Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 10 TaBV 105/10
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.06.2009
- 2 BV 9/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung von befristet bzw. vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten zur Teilnahme an Betriebsversammlungen des Betriebes V .
3Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der für den Betrieb V gewählte Betriebsrat. Die Belegschaft des Betriebes V setzt sich zusammen aus einer relativ geringen Anzahl an Stammmitarbeitern und einer erheblichen Anzahl an sogenannten Transfermitarbeitern, unter denen sich neben Arbeitnehmern auch Beamte befinden. Zu diesen Beamten zählen auch solche, die dritten konzernangehörigen Unternehmen zur Dienstleistung vorläufig bzw. befristet zugewiesen sind. Eines dieser konzernangehörigen Unternehmen ist die V C S GmbH (VCS), welche bundesweit über 15 Standorte verfügt.
4Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt die Durchführung von vier Betriebsversammlungen pro Jahr.
5Für die von ihm für den 02.07.2008 vorgesehene Betriebsversammlung gestattete die Beklagte den befristet und vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten die Teilnahme nicht.
6Der Beteiligte zu 1) macht mit seinem am 14.02.2009 beim Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Antrag vom 11.02.2009 geltend, der Beteiligten zu 2) sei es zu untersagen, die Teilnahme von vorläufig und befristet zu anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) zu verbieten.
7Hierzu hat der Beteiligte zu 1) die Rechtsauffassung vertreten, die Gruppe der vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten seien als Arbeitnehmer des Betriebes V im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu behandeln, so dass hieraus ihr Recht auf Teilnahme an den Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) folge. Für die Statusfragen dieser Beamten seien ausschließlich die Beamtenvertreter im Gremium des Beteiligten zu 1) zuständig. Die befristete und vorläufige Zuweisung der Beamten zu anderen konzernangehörigen Unternehmen wie der VCS GmbH hebe die Dienstherreneigenschaft der Beteiligen zu 2) nicht auf. Dementsprechend sei bei Maßnahmen nach dem Katalog des § 28 Abs. 1 PostPersRG ausdrücklich der Beteiligte zu 1) nach § 28 Abs. 2 PostPersRG zuständig. Eine vergleichbare Regelung sei für Leiharbeitnehmer in § 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG getroffen worden. Dementsprechend sei die Regelungslücke für Beamte im PostPersRG zu füllen. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.01.2008 (7 ABR 66/06) stehe dem nicht entgegen, da es dort um das aktive und passive Wahlrecht von dauerhaft zugewiesenen Beamten gegangen sei. Um an Betriebsversammlungen teilnehmen zu dürfen, müssten die Arbeitnehmer aber nicht die Voraussetzungen des § 7 BetrVG erfüllen. Es reiche aus, dass sie als Arbeitnehmer des Stammbetriebes im Sinne des § 42 BetrVG einzustufen seien. Dem Beteiligten zu 1) dürfe nicht die Möglichkeit genommen werden, in der von ihm für richtig befundenen Art und Weise der innerbetrieblichen Kommunikation die statusrechtlichen Fragen der Beamten, für die er nach § 28 Abs. 2 PostPersRG ausdrücklich zuständig sei, mit diesen zu erörtern. Daher stehe es ihm auch frei, Betriebsversammlungen unter Einbeziehung der vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten durchzuführen. Das Verbot der Teilnahme an diesen Betriebsversammlungen behindere massiv die Betriebsratstätigkeit des Beteiligten zu 1) im Sinne von § 78 BetrVG. Der Unterlassungsanspruch des Beteiligten zu 1) folge aus den §§ 78, 23 Abs. 3 BetrVG wie auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Unterlassungsanspruchs.
8Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
9- der Antragsgegnerin zu untersagen, die Teilnahme von Beamten an Betriebsversammlungen des Antragstellers zu verbieten, die von der Antragsgegnerin vorläufig und befristet zu einem anderen Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen sind/wurden;
- für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziffer 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 anzudrohen.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
12die Anträge zurückzuweisen.
13Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, ein Teilnahmerecht der befristet und vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten an Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) bestehe nicht. Bei anderweitig zugewiesenen Beamten gelte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes, dass diese als Arbeitnehmer des Unternehmens, zu dem sie zugewiesen seien, gelten würden. § 28 PostPersRG sei nur eine Sonderbestimmung für die Zuständigkeit des bei der Beteiligten zu 1) gebildeten Betriebsrates für bestimmte statusrechtliche Angelegenheiten gemäß den §§ 76, 78, 79 BPersVG. § 14 AÜG könne nicht zur Füllung einer Regelungslücke für die Beamten bei der Beteiligten zu 1) herangezogen werden. § 14 Abs. 2, 3 AÜG habe konstitutive Bedeutung, da diese Vorschrift dem Leiharbeitnehmer Rechte gebe, die ihm ohne eine solche Regelung mangels Betriebszugehörigkeit nicht zustünden. Denn § 14 Abs. 1 AÜG stelle ausdrücklich klar, dass die Leiharbeitnehmer auch während ihres Aufenthalts im Entleiherbetrieb betriebsverfassungsrechtlich Angehörige des Verleiherbetriebes blieben.
14Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Beschluss vom 10.06.2009 2 BV 9/09 die Anträge als unbegründet zurückgewiesen, da die vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten nicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1) berechtigt seien. Diese gehörten nicht zu Arbeitnehmern des Betriebes V im Sinne des § 42 BetrVG. Die dienstrechtliche Zuordnung zur Beteiligten zu 2) sei nicht maßgeblich. Diese Beamten seien nicht mehr in dem Betrieb der Beteiligten zu 2) eingegliedert. Das PostPersRG stelle hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung nicht auf die dienstrechtliche Anbindung zur Beteiligten zu 2), sondern auf die Eingliederung in den Betrieb des Unternehmens, dem die Beamten zugewiesen seien, ab. § 14 AÜG sei nicht maßgeblich, da dies eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer darstelle. Eine Regelungslücke sei nicht gegeben. § 28 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG beziehe auch befristet oder vorläufig zugewiese Beamte in den Regelungsbereich mit ein, stelle aber lediglich eine Kompetenzzuweisung zugunsten des Beteiligten zu 1) dar, welcher auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der Beamten und damit auf die Teilnahmeberechtigung an Betriebsversammlungen keinen Einfluss habe. Die vorliegende Gestaltung sei auf die Besonderheiten der tatsächlichen Beschäftigung der Beamten des Bundes in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen zurückzuführen.
15Gegen den ihm am 23.06.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn hat der Beteiligte zu 1) am 01.07.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 18.08.2009 begründet.
16Er vertritt die Ansicht, im Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn sei der Arbeitnehmerbegriff des § 42 BetrVG verkannt worden. Die vorübergehende anderweitige Zuweisung der Beamten ändere nichts an der Eingliederung in dem Betrieb V . Hierin liege eine Parallele zu dem Anwendungsbereich des § 14 AÜG. Maßgeblich sei auf die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) für die betroffene Beamtengruppe aus § 28 Abs. 2 PostPersRG abzustellen. Die Betriebsversammlung sei das gewählte Kommunikationsmittel des Beteiligten zu 1) gegenüber den von ihm vertretenen Beamten.
17Der Beteiligte zu 1) beantragt,
18- den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.06.2009, 2 BV 9/09, abzuändern;
- der Antragsgegnerin zu untersagen, die Teilnahme von Beamten an Betriebsversammlungen des Antragstellers zu verbieten, die von der Antragsgegnerin vorläufig und befristet zu einem anderen Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesen sind/wurden;
- für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Antrag Ziff. 2 der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 anzudrohen.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
22die Beschwerde zurückzuweisen.
23Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts und verbleibt bei ihrer Auffassung, wonach die Ausübung der Tätigkeit maßgeblich für die betriebliche Eingliederung und damit für das Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen sei. Unerheblich sei hierbei, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Zuweisung der Beamten an Drittunternehmen handele. Bei der anderweitigen Zuweisung bleibe nur die originäre Rechtsstellung als unmittelbarer Bundesbeamter von dieser unberührt. In Betriebsversammlungen würden solche Angelegenheiten üblicherweise nicht thematisiert. Auch Mitarbeiter in Beschäftigungsgesellschaften seien nicht Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG. Anders als vorliegend die anderweitig zugewiesenen Beamten blieben die Leiharbeiternehmer Angehörige des Verleiherbetriebes und seien daher teilnahmeberechtigt an deren Betriebsversammlungen. Das AÜG greife für Beamte nicht ein.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
25II.
261. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).
272. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Recht das Untersagungsbegehren des Beteiligten zu 1) verneint. Die Beteiligte zu 2) kann den vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten die Teilnahme an Betriebsversammlungen des Betriebes V untersagen.
28Der Beteiligte zu 1) kann diese Vorgehensweise nicht auf der Grundlage der §§ 78 BetrVG, 23 Abs. 3 BetrVG bzw. im Wege des allgemeinen Unterlassungsanspruchs verhindern.
29Die befristet oder vorläufig anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten sind nicht als Arbeitnehmer des Betriebes V im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzusehen.
30a. Zu den Arbeitnehmern des Betriebes im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehören alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG, wobei unerheblich ist, ob diese Arbeitnehmer wahlberechtigt, ständig oder nicht ständig beschäftigte Jugendliche oder Erwachsene sind. Hierzu gehören grundsätzlich auch Beamte, die zwar ohne einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber, jedoch im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ihrem Dienstherrn im Wege der Abordnung, Überlassung oder Zuweisung in den Betrieb eines privatrechtlich organisierten Unternehmens eingegliedert werden (vgl. hierzu Fitting-Engels-Schmidt, § 5 BetrVG, Randnummer 310; § 42 BetrVG, Randnummer 14).
31b. Allerdings setzt die Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die tatsächliche Eingliederung der betreffenden Beschäftigten voraus (vgl. Fitting-Engels-Schmidt, § 42 BetrVG, Randnummer 14).
32Beamte, denen vorläufige oder befristet Tätigkeiten bei anderen konzernangehörigen Unternehmen zugewiesen sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie erbringen ihre Arbeitsleistung ausschließlich innerhalb der betrieblichen Organisation der anderen konzernangehörigen Unternehmen und sind daher nicht als betriebsangehörige Arbeitnehmer des Betriebes V im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzusehen.
33aa. Eine ausdrückliche Zuordnungsvorschrift wie für Leiharbeitnehmer in § 14 Abs. 1 AÜG zum Verleiherbetrieb ist für die vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten nicht vorhanden.
34bb. Vielmehr bestimmt § 24 Abs. 3 PostPersRG, dass sie für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der Unternehmen gelten, denen sie vorläufig oder befristet zugewiesen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Nachbildung von § 19 Abs. 1 DeutscheBahnGründungsG (vgl. BT Drucks. 15/3404, Seite 9; BT Drucks. 15/3732, Seite 7). Nach dieser Bestimmung gelten die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn AG (DB AG) zugewiesen sind, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer der DB AG. Mit dieser Regelung sollen die Beamten wegen der faktischen Eingliederung in den Betrieb der DB AG in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Arbeitnehmern der DB AG gleichgestellt werden (BT Drucks. 12/4609, Seite 87). Sie sollen wie Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung einbezogen werden. Dementsprechend gelten Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, als betriebsangehörige Arbeitnehmer des Unternehmens und nicht als betriebsangehörige Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2). Das PostPersRG stellt hinsichtlich der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung der Beamten, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, somit nicht auf die dienstrechtliche Anbindung an die Beteiligte zu 2), sondern auf die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Unternehmens, bei dem sie ihre Tätigkeit ausüben, ab. Mit der Anknüpfung an die tatsächliche Eingliederung in die betriebliche Organisation des Betriebes, in dem der Beschäftigte seine Arbeitsleistung erbringt, unterscheiden sich die Bestimmungen des PostPersRG von den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Während § 14 Abs. 1 AÜG vorsieht, dass Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben, hat der Gesetzgeber in § 24 PostPersRG die Zugehörigkeit der nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zugewiesenen Beamten zu dem Betrieb des Unternehmens, in dem sie arbeiten, bestimmt. Deshalb lassen sich aus der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Leiharbeitnehmern keine Rückschlüsse auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der von § 4 Abs. 4 PostPersRG erfassten Beamten ziehen.
35c. Auch aus der Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) für bestimmte statusrechtliche Angelegenheiten der vorläufig und befristet anderen Unternehmen zugewiesenen Beamten aus § 28 Abs. 2 PostPersRG nämlich in den Fällen der §§ 76, 78 und 79 BPersVG folgt nicht das Teilnahmerecht der entsprechenden Beamten an Betriebsversammlungen des Beteiligten zu 1).
36aa. Zunächst ist zutreffend, dass der Betriebsrat die Art und Weise der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit denen von ihm vertretenen Arbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Rahmen des Maßstabs des pflichtgemäßen Ermessens eigenständig und eigenverantwortlich treffen kann (vgl. zur Nutzung des Intranets durch den Betriebsrat, BAG, Beschluss vom 03.09.2003 7 ABR 12/03 -, in DB 2004, Seite 491 ff.). Hierbei ist die Betriebsversammlung als gesetzlich institutionalisiertes Forum der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft des Betriebes in § 42 BetrVG anerkannt.
37bb. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 PostPersRG eine Sonderregelung darstellt. Die dort vorgenommene Kompetenzzuweisung an den Beteiligten zu 1) gebietet nicht zwingend die Eröffnung der Kommunikationsform der Betriebsversammlung, um diesen Kompetenzbereich durch den Beteiligten zu 1) erledigen zu lassen. § 28 PostPersRG bestimmt die Zuständigkeit des bei der Beteiligten zu 1) gebildeten Betriebsrates für Angelegenheiten der Beamten nach den §§ 76, 78 und 79 BPersVG. § 28 Abs. 1 PostPersRG trägt dem Umstand Rechnung, dass die bei der Beteiligten zu 1) beschäftigten Beamten zwar nach § 2 Abs. 3 PostPersRG als unmittelbare Bundesbeamte im Dienste des Bundes stehen, die Beteiligte zu 2) gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG aber ermächtigt ist, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Da die Beteiligte zu 2) in den in §§ 76, 78 und 79 BPersVG genannten beamtenspezifischen Angelegenheiten die dem Dienstherrn obliegenden Entscheidungen zu treffen hat, soll hierbei der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat beteiligt werden. § 28 Abs. 2 PostPersRG trifft eine Sonderregelung zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in denen in § 28 Abs. 1 PostPersRG genannten Angelegenheiten für Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen ist. Danach steht das Beteiligungsrecht dem bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Betriebsrat zu, dessen Betrieb der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist. Gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über die Angelegenheit zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 28 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz PostPersRG). Die Kompetenzzuweisung in § 28 Abs. 2 PostPersRG zugunsten des Betriebsrats im Betrieb der Beteiligten zu 2) nimmt auch darauf Rücksicht, dass beim Betriebsrat der Aktiengesellschaft (der Beteiligten zu 2) in der Regel eine besondere Gruppe der Beamten gebildet ist, die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG allein zur Beschlussfassung in den beamtenspezifischen Angelegenheiten berufen ist und deren Mitglieder im Regelfall bereits aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit über besondere Kenntnisse in den Angelegenheiten der Beamten verfügen. Damit werden zwar die Beteiligungsrechte in diesen Angelegenheiten von einem Betriebsrat wahrgenommen, dessen Betriebsversammlung die betroffenen Beamten selber nicht besuchen können. Der von ihnen gewählte Betriebsrat des Betriebs, in dem ihnen eine Tätigkeit zugewiesen ist, ist jedoch in sie betreffende Entscheidungsprozesse mit einbezogen. Dieser Betriebsrat ist nämlich nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz PostPersRG zu unterrichten. Es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dabei zu geben, wodurch sichergestellt wird, dass die Belange der Belegschaft des Betriebes, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt, bei der Entscheidungsfindung des Betriebsrates der Aktiengesellschaft (Beteiligten zu 2.) Berücksichtigung finden können (vgl. zur Wahlberechtigung der anderweitig zugewiesenen Beamten, BAG, Beschluss vom 16.01.2008 7 ABR 66/06 -, in AP Nr. 12 zu § 7 BetrVG 1972).
38Durch die Einbeziehung des Betriebsrates in den Drittunternehmen wie z. B. der VCS GmbH durch Unterrichtung und Stellungnahmemöglichkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz PostPersRG wird durch den Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, dass dieser Betriebsrat in seinen Betriebsversammlungen auch die statusrechtlichen Angelegenheiten der Beamten nach den §§ 76, 78 und 79 BPersVG mit diesen kommuniziert. Diese Norm verdeutlicht, dass der Gesetzgeber diesen Kommunikationsweg für notwendig und ausreichend gehalten hat.
393. Die Rechtsbeschwerde war nach § 92 Abs. 1 ArbGG i. V. m. 72 ArbGG zuzulassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
40Rechtsmittelbehrung
41Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 1)
42R E C H T S B E S C H W E R D E
43eingelegt werden.
44Für die Beteiligte zu 2) ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
45Die Rechtsbeschwerde muss
46innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
47nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
48Bundesarbeitsgericht
49Hugo-Preuß-Platz 1
5099084 Erfurt
51Fax: 0361 2636 2000
52eingelegt werden.
53Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
54Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
55- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
57Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
58* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
59Dr. Staschik Becker Zimmermann
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