Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 575/20

Tenor

I.               Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2020 – 2 Ca 8202/19 – abgeändert und wie folgt, auch unter Berücksichtigung der Klageerweiterung, neu gefasst:

1.               Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Zuschläge für Spätöffnungs-, Samstags- und Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW in der am 31.05.2003 gültigen Fassung vom 20.09.1996 zu berechnen hat.

2.               die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 50,3 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren [für 2016];

3.               die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 46,8 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren [für 2017];

4.               die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 43,4 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren; [für 2018]

5.              die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 38 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren [für 2019]

6.              die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 19,3 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren [für 2020]

7.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.               Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu tragen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat zu 3/10 die Klägerin und zu 7/10 die Beklagte zu tragen.

IV.               Die Berufung wird nicht zugelassen.


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