Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamm - 17 Sa 812/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 – 3 Ca 1789/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits insgesamt.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger tarifgerecht zu vergüten und die tarifliche Sonderzahlung für 2016 in ungekürzter Höhe zu erbringen.
3Der Kläger ist seit dem 22.01.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Mitglied bei der Gewerkschaft ver.di.
4Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 16.06.2004 (Bl. 6, 7 d. A.) zugrunde. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags findet sich folgende Regelung:
5Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen beziehungsweise Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
6In Nr. 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein Bruttoentgelt von 1.769 Euro mit folgendem Zusatz:
7Tarifentgelt: Euro 1.769
8Tarifgruppe: L II b im 3. Berufs-/Tätigkeitsjahr,
9Stufungsdatum: 22.01.2002
10Der über das Tarifentgelt hinausgehende und nicht ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Betrag ist eine freiwillige Leistung von S - und kann auf Erhöhung des Tarifentgeltes angerechnet werden.
11Nach Nr. 4 des Arbeitsvertrags richtete sich die wöchentliche Arbeitszeit bei Vollzeittätigkeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag. Nach Nr. 7 des Arbeitsvertrages bestimmt sich der Erholungsurlaub des Klägers nach den jeweiligen tariflichen Regelungen. In Nr. 15 des Arbeitsvertrages verwiesen die Parteien hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf die jeweilige tarifliche Ausschlussfrist.
12Mit für die Zeit vom 01.06.2016 bis 31.05.2017 befristeter Änderungsvereinbarung vom 08.06.2016 (Bl. 8,9 d.A.) verringerten die Parteien die Wochenarbeitszeit des Klägers auf 25 Wochenstunden. In Nr. 3 des Änderungsvertrages trafen sie folgende Vereinbarung:
133. Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage
14In Folge seiner Tätigkeit als gew. Mitarbeiter Food I wird der Mitarbeiter in die Tarifgruppe P L2B im 02. Berufs-/Tätigkeitsjahr, Stufungsdatum 31.12.9999 eingruppiert.
15Tarifentgelt: 1.468,07 Euro brutto
16Gesamt: 4.468,07 Euro brutto
17§ 3 der Vereinbarung lautet wie folgt:
18Wirkungen nach Ablauf der Befristung:
19Nach Ablauf der Befristung treten die bisherigen Regelungen des Arbeitsvertrages vom 16.06.2004 automatisch wieder in Kraft.
20Bis Juni 2015 unterlag die Beklagte kraft Verbandsmitgliedschaft einer Bindung an die Flächentarifverträge der Arbeitgeberverbände, so auch in Nordrhein-Westfalen. Sie kündigte ihre Mitgliedschaften und ist seit dem 17.06.2017 lediglich Verbandsmitglied ohne Tarifbindung.
21Am 29.07.2016 schlossen die N AG und die Beklagte mit ver.di einen Zukunftstarifvertrag (Bl. 13 – 18 d. A.). In diesem heißt es unter anderem:
22„§ 2
23Anerkennung der Tarifverträge des Einzelhandels
24(1) Alle gültigen (einschließlich nachwirkenden) regionalen Tarifverträge des Einzelhandels werden von S - anerkannt. Diese Tarifverträge gelten dynamisch, also für den jeweiligen räumlichen Geltungsbereich in ihrer jeweiligen Fassung und mit ihrem jeweiligen Rechtsstatus.
25(2) Ausnahmen von der Anerkennung nach Abs. 1 sind in diesem Tarifvertrag abschließend vereinbart.
26(3) Werden Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.
27§ 3
28Ausnahmen von der Geltung der Flächentarifverträge
29(1) Die Parteien vereinbaren folgende Abweichungen von den Regelungen in den Flächentarifverträgen:
30- 31
1. Die Tarifentgelterhöhungen werden für die Jahre 2015, 2016, 2017 nicht gezahlt.
- 32
2. Für die Kalenderjahre 2017 bis einschließlich 2019 werden die aus den tariflichen Bestimmungen entstehenden Ansprüche auf Zahlung von Urlaubsgeld befristet reduziert auf 40%. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basis der jeweiligen Entgelttabellen der Flächentarifverträge.
- 33
3. Für die Kalenderjahre 2016 bis einschließlich 2018 werden die aus den tariflichen Bestimmungen entstehenden Ansprüche auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) befristet reduziert auf 40%; im Kalenderjahr 2019 wird die tarifliche Sonderzuwendung auf 70% reduziert. Die Berechnung des Anspruchs erfolgt auf der Basis des individuell dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer zustehenden Tarifentgelts.
…
35Bis einschließlich Juli 2016 zahlte die Beklagte dem Kläger den Tariflohn aus der Lohngruppe II b) des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel vom 18.08.2015, geschlossen von dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.di.
36Mit Wirkung zum 01.08.2016 verringerte sie seinen Lohn auf 1.404,07 Euro brutto.
37Mit Schreiben vom 14.09.2016 (Bl. 26, 27 d. A.) vertrat der Kläger die Auffassung, der Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in NRW sei in seiner jeweils gültigen Fassung weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Er forderte die Zahlung eines Differenzbetrags von 64 Euro für August 2016.
38Mit Schreiben vom 26.09.2016 (Bl. 28 d. A.) verwies die Beklagte auf den Zukunftstarifvertrag, der die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen für die Jahre 2015 bis 2017 ausschließe.
39Mit seiner am 18.11.2016 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage, die er im Laufe des Verfahrens erweitert hat, begehrt der Kläger die Zahlung der Vergütungsdifferenz für die Monate August 2016 bis Januar 2017 in Höhe von insgesamt 950,52 Euro brutto (einschließlich der Sonderzahlung).
40Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, seinen Lohn zu kürzen, und hat ausgeführt:
41Nr. 3 seines Arbeitsvertrages nehme nicht den Zukunftstarifvertrag in Bezug. Die Verweisungsklausel sei als dynamische Verweisungsklausel auf die Tarifverträge des Einzelhandels zu verstehen. Der Zukunftstarifvertrag sei jedoch kein Tarifvertrag des Einzelhandels, da er auf Arbeitsgeberseite nicht von dem Handelsverband geschlossen worden sei.
42Auch die Nennung seiner Lohngruppe in seinem Arbeitsvertrag zeige auf, dass die Beklagte ihn nach den jeweils gültigen Lohntarifverträgen habe vergüten wollen.
43Die Bezugnahmeklausel stelle nach ihrem Wortlaut keine große dynamische Tarifwechselklausel dar.
44Zwischen dem normativ geltenden Zukunftstarifvertrag und dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen jeweils gültigen Tarifvertrag sei ein Günstigkeitsvergleich durchzuführen, der ergebe, dass die Regelungen des Lohntarifvertrages für ihn günstiger seien.
45Der Kläger hat beantragt,
46die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 950,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
47Den mit der Klageschrift angekündigten Antrag festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis über den 16.06.2015 hinaus die jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels NRW in der jeweils gültigen Fassung Anwendung finden, hat er zurückgenommen.
48Die Beklagte hat beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Sie hat ausgeführt:
51Der Lohntarifvertrag vom 18.08.2015 sei auf das Arbeitsverhältnis nicht normativ anwendbar, da sie ihre Tarifbindung zum 17.06.2015 beendet habe.
52Die Auslegung der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag vom 16.06.2004 umfasse auch Firmentarifverträge. Dass auf das Arbeitsverhältnis alle kollektiv in ihrem Betrieb geltenden Regelungen Anwendung finden sollen, ergebe sich schon aus dem ausdrücklichen Hinweis auf die geltenden Betriebsvereinbarungen.
53Mit Urteil vom 03.05.2017 hat das Arbeitsgericht Bochum die Beklagte verurteilt, an den Kläger 950,52 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 192 Euro seit dem 25.11.2016, aus weiteren 758,52 Euro seit dem 25.02.2017 zu zahlen.
54Es hat ausgeführt:
55Die zulässige Klage sei begründet.
56Der Kläger könne für die Zeit von August 2016 bis Januar 2017 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 384 Euro brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit Nr. 3, 5 des Arbeitsvertrages verlangen.
57Die Bezugnahmeklausel in Nr. 3 des Arbeitsvertrags enthalte eine zeitdynamische Verweisung auf die durch den Handelsverband NRW und ver.di abgeschlossenen Tarifverträge des Einzelhandels, nicht aber auf den Zukunftstarifvertrag, wie die Auslegung ergebe.
58Nr. 3 des Arbeitsvertrags stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
59Allgemeine Geschäftsbedingungen seien nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden würden.
60Die Klausel verweise nach ihrem Wortlaut auf die Tarifverträge des Einzelhandels. Hierunter fielen zunächst die örtlich für den Einzelhandel geltenden Verbandstarifverträge in Nordrhein Westfalen. Zwar fehle es in der Klausel an einem Hinweis auf das Bundesland. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch für eine Beschäftigung in Nordrhein-Westfalen geschlossen worden.
61Die Verweisungsklausel sei zeitdynamisch ausgestaltet.
62Die Klausel sei nicht als Gleichstellungsabrede anzusehen. Es handle sich um einen nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossenen „Neuvertrag“. Die Tarifbindung der Beklagten sei in der Klausel nicht Voraussetzung geworden.
63Der Zukunftstarifvertrag sei jedoch kein Tarifvertrag des Einzelhandels. Zwar könnten auch firmenbezogene Tarifverträge solche des Einzelhandels sein. Voraussetzung sei jedoch die Beteiligung des Arbeitgeberverbandes.
64Eine solche Beteiligung des Handelsverbandes an dem Zukunftstarifvertrag sei jedoch nicht gegeben. Die Beklagte habe als Verbandsmitglied ohne Tarifbindung den Zukunftstarifvertrag ausschließlich in eigenem Namen abgeschlossen.
65Der Zukunftstarifvertrag lege das Verständnis der Vertragsschließenden zugrunde, er sei kein Tarifvertrag des Einzelhandels. Das zeige sich in § 2 des Zukunftstarifvertrages, in dem die Tarifverträge des Einzelhandels anerkannt würden.
66Der Auslegung stehe nicht entgegen, dass die tarifschließenden Parteien in der Verweisungsklausel nicht erwähnt seien. Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel ergebe sich, dass die Parteien übereinstimmend unter „Tarifverträge des Einzelhandels“ die Verbandstarifverträge verstanden hätten. Denn in Nr. 5 des Arbeitsvertrags werde auf die im Verbandstarifvertrag vereinbarten Lohngruppen Bezug genommen.
67Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass über den Wortlaut der Bezugnahmeklausel hinaus die jeweils fachlich beziehungsweise betrieblich geltenden Tarifverträge im Sinne einer großen dynamischen Verweisung in Bezug genommen worden seien. Dafür spreche insbesondere nicht die weitere Bezugnahme auf Gesamtbetriebsvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen. Denn für den Fall, dass gegebenenfalls miteinander konkurrierende Tarifverträge in Bezug genommen sein sollten, hätte es der Vereinbarung einer Kollisionsregelung bedurft. Eine Konkurrenzregelung für Tarifverträge gebe es nur bei ihrer normativen Geltung.
68Auch die Vereinbarung der jeweils geltenden „Tarifverträge“ lasse einen derartigen Schluss nicht zu. Der Wortlaut beziehe sich auf die Tarifverträge des Einzelhandels, zu denen der Zukunftstarifvertrag nicht gehöre. Es sei gerade nicht formuliert worden: „jeweils bei der Beklagten geltenden Tarifverträge“.
69Der Zukunftstarifvertrag verdränge nach dem Günstigkeitsvergleich nicht den Lohntarifvertrag. Dieser sei in der Sachgruppe „Arbeitszeit und Arbeitsentgelt“ günstiger als der Zukunftstarifvertrag.
70Der Kläger habe weiterhin Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Sonderzuwendung nach B § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zwischen dem Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen, dem Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen und ver.di vom 10.02.2016 in Höhe von 566,52 Euro brutto.
71Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 268 bis 275 der Akte Bezug genommen.
72Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.05.2017 zugestellte Urteil am 14.06.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 30.08.2017 bei dem Landesarbeitsgerichts eingehend begründet.
73Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus:
74Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers nehme auf keinen konkret genannten Tarifvertrag Bezug. Es werde weder auf die zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge noch auf Flächentarifverträge für den Einzelhandel verwiesen. Es handle sich um die Vereinbarung der Tarifverträge einer Branche, wobei noch nicht einmal auf die Tarifverträge eines bestimmten Bundeslandes Bezug genommen worden sei.
75Im Hinblick auf den Branchenbezug sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes auch der Zukunftstarifvertrag anwendbar.
76Aufgrund der Tarifbindung des Klägers sei er unmittelbar anwendbar.
77Es liege keine Tarifkonkurrenz vor, da sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lohntarifvertrages vom 18.08.2015 nicht mehr tarifgebunden gewesen sei. Es handle sich bei dem Zukunftstarifvertrag um den einzigen unmittelbar auf das gesamte Unternehmen anwendbaren Tarifvertrag.
78Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien Verweisungsklauseln auf die Tarifverträge einer Branche grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass auch die für den Betrieb geltenden Firmentarifverträge in Bezug genommen würden.
79Nichts anderes ergebe sich aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2015 (4 AZR 719/13) und 15.06.2016 (4 AZR 485/14). Die in diesen Fällen zu beurteilende Verweisungsklausel habe auf den TVöD in der jeweils für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Fassung verwiesen.
80Zu berücksichtigen seien auch Sinn und Zweck der Verweisungsklausel. Ihr sei es darauf angekommen, dass die für den Betrieb einschlägigen kollektivrechtlichen Rechtsnormen im Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fänden. Das zeige sich auch in der Bezugnahme auf die Betriebsvereinbarungen.
81Diese Auslegung entspreche im Übrigen auch der Interessenlage der Arbeitnehmer.
82Zahlreiche Arbeitsgerichte hätten bundesweit im Sinne ihrer Rechtsauffassung entschieden (Aufstellung Bl. 322 d. A.).
83Die Beklagte beantragt,
84das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 – 3 Ca 1789/16 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
85Der Kläger beantragt,
86die Berufung zurückzuweisen.
87Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
88Die Auslegung der Verweisungsklausel in seinem Arbeitsvertrag ergebe, dass im Hinblick auf seinen Beschäftigungsbetrieb die entsprechenden Tarifverträge für Nordrhein-Westfalen gälten.
89Die Verweisungsklausel nehme unabhängig von der Tarifbindung der Beklagten Bezug zeitlich dynamisch auf die Einzelhandelstarifverträge.
90In Nr. 5 seines Arbeitsvertrages vom 16.06.2004 habe die Beklagte als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte tarifgerecht.
91Entgegenihrer Auffassung sei der Zukunftstarifvertrag kein Tarifvertrag des Einzelhandels.
92Dagegen spreche schon § 2 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrages, der auf alle gültigen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels verweise.
93Zwar könnten auch firmenbezogene Tarifverträge solche des Einzelhandels sein, setzten jedoch die Beteiligung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes voraus. Das ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.2016 (4 AZR 485/14).
94Der Zukunftstarifvertrag stelle keinen Verbandstarifvertrag dar.
95Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel sei auch nicht als große dynamische Verweisungsklausel auszulegen.
96Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2017 (Bl. 382 – 400 d. A.) Bezug genommen.
97Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
98Entscheidungsgründe
99A.
100Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 03.05.2017 ist begründet.
101Die zulässige Zahlungsklage war auf ihre Berufung abzuweisen, da der Lohntarifvertrag vom 18.08.2015, geschlossen zwischen dem Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und ver.di, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anwendbar ist, wie schon das Landesarbeitsgericht Hamm am 11.10.2017 (3 Sa 607/17 und 3 Sa 608/17; Revision eingelegt 4 AZR 533/17 und 4 AZR 534/17) in Parallelfällen entschieden hat.
102Ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Tarifentgelt und dem von der Beklagten tatsächlich geleisteten Entgelt besteht nicht.
1031. Der Lohntarifvertrag ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Beklagte schon vor seinem Inkrafttreten aus der Mitgliedschaft beim Handelsverband mit Tarifbindung in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gewechselt ist.
1042. Die am 16.06.2004 in Nr. 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Bezugnahmeklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17.11.2010 – 4 AZR 127/09 – Rdnr. 31, NZA 2011, 457; 18.11.2009 – 4 AZR 514/08 – Rdnr. 22, BAGE 132, 261) nicht als Gleichstellungsabrede auszulegen, da der Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde. Es handelt sich hier um eine konstitutive Verweisungsklausel, da die Tarifgebundenheit der Beklagten an die Tarifverträge des Einzelhandels nicht zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist. Insoweit besteht kein Streit.
105Entsprechend haben die Parteien in Nr. 5 des Arbeitsvertrags das Bruttomonatsentgelt nach der Tarifgruppe L II b im 3.Berufs-/Tätigkeitsjahr, § 2 des Lohntarifvertrages, festgelegt. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei folgt daraus jedoch kein Anspruch, stets und ausnahmslos das Tarifentgelt nach dem jeweiligen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel zu erhalten. Es handelt sich dabei lediglich um die übliche Information zu den bei Vertragsschluss geltenden Entgeltbeträgen, der kein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt (LAG Hamm 11.10.2017 – 3 Sa 607/17 – Rdnr. 99 unter Hinweis auf BAG 12.06.2013 – 4 AZR 970/11 – Rdnr. 20, BAGE 145, 237).
1063. Die Verweisungsklausel ist zeitdynamisch ausgestaltet. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass sie im Hinblick auf den Beschäftigungsort der klagenden Partei dahin auszulegen ist, dass die für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Branchentarifverträge im Einzelhandel in Bezug genommen sind.
1074. Entgegen der Auffassung der klagenden Partei erfasst die Bezugnahmeklausel auch den von der Beklagten mit ver.di abgeschlossenen Zukunftstarifvertrag. Das ergibt ihre Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB.
108a. An der Regelungsbedürftigkeit fehlt es nicht etwa deshalb, weil der Zukunftstarifvertrag materiell-rechtlich kein Tarifvertrag ist. Er ist von Beteiligten abgeschlossen worden, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TVG tariffähig sind. Er erfüllt das Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TVG und bezeichnet sich selbst als Tarifvertrag (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 102).
109b. Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das folgt schon aus der Tatsache, dass allein dem Landesarbeitsgericht Hamm eine Vielzahl von Arbeitsverträgen zur Beurteilung vorliegt, die diese von der Beklagten gestellte Klausel beinhalten.
110AGB-Klauseln sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Soweit auch der mit dem Vertrag verbundene Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifeln, geht dies nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BAG 19.05.2010 – 4 AZR 796/08 - Rdnr. 15, BAGE 134, 283).
111Es sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Abzustellen ist auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer.
112Der Wortlaut der Vertragsklauseln nimmt allgemein auf Tarifverträge des Einzelhandels als Branche Bezug. Weder der Lohntarifvertrag noch der Gehaltstarifvertrag noch der Tarifvertrag über Sonderzahlungen im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen sind konkret bezeichnet.
113bb. Der Zukunftstarifvertrag ist ein Tarifvertrag für den Einzelhandel. Die Beklagte betreibt ein im Einzelhandel tätiges Unternehmen.
114In § 2 Abs. 1 des Zukunftstarifvertrags werden ausdrücklich die regional geltenden Tarifverträge des Einzelhandels mit den in dem Zukunftstarifvertrag bezeichneten Ausnahmen anerkannt.
115Auch § 3 Nr. 2, 3 dieses Tarifvertrages zeigen, dass Regelungen für den Einzelhandel getroffen werden, denn bei der Berechnung der Reduzierung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ist die jeweilige Entgelttabelle der Flächentarifverträge Ausgangspunkt.
116cc. Die Verweisungsklausel schließt die Geltung von Firmentarifverträgen nicht aus.
1171) Nicht nur Vereinigungen von Arbeitsgebern, auch einzelne Arbeitgeber sind tariffähig, § 2 Abs. 1 TVG.
1182) Weder der Wortlaut von Nr. 3 des Arbeitsvertrags noch der Gesamtzusammenhang der vertraglichen Vereinbarungen lässt darauf schließen, dass nur Firmentarifverträge, die vom jeweiligen Arbeitgeberverband mit der zuständigen Gewerkschaft geschlossen werden, in Bezug genommen sind.
119Das ergibt sich nicht aus der Anerkennung der Verbandstarifverträge des Einzelhandels in § 1 Abs. 2 des Zukunftstarifvertrags. Für den durchschnittlichen Arbeitnehmer ist ersichtlich, dass es der Beklagten bei Abschluss des Zukunftstarifvertrags lediglich um einzelne Modifizierungen der Regelungen im Flächentarifvertrag ging.
120Typischerweise sind die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge und damit auch Firmen-/Haustarifverträge von einer Bezugnahmeklausel erfasst. Der Arbeitgeber will mit der Verweisung auf Tarifverträge der einschlägigen Branche regelmäßig die sachlich und betrieblich geltenden Tarifverträge der Branche in Bezug nehmen und eine eventuell fehlende normative Gebundenheit des Arbeitsnehmers an diese Tarifverträge ersetzen. Dazu gehört auch ein vom Arbeitgeber zur vorübergehenden Abänderung von Flächentarifverträgen geschlossener Firmen-/Haustarifvertrag (BAG 23.01.2008 – 4 AZR 602/06 – Rdnr. 24, ZTR 2008, 665).
121Die klagende Partei kann sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung, nur von dem Arbeitgeberverband geschlossene Firmentarifverträge würden von der Bezugnahmeklausel erfasst, nicht auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.06.2016 (4 AZR 445/14, NZA 2017, 593) berufen. Nach dem Tatbestand des Urteils (Rdnr. 3) war eine für den öffentlichen Dienst typische Verweisungsklausel zu beurteilen, in der der BMT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen „in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung“ in Bezug genommen wurden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klausel wegen der Bezugnahme auf die Tarifbestimmungen „für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ dahingehend ausgelegt, dass nur unter Beteiligung der VKA geschlossene Firmentarifverträge erfasst sind (BAG 15.06.2016 a. a. O. Rdnr. 18).
122In seiner Entscheidung vom 16.05.2012 (4 AZR 290/10, ZTR 2012, 707) war in der Bezugnahmeklausel auf die „ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für die TdL jeweils geltenden Fassung“ verwiesen worden (Rdnr. 2). Nur weil ausdrücklich auf die von der TdL geschlossenen Tarifverträge verwiesen wurde, hat es erkannt, dass zu den in Bezug genommenen Tarifverträgen Haustarifverträge, die von anderen Tarifvertragsparteien geschlossen wurden, nicht gehörten (BAG 15.06.2012 a. a. O. Rdnr. 28).
123Die hier zu beurteilende Klausel enthält eine solche Einschränkung nicht. Es wurde auf keine besondere tarifschließende Partei verwiesen (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 110).
124c. Da vorliegend kein Tarifwechsel erfolgt ist, sondern der Zukunftstarifvertrag die Branche des Einzelhandels unter anderem in NRW betrifft, bedurfte es keiner großen dynamischen Verweisung im Sinne einer Tarifwechselklausel (zur Tarifwechselklausel BAG 29.08.2007 – 4 AZR 767/06 – Rdnr. 17, BAGE 124, 34). Die Darlegung besonderer Umstände, die für die Auslegung als große dynamische Verweisungsklausel sprechen, war nicht erforderlich.
1255. Der kraft vertraglicher Vereinbarung geltende Zukunftstarifvertrag verdrängt als speziellere Regelung den ebenfalls kraft einzelvertraglicher Vereinbarung geltenden Lohntarifvertrag vom 18.08.2015 (LAG Hamm 11.10.2017 a. a. O. Rdnr. 116).
126Auch die flächentariflichen Regelungen zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld finden keine Anwendung.
127Die aus dem Zukunftstarifvertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum folgenden Vergütungsansprüche sind erfüllt.
128B.
129Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
130Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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