Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 86/16

Tenor

  • I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. Dezember 2015 – 9 Ca 1636/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung vom 11.02.2015 nicht beendet worden ist.

  • 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtkräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, als Architektin in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

  • 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.400,00 Euro brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.078,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.464,40 Euro vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Mai 2015, aus 2.928,80 Euro vom 1. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2015, aus 4.393,20 Euro vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2015, aus 5.857,60 Euro vom 1. August bis zum 31. August 2015 und aus 7.322,00 Euro seit dem 1. September 2015 zu zahlen.

  • 4. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristgerechte weitere Kündigung vom 10. September 2015 nicht beendet worden ist.

  • 5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.350,00 Euro brutto abzüglich 1.215,60 Euro Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

  • 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 7. Der Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

II.              Der weitere Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

IV.              Die Revision wird zugelassen.


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