Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Sa 1761/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 18.09.2003 - 3 Ca 1177/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.08.2001 hinaus berechtigt ist, Gebrauchtfahrzeuge bei der Beklagten ohne Beachtung ihrer evtl. Zuordnung zum sogenannten Bieterlistverfahren und insbesondere ohne Beachtung der im Vorstandsschreiben vom 20.12.2001/03.12.2001 enthaltenen Einschränkungen zu verkaufen.

Es wird weiter festgestellt, dass für den Kläger ausschließlich die vor Einführung des Bieterlistverfahrens geltenden Provisionsgrundsätze Anwendung finden.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.


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