Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (5. Kammer) - 5 Sa 203/10

Tenor

1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.008,00 Euro seit dem 15.07.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 18.08.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 14.09.2009 und auf weitere 112,00 Euro seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 73 Prozent und im Übrigen der Kläger.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang ein Schuldner, der nach einer Insolvenz Restschuldbefreiung im Sinne von § 286 ff Insolvenzordnung (InsO) anstrebt, berechtigt ist, in der Wohlverhaltensphase aus seinem Arbeitseinkommen pfändungsfrei Beiträge auf Versicherungen zur Absicherung im Alter einzuzahlen.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn P. (Schuldner) mit Beschluss vom 29. September 2005 zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt (Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 29. September 2005 - 62 IK 350/04 -). Die Beklagte ist ein Unternehmen, bei dem der Schuldner in den letzten Jahren als Arbeitnehmer tätig war. Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einzelner Anteile des Arbeitseinkommens des Schuldners für die Zeit ab August 2008, die entweder nach der Zweckbestimmung durch die Beklagte oder nach der Zweckbestimmung durch den Schuldner zu Altersvorsorgezwecken zu Gunsten des Schuldners angelegt werden.

3

Der Schuldner hat wie in § 287 Absatz 2 InsO vorgesehen mit schriftlicher Erklärung vom 18. Juni 2004 alle pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens für die Zeit von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung, also vom 14. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2010 an den Kläger (Treuhänder) abgetreten.

4

Der 1959 geborene Schuldner, der keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist, steht seit Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst zu einer GmbH, die inzwischen insolvent ist. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ist im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs entstanden, den die Parteien unstreitig auf Oktober 2008 datieren und den sie durch einen dreiseitigen Änderungsvertrag zwischen Arbeitnehmer (Schuldner), Altarbeitgeber und Neuarbeitgeber (Beklagte) zusätzlich rechtsgeschäftlich geregelt haben (Kopie des Vertrages vom 6. Oktober 2008 hier Blatt 115, es wird Bezug genommen).

5

Der Schuldner war bei seiner Einstellung im Juli 2005 zunächst als Tankwagenfahrer eingesetzt und verdiente anfangs 1.300,00 EUR brutto, später 1.350,00 EUR brutto und seit September 2006 1.400,00 EUR monatlich.

6

Zum 1. Juli 2008 schloss der Altarbeitgeber als betriebliche Altersversorgung für den Schuldner eine Direktversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 50,00 EUR ab (vgl. Versicherungsschein der Allianz Lebensversicherungs-AG hier Blatt 199 f). In der Folgezeit hat die Beklagte die Versicherungsbeiträge auch abgeführt. In den Vergütungsabrechnungen war daher ab Juli 2008 zusätzlich jeweils eine Position "bAV zusätzlich AG frei" in Höhe von 50,00 EUR netto "oben" bei der Zusammenstellung der Einkommensanteile angeführt. "Unten", wo ausgewiesen ist, an wen der Arbeitgeber welche Zahlungen aus dem Arbeitseinkommen leistet, ist dieser Betrag dann nochmals als Abzugsposten aufgeführt. Die in der Abrechnung ausgewiesene Gesamtvergütung erhöhte sich damit auf monatlich 1.450,00 EUR brutto. An den Kläger wurden aufgrund der Abtretung vor und nach diesem Ereignis konstant monatlich 17,40 EUR netto als pfändbare Vergütung abgeführt (vgl. Vergütungsabrechnungen für Juli bis September 2008 hier Blatt 201 ff und Blatt 76).

7

Unter dem 2. Oktober 2008 hat der Schuldner zusätzlich einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine DWS Riester-Rente abgeschlossen (Kopie des Vertragsantrages hier Blatt 106 f, es wird Bezug genommen) und im Anschluss daran die Beklagte beauftragt, von seinem Arbeitseinkommen monatlich beginnend mit Oktober 2008 163,00 EUR auf diesen Vertrag an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Die Beklagte hat auftragsgemäß monatlich von dem Einkommen des Schuldners 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu seinen Gunsten überwiesen. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte diese Zahlung bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners einkommensmindernd wie einen pfändungsfreien Einkommensanteil angesetzt.

8

Zeitgleich kam es im Arbeitsverhältnis des Schuldners mit der Beklagten allerdings abermals zu einer Gehaltserhöhung auf nunmehr 1.720,00 EUR zahlbar ab Oktober 2008. Die Arbeitsaufgabe wurde von Tankwagenfahrer auf Speditionsleiter geändert. Die bereits seit August 2008 gewährte betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von 50,00 EUR monatlich wurde weiterhin und zusätzlich dazu gewährt. Die Zahlungen an den Kläger nahm die Beklagte nach wie vor nur im Umfang von 17,40 EUR monatlich vor, da sich die Bruttoentgelterhöhung im Nettobereich mit dem zusätzlichen Abzug von 163,00 EUR in etwa die Waage hielt.

9

Mit Wirkung ab April 2009 vereinbarte der Schuldner mit der Beklagten abermals eine Anhebung seines Arbeitsentgeltes auf nunmehr monatlich 3.000,00 EUR brutto, weil er zwischenzeitlich die Leitung des Fuhrparks und der Disposition im Betrieb übernommen hatte (vgl. Nachtrag vom 1. April 2009 hier Blatt 82). Die monatlichen Nettoabzüge für Riester-Renten-Vertrag und betriebliche Altersversorgung behandelte die Beklagte unverändert als pfändungsfrei (vgl. Vergütungsabrechnungen für April bis September 2009 hier Blatt 61 bis 68). Der an den Kläger abgeführte Betrag stieg dann allerdings - über die einzelnen Monate leicht schwankend - auf rund 450,00 EUR monatlich an.

10

Die Beklagte hat an den Kläger im Streitzeitraum vom August 2008 bis einschließlich September 2009 auf Basis der Abtretungserklärung des Schuldners insgesamt 2.798,60 EUR ausgezahlt. Der Kläger meint, ihm stünden weitere 1.834,00 EUR zu. Der Kläger ist der Ansicht, dass die monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von jeweils 50,00 EUR und 163,00 EUR nicht zum pfändungsfreien Arbeitseinkommen des Schuldners gehörten und fordert daher von der Beklagten die zusätzliche Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge des pfändbaren Einkommens für die Monate August 2008 bis September 2009. Der geforderte und später eingeklagte Betrag ist rechnerisch unstreitig. Der Zahlbetrag setzt sich aus je 35,00 EUR für die Monate August und September 2008 sowie aus je 147,00 EUR für die 12 Monate von Oktober 2008 bis einschließlich September 2009 zusammen. Würde man nur die 163,00 EUR, die die Beklagte auf Anweisung des Schuldners monatlich an die DWS abführt, zum pfändbaren Arbeitseinkommen zählen, würde sich der an den Kläger zu zahlende Betrag unstreitig um 112,00 EUR monatlich erhöhen.

11

Nachdem die Beklagte außergerichtlich Zahlung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 15. Juli 2009 die vorliegende Zahlungsklage erhoben und sie später mehrfach erweitert. Zwischenzeitlich endete das Arbeitsverhältnis des Schuldners zur Beklagten Anfang 2010. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist dem Schuldner schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 2. Februar 2011 (62 IK 350/04) die begehrte Restschuldbefreiung gewährt worden.

12

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 1.834,00 EUR festgesetzt (5 Ca 1327/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

14

Der klagende Treuhänder hält die Verfügungen des Schuldners zugunsten seiner Altersversorgung für unwirksam. Zur Begründung verweist er auf ein BAG-Urteil vom 30. Juli 2008 (10 AZR 459/07). Danach dürfe ein Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens keine vermögensrechtlichen Verfügungen zu Lasten seiner Gläubiger treffen. Auch der Abschluss von Rentenversicherungsverträgen sei damit ausgeschlossen.

15

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliche pfändbare Vergütung aus den Monaten August 2008 bis September 2009 insgesamt 1.834,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Beiträge zur Altersvorsorge gemäß § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG auch dann unpfändbar seien, wenn die entsprechenden Verträge während des Laufs eines Restschuldbefreiungsverfahrens geschlossen werden.

20

Im vorliegenden Falle liege auch keine (unzulässige) Gehaltsumwandlung zu Lasten der Gläubiger vor. Denn die monatlichen Beiträge seien durch entsprechende Vergütungserhöhungen finanziert worden. Im Übrigen habe der Schuldner - was klägerseits nicht bestritten wurde - nach aktueller Auskunft der DRV derzeit lediglich eine gesetzliche Rente von nicht einmal 400,00 EUR im Monat zu erwarten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zusätzlich zum Arbeitseinkommen zu Gunsten des Schuldners 50,00 EUR monatlich auf eine Direktversicherung eingezahlt hat und diesen Betrag als pfändungsfrei behandelt hat. Die Berufung ist erfolgreich, soweit die Beklagte von dem Einkommen des Schuldners auf seine Anweisung hin monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH gezahlt hat und diesen Einkommensanteil bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens außer Ansatz gelassen hat.

I.

23

Die Beklagte hat zu Recht die Nettobeträge, die sie bzw. der Vorarbeitgeber monatlich ab Juli 2008 in Höhe von 50,00 EUR als zusätzliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners an die Allianz Lebensversicherungs-AG abgeführt hat, nicht als pfändbares Arbeitseinkommen des Schuldners angesehen. Davon ist auch das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten ausgegangen.

1.

24

Gemäß § 850 Absatz 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet und damit auch nur gemäß § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten werden. § 850 Absatz 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist. Dazu gehört insbesondere das laufende Arbeitsentgelt. Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf eine Direktversicherung ein, liegt allerdings schon gar kein pfändbares Arbeitseinkommen vor (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - AP Nr. 1 zu § 287 InsO = NZA 2009, 747 = DB 2008, 2603; BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = NZA 1998, 707; Bengelsdorf FA 2009, 376, 378), da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist.

25

Bei einer Direktversicherung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, es entstehen jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (§ 850 Absatz 2 ZPO), die abtretbar sind oder der Pfändung unterliegen könnten. Die Erwähnung dieser Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung in den jeweiligen Lohnabrechnungen erfolgt daher nur nachrichtlich und ist für die Bemessung des der Pfändung unterliegenden Einkommens gänzlich ohne Bedeutung.

2.

26

Dass in dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht am 30. Juli 2008 (aaO) entschieden hatte, die dortige Zahlung auf die Direktversicherung im Ergebnis dennoch als Anteil am Arbeitseinkommen bewertet wurde, liegt allein daran, dass im Falle des Bundesarbeitsgerichts die Zahlung auf die Direktversicherung Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Abrede der Arbeitsvertragsparteien zur Entgeltumwandlung war, die das Gericht zutreffend wegen der zuvor erfolgten Abtretung aller pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens (§ 287 Absatz 2 InsO) nach § 398 Satz 2 BGB als unwirksam angesehen hatte, soweit sie so zu verstehen sei, dass die Entgeltumwandlung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erfasse.

27

Ein solcher Fall einer rechtsgeschäftlichen Gehaltsumwandlung liegt hier allerdings nicht vor. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die monatliche Zahlung der Beklagten auf eine Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners auf einer rechtsgeschäftlichen Absprache beruht, mit der der Schuldner über die bereits abgetretene Forderung verfügt hat.

28

Eine derartige Absprache ist weder vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den Umständen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sich das Arbeitseinkommen des Schuldners zeitnah zu der Aufnahme der Zahlungen verringert hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die insgesamt ungewöhnlich positive Entwicklung des Arbeitseinkommens des Schuldners aufgrund der Eröffnung der Direktversicherung sich verlangsamt hat.

II.

29

Erfolgreich ist die Berufung allerdings, soweit der Kläger ab Oktober 2008 die Zahlung von weiteren monatlichen 112,00 EUR von der Beklagten verlangt. Denn bei den Zahlungen, die die Beklagte im Auftrag des Schuldners monatlich an die DWS-Investment GmbH auf die Riester-Rente des Schuldners vorgenommen hat, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das der Pfändung unterliegt. Die Beklagte hätte den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 163,00 EUR nicht vom pfändbaren Nettoeinkommen in Abzug bringen dürfen. Daraus ergibt sich für die streitgegenständlichen 12 Monate ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.344,00 EUR.

1.

30

Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung ist der Vergütungsanspruch des Schuldners in Verbindung mit dessen insolvenzrechtlicher Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO. Nach der Abtretungserklärung hat der Schuldner sein gesamtes nicht durch die Pfändungsfreigrenzen geschütztes Einkommen, also auch sein zukünftiges Einkommen und sein zukünftiges möglicherweise erhöhtes Einkommen schon im Oktober 2004 an den Kläger abgetreten. Über diesen Teil seines Einkommens konnte er daher im Oktober 2008, als er die Beklagte angewiesen hatte, aus seinem Einkommen monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu überweisen, gar nicht mehr verfügen (§ 398 Satz 2 BGB). Wenn man dieser Anweisung des Schuldners überhaupt einen rechtserheblichen Erklärungswert entnehmen will, kann es also nur die Anweisung gewesen sein, aus dem Arbeitseinkommensanteil, der ihm wegen der Pfändungsfreigrenzen noch zur eigenen Verfügung verbleibt, 163,00 EUR monatlich abzuzweigen und an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Diesen Sinn hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 (aaO) der ähnlich gelagerten Erklärung des Schuldners in jenem Fall gegeben (vgl. zu diesem Aspekt der Gerichtsentscheidung Bengelsdorf, SAE 2009, 196, 203 f).

31

Der Überlegung des Arbeitsgerichts, dass die Schmälerung des freien Arbeitseinkommens durch die zeitnahen Einkommensverbesserungen ausgeglichen oder gar übertroffen worden sei, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass der Schuldner einen Einkommenszuwachs verzeichnen konnte, über dessen pfändbaren Anteil er aber schon nicht mehr verfügen konnte, da der Anteil bereits abgetreten war.

2.

32

Das Berufungsgericht teilt nicht den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des Arbeitsgerichts, dass es sich bei den streitigen 163,00 EUR um einen generell nicht der Pfändung unterliegenden Anteil am Arbeitseinkommen des Schuldners handelt. Insbesondere kann die Unpfändbarkeit nicht aus § 97 EStG oder aus § 851c ZPO abgeleitet werden.

a)

33

§ 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind.

34

Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Riester-Renten-Vertrag, den der Schuldner mit der DWS abgeschlossen hat, um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne von § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI handelt. Damit handelt es sich bei den 163,00 EUR, die der Schuldner mittels der Beklagten monatlich auf sein Altersvorsorgevermögen eingezahlt hat, um "die geförderten laufenden Altersversorgungsbeiträge" im Sinne von § 97 EStG.

35

Als Rechtsfolge schreibt § 97 EStG vor, dass diese Beiträge "nicht übertragbar" sein sollen. Da nach § 851 ZPO nicht übertragbare Forderungen nicht der Pfändung unterworfen sind, wird durch das gesetzliche Übertragungsverbot in § 97 EStG indirekt der gewollte Pfändungsschutz bewirkt. Soweit sich § 97 EStG auf Forderungen bezieht, deren Gläubiger der (Pfändungs-)Schuldner ist, ist die gesetzliche Regelung ohne weiteres nachvollziehbar. Das bereits angesammelte Vermögen nebst seinen Erträgen (Anspruch des Schuldners gegen die Versicherung) und sein Anspruch auf die staatliche Förderung ist nach § 851 ZPO unpfändbar, da er diese Ansprüche nach § 97 EStG rechtsgeschäftlich nicht übertragen kann und darf.

aa)

36

Unklar bleibt allerdings, was der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch die laufenden Altersvorsorgebeiträge nach § 97 EStG nicht übertragbar sein sollen, denn hier handelt es sich nicht um eine Forderung, deren Gläubiger der Schuldner ist, sondern allenfalls um eine Schuld, die dieser gegenüber der Versicherung zu begleichen hat. Möglicherweise ist es aber auch nicht einmal eine Schuld gegenüber der Versicherung, sondern nur eine Obliegenheit des Schuldners, von deren Erfüllung die staatliche Förderung abhängt. Damit kann man hinsichtlich der laufenden Beiträge auf keinen Fall zum Anwendungsbereich von § 851 ZPO gelangen, der tatbestandlich eine Forderung voraussetzt, bei der der Schuldner Gläubiger ist, die also einen Vermögenswert darstellt.

37

Es muss also festgestellt werden, dass der Gesetzgeber ein Regelungsziel verfolgt hat, das sich aber auf die von ihm vorgenommene Weise nicht verwirklichen lässt. Man kann daraus den Schluss ziehen, dass § 97 EStG hinsichtlich der laufenden Altersvorsorgebeiträge gar keinen Schutz eröffnet. Damit könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die von ihr monatlich als pfändungsfrei behandelten 163,00 EUR nach dieser Vorschrift vor dem Gläubigerzugriff geschützt seien.

bb)

38

Aber selbst dann, wenn man § 97 EStG durch Auslegung einen Sinn beimisst, der das gesetzgeberische Ziel des Pfändungsschutzes für die laufenden Beiträge berücksichtigt, bleibt die vorliegende Klage erfolgreich.

39

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2006 - 3 Sa 414/06) hat dazu die Vorstellung entwickelt, der Schutz von § 97 EStG erfasse bereits das "Vorfeld" der Vermögensbildung mittels Einzahlung auf eine Versicherung. Gemeint ist damit wohl eine Art Widmung von Vermögensanteilen des Schuldners für den Zweck der Einzahlung auf die Altersvorsorgeversicherung. Allein diese Widmung, die hier durch die Anweisung des Schuldners an die Beklagte zur Überweisung des monatlichen Beitrages an die DWS-Investment GmbH klar zum Ausdruck kommt, soll nach der Vorstellung des LAG Rheinland-Pfalz schon den Pfändungsschutz auslösen. Dies wird mit der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung der Altersvorsorgebeiträge mit Beiträgen zu staatlichen Versorgungssystemen (§ 850 e Nr. 1 ZPO) begründet. Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass es der Gesetzgeber verabsäumt hat, den so verstandenen Schutz rechtssystematisch zutreffend auch in § 850e ZPO zu regeln (so insbesondere Bengelsdorf FA 2009, 376, 378).

40

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob der weiten Auslegung des § 97 EStG durch das LAG Rheinland-Pfalz gefolgt werden kann. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser Auslegung könnte man im Falle vorausgegangener Pfändungen oder Abtretungen nicht dazu kommen, dem Schuldner zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen einen pfändungsfreien Betrag zu Lasten seiner Gläubiger einzuräumen. Die vom LAG Rheinland-Pfalz bevorzugte weitere Auslegung des § 97 EStG kann nur da eine Bedeutung haben, wo ein bereits bestehender Riester-Renten-Vertrag in Konkurrenz zu einer späteren bewirkten Pfändung oder einer später erklärten Abtretung tritt.

41

Denn entweder muss die Anweisung des Schuldners an die Beklage so verstanden werden, dass die 163,00 EUR aus dem nach den allgemeinen Regeln unpfändbaren Teil des Einkommens abzuführen sind. Dann besteht aber neben den normalen Pfändungsfreigrenzen aus §§ 850 ff ZPO kein Schutz für weitere Einkommensbestandteile und die 163,00 EUR hätte die Beklagte monatlich einkommenserhöhend berücksichtigen müssen und dementsprechend mehr an den Kläger auszahlen müssen.

42

Wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Schuldner die Beklagte angewiesen hat, aus dem pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens monatlich 163,00 EUR an die DWS zu zahlen, durfte die Beklagte dieser Anweisung keine Folge leisten, da der Schuldner insoweit nicht mehr Gläubiger dieses Anteils seines Arbeitseinkommens war. Auch der Schuldner hätte bei dieser Auslegung seiner Erklärung mit seiner Anweisung gegen das Verfügungsverbot aus § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO verstoßen (so auch Bengelsdorf FA 2009, 376, 379). Im Übrigen wäre in diesem Falle wohl nicht einmal ein förderungsfähiger Riester-Renten-Vertrag im Sinne von § 97 EStG zustande gekommen, da der Schuldner bei dieser Auslegung seiner Anweisung an die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Gesetzgeber gewollten Eigenbeitrag zu der Altersversorgung beizusteuern. § 97 EStG schützt nur denjenigen, der aufgrund seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage ist, laufend Geld für die Vorsorge im Alter bei Seite zu legen. Seine Entscheidung, auf die Annehmlichkeiten des Geldverbrauchs in der Gegenwart zu Gunsten einer gesicherten Zukunft zu verzichten, soll geschützt sein gegenüber dem Zugriff seiner Gläubiger. Nicht geschützt ist dagegen der, der wegen anderweitiger Dispositionen in der Vergangenheit oder mangels eigenes Einkommens oder Vermögens schon zu Beginn des Sparplanes gar nicht in der Lage ist, die Sparbeiträge zu leisten. Diese Grenze des Schutzes ist die notwendige Folge der gesetzgeberischen Idee der Freiwilligkeit der geförderten privaten Zusatzversorgung in Form eines Riester-Vertrages. Die Freiwilligkeit setzt nicht nur den Wunsch nach zusätzlicher Altersversorgung voraus, sondern auch die Möglichkeit, dafür Beiträge aufzubringen.

b)

43

Ein weitergehender Schutz lässt sich auch nicht aus § 851c Absatz 2 ZPO ableiten, der durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) in die ZPO eingefügt wurde. Nach dieser Vorschrift kann jeder Schuldner innerhalb dort näher bezeichneter Grenzen, die hier nicht überschritten wären, jährlich einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Form geförderter Verträgen ansammeln, der nicht der Pfändung unterliegt.

44

Auf diese Vorschrift kann sich der Schuldner und die Beklagte nicht beziehen, da es im Vermögen des Schuldners keine "Ansammlung" gibt, die nach dem Gesetz besonders gegen Zugriff durch Gläubiger geschützt ist.

aa)

45

Die Regelungstechnik des gewünschten Zugriffsschutzes in § 851c Absatz 2 ZPO unterscheidet sich von der Regelungstechnik in der nur wenige Jahre älteren Vorschrift aus § 97 EStG. Das oben zu § 97 EStG aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen erkennbarem Regelungsziel und verfehlter Regelungstechnik bezüglich des Schutzes der laufenden Altersvorsorgebeiträge wird in § 851c Absatz 2 ZPO vermieden. Es wird nun nicht mehr mit dem Instrument der gesetzlich vorgeschriebenen fehlenden Übertragbarkeit der Forderung auf § 851 ZPO abgehoben, sondern der Schutz wird direkt in der Norm auf das "angesammelte Vermögen" bezogen, möglicherweise sogar auf den vorgelagerten Vorgang des Ansammelns im Vermögen des Schuldners.

46

Der Schutzumfang des § 851c Absatz 2 ZPO ist allerdings teilweise noch ungeklärt. Während es unstreitig ist, dass die Vorschrift das bereits auf die Altersvorsorgeversicherung eingezahlte Vermögen vor Zugriff durch Gläubiger schützt, ist ungeklärt, wieweit die Vermögensanteile, die der Schuldner zwar schon für den Zweck der Einzahlung auf den Vertrag gewidmet hat, sie aber noch nicht eingezahlt hat, vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt sind. Die gläubigerfreundliche Auslegung des Gesetzes entnimmt der Wendung im Gesetzestext "unter Berücksichtigung ... der Höhe der Pfändungsfreigrenze", dass nur das vom Schuldner bereits gewidmete Vermögen geschützt sein kann, über das er überhaupt noch im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen verfügen könne. § 851c Absatz 2 ZPO bewirke daher keine Veränderung der Pfändungsfreigrenzen für alle Schuldner, die sich zum Abschluss und zur Bedienung eines zertifizierten Vertrages entschließen (LG Bonn 3. April 2009 - 6 T 101/08 - ZVI 2009, 214; LG Bonn 4. März 2009 - 6 T 221/08; LG Lüneburg 2. März 2010 - 3 T 15/10; die zuletzt genannte Entscheidung ist allerdings durch Beschluss des BGH vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 55/10 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden; ebenso LAG Niedersachsen 19. August 2010 - 4 Sa 970/09 B - und aus der Literatur Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851c ZPO?, NJW 2008, 3259; ihm folgend Musilak ZPO § 851c RNr. 4; Bengelsdorf, Pfändungsschutz und Altersvorsorge, FA 2007, 336, 339). Die Gegenauffassung betont das gesetzgeberische Ziel des Aufbaus eines weiteren Standbeins für die Altersversorgung und die damit verbundene Hoffnung des Gesetzgebers, so auch die Sozialkassen entlasten zu können (LG Osnabrück 2. November 2009 - 5 T 452/09 - aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben durch BGH mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).

bb)

47

Das Gericht schließt sich für seine Entscheidung der oben skizzierten gläubigerfreundlichen Auslegung des Gesetzes an. Der schuldnerfreundlichen Gegenauffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der daraus gewonnenen Begrenzung des Schutzes des Vermögens des Schuldners auseinander setzt. Nach Überzeugung des Gerichts setzt auch § 851 c Absatz 2 ZPO voraus, dass der Schuldner überhaupt über Geldmittel verfügt, die er zum Zwecke der Altersvorsorge ansammeln kann. Ist der Schuldner ein Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase für die Restschuldbefreiung, hat er bereits durch seine Abtretung nach § 297 Absatz 2 InsO über sein gesamtes pfändbares Einkommen wirksam verfügt, so dass er während dieser Zeit gar nicht die Rechtsmacht hat, über weitere Anteile seines pfändbaren Einkommens zum Zwecke des Aufbaus eines Altersvorsorgekapitals zu verfügen. Geschützt wird ein solcher Schuldner durch § 851c Absatz 2 ZPO nur insoweit, wie er aus seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen Vermögen gebildet hat, mit der Absicht, dieses zum vereinbarten Termin auf die Altersvorsorgeversicherung einzuzahlen.

c)

48

Da die Beklagte die 163,00 EUR, die sie monatlich an die DWS gezahlt hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Klägers außer Acht gelassen hat, hat sie die klägerischen Ansprüche auf den abgetretenen Lohn bisher nicht im gesetzlichen Umfang erfüllt. Vielmehr stehen dem Kläger in den streitigen 12 Monaten von Oktober 2008 bis September 2009 jeweils weitere 112,00 EUR monatlich zu. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien seiner Höhe nach unstreitig und er ergibt sich unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen, wenn man das von der Beklagten ermittelte Nettoeinkommen in den fraglichen Monaten um 163,00 EUR erhöht.

III.

49

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus § 292 BGB iV.m. § 262 ZPO.

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und sie entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der beiden Parteien.

51

Das Gericht hat die Revision nach § 72 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite des Pfändungsschutzes zugelassen.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen