemühungen des Klägers 2012 zu tun habe. Sie wisse auch, dass das Urteil vom BGH in der Luft zerrissen worden sei, weil schon kein strafbares Verhalten in rechtlicher Hinsicht erkennbar gewesen, die Feststellungen des Landgerichts „lückenhaft“, „widersprüchlich“ und „durchgreifend rechtswidrig“ gewesen sei.
60Er habe auch den immateriellen Schaden des „Fremdschämens“ erlitten, da er sich für die konkreten Handlungen des Sachbearbeiters der Beklagten bei den erstinstanzlichen Schriftsätzen, schämen müsse und sich hierfür auch tatsächlich „fremdschäme“. Der Sachbearbeiter der Beklagten sei ein Berufskollege, berufsrechtlich der Sachlichkeit verpflichtet und habe ein Selbstverständnis als herausragender Jurist. Seine fachliche Expertise zeige sich durch Promotion und überdurchschnittliche Examensnoten. Wenn ein hochdekorierter Berufskollege gegenüber einem Arbeitsgericht personenbezogene Daten erhebe, nur um mit „Dreck“ um sich zu werfen und damit das Gericht zu manipulieren, dann ist dies für den Kläger ein Grund zum „Fremdschämen“. Die Beklagte bewege sich auf Höhe der charakterlichen Reife eines kleinen Vorschulkindes, wenn sie völlig sachfremde Daten „ergoogele“, um diese einem Gericht im Rahmen eines Schriftsatzes zu präsentieren. Es sei kaum erklärbar, warum die Beklagte Daten erhebe, um einen Sachvortrag zu leisten, der erkennbar von Anfang an keinerlei Bezug zum Streitgegenstand habe. Denn seit mehr als 14 Jahren sei seitens des BAGs geklärt, dass es für das Bestehen eines Anspruchs aus § 15 Abs. 2 AGG keinerlei Bedeutung habe, wie oft jemand in der Vergangenheit Entschädigungsansprüche geltend gemacht habe. Die Beklagte verhalte sich i.Ü. auch rechtsmissbräuchlich in Bezug auf die Darlegung des immateriellen Schadens des „Fremdschämens“. Sie moniere nämlich einerseits ständig, der Kläger habe einen immateriellen Schaden nicht dargelegt. Lege er ihn aber tatsächlich umfassend und vollumfänglich dar, dann habe er sich plötzlich gar „strafbar“ gemacht. Dies beweise im Ergebnis, dass sie in Wirklichkeit gar kein Interesse habe, dass er seinen immateriellen Schaden darlege. Dieses widersprüchliche Verhalten der Beklagten stelle nichts anderes dar als ein „rechtsmissbräuchliches“ Verhalten.
61Durch die illegale Datenerhebung des Bewerber-Googelns sei ihm zudem ein immaterieller Schaden entstanden, indem er auf den Schriftsatz habe erwidern müssen, um den immateriellen Schaden so gering wie möglich zu halten. Hierfür habe er keine Vergütung erhalten und sich sehr geärgert.
62Ein immaterieller Schaden sei auch eingetreten, da er durch die illegale Datenerhebung und der damit verbundenen Datenweitergabe „retraumatisiert“ worden sei. 2020 sei er durch das Verfahren vor dem Landgericht München umfassend traumatisiert worden und leide seither an tiefgreifenden psychischen und seelischen Erkrankungen, die letztendlich auch zu seiner Schwerbehinderung geführt hätten. Diese Traumatisierung sei „verobjektivierbar“, denn er sei über 13 Jahre durch die bundesweit als „Unrechts-Sytem“ bekannte bayerische Strafjustiz, die „medial“ von einem Justizskandal in den anderen geschlittert sei, schikaniert und drangsaliert worden. Allein die Verfahrensdauer von 13 Jahren habe „verobjektivierbar“ zu einer Traumatisierung geführt. Die Richter im Zusammenwirken mit der Staatsanwaltschaft hätten ihn einer zielgerichteten Tortur über 65 Hauptverhandlungstagen und 250 Beweisanträgen unterzogen, ihm sei in der Gestalt der Mimik eines „lächelnden Fallbeils“ signalisiert worden, dass sie tun und lassen könnten, was sie wollten, denn er werde in jedem Fall in irgendeiner Art und Weise verurteilt werden. Der Vorsitzende der Kammer sei innerhalb der bayerischen Strafjustiz als „Sadist“ bekannt und lebe seine Persönlichkeitsstörungen an den jeweiligen Angeklagten aus. Er habe eine seiner letzten Verhandlungen vor seiner Pensionierung ausgenutzt, um quasi ein letztes Mal seine Macht zu missbrauchen. Wegen dieser Umstände sei seine Traumatisierung aus dem Strafverfahren verobjektivierbar.
63Als die Beklagte zielgerichtet seine Daten in das erstinstanzliche Verfahren eingebracht habe, sei er retraumatisiert und diese negativen Erlebnisse seien ihm wieder vor Augen geführt worden. Dies sei auch Ziel der Beklagten gewesen, weil ein sachlicher Zusammenhang des Strafverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren nicht existiere und nicht erkennbar sei. Es sei der Beklagten offenkundig darum gegangen, ihn zu „quälen“, indem sie illegal erhobene Daten über ihn ins Verfahren einbringe.
64Die Gesamthöhe der Entschädigung solle den Mindestgesamtbetrag von 2.000,00 € nicht unterschreiten. Dabei seien die zahlreichen Verletzungen der DSGVO zu berücksichtigen, ferner die umfassenden immateriellen Schädigungen, eine „abschreckende Wirkung“, die von Art. 82 DSGVO auszugehen habe, dass er die Beklagte nicht bei den zuständigen Datenschutzbehörden „angeschwärzt“ habe, und dass zu erwarten sei, dass die Beklagte auch künftig Bewerber „googeln“ werde, ohne diese hierüber vorab zu informieren.
65Das Berufungsgericht möge zudem die Revision zulassen. Es gebe keine Rechtsprechung zu der Thematik, welche Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung des Anspruchs aus Art 15 DSGVO geknüpft würden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine eidesstattliche Versicherung abzugeben sei und ob eine „abschreckende Wirkung“ anzunehmen sei, wenn die Datenschutzbehörden nicht informiert worden sei oder nicht mehr tätig werden könne.
66Der Kläger beantragt,
67I. in Abänderung und Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az: 11 Ca 64/27 vom 18.10.2024 wird die Beklagte verurteilt, ihm Datenkopien jener Schriftstücke und E-Mailschreiben in digitaler Form herauszugeben, die personenbezogen Daten über ihn enthalten und die Gegenstand der Datenverarbeitung bei der Beklagten waren.
68II. Die Beklagte wird in Abänderung und Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az: 11 Ca 64/27 vom 18.10.2024 verurteilt, den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der unter I.) dieses Berufungsschriftsatzes zu erteilenden Auskunft sowie den Wahrheitsgehalt und die Vollständigkeit der mit Schreiben der Beklagten vom 04.10.2024 ( dortiges Az: MNE /cltr) erteilten Auskunft an Eides statt zu erklären durch persönliche eidesstattliche Erklärung eines ihrer Partner, namentlich Herrn F.
69III. Die Beklagte wird in Abänderung und Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf, Az: 11 Ca 64/27 vom 18.10.2024 verurteilt, an ihn eine immaterielle Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von EUR 2.000,00 € nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
70Die Beklagte beantragt,
71die Berufung zurückzuweisen.
72Die Beklagte bestreitet, dass sie den Kläger bereits nach dessen Bewerbungseingang „gegoogelt“ habe. Sie habe ausschließlich die ihr zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen des Klägers für die Entscheidung über die Absage genutzt hat.
73Er habe keinen Anspruch auf Vorlage von Datenkopien. Sein erstes Schreiben habe den Anforderungen an eine Datenauskunft nicht genügt, weil es nicht ansatzweise konkretisiert habe, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen beziehe. Daher habe sie innerhalb der gesetzten Frist die Forderung der Datenauskunft zurückgewiesen. Dies sei nicht aus „purer Querulanz“, sondern aufgrund der unzureichenden Konkretisierung erfolgt. Das Auskunftsersuchen sei ein individuelles Begehren, welches bei einer großen Menge an Informationen über die betroffene Person lediglich dahingehend zu präzisieren ist, auf welche Information oder Verarbeitungsvorgänge sich dieses beziehe. Daher stelle die Konkretisierungsobliegenheit keine zu hohe Anforderung dar. Als Rechtsanwalt müsse der Kläger in der Lage sein, sein Auskunftsersuchen nach den Vorschriften und den Erwägungsgründen der DSGVO hinreichend substantiiert und bestimmt zu stellen. Letztlich habe sie seinen Datenauskunftsanspruch erfüllt, nachdem er im Rahmen seiner Klageerweiterung seiner Konkretisierungsobliegenheit nachgekommen sei.
74Einen Anspruch Datenkopien zu bekommen habe er außergerichtlich nicht geltend gemacht, sondern erstmals im Rahmen seiner Klageerweiterung. Der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig, weil es sich um eine bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO handele, den der Kläger lediglich dahingehend ergänzt habe, dass ihm die Datenkopie in digitaler Form zur Verfügung gestellt werde. Spätestens nach Erhalt ihres Schreibens vom 04.10.2024, mit dem sie den Datenauskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfüllt habe, seien ihm nähere Angaben dazu möglich gewesen, von welchen personenbezogenen Daten er eine Kopie verlange. Das beantragte zur-Verfügung-Stellen der Datenkopie sei nicht vollstreckbar.
75Mit der Berufungsbegründung stelle der Kläger ebenso wenig einen hinreichend bestimmten Antrag, sondern ergänze seinen ursprünglichen Klageantrag lediglich dahingehend, dass ihm Datenkopien jener Schriftstücke und E-Mails in digitaler Form herauszugeben seien, die personenbezogene Daten über ihn enthielten und die Gegenstand der Datenverarbeitung bei ihr gewesen seien. Auch insoweit lasse sich nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde. Auch seiner materiell-rechtlichen Konkretisierungsobliegenheit hinsichtlich der Datenkopie sei der Kläger nicht nachgekommen.
76Es bestehe auch kein Anspruch auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Anspruch bestehe nur, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass die Auskunft vom 04.10.2024 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht und sie deshalb unrichtig oder unvollständig sei. Eine weitergehende Auskunft habe nicht erfolgen können, weil der Beklagten keine weiteren erhobenen personenbezogenen Daten des Klägers vorlägen. Die Daten von Bewerbern würden im Falle einer Absage für sechs Monate aufgehoben und im Anschluss anonymisiert, sodass diese einem Zugriff entzogen seien. Zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens im April 2024 sei die Frist von sechs Monaten seit der Absage im August 2023 deutlich abgelaufen gewesen. Der Kläger habe weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung darlegen und beweisen können, dass sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei. Der Vorwurf, sie habe sich „querulatorisch“ verweigert Datenauskünfte zu erteilen, genüge dem nicht und müsse zudem entschieden zurückgewiesen werden. Die Datenkopie betreffend müsse notwendigerweise zunächst eine Datenkopie zur Verfügung gestellt werden, bevor ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Betracht komme. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung komme nicht in Betracht, weil es bereits an einer entsprechenden unionsrechtlichen Anspruchsgrundlage fehle.
77Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil es an einem immateriellen Schaden fehle. Der erstinstanzliche Sachvortrag genüge nicht den Anforderungen, die an die Darlegung eines immateriellen Schadens gestellt würden. Der kurzzeitige Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten könne einen „immateriellen Schaden“ begründen, sofern der Nachweis erbracht werde, dass die betreffende Person tatsächlich einen solchen Schaden erlitten habe. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO reiche nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Der Kläger habe schon einen auch nur kurzzeitigen tatsächlichen Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten nicht dargelegt, die Befürchtung eines solchen Kontrollverlustes genüge nicht. Ein Kontrollverlust könne ihm auch deshalb nicht drohen, weil er sich regelmäßig zu den von ihm betriebenen Verfahren äußere und ein Aufgreifen dieser von ihm selbst verbreiteten Informationen einen Kontrollverlust nicht begründen könne.
78Zwar könne auch die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ darstellen. Es müsse dafür aber eine begründete Befürchtung vorliegen, dass personenbezogenen Daten künftig von Dritten weiterverbreitet oder missbräuchlich verwendet würden. Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung führe noch nicht zu einer Entschädigung. Kein Dritter habe die fraglichen personenbezogenen Daten zur Kenntnis genommen. Der Kläger habe auch in der Berufungsbegründung nicht ansatzweise darlegen können, weshalb unter den vorliegenden Umständen die Befürchtung der missbräuchlichen Datenverwendung begründet sei. Die Erwägungen, dass ein erhebliches mediales Interesse an seiner Person und der Thematik „Kampf gegen Diskriminierung“ bestehe, seien hierfür belanglos. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darlegung, weshalb er davon ausgehe die Beklagte würde seine Daten an Dritte verbreiten. Auch die Befürchtung des Klägers zu beruflichen und privaten Nachteilen gehe nicht über pauschale Behauptungen hinaus. Die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folge genüge aber ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten.
79Selbst mit dem erweiterten Sachvortrag in der Berufungsbegründung gelinge keine Darlegung eines immateriellen Schadens. Ein Reputationsschaden liege nicht vor. Der Kläger selbst habe das Verfahren gegen die Beklagte angestrengt. Die Beklagte habe zum Rechtsmissbrauchseinwand vortragen müssen, dass der Kläger bereits mehrere Entschädigungsverfahren eingeleitet habe. Dass das Handeln des Klägers derart auffällig geworden sei, dass sich das Landgericht München für eine Anklage deshalb entschieden habe, verstärke den Rechtsmissbrauchseinwand. Der Vorwurf, das Strafverfahren habe keinen Bezug zum konkreten Streitstand und diene nur dazu, ihn zu desavouieren, sei nicht haltbar. Ein Schaden wegen „Fremdscham“ müsse zurückgewiesen werden, der Vortrag des Klägers insoweit sei belanglos und nehme ein strafrechtlich relevantes Ausmaß an, weil ihm verleumderischer und beleidigender Charakter zukomme. Der Umstand, keine Vergütung für eine Replik erhalten zu haben, stelle keinen immateriellen Schaden dar, weil es gerade um die Verminderung eines Vermögens gehe. Unabhängig davon habe der Kläger einen Rechtsstreit angestrebt und mit einer Klageerwiderung rechnen müssen. Eine lediglich im Rahmen der Prozessführung vorgenommene Google-Recherche sei rechtmäßig erfolgt, weil sie ein berechtigtes Interesse an einer Informationsbeschaffung gehabt habe und die Recherche aus allgemein zugänglichen Quellen erfolgt sei. Daher könne auch die behauptete „Re-Traumatisierung“ keinen immateriellen Schaden begründen. Sie habe lediglich auf das Strafverfahren hingewiesen, um ihrer Darlegungslast für den Rechtsmissbrauchseinwand nachzukommen. Es sei ihr zu keinem Zeitpunkt darauf angekommen, den Kläger zu traumatisieren oder ihn gar „quälen“ zu wollen.
80Es fehle auch schon an einem Verstoß gegen die DSGVO. Sie habe die Datenauskunft nicht verspätet erteilt, sondern das erste Schreiben innerhalb der gesetzten Frist zurückgewiesen, allein weil es unzureichend konkretisiert gewesen sei. Ein entsprechender Klageantrag habe jedenfalls abgewiesen werden müssen. Mit dem zweiten Schreiben habe sie das Auskunftsbegehren vollständig und umfassend erfüllt. Dass sie dem Kläger bislang keine Datenkopie zur Verfügung gestellt habe, stelle keinen Verstoß gegen die DSGVO dar, denn es fehle an einem hinreichend bestimmten und daher zulässigen Klageantrag. Der Vorwurf des „illegalen Bewerber-Googelns“ sei entschieden zurückzuweisen. Sie habe nach Bewerbungseingang nicht recherchiert, sondern ausschließlich die ihr zur Verfügung gestellten Bewerbungsunterlagen des Klägers für die Entscheidung über die Absage verwendet. Selbst wenn eine solche Recherche nach Bewerbungseingang erfolgt sei und damit eine entsprechende Informationspflicht bestanden hätte, stünde dem Kläger nur für den Fall ein Entschädigungsanspruch zu, dass die durch die Recherche gewonnenen Information im Besetzungsverfahren verwendet worden wären.
81Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle beider Instanzen verwiesen.
82E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
83Die zulässige Berufung ist unbegründet.
84A.
85Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft nach § 64 Abs. 2 b ArbGG, nachdem die Anträge des Klägers insgesamt abgewiesen wurden. Der Kläger hat das Rechtsmittel auch innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet und insbesondere eine ausreichende Begründung iSd. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 ZPO vorgelegt.
86B.
87Die Berufung ist aber nicht begründet. Denn das Arbeitsgericht hat die in die Berufung gelangten Anträge des Klägers im Ergebnis und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
88I. Dabei sind die Klageanträge nur teilweise zulässig.
89Der Kläger verfolgt mit seinen Berufungsanträgen noch die Herausgabe von Datenkopien nach der DSGVO, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Vertreter der Beklagten und die Zahlung einer Entschädigung.
901. Der Antrag auf Herausgabe von Datenkopien ist bereits unzulässig. Der Antrag ist nicht hinreichend konkretisiert iSd. § 253 Abs. 2 ZPO.
91a) Die bloße Wiederholung des Wortlauts von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO lässt nicht erkennen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt wird. Eine daraufhin ergehende Verurteilung wäre nicht vollstreckbar (BAG vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 – zit. nach juris, Rn. 35; vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 – zit. nach juris, Rn. 21). Bei einem derartigen Antrag sind die personenbezogenen Daten nicht in einer Weise bezeichnet, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft wäre, worauf sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, wann mit einer Überlassung von in diese Kategorie fallenden Daten der Anspruch erfüllt wäre (BAG vom 16.12.2021, a.a.O.; vom 27.04.2021, a.a.O., Rn. 18). Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden.
92Um dies zu vermeiden ist ein Kläger, der zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist, gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen, die zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten ist, welche personenbezogenen Daten die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten (BAG vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 – a.a.O., Rn. 35; vom 27.04.2021 – 2 AZR 342/20 – a.a.O., Rn. 20).
93Dabei ist insbesondere auch zwischen einer Auflistung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten und einer bloßen Beschreibung der entsprechenden Kategorien zu unterscheiden (BAG vom 16.12.2021 – 2 AZR 235/21 – a.a.O., Rn. 36).
94b) Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es dem Antrag des Klägers zu 1, den er unverändert mit seiner Berufung weiterverfolgt an einer hinreichenden Konkretisierung iSd. § 253 Abs. 2 ZPO. Der vom Kläger in der Berufung verfolgte Antrag ist gegenüber dem erstinstanzlich verfolgten Antrag nur dahin konkretisiert, dass er Datenkopien von „Schriftstücken und E-Mails“ verlangt statt nur eine „Kopie der Daten“. Dieser Antrag ist aber nicht vollstreckbar, weil nicht festgestellt werden kann, was die Beklagte danach in Kopie herausgeben soll. Es würde den Streit daher ins Vollstreckungsverfahrens verlagern, wenn dem Antrag stattgegeben würde.
95Der Kläger hätte daher, sofern er sofort auf Herausgabe einer Datenkopie klagen will, die konkreten Schriftstücke und E-Mails bezeichnet müssen oder andernfalls zunächst einen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten hinsichtlich der entsprechenden Schriftstücke nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend machen müssen.
96Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger zwar eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO mit ihrem Schreiben vom 04.10.2024 bereits erteilt hat. Diese Auskunft umfasst aber offenkundig – in dem Umfang den der Kläger mit seinem Auskunftsanspruch am 12.06.2024 geltend gemacht hatte – keine konkreten Daten oder Dokumente iSd. Art. 15 Abs. 1, 1. HS DSGVO („personenbezogene Daten“), sondern lediglich die in Art. 15 Abs. 1, 2. HS DSGVO aufgeführten Informationen (Zwecke, Kategorien von Daten, Empfängern, etc.). Einen Anspruch auf Auskunft der Daten iSd. Art. 15 Abs. 1, 1. HS DSGVO hat der Kläger – soweit ersichtlich – allenfalls mit seinem Schreiben vom 24.04.2024 gegenüber der Beklagten geltend gemacht, jedenfalls aber nicht mit seinem Schreiben vom 12.06.2024 und auch nicht im hiesigen Verfahren.
97c) Ergänzend kommt hinzu, dass auch der Gegenstand der Datenverarbeitung durch den Antrag nicht hinreichend klar wird. Die Beklagte hat offenkundig und nach eigenen Angaben zu zwei Gelegenheiten Daten des Klägers verarbeitet: Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens und im Rahmen des Klageverfahrens. Auf welchen Gegenstand die Vorlage von Datenkopien bezogen sein soll, wird weder aus Antrag noch Begründung deutlich. Dies ist insbesondere deshalb nicht offenkundig, weil die Beklagte bisher vorgetragen hat, sie verfüge über keine Daten des Klägers aus dem Bewerbungsverfahren mehr, weil diese nach sechs Monaten gelöscht bzw. anonymisiert würden und der Kläger erst mehr als sechs Monate nach der erfolgten Absage Ansprüche auf Datenauskunft geltend gemacht habe. Die Beklagte konnte daher zu diesem Zeitpunkt nur noch Auskunft hinsichtlich der im Rahmend es Gerichtsverfahrens erhobenen Daten „beauskunften“ und entsprechende Datenkopien zur Verfügung stellen. Ob der Kläger Anhaltspunkte hat, dass die Beklagte bezüglich der Löschung von Daten aus dem Bewerbungsverfahren falsch vorträgt oder ob sein Begehr auf das Gerichtsverfahren beschränkt ist, wird ebenso wenig deutlich.
98Hinsichtlich dieses Antrages ist die Berufung des Klägers mithin schon unbegründet, weil der Antrag unzulässig war und ist. Das Arbeitsgericht hat ihn zu Recht abgewiesen.
992. Der Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist demgegenüber ebenso wie der in der Berufung mit einem höheren Betrag weiterverfolgte Antrag auf Zahlung einer Entschädigung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO.
100II. Die Klageanträge sind aber – soweit sie zulässig sind – nicht begründet. Die Klage ist daher zu Recht vom Arbeitsgericht insgesamt abgewiesen worden.
1011. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den im Antrag bezeichneten Partner der Beklagten.
102a) Der Kläger verlangt mit seinem Antrag eine eidesstattliche Versicherung des Partners der Beklagten über Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit von zwei Auskünften. Einmal sollen Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit versichert werden bezüglich der nach dem ersten Antrag herauszugebenden Unterlagen in Form von Datenkopien. Zum anderen soll die Versicherung sich beziehen auf das Schreiben der Beklagten vom 04.10.2024.
103b) Hinsichtlich des ersten Gegenstandes der Versicherung scheidet eine eidesstattliche Versicherung bereits aus, weil die Beklagte nicht zur Vorlage von Datenkopien verurteilt worden ist und solche noch gar nicht herausgegeben hat. Selbst wenn sie dazu verpflichtet wäre, könnte eine Versicherung über den Wahrheitsgehalt einer Herausgabe gar nicht und über die Vollständigkeit einer Herausgabe erst nach erfolgter Herausgabe der Datenkopien erfolgen. Dies versteht sich von selbst, so dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch dem Kläger gar nicht zustehen kann (vgl. insoweit auch LG Bielefeld vom 11.12.2024 – I 6 O 129/24 – zit. nach juris, Rn. 43). Der Kläger hat seinen Anspruch auch nicht im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgt, so dass der Antrag seinem Wunsch entsprechend jetzt zu bescheiden war.
104c) Hinsichtlich des zweiten Gegenstandes der Versicherung fehlt es an den Voraussetzungen der einzigen denkbaren Anspruchsgrundlage.
105aa) Entgegen der Ansicht des Klägers vermag die Berufungskammer keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus der DSGVO oder allgemeinem europäischen Recht ableiten. In Ermangelung einer Bestimmung in der Datenschutz-Grundverordnung haben die nationalen Gerichte die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (vgl. BAG vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23 – zit. nach juris, Rn. 36). Danach folgt auch unter Berücksichtigung des Gedankens des effet utile nicht, dass eine Durchsetzung der Rechte auf Datenauskunft nur bei Annahme einer eigenen Anspruchsgrundlage wirksam möglich ist. Erst recht erscheint nicht notwendig, dass jede Datenauskunft vom Auskunftgeber ohne jede weitere Voraussetzung unmittelbar mit einer eidesstattlichen Versicherung zu verbinden ist. Vielmehr existiert eine nationale allgemeine Anspruchsgrundlage (siehe sogleich), die den Anspruch aus der DSGVO ausreichend sichert. Das effet utile ist damit gewahrt.
106Die Argumentation des Klägers, neben Bußgeld und Entschädigung sei ein weiteres Instrument für die effektive Durchsetzung der Schutzrechte aus der DSGVO nötig, überzeugt nicht. Die eidesstattliche Versicherung mag der Kläger als „Bestrafungsinstrument“ verstehen, das ist aber nicht ihr von Gesetzes wegen vorgegebener Sinn und ihr Ziel. Sie dient der zu erlangenden Überzeugung, dass eine erteilte Information richtig und vollständig ist. Daher ist sie auch europarechtliche nur notwendig, wenn insoweit Zweifel bestehen.
107bb) Ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Kläger daher nur nach dem nationalen Recht, d.h. denn allgemeinen §§ 259 Abs. 2 und 260 Abs. 2 BGB zustehen, deren Voraussetzungen aber hier nicht vorliegen. Nach diesen Normen kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden, wenn „Grund zu Annahme besteht, dass eine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist“. Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich nicht gegeben.
108(1) Maßgeblich für die Annahme dieser Voraussetzung ist zwar das Gesamtverhalten des Schuldners, allein dass der Betroffene die Auskunft nicht prüfen kann, genüge aber nicht (LG Lübeck vom 24.01.2025 – 15 O 104/23 – zit. nach juris, Rn. 210). Auch eine dilatorische Auskunft spricht nicht für deren Unvollständigkeit (OLG Köln vom 10.08.2023 – I-15 U 78/22 – zit. nach juris, Rn. 23). Die Unvollständigkeit und eine mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung müssen zwar nicht feststehen, erforderlich ist aber wenigstens ein auf Tatsachen gründender Verdacht insoweit (OLG Düsseldorf vom 09.02.2023 – I-16 U 154/21 – zit. nach juris, Rn. 39), den der Berechtigte darlegen und notfalls beweisen muss. In jedem Fall ist der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig dafür, warum die Auskunft unvollständig sein soll oder worin der entsprechend Verdacht bestehen soll (LG München vom 19.04.2024 – 31 O 2122/23 zit. nach juris, Rn. 103; OLG Düsseldorf, a.a.O.).
109(2) Der Kläger beruft sich darauf, die Beklagte habe die Auskunft mit große Verspätung erteilt, sie zeige insgesamt ein querulatorisches Verhalten und sie habe ihn gegoogelt, ohne ihn vorab darüber zu informieren. All dies begründe die Tatsache, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei.
110(3) Diese Gründe können die entsprechende Voraussetzung einer Annahme, die Auskunft sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt, nicht belegen, so dass ein Anspruch des Klägers nicht besteht. Aus Sicht der Berufungskammer liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beklagte die Auskunft vom 04.10.2024 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt hätte. Insbesondere sprechen die vom Kläger angeführten Aspekte nicht dafür.
111(a) Aus Sicht der Berufungskammer muss der Anhaltspunkt für eine vermeintlich fehlende Sorgfalt oder eine unvollständige Auskunft sich aus der Auskunft selbst und ihrem Inhalt ergeben. Kann z.B. der Auskunftsberechtigte nachweisen, dass die Auskunft unvollständig oder fehlerhaft ist, mag die Sorge bestehen, dass die Auskunft nicht sorgfältig genug erteilt wurde. Wie der Auskunftgeber sich vor Erteilung der Auskunft verhalten hat, kann indes grundsätzlich nicht begründen, die dann z.B. doch erteilt Auskunft sei unsorgfältig erteilt. Daher kommt es nicht darauf an, ob die Einschätzung des Klägers, die Beklagte habe eine querulatorische Verweigerung gezeigt und die Auskunft „viel zu spät“ erteilt, richtig ist, weil dies allein eine fehlende Sorgfalt nicht begründen kann.
112(b) Wenn der Kläger mitteilt, die Beklagte habe die Auskunft nur zum Teil erfüllt, geht er selber davon aus, dass sein Anspruch – trotz gemeinsamer Erledigung des Antrages in der 1. Instanz – noch gar nicht (vollständig) erfüllt sei. Er müsste dann die Beklagte auf weitere Auskunft in Anspruch nehmen. Dies hat er bisher nicht getan, sondern den Auskunftsanspruch selbst nicht weiterverfolgt. Offenbar weiß er aber, welche Teile der Auskunft fehlen. Diese kann er dann im Einzelnen für einen konkreten Auskunftsanspruch bezeichnen. Der Kläger teilt aber nicht konkret mit, welche Teile der Auskunft trotz der übereinstimmenden Erledigung noch offen seien.
113Der Kläger führt zu dem Inhalt der von der Beklagten am 04.10.2024 erteilten Auskunft selbst nichts aus, insbesondere auch nicht, warum diese selbst unvollständig sein sollte. Auch teilt er nicht mit, welche Kategorien von Daten die Beklagte noch erhoben oder gespeichert haben könnte.
114Dabei fällt auf, dass die Auskunft der Beklagten vom 04.10.2024, die dem später für erledigt erklärten Antrag des Klägers entsprach, gar keine konkrete Datenauskunft enthält, sondern – wie von ihm gefordert – nur die Kategorien von erhobenen Daten. Die genannten Kategorien sind aber offenkundig umfassend und sofern dies wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, hätte der Kläger ohne weiteres angeben können, welche Kategorie trotz der umfassenden Auskunft nicht genannt sein soll, um die fehlende Sorgfalt zu begründen.
115Demnach vermochte die Berufungskammer einen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den bezeichneten Partner der Beklagten nicht erkennen. Darauf, dass die bezeichnete Person nach erstmaligen Angaben der Beklagten im Termin vor der Berufungskammer nicht mehr Managing Partner der Beklagten sei, kam es danach nicht mehr an. Die Klage ist damit zu Recht vom Arbeitsgericht abgewiesen worden und die Berufung insoweit unbegründet.
1162. Der Kläger hat schließlich gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 2.000,00 € oder in anderer Höhe. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO fordern.
117a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier eine Verletzung von Art. 15 iVm. Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob dies einen Verstoß iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen würde. Der Kläger hat schon keinen Schaden dargelegt.
118b) Das Vorliegen eines „Schadens“ ist eine der drei Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – zit. nach juris, Rn. 10 mit Nw. für die EuGH-Rspr.).
119aa) Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ist geklärt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist (BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – a.a.O., Rn. 10 unter Verweis auf EuGH; vom 20.06.2024 – 8 AZR 124/23 – zit. nach juris, Rn. 13).
120bb) Der Kläger hat keinen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zur Überzeugung der Berufungskammer dargelegt.
121(1) Ein solcher Schaden ist nicht in Form eines Kontrollverlustes eingetreten.
122(a) Der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen und damit einen Schadenersatzanspruch begründen, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat (EuGH 4. Oktober 2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] Rn. 150; 11. April 2024 - C-741/21 - [juris] Rn. 42; BAG 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23 - Rn. 13).
123Ein Kontrollverlust in Form eines Datenverlusts oder Datenmissbrauchs liegt aber auch nach Darstellung des Klägers gar nicht vor. Der Kläger hat weder einen „gesetzwidrigen Datenabfluss“ noch eine „unzulässige Datenspeicherung“ behauptet. Er hat eine Auskunft erhalten, daraufhin seinen gerichtlich geltend gemachten Auskunftsanspruch für erledigt erkläre und auch nicht konkret behauptet, diese sei falsch gewesen oder habe „Schindluder“ befürchten lassen. Jedenfalls legt er nicht dar, was an der erteilten Auskunft fehlerhaft sein soll. Sein allgemeiner Eindruck, die Beklagte zeige sich querulatorisch, begründet noch nicht, dass es tatsächlich zu einem Datenverlust oder –missbrauch gekommen sei.
124(b) Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, einen Kontrollverlust hier anzunehmen.
125(aa) Ein solcher Kontrollverlust ist offenkundig hier gar nicht eingetreten, es fehlt jedenfalls an einem konkreten Vortrag des Klägers dazu. Notwendig wäre gewesen, dass der Kläger den Nachweis führt, dass tatsächlich ein Schaden z.B. durch Datenverlust und/oder Datenmissbrauch eingetreten wäre. Hier gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür.
126(bb) Der Kläger ist vielmehr der Auffassung, allein eine verspätete Auskunftserteilung bewirke einen Kontrollverlust, der ohne weitere Voraussetzung einen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstelle. Dies ist aber unzutreffend (vgl. BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – zit. nach juris, Rn. 15 ff.).
127(aaa) Zwar kann ein Kontrollverlust auch dann gegeben sein, wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil der geschützten Person erfolgt sein sollte (vgl. EuGH vom 04.10.2024 - C-200/23 - [Agentsia po vpisvaniyata] zit. nach juris, Rn. 144 ff.), denn es kann eine entsprechende Gefahr bestanden haben. Die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, kann für sich genommen einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen (EuGH vom 25.01.2024 - C-687/21 - [MediaMarktSaturn] zit. nach juris, Rn. 65; vom 14.12.2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] zit. nach juris, Rn. 79 ff.). Das rein hypothetische Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten kann jedoch nicht zu einer Entschädigung führen (EuGH 25.01.2024, a.a.O., Rn. 68; BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – a.a.O., Rn. 16; vom 20.06.2024 – 8 AZR 124/23 – zit. nach juris, Rn. 13).
128Unter einem Kontrollverlust versteht der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) daher nur eine Situation, in der die betroffene Person eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs hegt (vgl. BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – a.a.O., Rn 17). Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht dabei nicht aus. Das Gericht hat vielmehr zu prüfen, ob das Gefühl unter Berücksichtigung der konkreten Umstände „als begründet angesehen werden kann“ (EuGH vom 14.12.2023 - C-340/21 - [Natsionalna agentsia za prihodite] zit. nach juris, Rn. 85). Dies setzt zwingend die Anwendung eines objektiven Maßstabs voraus (BAG vom 20.02.2025, a.a.O.; vom 25.07.2024 – 8 AZR 225/23 – zit. nach juris, Rn. 33; vom 20.06.2024 – 8 AZR 124/23 – zit. nach juris, Rn. 15). Je gravierender die Folgen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sind, desto näher liegt eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs. So wird die Veröffentlichung von sensiblen Daten im Internet aufgrund eines Datenlecks typischerweise eine Grundlage für solche Befürchtungen darstellen. Eine nur verspätete Auskunft begründet demgegenüber für sich genommen keinen Kontrollverlust über Daten iSd. Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung, sondern nur einen Zeitverzug hinsichtlich der Auskunft (BAG vom 20.02.2025, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dabei ohne Belang, dass Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO die unverzügliche Erteilung der Informationen als Regelfall vorsieht und den Zeitraum der Ungewissheit damit auf ein Minimum verkürzt. Eine ungerechtfertigte Verzögerung lässt dessen ungeachtet ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Datenmissbrauch schließen.
129(bbb) Die vom Kläger hier geschilderte Gefühlslage begründet danach keinen Schaden im Zusammenhang mit einem Kontrollverlust. Der Kläger hat keine konkreten Befürchtungen einer missbräuchlichen Verwendung seiner Daten dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, was dafürsprechen könnte, dass die Beklagte Daten des Klägers veröffentlicht oder mit anderen Parteien geteilt hätte. Dafür spricht insbesondere auch nicht, dass der Kläger schon mehrere ähnliche Verfahren und mehrere Klagen auf Entschädigung nach dem AGG gegen verschiedene Arbeitgeber geführt hat und über einen Wikipedia-Eintrag hinsichtlich dieser Tätigkeit und den daraus sich ergebenden Folgen existiert. Dem Kläger ist es nicht gelungen, die Berufungskammer davon zu überzeugen, allein diese Tatsache mache es wahrscheinlicher, dass die Beklagte mit seinen Daten nicht ordnungsgemäß umgegangen ist. Vielmehr spricht anhand der konkreten tatsächlichen Geschehnisse nichts dafür, dass die Gefühlslage des Klägers aus objektiver Sicht als begründet angesehen werden kann. Vielmehr entsteht insbesondere aufgrund des erst spät geltend gemachten und spät in das Verfahren, das ursprünglich auf Entschädigung nach dem AGG gerichtet war, eingeführten Anspruch der Eindruck, dass der Kläger sich negativer Gefühle insbesondere berühmt, um einen Anspruch gegenüber der Beklagten erfolgreich geltend machen zu können.
130Auch der vom Kläger angenommene Rückschluss „wer gegen Art. 15 DSGVO verstößt, der gibt auch unberechtigt Daten weiter“ dürfte wohl kaum gerechtfertigt sein. Die Berufungskammer vermag dem jedenfalls nicht zu folgen. Hier gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Schaden auf Seiten des Klägers – wenn überhaupt – über bloße negative Gefühle hinausgeht.
131(2) Ein Entschädigungsanspruch folgt aber auch nicht allein aus negativen Gefühlen, die der Kläger verspürt haben mag.
132(a) Ein immaterieller Schaden kann zwar auch allein in negativen Gefühlen bestehen (vgl. BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – a.a.O., Rn. 20; vom 17.10.2024 – 8 AZR 215/23 – zit. nach juris, Rn. 18). Dies betrifft Konstellationen, in denen der bloße Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu der Befürchtung eines Datenmissbrauchs führt (vgl. EuGH vom 04.10.2024 - C-200/23 – a.a.O., Rn. 144 mit Verweis auf die Erwägungsgründe 85 und 146 zur DSGVO; vom 20.06.2024 - C-590/22 - [PS (Fehlerhafte Anschrift)], zit. nach juris, Rn. 32). Da solche Gefühle für sich genommen aber nicht beweisbar sind, hat das nationale Gericht die Gesamtsituation und letztlich auch die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Klagepartei auf der Grundlage eines substantiierten Sachvortrags zu beurteilen. Steht ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO nach richterlicher Beweiswürdigung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO zum Nachteil der Klagepartei als geschützter Person fest, mindert sich das Beweismaß bzgl. der Entstehung und der Höhe des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO (BAG vom 20.02.2025, a.a.O.; vom 20.06.2024 – 8 AZR 124/23 – zit. nach juris, Rn. 16 unter Bezugnahme auf BAG vom 05.05.2022 – 2 AZR 363/21 – zit. nach juris, Rn. 14).
133Wäre aber schon das Berufen auf solche abstrakten Befürchtungen ausreichend für die Annahme eines Schadens, würde jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO – so ein Verstoß dagegen einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen könnte – zu einem immateriellen Schaden führen. Die eigenständige Voraussetzung des Schadens würde damit bedeutungslos (BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – a.a.O., Rn. 21; vom 17.10.2024 – 8 AZR 215/23 – zit. nach juris, Rn. 16). Sie wäre stets erfüllt. Dies ist jedoch mit dem dargestellten Normverständnis des Gerichtshofs von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, das strikt zwischen Verstoß und Schaden unterscheidet, ebenso wenig zu vereinbaren wie mit den Anforderungen des nationalen Prozessrechts, das die substantiierte Darlegung eines Schadens verlangt (BAG vom 20.02.2025, a.a.O.; vom 20.06.2024 – 8 AZR 124/23 – a.a.O., Rn. 18; vom 20.06.2024 – 8 AZR 91/22 – a.a.O., Rn. 18).
134Allein behauptete Emotionen wie Ärger oder Frust („genervt sein“), können jedenfalls keinen immateriellen Schaden darstellen (so ausdrücklich BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – a.a.O., Rn. 26). Dabei handelt es sich um bloß pauschal gehaltene Unmutsbekundungen. Auch besondere Spannungen mit dem Gegner reichen nicht, um einen immateriellen Schaden zu begründen (BAG vom 20.06.2024 – 8 AZR 124/23 – a.a.O., Rn. 18).
135Besteht der behauptete Schaden in nicht beweisbaren negativen Gefühlen, muss das Gericht die Gesamtsituation beurteilen, wobei sich das Beweismaß mindert, wenn der Verstoß feststeht (BAG vom 17.10.2024 – 8 AZR 215/23 – a.a.O., Rn. 12). Das Auslösen von Befürchtungen durch eine rechtswidrige Handlung reicht indes nicht für einen Schaden, vielmehr muss ein weiterer Umstand hinzutreten, der wenigstens auf einen Datenmissbrauch schließen lässt, z.B. ein Datendiebstahl (BAG vom 17.10.2024, a.a.O., Rn. 17).
136(b) Auch nach diesen Grundsätzen vermag die Berufungskammer aus dem Vortrag des Klägers keinen Schaden abzuleiten.
137(aa) Der Vortrag des Klägers bzgl. angeblich zu befürchtender falscher Datenerhebung und –verarbeitung durch die Beklagte enthält nach diesen Grundsätzen und bei Bewertung der Gesamtsituation durch die Berufungskammer keine nachvollziehbare Begründung, nach der davon auszugehen ist, die Beklagte habe die Befürchtung gesetzt, sie könne Daten des Klägers falsch erhoben haben oder falsch verarbeiten.
138(bb) Wenn der Kläger auf die von ihm erlangte mediale Aufmerksamkeit abstellt, ist der Berufungskammer nicht ersichtlich, warum die Beklagte ein Interesse haben sollte, Daten des Klägers falsch zu verarbeiten oder zu erheben. Insbesondere folgt daraus nicht, dass eine Verbreitung seiner Daten wahrscheinlicher wäre. Es ist vielmehr zunächst davon auszugehen, dass eine Rechtsanwaltskanzlei sich an die DSGVO halten wird. Allein, dass eine Auskunft verspätet erteilt wird, spricht nicht dafür, dass es auch zu einem materiellen Datenverstoß kommen werde. Die Eindrücke des Klägers zum Berufsfeld der Juristen inklusive deren Gesinnung mag die Berufungskammer nicht kommentieren. Schon das Arbeitsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass es Sache des Klägers gewesen wäre abgrenzend darzulegen, wie sich seine Befürchtungen durch die die durch die Beklagte erfolgte Datenverarbeitung im Sinne eines weitergehenden Schadens verstärken hätten können. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers auch in der Berufung nicht.
139Es bleibt gänzlich unklar, was die Beklagte mit dem vom Kläger angenommenen allgemeinen Interesse an seiner Person zu tun haben soll. Weiter bleibt unklar, wo konkret eine Gefahr bestehen soll, dass die Beklagte sich an einem Austausch über den Kläger beteiligen sollte. Insbesondere fehlt aber jeder Anhaltspunkt dafür, dass eine Kausalität zwischen einem Verstoß gegen die DSGVO und dem behaupteten Schaden bestehen könnte. Erneut weist die Berufungskammer darauf hin, dass sie der Annahme des Klägers, „wer verspätet beauskunftet, gibt auch Daten weiter“ nicht zu folgen vermag. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass falsche Daten des Klägers von einem eventuellen Austausch betroffen sein könnten.
140Die Argumentation des Klägers würde auch dazu führen, dass jede verspätete Auskunft als Verstoß gegen die DSGVO schon deshalb zu einem Schadenersatzanspruch führen würde, weil öffentlich über ihn und die von ihm oder gegen ihn geführten Verfahren gesprochen wird, völlig unabhängig von dem Gegner und dem Ablauf der Datenverarbeitung und den näheren Umständen. Dies kann aus Sicht der Berufungskammer nicht richtig sein.
141(3) Schließlich vermag die Berufungskammer aus den im Berufungsverfahren ergänzend zur Schadenbegründung angeführten Aspekten keinen Schaden ableiten.
142(a) Wenn der Kläger auf einen Reputationsschaden gegenüber dem Gericht verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte keine Falschdarstellung vorgenommen hat und offenkundig zur Begründung eines Rechtsmissbrauches den Gegenstand des Wikipedia-Eintrages in das Verfahren einführen durfte. Dazu hat schon das Arbeitsgericht Stellung genommen. Auch hier gilt, dass nichts dazu vorgetragen ist, wie die Beklagte einen Reputationsschaden des Klägers verstärkt haben soll. Das Gericht ist aufgerufen und in der Lage, ohne Ansehen der Person zu urteilen, dies gilt auch für den Kläger. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob eine Partei überhaupt über eine Reputation gegenüber einem Gericht verfügt.
143Das Ergebnis bei Unterstellung der Auffassung des Klägers als richtig, kann auch ausgeschlossen werden. Der Beklagten wäre es verwehrt, allgemein zugängliche Informationen über den Kläger zu ihren Gunsten in ein Verfahren auf Entschädigung nach dem AGG einzubringen.
144Wie schnell der Kläger auf den Vortrag der Beklagten reagieren konnte, dürfte dabei auch nicht relevant sein, weil die ehrenamtlichen Richter erst am Sitzungstag über den Sachverhalt informiert wurden und die Berufsrichter im allgemeinen die Akte im Zusammenhang vor dem Kammertermin vorbereiten und die Schriftsätze dann im Detail zur Kenntnis nehmen. Der Kläger teilt aber auch schon gar nicht mit, wie er schneller auf den Schriftsatz der Beklagten reagiert hätte, wenn diese ihn vorab über das gefundene Ergebnis oder die angestellte Recherche informiert hätte.
145(b) Wenn der Kläger anführt, er müsse sich für den Sachbearbeiter der Beklagten im Sinne einer „Fremdscham“ schämen, ist der Berufungskammer schon nicht ersichtlich, was dies im Einzelnen sein soll und wie sich dies äußert, zum anderen wie dies einen Schaden darstellen soll. Zum einen fragt sich die Berufungskammer, ob der Kläger vielleicht dieses Gefühl einfach abstellen kann. Inwieweit das „Fremdschämen“ sich geäußert hat, teilt der Kläger nicht mit.
146Das Fremdschämen dürfte schon über bloß behauptete Emotionen wie Ärger oder Frust nicht hinausgehen. Diese können keinen immateriellen Schaden darstellen (siehe oben und erneut BAG vom 20.02.2025 – 8 AZR 61/24 – a.a.O., Rn. 26). Da es sich behauptete, um nicht beweisbare negativen Gefühle des Klägers handelt, muss das Gericht die Gesamtsituation beurteilen. Dabei erscheint der Kammer die Darstellung des Klägers so, dass er sich über die Gegenseite geärgert haben mag und nun eine Kategorie für seinen Ärger sucht und erfunden hat. Ein Schaden kann dies nicht sein.
147Bei der Gelegenheit erlaubt sich die Kammer anzumerken, dass sie dem Kläger wohl nicht zu nahetritt, wenn sie formuliert, nicht jede seiner Äußerungen in seinen Schrift-sätzen sei wohl abgewogen und ausreichend vorsichtig unter Berücksichtigung der Gefühle der Gegenseite formuliert. Dann wird der Kläger aber auch beim Lesen der Schriftsätze der Gegenseite Nachsicht üben müssen, ohne daraus monetäre Ansprüche abzuleiten.
148Schließlich fehlt aber hier insbesondere auch eine Kausalität zu dem Datenschutzverstoß, der Anspruch würde jedem Gegner der Beklagten zustehen, der sich für sie schämt.
149(c) Soweit der Kläger eine unvergütete Erwiderungsnotwendigkeit als immateriellen Schaden angeführt hat, wird dies zum einen kein immaterieller Schaden sein, sondern ein materieller. Zum anderen geht er wohl über einen bloßen Ärger, der in einem gerichtlichen Verfahren – das im Übrigen hier der Kläger angestrengt hat – nicht vermeidbar ist.
150(d) Soweit der Kläger eine durch den Vortrag der Beklagten zu dem gegen ihn geführten Strafverfahren eingetretene Retraumatisierung geltend macht, ist eine Kausalität zwischen Verstoß gegen die DSGVO und einem Schaden insoweit nicht ersichtlich. Ein Verstoß der Beklagten mag in der verspäteten Auskunft und ggf. der fehlenden Vorlage von Datenkopien liegen, nicht aber in der von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckten Einführung des Wikipedia-Eintrages in das Verfahren bestehen. Die Retraumatisierung ist aber – wenn überhaupt – nur durch letzteres eingetreten.
151Hinzu kommt, dass der Kläger nicht konkret vorträgt, wann genau eine Traumatisierung gerade wegen Einführung dieser Tatsache in dieses Verfahren erfolgt sein soll. Der vom Kläger gestellte kurzfristige Verlegungsantrag vor dem Arbeitsgericht vom 15.08.2024 und seine Begründung legen nahe, dass der Kläger an häufigeren Beeinträchtigungen auch ohne Verhalten der Beklagten leidet. Wie im Einzelnen das Verhalten der Beklagten welche Retraumatisierung verursacht haben soll, oder welchen Anteil es an dieser gehabt haben soll, teilt der Kläger schon gar nicht mit.
152Insbesondere fehlt es auch an einer ärztlichen Bestätigung für die behauptete Retraumatisierung. Derartige Auswirkungen dürfen nicht nur behauptet werden, sondern müssen etwa durch einen Arzt dokumentiert werden, wobei die Anforderungen dabei nicht nur einem beweisrechtlichen Zweck, sondern im Zweifel auch dazu dienen, vorgetäuschten Behauptungen zumindest eine gewisse Hemmschwelle vorzuschieben - auch wenn der Gang zum Arzt und die Schilderung von psychischen Einwirkungen freilich ebenfalls einem Missbrauchsrisiko unterliegen (vgl. Sura, SAE 2025, 13, 22). Der Kläger äußert sich überhaupt nicht zu einer Behandlung seiner Retraumatisierung, geschweige denn legt er eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor.
153Nach alldem fehlt es an der Voraussetzung eines Schadens für den geltend gemachten Anspruch, so dass das Arbeitsgericht auch diesen Antrag zu Recht abgewiesen hat und die Berufung auch insoweit unbegründet ist.
154Nach alldem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
155C.
156I. Nachdem der Kläger mit seinem Rechtsmittel insgesamt unterlegen ist, hat er auch die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO.
157II. Das Gericht hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision nicht zugelassen. Auch ein sonstiger Revisionsgrund liegt nicht vor. Insbesondere ist die Auslegung und Anwendung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO inzwischen ausreichend geklärt.
158RECHTSMITTELBELEHRUNG
159Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
160Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
161Dr. Klein Zekoll Paxa
162
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Beglaubigt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
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- maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig, § 169 Abs. 3 ZPO - |
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181…
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 Ca 67/24 3x (nicht zugeordnet)
- 9 SLa 658/24 1x (nicht zugeordnet)
- 18 Am 09.10 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 DSGVO 12x (nicht zugeordnet)
- 26 Am 12.06 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 3 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 4 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art 82 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 DSGVO 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 2x
- AGG § 15 Entschädigung und Schadensersatz 1x
- Art 15 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Ca 64/27 3x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 64 Grundsatz 2x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 3x
- Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 235/21 3x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 342/20 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 254 Stufenklage 2x
- Art. 15 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Bielefeld - 6 O 129/24 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 225/23 2x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 1x
- 15 O 104/23 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 78/22 1x
- Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 154/21 1x
- 31 O 2122/23 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO 11x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 3 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 61/24 8x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 124/23 7x
- 8 AZR 61/24 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 215/23 3x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- 2 AZR 363/21 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 8 AZR 91/22 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 72a Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung 1x
