Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 72/19

Tenor

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2018 – 2 Ca 3797/18 – abgeändert:

1.              Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 17.05.2018 weder zum 31.12.2018 noch zu einem anderen Datum beendet worden ist.

2.              Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Verwaltungsangestellten mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden und mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD sowie auch im Übrigen zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages in seiner zuletzt gültigen Fassung weiter zu beschäftigen.

3.              Im Übrigen wird die Klage

II.              Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits hat zu ¼ der Kläger zu tragen und zu ¾ der Beklagte.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.


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