Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 89/16

Tenor

  • 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.09.2015 – 4 Ca 1205/15 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Auf die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.09.2015 – 4 Ca 1205/15 – abgeändert.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der am 23.12.1963 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C -R -K GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage vorbehaltlich künftiger jährlicher Anpassungen entsprechend der Änderungen der von der Klägerin bezogenen gesetzlichen Rente Ruhegehalt in Höhe von 418,44 € (vierhundertachtzehn 44/100 Euro) brutto monatlich nachschüssig, jeweils zum Monatsletzten und beginnend ab März 2016 zu zahlen; ein möglicherweise der Beklagten zustehendes Recht gemäß Ziffer V. c) der Versorgungsordnung, Leistungen zu kürzen, bleibt unberührt.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der am 01.08.1963 erklärten, später erweiterten, zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen-Versorgungszusage der C -R -K GmbH Ruhegehalt von 114,14 € (einhundertvierzehn 14/100 Euro) brutto monatlich nachschüssig, jeweils zum Monatsletzten und beginnend ab März 2016 zu zahlen; ein möglicherweise der Beklagten zustehendes Recht gemäß Ziffer 7. der Versorgungsrichtlinie, Leistungen zu kürzen, bleibt unberührt.

  • 5. Im übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

  • 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagte zu zwei Dritteln.

  • 7. Die Revision wird nicht zugelassen.


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