Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 Ta 75/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.01.2012 – 1 Ca 2617/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen


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