Urteil vom Landesarbeitsgericht Hamburg (33. Kammer) - 33 Sa 6/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Mai 2017 – 25 Ca 490/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von 7.832,77 € hinaus jeweils zum ersten eines Monats einen Betrag in Höhe von 424,53 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.498,24 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 124,93 € seit dem seit dem 02. Juli 2015, auf 124,93 € seit dem 02. August 2015, auf 124,93 € seit dem 02. September 2015, auf 124,93 € seit dem 02. Oktober 2015, auf 124,93 € seit dem 02. November 2015, auf 124,93 € seit dem 02. Dezember 2015, auf 124,93 € seit dem 02. Januar 2016, auf 124,93 € seit dem 02. Februar 2016, auf 124,93 € seit dem 02. März 2016, auf 124,93 € seit dem 02. April 2016, auf 124,93 € seit dem 02. Mai 2016, auf 124,93 € seit dem 02. Juni 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Juli 2016, auf 416,59 € seit dem 02. August 2016, auf 416,59 € seit dem 02. September 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Oktober 2016, auf 416,59 € seit dem 02. November 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Dezember 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Januar 2017, auf 416,59 € seit dem 02. Februar 2017, auf 416,59 € seit dem 02. März 2017, auf 416,59 € seit dem 02. April 2017, auf 416,59 € seit dem 02. Mai 2017, auf 416,59 € seit dem 02. Juni 2017 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01. Juli 2015, 01. Juli 2016 und 01. Juli 2017.
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Der Kläger war vom 01. April 1958 bis zum 31. Dezember 1995 bei der B. D. L. AG beschäftigt. Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der B. D. L. AG die Versorgungsschuldnerin.
- 3
Zuletzt war der Kläger als leitender Angestellter auf Grundlage eines Dienstvertrages vom 23. Dezember 1982 (Anlage B 3, Bl. 149 ff. d. A.) tätig. Nach den Bestimmungen dieses Dienstvertrags hat der Kläger einen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte. Der Versorgungsanspruch beträgt gemäß § 7 Ziffer 1 des Dienstvertrages nach 10 Dienstjahren 50 %, steigend mit jedem weiteren Dienstjahr um 1 % bis höchstens 70 % des durchschnittlichen versorgungsberechtigten Gehalts gemäß § 5 Ziffer 2. Nach § 8 des Dienstvertrags werden auf den Versorgungsanspruch die dort aufgeführten Leistungen angerechnet, u.a. die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (lit. b) und aus der Versorgungskasse der B. VVaG (lit. c). § 9 des Dienstvertrages (Anlage B 3, Bl. 153 d. A.) lautet wie folgt:
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„Werden die betrieblichen Versorgungsansprüche gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt, so verändern sich die Versorgungsansprüche des Vertragsinhabers oder die seiner Witwe und Waisen in dem gleichen Verhältnis.“
- 5
Bei den in § 9 des Dienstvertrags in Bezug genommenen Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden: BVW) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen (im Folgenden: Ausführungsbestimmungen) handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung.
- 6
Die Grundbestimmungen des BVW in der Fassung vom 19. April 2002 enthalten unter anderem folgende Regelungen (Anlage K 1, Bl. 18 ff. d.A. / Anlage B 4, Bl. 154 ff. d.A.):
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„§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds
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Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen.
(...)
- 9
Die Ausführungsbestimmungen enthalten unter anderen folgenden Regelungen:
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„§ 5 Zusammensetzung der Gesamtversorgungsbezüge
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Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig.
- 12
1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind:
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1.1. Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich)
(...)
- 14
1.6. Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen.
(...)
- 15
§ 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse
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1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
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(Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten).
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2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.
- 19
3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
- 20
Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.
(...)
- 21
§ 12 Widerrufsvorbehalte
- 22
1. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die B. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, (...)“
- 23
Der Kläger schied aufgrund eines Aufhebungsvertrags zum 31. Dezember 1995 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Aufhebungsvertrag enthält keine vom Dienstvertrag abweichenden Bestimmungen zu der dem Kläger zugesagten Gesamtversorgung.
- 24
Seit dem 01. Januar 1997 bezieht der Kläger Versorgungsbezüge nach Maßgabe seines Dienstvertrages und den Bestimmungen des BVW, die jeweils zum Monatsersten gezahlt und fällig werden. Die Versorgungsbezüge beinhalten zuletzt - neben der gesetzlichen Rente - eine Rente der Versorgungskasse (im Folgenden: V1-Rente) und eine sog. Pensionsergänzung, die in den Abrechnungen als „V2-Rente“ bezeichnet wird. Die V1-Rente wird von der Versorgungskasse der B. VVaG gezahlt und über eine Überschussbeteiligung nach § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG angepasst. Die mit dem Aufhebungsvertrag zugesagte Versorgung passte die Beklagte in der Vergangenheit stets gemäß § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten an. Neben der vertraglichen Anpassung prüft sie alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG und wendet das jeweils für den Kläger günstigere Ergebnis an.
- 25
Bis zum 01. Juli 2015 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Pensionsergänzung in Höhe von 6.948,99 € brutto. Daneben erhielt der Kläger eine V1-Rente in Höhe von 664,32 € brutto (vgl. Anlage B 14, Bl. 209 d.A.).
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Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 01. Juli 2015 um 2,09717 % und zum 01. Juli 2016 um 4,24512 % erhöht. Im Zeitraum vom Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281%.
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Eine zum 01. Juli 2015 durchzuführende, gebündelte Anpassung nach § 16 BetrAVG hätte im Fall des Klägers zu keiner Anpassung geführt.
- 28
Die Beklagte nahm zum 01. Juli 2015 erstmals keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung nach BVW zum 01. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, eine darüberhinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dabei erfolgte die Erhöhung nur auf die Pensionsergänzung, nicht aber auf die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers.
- 29
Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger seit dem 01. Juli 2015 eine monatliche Pensionsergänzung von 6.983,73 € brutto. Die V1-Rente wurde nicht erhöht.
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Auch zum 01. Juli 2016 nahm die Beklagte keine Anpassung im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat wiederum den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 01. Juli 2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüberhinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar.
- 31
Dementsprechend erhöhte sie die Pensionsergänzung des Klägers zum 01. Juli 2016 auf 7.018,65 € brutto. Die V1-Rente wurde zum selben Stichtag auf 667,71 € brutto erhöht.
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Zum 01. Juli 2017 erhöhte sie die Versorgungsleistungen des Klägers um die Steigerung der gesetzlichen Renten, d.h. in Höhe von 1,90476 % auf 7.832,77 € brutto (= 7.686,36 € (= 7.018,65 € brutto + V1-Rente 667,71 € brutto) x 1,019048). Die V1-Rente blieb unverändert.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge zum 01. Juli 2015 im Umfang von 2,09171 % und zum 01. Juli 2016 im Umfang von 4,25 %. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung errechnet er Differenzbeträge von 124,93 € ab Juli 2015 und von 416,97 € ab Juli 2016, und zwar wie folgt:
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Ab 01. Juli 2015:
7.613,31 € (= Pensionsergänzung 6.948,99 € + V1-Rente 664,32 €) zzgl. 2,0972 % = 7.772,98 € - (6.983,73 € x 664,32 €) = 124,93 €
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Ab 01. Juli 2016:
7.772,98 € zzgl. 4,25 % = 8.103,33 € - 7.686,36 € (= 7.018,65 € + 667,71 €) = 416,97 €
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Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt und unverhältnismäßig sei. Zudem verstoße sie gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Gem. § 6 Ziffer 2 Ausführungsbestimmungen habe die Anpassung nach § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen zum gleichen Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die gesetzliche Rente erhöht werde. Vorliegend sei ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig vor dem 01. Juli 2015 erfolgt. Die Beklagte habe somit rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingegriffen. Hierzu sei sie nicht befugt. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in beiden Jahren unbillig.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 1.9.2016 über den Betrag von 7.686,36 € (der sich aus 667,71 € und 7.018,65 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 416,97 € brutto zu zahlen;
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2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.333,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 124,93 € seit dem 1.7.2015, auf 124,93 € seit dem 1.8.2015, auf 124,93 € seit dem 1.9.2015, auf 124,93 € seit dem 1.10.2015, auf 124,93 € seit dem 1.11.2015, auf 124,93 € seit dem 1.12.2015, auf 124,93 € seit dem 1.1.2016, auf 124,93 € seit dem 1.2.2016, auf 124,93 € seit dem 1.3.2016, auf 124,93 € seit dem 1.4.2016, auf 124,93 € seit dem 1.5.2016, auf 124,93 € seit dem 1.6.2016, auf 416,97 € seit dem 1.7.2016 und auf 416,97 € seit dem 1.8.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, die klagende Partei habe über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung („V2-Rente“) um 0,5 % hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge.
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Ihre Entscheidung zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege ihren Anpassungsentscheidungen zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Ihre wirtschaftliche Lage im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung ihres Unternehmens, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht ihre wirtschaftliche Lage, sondern ihre zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei.
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Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch für das Jahr 2015 rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 01. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich.
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Die teilweise Aussetzung der Betriebsrentenanpassung unterliege keinem Mit-bestimmungsrecht. Das aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG folgende Mitbestimmungsrecht habe der Betriebsrat durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung abschließend ausgeübt und verbraucht. Darüber hinaus seien keine Mitbestimmungsrechte gegeben, insbesondere werde ein solches nicht durch die teilweise Aussetzung der Anpassung von Betriebsrenten ausgelöst, da eine entsprechende Aussetzung der Anpassung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bereits angelegt sei.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02. Mai 2017 (25 Ca 490/16) der Klage – mit Ausnahme des geltend gemachten Zinszeitpunkts (2. statt 1. des jeweiligen Monats) – stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen sei nicht hinreichend bestimmt und verstoße damit gegen das Gebot der Normenklarheit. Dies habe die Unwirksamkeit dieser Regelung zur Folge. Unklar sei, wann eine fehlende Vertretbarkeit der nach Ziffer 1 zu erfolgenden Anpassung gegeben sei. Ferner sei unklar, ob es hierfür – entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung – auf die subjektive Einschätzung des Vorstands ankomme. Ein hinreichend bestimmter Regelungsinhalt könne auch nicht im Wege einer gesetzeskonformen Auslegung bestimmt werden. So sei u.a. aufgrund der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen nicht bestimmbar, auf wessen wirtschaftliche Verhältnisse es ankomme und in welcher Weise und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben müssten. Die fehlende Bestimmtheit habe die Teilunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung zur Folge, so dass es bei der Anwendung des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen verbleibe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 351 ff. d.A.) verwiesen.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 08. Juni 2017 zugestellte Urteil am Montag, den 10. Juli 2017 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. August 2017, der am 04. September 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet, nachdem auf ihren Antrag hin die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08. September 2017 verlängert worden war. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 02. Oktober 2017 zugestellt; seine Berufungsbeantwortung ist am 02. November 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit ihr hat der Kläger unter Berücksichtigung der zum 01. Juli 2017 erfolgten Erhöhung der Versorgungsleistungen um 1,90476 % seine bisherigen Klaganträge geändert, indem er nunmehr – über die gewährte Erhöhung von 7.832,77 € brutto (= 7.686,36 € x 1,9048 %) hinaus – einen monatlichen Betrag von 424,91 € brutto (= 416,97 € x 1,9048 %) begehrt.
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Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe rechtsirrig angenommen, dass § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam sei. In diesen Zusammenhang verweist die Beklagte u.a. auf die Urteile des Hess. LAG (Urteil vom 22. Februar 2017, 6 Sa 972/1); des Arbeitsgerichts Stuttgart (Urteil vom 04. Mai 2017, 10 Ca 1064/16) und des Arbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 08. Februar 2017, 17 Ca 386/16) und trägt ergänzend vor, der in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen auf der Tatbestandsseite enthaltene Begriff „vertretbar“ sei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Diesen „Primat der Auslegung“ habe das Arbeitsgericht nicht beachtet. Ohne unbestimmte Rechtsbegriffe könne eine Betriebsvereinbarung nicht auskommen; auch das BAG verwende sie, wenn es beispielsweise Eingriffe in Betriebsrenten als zulässig erachte, wenn sie „sachlich vertretbar und nicht willkürlich“ seien. Auf der Rechtsfolgenseite sei die Formulierung „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ ebenfalls auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Der Vorstand habe nach Maßgabe der BVW insoweit ein umfassendes Gestaltungsrecht, das durch § 12 der Ausführungsbestimmungen begrenzt werde.
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Die Entscheidung des Vorstands, von § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen Gebrauch zu machen, sei Bestandteil eines umfassenden Einsparungskonzepts aufgrund der widrigen Rahmenbedingungen und des Drucks am Markt. Durch das Konzept „ S.“ (S.-Konzept) solle sichergestellt werden, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne.
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Es gebe ein schwieriges Marktumfeld, das durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0 % bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) gekennzeichnet sei. Wegen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld lukrativ anzulegen. Das Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Sie sei davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt abschwächen werde. Sie gehe weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung im Euroraum aus. Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Es seien außerdem signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, v.a. angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotenziale seien aus vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Die Komplexität der Lebensversicherung sei durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden. Der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand sei deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht. Solvency II verschlechtere die Rahmenbedingungen, weil die Versicherer hiernach über so viel Kapital verfügen müssten, dass sie Negativergebnisse verkraften können müssten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Somit habe zum 01. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung der Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Ferner würden weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. Dieses umzusetzen, habe finanziellen Aufwand für den Konzern und ihr Unternehmen bedeutet.
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Im Kreis der zehn größten Anbieter auf dem Lebensversicherungsmarkt könne sie wegen des negativen Marktumfeldes derzeit nur die geringste Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen anbieten. Ferner habe der Konzern eine sog. Zinszusatzreserve von 2 Mill. € aufbauen müssen. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Mio. € aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. Bei einem Personalbestand von etwa 13.000 Personen hätten 2016 etwa 1.135 Personen den Konzern verlassen. Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte).
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Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01. Juli 2015 bis 01. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. € sowie zu einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Mio. € geführt. Hierbei entfielen im Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 monatliche Einsparungen von 61.628,00 € auf sie, die Beklagte, und im Zeitraum vom 01. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 203.266,00 € monatlich. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem dargelegten S.-Konzept. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit. Es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befinde sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. € pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und Standortzusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns, der u.a. in einem Personalabbau, einem Einstellungs- und Beförderungsstopp, einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge und einer damit einhergehenden Verdichtung der Arbeitsbelastung bestehe. Ferner komme es zu einer Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, zu einer Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens und es gebe keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen des Klägers nur gering. Der von den Betriebsrentnern eingeforderte Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns sei im Verhältnis zum Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering.
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Das Versorgungsniveau im BVW sei überdurchschnittlich hoch, die durchschnittliche Jahresrente betrage 15.948,00 €. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen. Ihr Vorstand habe in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen anzuwenden und dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 und zum 01. Juli 2016 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von jeweils 0,5 % zu gewähren. Eine darüberhinausgehende Erhöhung habe der Vorstand nicht für vertretbar gehalten.
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Eine reduzierte Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % hätte aufgrund der anzurechnenden Komponenten „gesetzliche Rente“ und „Versorgungskassenleistung“ in vielen Fällen zu einer Nullrunde geführt. Für diese Fälle habe man entschieden, nur die Pensionsergänzung um 0,5 % zu erhöhen. Dabei habe sich der Vorstand an der Inflationsrate orientiert, die er bei seiner Beschlussfassung mit 0,5 % geschätzt habe; tatsächlich aber nur 0,28 % im Juni 2015 betrage. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen für Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen.
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Sie habe von § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Gebrauch machen dürfen. § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen erfordere weder eine wirtschaftliche Notlage noch Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten. Eine solche Beschränkung ergebe sich gerade nicht aus dem Wortlaut. Sie sei auch nicht gemeinsames Verständnis der Betriebsparteien bei der Beschlussfassung zur BVW gewesen.
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Das dargelegte Unternehmenskonzepts (S.-Konzept), das letztlich der zukunftsfähigen Ausrichtung des Unternehmens diene, stelle ein willkürfreies, nachvollziehbares und anerkennenswertes Interesse für ihre Anpassungsentscheidung dar. Zahlenmaterial über ihre konkrete wirtschaftliche Lage und eine daraus resultierende Steigerung von gerade 0,5 % sei nicht erforderlich, weil auch die aktiven Beschäftigten weitreichende Einschnitte hinnehmen müssten (ArbG Wuppertal, Urteil vom 13. April 2017, 5 Ca 2025/16; ArbG Hamburg, Urteil vom 08. Februar 2017, 17 Ca 386/16). Aufgrund der dargelegten Umstände sei die Entscheidung auch ermessensgerecht. Das gelte auch unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht für Eingriffe in laufende Leistungen oder Anpassungsregelungen aufgestellten Anforderungen (BAG, Urteil vom 27. August 1996, 3 AZR 466/95). Die insoweit maßgeblichen Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes seien aufgrund der dargelegten Umstände beachtet, zumal es sich nur um einen geringfügigen Eingriff in eine ohnehin unter Vorbehalt stehende Leistung handele.
- 57
Ihre Ausführungen zur Entscheidung über die Anpassung im Jahr 2015 gelten für die Anpassung im Jahr 2016 entsprechend; insbesondere sei das S.-Konzept noch immer in Umsetzung.
- 58
Dass in der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat die Rede davon sei, die „Gesamtversorgungsbezüge“ anzupassen, sei dem Wortlaut in § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen geschuldet. Die Erhöhung beziehe sich immer nur auf die Pensionsergänzung, die Anpassung der Versorgungskassenleistung erfolge unstreitig über eine Überschussbeteiligung. Eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge würde faktisch zu dem Ergebnis führen, dass die Zahlungen der Versorgungskasse einer doppelten Anpassung unterlägen. Dies sei bereits ausweislich von § 1 der Grundbestimmungen des BVW nicht gewollt. Eine Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % hätte aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,09717 % bzw. 4,2452 % zu einem Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung geführt.
- 59
Die streitige Anpassungsentscheidung unterliege keinem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da bereits die Verteilungsgrundsätze nicht tangiert seien. Alle Betriebsrentner würden nach denselben Maßstäben behandelt, der Vorstand habe nicht über die Frage „wie?“, sondern nur über die Frage „wieviel?“ entschieden. Selbst wenn es durch die Entscheidung des Vorstands und Aufsichtsrats zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze gekommen wäre, so wäre diese Änderung infolge der Anpassung Teil der mitbestimmten Regelung (BAG, Entscheidung des Großen Senats vom 03. Dezember 1991 (GS 1/90) und Urteil vom 22. September 1992, 1 AZR 405/90).
- 60
Die Beklagte beantragt,
- 61
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Mai 2017, Az.: 25 Ca 490/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 62
Der Kläger beantragt zuletzt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2018),
- 63
die Berufung zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Mai 2017, 25 Ca 490/16 nach Maßgabe der Anträge aus dem Schriftsatz vom 02. November 2017 (Bl. 588 d.A.) abzuändern und:
- 64
1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01. Juli 2017 über den Betrag von 7.832,77 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 424,91 € brutto zu zahlen;
- 65
2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 6.502,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 124,93 € seit dem seit dem 02. Juli 2015, auf 124,93 € seit dem 02. August 2015, auf 124,93 € seit dem 02. September 2015, auf 124,93 € seit dem 02. Oktober 2015, auf 124,93 € seit dem 02. November 2015, auf 124,93 € seit dem 02. Dezember 2015, auf 124,93 € seit dem 02. Januar 2016, auf 124,93 € seit dem 02. Februar 2016, auf 124,93 € seit dem 02. März 2016, auf 124,93 € seit dem 02. April 2016, auf 124,93 € seit dem 02. Mai 2016, auf 124,93 € seit dem 02. Juni 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Juli 2016, auf 416,59 € seit dem 02. August 2016, auf 416,59 € seit dem 02. September 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Oktober 2016, auf 416,59 € seit dem 02. November 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Dezember 2016, auf 416,59 € seit dem 02. Januar 2017, auf 416,59 € seit dem 02. Februar 2017, auf 416,59 € seit dem 02. März 2017, auf 416,59 € seit dem 02. April 2017, auf 416,59 € seit dem 02. Mai 2017, auf 416,59 € seit dem 02. Juni 2017 zu zahlen.
- 66
Die Beklagte beantragt,
- 67
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
- 68
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt:
- 69
Er meint, § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen sei auf Tatbestands- und auf Rechtsfolgenseite nicht hinreichend bestimmt. Ferner habe der Betriebsrat unzulässig auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verzichtet. Die nach dem 12. Juli 2015 gefassten Beschlüsse hätten den nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmen bereits entstandenen Anspruch nicht rückwirkend entfallen lassen können. Nach § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen dürfe nur dann von § 6 Ziff. 1 abgewichen werden, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen, also die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin die Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Hinzuweisen sei auch auf einen Bericht des Handelsblatts vom 18. Juni 2016 (K A, Bl. 605 d.A.), wonach der A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Die Steigerung der Dividende im Jahr 2015 stehe zudem im Widerspruch zu der Entscheidung, dass die Erfüllung der Anpassungsansprüche der Betriebsrentner nicht vertretbar sei. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden und kein Mitarbeiter habe auf finanzielle Ansprüche verzichten müssen.
- 70
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Protokolle sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 71
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache - bis auf eine geringfügige Zuvielforderung aufgrund eines Rundungsfehlers - keinen Erfolg.
- 72
1. Die Berufungsbeantwortung des Klägers beinhaltet im Hinblick auf die zum 01. Juli 2017 erfolgte Erhöhung der Versorgung um 1,9048 % eine Klagerweiterung. Die in der Berufungsbeantwortung auf Seite 2, erster Absatz (Bl. 588 d.A.) enthaltene Erklärung
- 73
„Die Klaganträge wurden geändert. Die Versorgungsleistungen wurden zum 01.07.2017 um 1,90476 % erhöht. Diese Steigerung ist nicht zu beanstanden, da die Höhe der Steigerung der Steigerung der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit den Vorgaben der Versorgungsordnung entspricht. Der Ausgangsbetrag und der monatliche Differenzbetrag wurden dementsprechend ab 01.07.2017 um 1,90476 % angehoben. Die Differenzbeträge werden in diesem Verfahren (noch) nicht geltend gemacht. Die klagende Partei behält sich dies jedoch ausdrücklich vor.“
- 74
steht dem nicht entgegen. Die Berufungsbeantwortung ist auslegungsbedürftig, weil die Aussage, dass die Differenzbeträge in diesem Verfahren noch nicht geltend gemacht werden, im Widerspruch zu den geänderten Klaganträgen steht, die die Differenzbeträge gerade beinhalten. Mit dem Antrag zu 2. begehrt der Kläger über die von der Beklagten gewährte Erhöhung auf 7.832,77 € brutto (= 7.686,36 € brutto x 1,019048) hinaus weitere 424,91 € brutto (= 416,97 € brutto (Differenz bis 01. Juni 2017) x 1,019048). Damit macht er tatsächlich die Differenzbeträge geltend. Ein solches Antragsverständnis entspricht auch der wohlverstandenen und für die Beklagte ohne weiteres erkennbaren Interessenlage des Klägers. Diese möchte die Folgen der seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgten Erhöhung der Betriebsrente um lediglich 0,5 % in den Jahren 2015 und 2016 vollumfänglich, d.h. auch im Jahr 2017, beseitigt haben. Zum 01. Juli 2017 hat die Beklagte zwar die Betriebsrenten im gleichen Maße erhöht wie sich die gesetzlichen Renten erhöht haben; diese Erhöhung hat sie aber naturgemäß nur auf den bis zum 01. Juni 2016 gezahlten Betrag (7.686,36 € brutto) vorgenommen. Dem in erster Instanz – bis auf den Zinszeitpunkt - voll obsiegenden Kläger stand für eine Erweiterung seiner Klage im Berufungsrechtszug nur der Weg der Anschlussberufung zur Verfügung, so dass die Klageerweiterung trotz fehlender entsprechender Bezeichnung als Anschlussberufung auszulegen war (vgl. BAG, Urteil vom 12. November 2013, 3 AZR 92/12, juris, Rn. 67).
- 75
2. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache - bis auf eine geringfügige Zuvielforderung aufgrund eines Rundungsfehlers - Erfolg, so dass der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 02. Mai 2017 abzuändern war und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst worden ist.
II.
- 76
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgung, der – über die von der Beklagten hinaus geleisteten Zahlungen - für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 124,93 € brutto monatlich und für die Monate Juli und August 2016 416,59 € brutto (statt, wie zuerkannt 416,97 € brutto) monatlich beträgt. Daraus ergibt sich in Summe ein Betrag von 2.332,34 € brutto (statt, wie zuerkannt, 2.333,10 € brutto). Ferner hat der Kläger ab dem 01. September 2016 fortlaufend einen Anspruch auf Zahlung weiterer 416,59 € brutto (statt, wie zuerkannt, 416,97 € brutto) hat.
- 77
Mit seiner Anschlussberufung hat der Kläger die vom Arbeitsgericht zuerkannten, vom 01. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 fällig gewordenen Beträge mit 6.502,80 € brutto beziffert (Klagantrag zu Ziffer 2.). Tatsächlich stehen ihm jedoch nur 6.498,24 € brutto zu. Dieser Betrag beinhaltet 124,93 € brutto für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 und 416,59 € brutto für die Monate Juli 2016 bis Juni 2017. Darüber hinaus stehen ihm im Hinblick auf die zum 01. Juli 2017 erfolgte Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 1,9048 % weitere 424,53 € brutto monatlich ab dem 01. Juli 2017 zu (Klagantrag zu Ziffer 1.).
1.
- 78
a. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 2, der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gemäß § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG Urteil vom 14. Juli 2015, 3 AZR 594/13, juris, Rn. 12). Dass zwischenzeitlich Teilbeträge fällig geworden sind, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Der Eintritt der Fälligkeit führt nicht dazu, dass die klagende Partei verpflichtet ist, die auf wiederkehrende Leistungen gerichtete Klage auf eine Zahlungsklage umzustellen (siehe BAG, Urteil vom 17. Juni 2014, 3 AZR 529/12, juris, Rn 20).
- 79
b. Die Klage ist mit Ausnahme der aufgeführten Zuvielforderung begründet. Der Kläger hat ab dem 01. Juli 2017 einen Anspruch auf eine um 424,53 € brutto höhere monatliche betriebliche Altersversorgung. Darüber hinaus steht ihm ein Anspruch auf Zahlung der aufgelaufenen Differenzbeträge für den Zeitraum 01. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 in Höhe von 6.498,24 € brutto nebst Zinsen zu.
- 80
aa. Der Anspruch folgt in der Hauptsache aus §§ 7, 9 seines Dienstvertrags (Anlage B 3, Bl. 149 ff. d. A.) i.V.m. § 6 Ziffer 1 und Ziffer 2 der auf das Arbeitsverhältnis kraft Verweisung im Dienstvertrag anwendbaren Ausführungsbestimmungen. Demnach werden die im Dienstvertrag bestimmten Versorgungsbezüge entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Erhöhung der gesetzlichen Renten angepasst. Die Anpassung hat nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 des Dienstvertrags auf „die Versorgungsbezüge“ zu erfolgen, die sich - vergleichbar der Versorgung nach dem BVW - nach dem versorgungsfähigen Gehalt und der Anzahl der Dienstjahre richten. Der nach Maßgabe des § 6 der Ausführungsbestimmungen anzupassende Versorgungsanspruch beinhaltet daher grundsätzlich nicht nur die Pensionsergänzung bzw. „V2-Rente“, sondern auch die gesetzliche Rente und die V1-Rente (vgl. § 8 des Dienstvertrags). Die Anpassung erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten verändert werden.
- 81
(1) Die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers betrugen bis zum 30. Juni 2015 - ohne die gesetzliche Rente - 7.613,31 € brutto und beinhalteten die folgenden Komponenten:
- 82
- Pensionsergänzung von 6.948,99 € brutto (in der Abrechnung als „ V2-Rente“ bezeichnet) und
- V1-Rente von 664,32 € brutto.
- 83
(2) Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Juli 2015 um 2,0972 %, zum 01. Juli 2016 um 4,2451 % und zum 01. Juli 2017 um 1,9048 % angehoben. Daraus ergibt sich zum 01. Juli 2015 eine neue Gesamtversorgung (ohne die gesetzliche Rente) von 7.772,98 € brutto. Abzüglich der unveränderten V1-Rente von 664,32 € brutto resultiert daraus eine Pensionsergänzung von 7.108,66 € brutto. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich eine 0,5-prozentige Erhöhung auf die bisherige Pensionsergänzung, d.h. 6.983,73 € brutto gewährt. Hieraus ergibt sich eine Differenz von 124,93 € brutto ab dem 01. Juli 2015. Die in die Gesamtversorgung nach dem Dienstvertrag einzubeziehende gesetzliche Altersrente kann hierbei für die Berechnung außer Betracht bleiben, da ihre Einbeziehung rechnerisch zu keinem abweichenden Ergebnis führen kann. Insoweit hat die Beklagte die Berechnung des Klägers auch nicht beanstandet.
- 84
(3) Zum 01. Juli 2016 ergibt sich unter Zugrundelegung der gesetzlichen Rentenerhöhung eine Gesamtversorgung von 8.102,95 € brutto (7.772,98 € x 1,042451). Abzüglich der erhöhten V1-Rente von 667,71 € brutto ergibt sich hieraus eine Pensionsergänzung von 7.435,24 € brutto. Die Beklagte hat dem Kläger wiederum nur eine Erhöhung von 0,5 % auf die Pensionsergänzung, d.h. einen Betrag von 7.018,65 € brutto gewährt. Hieraus folgt ein Differenzbetrag von 416,59 € brutto ab dem 01. Juli 2016. Dieser erhöht sich zum 01. Juli 2017 um 1,9048 % auf 424,53 € brutto. Soweit der Kläger darüber hinausgehend Differenzbeträge von 416,97 € brutto bzw. 424,91 € brutto begehrt, ist seine Klage unbegründet, da er insoweit unzulässiger Weise mit einer 4,25-prozentigen Steigerung rechnet. Gemäß § 121 Abs. 1 SGB VI werden Berechnungen der gesetzlichen Rente auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die mit dem Rentenerhöhungsfaktor mit vier Dezimalstellen errechneten Geldbeträge werden dann wieder auf zwei Dezimalstellen gerundet (§ 123 Abs. 1 SGB VI). Dieser Rechenweg ist auch zur Berechnung der Gesamtversorgung anzuwenden, da diese ebenfalls auf den Erhöhungsfaktor der gesetzlichen Renten abstellt. Die Betriebsparteien haben auch keine abweichende Berechnung geregelt.
- 85
bb. Die lediglich 0,5-prozentige Erhöhung, die die Beklagte vorgenommen hat, ist nicht durch die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gerechtfertigt. Die Berufungskammer folgt nach eigener Überprüfung im Wesentlichen den Erwägungen der Kammern 1 und 7 des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den Urteilen vom 24. August 2017 (1 Sa 9/17) und vom 01. Juni 2017 (7 Sa 102/16). Die Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat sind unwirksam. § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist zwar hinreichend bestimmt. Es fehlt jedoch an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 3, 1. Hs. Ausführungsbestimmungen. Darüber hinaus hat die Beklagte auf der Rechtsfolgenseite von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen die Grenzen billigen Ermessens überschritten.
- 86
(1) Nach § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen darf der Vorstand für den Fall, dass er die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was nach seiner Auffassung geschehen soll.
- 87
§ 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne dass eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen Nachfolgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne dass dem eine Entscheidung auf Seiten des Arbeitgebers vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziffer 3, S. 2 Ausführungsbestimmungen. Hiernach „ersetzt“ der Beschluss die Anpassung nach § 6 Ziffer 1. Ersetzt werden kann aber nur etwas Bestehendes bzw. Feststehendes. § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen regelt sodann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zu Gunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 Ausführungsbestimmungen nicht vertretbar ist, und auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll.
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(2) § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen ist hinreichend bestimmt.
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(a) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und diese wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2015, 3 AZR 267/14, juris, Rn. 22). Ist eine Ausnahmeregelung gegeben, so ist eine solche grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997, 10 AZR 751/96, juris, Rn. 36).
- 90
(b) Nach diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 6 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen bezüglich der Formulierung „nicht für vertretbar halten“ hinreichend bestimmt und dahingehend auszulegen, dass objektive Gründe dafür vorliegen müssen, dass der Vorstand die Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar hält.
- 91
(aa) Die Auslegung der Formulierung „nicht für vertretbar hält“ ergibt auf der Tatbestandsseite, dass ihre Voraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben sind, wenn der Vorstand aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen kann, dass im Rahmen einer Interessenabwägung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Interessen der Beklagten gegenüber den Interessen der Rentnerinnen und Rentner Vorrang haben. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen erfordert dies ein deutlich überwiegendes Interesse der Beklagten.
- 92
(bb) Das Erfordernis einer Interessenabwägung folgt schon daraus, dass etwas nur dann nicht für vertretbar gehalten werden kann, wenn es in eine wertende Abwägung zu einer alternativen Regelung gesetzt wird. Ohne eine Alternative kann es keine Entscheidung über die Vertretbarkeit geben. Damit hängt die Entscheidung, ob etwas für vertretbar gehalten wird, zwangsläufig von dem Ergebnis eines Abwägungsprozesses ab. Der Begriff „für nicht vertretbar halten“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten können“ ist. Auch ein solches „Nicht-Verantworten-Können“ setzt eine Abwägung zwischen verschiedenen Möglichkeiten voraus. Für die Regelung in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen bedeutet dieses, dass im jeweiligen Jahr geprüft werden muss, ob von der Grundregel des § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen abgewichen werden darf. Bei einer solchen Interessenabwägung ist insbesondere zu beachten, dass § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen regelmäßig eine Anpassung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anordnet, also besondere Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, dass eine Abweichung erfolgen darf. Wegen dieses Regel-/Ausnahmeverhältnisses ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien dem Vorstand nur dann eine Abweichung von der Regel erlauben wollten, wenn er eine umfassende Würdigung der objektiven Sachlage unter Berücksichtigung der Interessen des Unternehmens und der Betriebsrentnerinnen und -rentner vorgenommen hatte. Da § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen den Grundsatz enthält, dass die Arbeitgeberin regelmäßig die finanziellen Mittel bereitstellt, um eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rente zu ermöglichen, verlangt die gegenläufige Entscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, dass Gründe vorliegen, die gegen eine solche Finanzierung sprechen. Das können regelmäßig nur Gründe sein, die sich aus der Finanzlage der Beklagten ergeben. Verspricht sie in der Regel die Finanzierung einer bestimmten Erhöhung, bedarf es zumindest besonderer auf die Beklagte bezogener Umstände, wenn sie sich von ihrem Versprechen ausnahmsweise lösen möchte, obwohl die Finanzierbarkeit gegeben ist. Regelmäßig bedarf es deshalb besonderer Gründe aus dem Bereich der Finanzierbarkeit, um eine Ausnahmeentscheidung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen begründen zu können.
- 93
(cc) Für die besondere Bedeutung der Finanzierbarkeit bei der Abwägungsentscheidung spricht auch der Zweck der Regelungen des § 6 Ziffern 1, 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen. Die Regel soll nach § 6 Abs. 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen sein, dass die Gesamtversorgungszusage sich im parallelen Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten entwickelt. Dieses soll ersichtlich eine finanzielle Stellung der Betriebsrentnerinnen und -rentner sichern, bei der sie im Ruhestand immer über die finanziellen Mittel verfügen können, die den Gesamtversorgungsbezügen entsprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Betriebsrentnerinnen und -rentner jedenfalls regelmäßig keine andere nennenswerte Möglichkeit mehr haben, ihre Einnahmen zu erhöhen. Dieses spricht dafür, dass ein Eingriff in die von den Betriebsparteien regelmäßig gewünschte Entwicklung der Parallelsteigerung der Gesamtversorgungsbezüge grundsätzlich nur dann möglich sein soll, wenn sie von der Beklagten nicht mehr finanziert werden kann.
- 94
(dd) Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Änderungen laufender Versorgungsleistungen oder Anpassungsregelungen (BAG, Urteil vom 27. August 1996, 3 AZR 466/95, juris) rechtfertigt keine andere Bewertung. Für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen reicht ein „willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund“, wie die Beklagte meint, nicht aus. Der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellte Maßstab für Änderungen von Anpassungsregelungen bei laufenden Versorgungsleistungen (vgl. BAG, Urteile vom 28. Juni 2011, 3 AZR 282/09, und vom 17. April 1985, 3 AZR 72/83, beide juris) ist nicht anwendbar, weil Vorstand und Aufsichtsrat gerade keine Änderung der vereinbarten Anpassungsregelungen beschlossen haben, sondern lediglich deren Anwendung. Es war nicht ihr Ziel, das Versorgungstem umzugestalten oder zu ändern. Für die Anwendung des § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen, um die es hier geht, gelten die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Maßstäbe auch nicht im Wege eines Erst-Recht-Schlusses. Die Anpassungsentscheidung, um die es hier geht, ist nicht ein „Minus“ gegenüber der Änderung der Anpassungsregelung, sondern ein „Aliud“. Um den gemeinsamem Willen der Betriebsparteien, dass regelmäßig die Entwicklung der gesetzlichen Renten maßgeblich sein soll, Geltung verschaffen, soll der Arbeitgeber in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz nur im Ausnahmefall eingreifen dürfen; deshalb sind die Entscheidungsgrenzen nach den o.a. Maßstäben eng zu ziehen.
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(ee) Soweit die Beklagte einwendet, die Forderung nach wirtschaftlichen Gründen auf ihrer Seite habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Norm gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, den die Betriebsparteien verwendet haben. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ hineingelesen werden. Zum anderen findet diese Anforderung ihren Niederschlag in der Überschrift von § 6 der Ausführungsbestimmungen.
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(c) Auf der Rechtsfolgenseite ist § 6 Ziff. 3 Ausführungsbestimmungen unter Anwendung der o.a. Auslegungsgrundsätzen ebenfalls hinreichend bestimmt. Wenn der Vorstand eine Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten nicht für vertretbar halten darf, soll er vorschlagen und mit dem Aufsichtsrat entscheiden, „was geschehen soll“. Die Beklagte hat insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll.
- 97
(aa) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG, Urteil vom 30. August 2016, 3 AZR 272/15, juris; BAG, Urteil vom 10. Juli 2013, 10 AZR 915/12, juris).
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(bb) Auf der Rechtsfolgenebene ist vorliegend zu beachten, dass § 6 Ziffer 3 Ausführungsbestimmungen eine mitbestimmte Regelung ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung im Rahmen von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen die gemeinsam aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Verstößt sie hiergegen, erweist sich die Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Betriebsvereinbarung unabhängig von der Frage, ob billiges Ermessen gewahrt wurde, als unwirksam.
- 99
(cc) Das Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-) Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris). Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris; BAG, Beschluss vom 03. Dezember 1991, GS 2/90, juris). Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt und welche Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei. Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris). Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003, 3 AZR 30/02, juris). Das Mitbestimmungsrecht ist mit der Betriebsvereinbarung und ihren Ausführungsbestimmungen zwar gewahrt. Dabei ist in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen der Beklagten in Form eines Anpassungsvorbehalts in Verbindung mit § 315 BGB ein Entscheidungsspielraum eingeräumt worden, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 2011, 10 AZR 631/10, juris). Dieser ist allerdings dahingehend auszulegen, dass die Beklagte – unter Wahrung von § 315 Abs. 1 BGB – nicht völlig frei entscheiden kann, was im Fall des Gebrauch Machens von dem Anpassungsvorbehalt geschehen soll. Vielmehr ist sie im Hinblick auf ihre Ermessenentscheidung an die Grundsätze und den Rahmen des gemeinsam aufgestellten Versorgungstems gebunden. In diesem Rahmen hat sich ihre Ermessensentscheidung zu bewegen, und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze sind einzuhalten. Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen führt zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat wirksam von seinem Mitbestimmungsrecht Gebrauch gemacht und hierauf nicht unzulässiger Weise verzichtet hat.
- 100
(dd) Wollte man § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen dahingehend verstehen, dass die Beklagte auf Rechtsfolgenseite generell freie Hand und die mitbestimmten Verteilungsgrundsätze nicht zu beachten hätte, so wäre von einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auszugehen. Dann nämlich könnte die Beklagte – vorausgesetzt, die Voraussetzungen von § 6 Ziffer 3, 1. Hs. Ausführungsbestimmungen sind erfüllt – über die Verteilung der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Beachtung der mitbestimmten Verteilungsgrundsätze entscheiden und hiervon abweichen. Das hätte zum Ergebnis, dass der Gesamtbetriebsrat in § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen bei Aufstellen der Verteilungsgrundsätze in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorab verzichtet hätte (vgl. BAG, Urteil vom 03. Juni 2003, 1 AZR 349/02, juris). Bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung (hier § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen) ist jedoch zu beachten, dass sich die Betriebsparteien grundsätzlich gesetzeskonform verhalten und die Mitbestimmungsrechte achten und wahren wollen. Deshalb ist § 6 Ziffer 3, 2. Hs. Ausführungsbestimmungen so auszulegen, dass die einseitige Leistungsbestimmung durch die Beklagte nicht zu einer Änderung der Verteilungsgrundsätze führen darf.
- 101
(ee) Die von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom 03. Dezember 1991 (GS 1/90) vertretene Auffassung, eine etwaige Änderung der Verteilungsgrundsätze durch die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat sei bereits Teil der mitbestimmten Regelung, teilt die Kammer nicht. Die Betriebsparteien haben in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gerade nicht geregelt, dass und wie die Verteilungsgrundsätze geändert werden können. Nur wenn sie eine solche Regelung bereits in der Betriebsvereinbarung getroffen hätten, würde es sich um einen bloßen Normvollzug handeln (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 1992, 1 AZR 405/90, juris), bei dem der (Gesamt-) Betriebsrat nicht erneut beteiligt werden müsste.
- 102
(ff) Dass der Kläger unter Umständen leitender Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG war und deshalb § 87 BetrVG auf seiner Arbeitsverhältnis nicht anwendbar gewesen sein mag, ist unerheblich, da § 6 der Ausführungsbestimmungen als Bestandteil der mitbestimmten BVW nur einheitlich ausgelegt werden kann. Die Parteien haben in § 9 des Dienstvertrags ausdrücklich bestimmt, dass sich seine Versorgungsansprüche in dem gleichen Verhältnis verändern sollen wie die Versorgungsansprüche der unter das BVW fallenden Arbeitnehmer. Damit haben sie § 6 der Ausführungsbestimmungen uneingeschränkt in Bezug genommen.
- 103
(3) Nach den oben aufgestellten Grundsätzen lagen keine Gründe dafür vor, dass die Beklagte eine Anpassung nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht für vertretbar halten durfte.
- 104
(a) Die Beklagte beruft sich für ihre unternehmerische Entscheidung auf ein Konzept, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Das genügt nicht für die Annahme der Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Anpassungen nach § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen nicht finanzieren könnte, bestehen nicht. Das Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm für den gesamten Konzern zur Stabilisierung bzw. Steigerung der Gewinne und Stärkung der Marktposition genügt nicht. Wie ausgeführt darf grundsätzlich von der regelmäßig vorgesehenen Erhöhung der Gesamtversorgung entsprechend der gesetzlichen Rente nur abgewichen werden, wenn dieses für das Unternehmen finanziell nicht vertretbar ist. Das wird von der Beklagten nicht dargelegt. Dass sie aus unternehmerisch möglicherweise nachvollziehbaren Gründen von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen möchte, reicht nicht aus. Unternehmerische Gründe müssten nach dem oben Ausgeführten ein solches Gewicht haben, dass sie einer fehlenden Finanzierungsmöglichkeit in etwa gleichstehen könnten. Das ist von der Beklagten für die von ihr angenommenen Gründe nicht dargelegt worden. Ferner ist der Vortrag der Beklagten zu ihren unternehmerischen Gründen nicht konkret genug. Soweit sie sich auf veränderte Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche und Ähnliches beruft, legt sie die sich daraus ergebenden Folgen nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche finanzielle Belastung der Beklagten sich daraus ergeben soll. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt worden. Gegen eine Gleichstellung dieser Umstände mit einer fehlenden Finanzierbarkeit spricht außerdem, dass die Beklagte sich ausdrücklich nur auf eine zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens beruft, zu der die Rentnerinnen und Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Welches wirtschaftliche Gewicht diese Neuausrichtung hat, ist aber ebenso wenig erkennbar wie die Bedeutung der Ausnahmeregelung bei der Anpassung im Rahmen dieses Konzepts.
- 105
(b) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde, unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beklagten zu berücksichtigen. Eine dementsprechende Abwägung hat offensichtlich nicht stattgefunden.
- 106
(4) Darüber hinaus hat die Beklagte durch ihre Entscheidung, nur die Pensionsergänzung und nicht die Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, sofern dies zu einer „Nullrunde“ führt, die Grenzen billigen Ermessens überschritten.
- 107
(a) Wie bereits ausgeführt ist das Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten unter anderem darauf beschränkt, die gemeinsam mit dem Gesamtbetriebsrat aufgestellten Verteilungsgrundsätze zu beachten. Die Parteien haben in § 7 des Dienstvertrags i.V.m. § 6 Ziffer 1 und 4 der Ausführungsbestimmungen zwei Grundentscheidungen für die Gesamtversorgung des Klägers getroffen:
- 108
- Die Versorgungsbezüge sollen sich einheitlich an einer aus dem bisherigen Entgelt entwickelten Höhe ergeben.
- Das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner soll gleichbleiben, weil die Erhöhungen nach § 6 Ziffer 1 auf die Gesamtversorgung geleistet werden sollen.
- 109
(b) Gegen diese Grundentscheidungen hat die Beklagte mit ihrer Anpassungsentscheidung verstoßen. Durch sie ist nämlich das Verhältnis der Gesamtversorgungen der Rentnerinnen und Rentner entgegen § 6 der Ausführungsbestimmungen verändert worden. Der Anteil, den die Betriebsrente nach dem BVW bei den einzelnen Rentnerinnen und Rentnern ausmacht, ist allenfalls zufällig gleich, weil diese Betriebsrente die Differenz zwischen der Summe aus Sozialversicherungsrente und V1-Rente einerseits und der Gesamtversorgung andererseits ausgleicht. Durch die Entscheidung der Beklagten, nur die V2-Rente zu erhöhen, wird das von den Parteien gewünschte Verhältnis zwischen den Gesamtversorgungen zerstört. Bei Beschäftigten, die, wie der Kläger, eine hohe Ergänzung auf ihre Sozialversicherungsrente und die V1-Rente beziehen, wirkt sich die Erhöhung um 0,5 % auch besonders hoch aus, während Beschäftigte mit einer niedrigen Ergänzungsrente auch nur einen geringen Erhöhungsbetrag erhalten. Im Ergebnis wird damit die von den Betriebsparteien ersichtlich angestrebte Einheitlichkeit des Versorgungsniveaus, die sich an einer Gesamtversorgung orientiert, aufgegeben. Hohe Ergänzungsrenten führen zu höheren Erhöhungen als niedrige Ergänzungsrenten. Das hat zur Folge, dass sich bezogen auf die von den Betriebsparteien als maßgeblich angesehene Gesamtversorgung das Versorgungsniveau der Rentnerinnen und Rentner untereinander geändert hat.
- 110
cc. Die unter Ziffer 2. zuerkannten Beträge hat die Beklagte gemäß §§ 286, 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach Eintritt der Fälligkeit, d.h. ab dem 02. des jeweiligen Monats, zu verzinsen.
2.
- 111
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Kosten verursacht hat.
- 112
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zuzulassen. Für den Kläger besteht demgegenüber kein Zulassungsgrund.
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