Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 7 Ta 173/12

Tenor

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 21.03.2012 - 2 Ca 1278/11 - wird deklaratorisch festgehalten, dass der Zwangsvollstreckungsbeschluss insoweit wirkungslos ist, als die Schuldnerin in Ziff. 3 des Beschlusses angehalten worden ist, dem Gläubiger ein Arbeitszeugnis zu erteilen.

Die Schulderin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.385 €


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